Werklohnanspruch für Hubschrauberwartung – Klage stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte 21.239,22 € Werklohn für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an einem Helikopter; der Beklagte bestritt Auftragserteilung, Notwendigkeit und rechnete auf bzw. machte Schadensersatz geltend. Das Gericht stellte fest, dass die Arbeiten erforderlich waren und bestätigte Werklohnansprüche; hilfsweise bestand Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Aufrechnung und Schadensersatzbehauptungen des Beklagten waren nicht überzeugend; Verzugszinsen und Kosten wurden zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 21.239,22 € nebst Zinsen und Kosten vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Werklohn nach § 631 BGB besteht, wenn ein wirksamer Werkvertrag geschlossen wurde und die vereinbarten bzw. üblichen Arbeiten erbracht wurden.
Ist kein Auftrag nachweisbar, kann ein Vergütungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) entstehen, wenn die Maßnahmen im Interesse und mutmaßlichen Willen des Eigentümers lagen und erforderlich waren.
Eine Aufrechnung ist nur wirksam, wenn eine aufrechenbare Gegenforderung im Sinne des § 387 BGB besteht und die formellen Voraussetzungen der Aufrechnung erfüllt sind.
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten nach §§ 280, 631 BGB setzt eine nachgewiesene Pflichtverletzung und einen kausalen Schaden voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.239,22 € nebst Zinsen in Höhe von 8% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Werklohnforderungen für die Wartung und Instandsetzung eines Helikopters.
Die Klägerin unterbreitete dem Beklagten unter dem 29.04.2009 ein Angebot zur Durchführung verschiedener Wartungsarbeiten an dem Helikopter mit dem amtl. Kennzeichen „XXX“(Bl. 7 f. d.A.). Während der Durchsicht in der Werft der Klägerin wurden weitere Beanstandungen festgestellt.
Unter dem 08.05.2009 unterbreitete die Klägerin dem Beklagten ein weiteres Angebot über zusätzliche Arbeiten in Höhe von 7.639,34 (Bl. 9 d.A.), der Zugang dieses Angebots ist zwischen den Parteien streitig. In diesem Angebot wurde seitens der Klägerin darauf hingewiesen, dass Beanstandungen, die während der laufenden Arbeiten festgestellt würden, noch nicht in diesem Angebot enthalten sind.
Unter dem 22.05.2009 wurde dem Beklagten durch die Klägerin ein weiteres Angebot unterbreitet, welches der Beklagte mit Rückfax bestätigte.
Am 26.05.2009 stellte die Klägerin weitere Beanstandungen an dem Helikopter fest und unterbreitete dem Beklagten ein weiteres Angebot. Seine Zustimmung zu diesem Angebot erteilte der Beklagte am 04.06.2009.
Die Gesamtarbeiten wurden von der Klägerin gegenüber dem Beklagten unter dem 12.06.2010 in Höhe von 21.239,22 € inklusive MwSt. abgerechnet.
Mit Schreiben vom 07.07.2009, 13.07.2009 und 27.07.2009 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung auf.
Die Klägerin behauptet, dass dem Beklagten das Angebot vom 08.05.2009 per Email zugesendet worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch ein entsprechendes Wartungsprogramm für den Helikopter angefordert worden, dass der Beklagte ihr übermittelt habe und nun vorliege.
Weiter behauptet die Klägerin, dass sich der Unterschied zwischen der Summe der Angebote, 18.075,02 € inklusive MwSt. und der abgerechneten Summe aus dem Umstand ergäbe, dass bei der Wartung immer kleinere Mängel festgestellt worden seien, die beseitigt werden mussten, da sonst eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung nicht hätte erteilt werden können. Der Helikopter hätte sich bei Abholung in einem Zustand befunden, in dem er nicht hätte fliegen dürfen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 21.239,22 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, das Angebot vom 08.05.2009 nie erhalten zu haben und eine entsprechende Genehmigung zur Durchführung der erteilten Arbeiten nicht erteilt zu haben. Darüber hinaus behauptet der Beklagte, dass die Arbeiten an dem Hubschrauber nicht erforderlich waren und die Abrechnung nicht angemessen sei.
Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.000 €. Dazu behauptet er, dass er mit dem Zeugen Q einen Vorvertrag geschlossen habe (Bl. 37 d.A.), in welchem sich dieser bereit erklärte, den streitgegenständliche Hubschrauber für eine Summe 126.000 € zzgl. MwSt. zu kaufen, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Nachdem der Beklagte sich gegen die Rechnung gewehrt habe, habe die Klägerin den Zeugen Q kontaktiert und diesem mitgeteilt, dass auf dem Helikopter ein Pfandrecht eingetragen sei, was nicht der Wahrheit entspräche. Daraufhin sei der Zeuge Q von dem Kauf zurückgetreten. Danach habe der Beklagte den Helikopter nur zu einem Preis 110.000 € zzgl. MwSt. verkaufen können, so dass ihm ein Schaden in Höhe von 16.000 € entstanden sei.
Die Klägerin behauptet, dass der Zeuge Q von dem Kaufvertrag zurückgetreten sei, weil der Beklagte und der Zeuge Q eine Vereinbarung dahingehend hatten, dass die Wartungskosten je zur Hälfte getragen werden sollten. Der Beklagte habe verschwiegen, dass die Rechnung der Klägerin noch gar nicht bezahlt gewesen sei und diesen Umstand habe der Beklagte dem Zeugen nicht mitgeteilt. Die Information über ein angebliches Pfandrecht sei dem Zeugen über das Luftfahrtbundesamt mitgeteilt worden. Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte den Helikopter nur reduziert um die Summe der Wartungsarbeiten hätte verkaufen können.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes, insbesondere zu dem jeweiligen Vortrag in Bezug auf die einzelnen streitigen Behauptungen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.12.2009 (Bl. 80 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Brandes, sowie gemäß des Beweisbeschlusses vom 06.07.2009 (Bl. 136 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen G, L, X, Q1 und Q. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2010 (Bl. 128 d.A.), vom 16.08.2010 (Bl. 146 d.A.) sowie vom 13.09.2010 und auf das Gutachten des Sachverständigen vom 08.03.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Werklohnes in Höhe von 21.239,22 € gemäß § 631 Abs. 1 BGB zu. Dieser ist durch die erklärte Aufrechnung des Beklagten nicht gemäß § 389 BGB erloschen.
Die Parteien haben einen wirksamen Werkvertrag über die Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten an dem streitgegenständlichen Helikopter Kennzeichen „XXX“ geschlossen.
Ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 08.03.2010 waren sämtliche durchgeführte Arbeiten für die Instandhaltung und Prüfung zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erforderlich. Zweifel an der Überzeugungskraft des Sachverständigengutachtens bestehen nicht. Soweit der Beklagte bestritten hat, dass die zur Begutachtung vorgelegten Teile aus dem streitgegenständlichen Helikopter stammen, ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es sich bei den vorgelegten Teilen um jene aus dem streitgegenständlichen Helikopter handelt. Der Sachverständige konnte den Feuerlöscher aus dem Helikopter anhand der Betriebszeiten-Übersicht der T zuordnen, ebenso den sog. M. Soweit eine Zuordnung durch den Sachverständigen nicht erfolgen konnte, haben die Zeugen G, L, X und Q1 glaubhaft bekundet, dass sie die übrigen Teile an dem Helikopter ausgebaut haben. Übereinstimmend haben die Zeugen bekundet, dass die ausgebauten Teile in einem eigens für den Helikopter angelegten Regal gelagert wurden und gekennzeichnet wurden. Die Zeugen haben ferner bekundet, welche Arbeiten sie an dem Helikopter durchgeführt haben. Anhand der geführten Tabelle konnten die verwendeten Arbeitszeiten nachvollziehbar dargelegt werden. Die Aussagen der Zeugen sind in sich und untereinander widerspruchsfrei. Es sind keine Anhaltpunkte ersichtlich und auch nicht vorgetragen, warum die Klägerin andere als die dem streitgegenständlichen Helikopter entnommene Teile zur Begutachtung vorgelegt haben sollte.
Dahinstehen kann, ob der Beklagte die Klägerin auch mit der Durchführung der Arbeiten gemäß dem Angebot vom 08.05.2009 beauftragt hat. Dabei geht das Gericht eher davon aus, dass auch dieses Angebot dem Beklagten zugegangen sein dürfte. Insbesondere erscheint der Vortrag der Klägerin, dass diese zusammen mit dem Angebot einen Wartungsplan bei dem Beklagten angefordert hat, glaubhaft.
Ein Anspruch ergibt sich jedenfalls unter den Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 BGB.
Die Durchführung der Wartung und Reparatur stand im Interesse und im mutmaßlichen Willen des Beklagten. Der Helikopter war zum Zeitpunkt der durchgeführten Arbeiten nicht flugfähig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Zeugen Q der streitgegenständlichen Helikopter als flugtauglich angeboten wurde. Der Zeuge Q hat dies glaubhaft bekundet. Er hat zu dieser Zeit bereits einen Vorvertrag mit dem Beklagten über den Kauf des Helikopters abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen waren die durchgeführten Arbeiten üblich und angemessen.
Dem Beklagten steht keine aufrechenbare Gegenforderung im Sinne des § 387 BGB zu mit der er wirksam die Aufrechnung gemäß § 388 BGB erklären konnte.
Ein allein in Betracht kommender Schadensersatzanspruch steht dem Beklagten gegen den Kläger gemäß §§ 280 Abs. 1, 631 BGB nicht zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger eine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat. Der Zeuge Q hat bekundet, dass er über die Firma B über das eingetragene Pfandrecht erfahren hat. Er erklärte ferner, dass er im Nachhinein erfahren hat, dass das Pfandrecht nur noch nicht gelöscht worden war. Zur Überzeugung des Gerichts hat er bekundet, dass die Gesamtumstände ihn bewogen haben, von dem Vorvertrag Abstand zu nehmen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum die Aussage des Zeugen nicht glaubhaft ist. Insbesondere steht der Zeuge in keinem Lager der Parteien.
Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Streitwert: bis 40.000 €
Unterschrift