Notwegerecht (§ 917 BGB) abgelehnt bei nutzbaren alternativen Zuwegungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Nachbarn die Duldung der Zufahrt über dessen Grundstück als Notweg. Er berief sich darauf, sein Grundstück habe keinen gesicherten Anschluss an öffentliche Wege, da andere Nachbarn die Nutzung verweigerten und vorhandene Wege ungeeignet seien. Das LG Münster wies die Klage ab, weil eine (rechtliche/tatsächliche) Verbindung über vorhandene Wege („N“) jedenfalls möglich und zumutbar sei. Selbst bei unterstellter Weglosigkeit sei der begehrte Weg nicht der notwendige und am geringsten belastende Notweg, zumal er über den Hofbereich des Beklagten und an einem Golfplatz vorbeiführt.
Ausgang: Klage auf Duldung eines Notwegs über das Grundstück des Beklagten wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Notweg nach § 917 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass dem Grundstück eine ausreichende Verbindung zu einem öffentlichen Weg rechtlich oder tatsächlich fehlt.
Der Eigentümer, der ein Notwegerecht geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine anderweitige zumutbare Verbindung zu einem öffentlichen Weg besteht.
Eine fehlende Verbindung i.S.d. § 917 BGB liegt nicht schon bei Unbequemlichkeiten, zumutbaren Umwegen oder erhöhtem Aufwand bzw. höheren Kosten der Nutzung eines vorhandenen Zugangs vor.
Selbst bei unterstellter Weglosigkeit ist als Notweg derjenige Verlauf zu wählen, der bei angemessener Effektivität die geringste Belastung der betroffenen Grundstücke verursacht; der bequemste Weg ist nicht maßgeblich.
Eine langjährige bloß geduldete Nutzung eines Weges begründet grundsätzlich kein dauerhaftes Recht zur weiteren Nutzung; ein etwaiges Leihverhältnis kann jederzeit beendet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer der ehemaligen „Hofstelle C“ im Bereich Gemarkung S, Flur X, Flurstück XX. Der Beklagte ist ebenfalls Eigentümer verschiedener Grundstücke im Bereich Gemarkung S, Flur X. Er betreibt auf der Parzelle XXX einen Golfplatz. Nördlich grenzt das Grundstück des Beklagten an das Grundstück des Klägers.
Über den Grundbesitz des Beklagten verläuft als Abzweigung von der G-straße – einer Landstraße – zunächst in nördlicher, dann in nordwestlicher Richtung ein Fahrweg „V“, der an dem Wohnhaus des Beklagten vorbeiführt und an der Hofstelle des Klägers endet. Dieser Weg ist bis zu einem Abzweig, der zum Grundstück des Klägers führt, asphaltiert. Der Beklagte hat sich gegenüber der Gemeinde S damit einverstanden erklärt, dass dieser Weg auch in seinem weiteren Verlauf von der Öffentlichkeit als Rad- und Wanderweg genutzt werden darf.
Die Rechtsvorgänger des Klägers nutzten diesen Weg seit Jahrzehnten als Zuwegung zu ihrem Grundstück.
Nachdem der Kläger das Grundstück „Hofstelle C“ in Kenntnis der ungesicherten Zuwegung erworben hatte, benutzten er und seine Angehörigen, den streitgegenständlichen Weg ebenfalls, was der Kläger bis zum Herbst 2006 duldete. Zu diesem Zeitpunkt gab es zwischen den Parteien Gespräche darüber, ob u.a. einem von ihnen damals vorausgesetzten Überbau im Grenzbereich ihrer Grundstücke durch Flächentausch Rechnung getragen werden könne. In diesem Zusammenhang wurde seitens des Beklagten darauf hingewiesen, dass er sich das Recht vorbehalte jederzeit die Nutzung der fraglichen Strecke zu untersagen. Eine solche erfolgte mit Schreiben vom 08.02.2007. Der Kläger kam der Aufforderung den streitgegenständlichen Weg mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren nicht nach.
Nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erhob der Beklagte am 16.08.2007 beim Landgericht Münster – 10 O 353/07 – Klage gegen den Kläger auf Unterlassung des Befahrens und Betretens des Grundstücks des Beklagten. Mit Teilurteil des Landgerichts vom 19.03.2008 wurde der Beklagte mit seinem Unterlassungsantrag hinsichtlich des Befahrens und Betretens abgewiesen. Auf Berufung des Beklagten gab das OLG Hamm – I 5 U 94/08 – der Klage mit Urteil vom 13.10.2008 statt und verurteilte den Kläger unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster, es zu unterlassen, das Grundstück des Beklagten zu betreten oder zu befahren, mit Ausnahme des auf dem Grundstück verlaufenden streitgegenständlichen „V“ in ost-westlicher Richtung verlaufenden Fahrweges zum Laufen oder zum Befahren mit Fahrrädern.
Unter dem 20.03.2009 erwarb der Kläger von einem dritten Landwirt die Parzelle Groß S, Flur X, Flurstück XXX. Dieses Flurstück ist Teil des streitgegenständlichen Fahrweges „V“. Der Kläger bot dem Beklagten an, eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass sich die Parteien gegenseitig die Benutzung der für die jeweilige Zuwegung benötigten Flurstücke zu gestatten. Der Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass er eine Zuwegung über eigene benachbarte Grundstücke schaffen könne.
Der Kläger nutzte nach dem Urteil des OLG Hamm einen N in westlicher Richtung, dieser führt zunächst über den nördlichen Teil des im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücks Gemarkung S, Flur X, Flurstück XXX. Auf diesem Teilbereich seines Grundstücks gestattete der Beklagte dem Kläger das Befahren mit Kraftfahrzeugen. Im Anschluss quert er Weg das Grundstück Gemarkung S, Flur X, Flurstück X, das sich im Eigentum des Herrn CT befindet.
Im Norden des Grundstücks schließt sich ein weiterer „N“ an. Dieser lässt ein Befahren mit Kraftfahrzeugen zu. Der tatsächliche Verlauf folgt nicht dem kartierten Verlauf des Nes. Die im Grundbuch verzeichneten Grundstücke sind teilweise zugewachsen. Der tatsächliche Weg führt über das im Eigentum des Herrn I stehende Grundstück Gemarkung S, Flur X, Flurstück XX, sowie über das im Eigentum des Landwirts I1 stehende Grundstück Gemarkung S, Flurstücke X, X, und‚ XX.
Der Kläger ist der Ansicht, dass Grundstück verfüge über keinen Anschluss an das öffentliche Straßennetz.
Dazu trägt er vor, dass Herr CT die Nutzung seines Grundstücks mit Schreiben vom 09.10.2009 verweigert habe, eine Nutzung des westlichen N komme deshalb nicht in Betracht.
Der Kläger behauptet ferner, dass er auch den nördlichen N nicht nutzen könne, da dieser nicht dem kartierten Verlauf entspreche – was zwischen den Parteien unstreitig ist – und die Nachbarn I und I1 eine Einräumung eines Wegerechts verweigert hätten. Im Übrigen stelle der N keine durchgängige Verbindung zu einer öffentlichen Straße dar.
Der Kläger ist darüber hinaus der Ansicht, dass der nördliche N nicht für die ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks geeignet sei.
Ferner ist er der Ansicht, dass ihm im Rahmen einer Interessenabwägung ein Notwegerecht auf dem Grundstück des Beklagten einzuräumen sei. Dafür spreche die schnellstmögliche Erreichbarkeit des Grundstücks mit einem PKW. Dem Beklagten entstehe kein messbarer wirtschaftlicher Nachteil, da der Weg bereits vorhanden sei. Soweit er auf einen der beiden N verwiesen werde, wären stärkere Eingriffe in die Grundstücksubstanz der angrenzenden Grundstücke erforderlich.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, zu dulden, dass der Kläger, sowie dessen Angehörige, Lieferanten und Besucher den vorhandenen Weg auf dem Grundstück des Beklagten, Gemarkung S, Flur X, Flurstück XXX als Zufahrt und Zuwegung zum Anwesen des Klägers, V , S, nutzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei, da ihr ein nötiges Rechtsschutzinteresse fehle. Einer Klage stehe die Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO entgegen.
Der Beklagte behauptet, dass der Grundstücksnachbar T die westliche Wegnutzung des N nur aus Gefälligkeit untersagt habe, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegeanspruchs auf dem Grundstück des Beklagten durchzusetzen.
Im Übrigen ist der Beklagte der Ansicht, dass sein Grundstück mit einem Notwegerecht stärker belastet sei, als bei einer Benutzung der beiden anderen Zuwegungen. Der vom Kläger beanspruchte Weg habe eine Länge von mehr als einem Kilometer. Die Fahrtstrecke über das Grundstück des Nachbarn T betrage nur wenige Meter. Durch die Benutzung des beanspruchten Weges auf dem Grundstück des Klägers, würden kreuzte Golfspieler beeinträchtigt. Im Übrigen sei der westliche N in einem besseren Zustand, als der letzte Teil des zum Grundstück des Klägers führende und beanspruchte Notweg.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Dem Kläger steht die Möglichkeit offen seinen verfolgten Duldungsanspruch mit einer Leistungsklage zu verfolgen. Ihr steht nicht die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts vom 13.10.2008 – I 5 U 94/08 entgegen. Die materielle Rechtskraftwirkung des § 322 Abs. 1 ZPO bindet nur insoweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Grundsätzlich nehmen Einwendungen, Einreden, Gegenrechte nicht an der Rechtskraftwirkung des § 322 Abs. 1 ZPO teil (vgl. Zöller, Vor § 322, Rz. 34a). Neue Tatsachen können auch dann nachträglich geltend gemacht werden, wenn die Partei schon vor der letzten Tatsachenverhandlung des Erstprozesses auf den Zeitpunkt des Eintritts dieser Tatsachen Einfluss hätte ausüben können (BGHZ 94, 29 [34 m. w. N.]). Dies gilt jedoch grundsätzlich dann nicht, wenn die Partei schon während des Erstprozesses durch eine Erklärung oder sonstige Handlung die Rechtslage zu ihren Gunsten hätte gestalten können. Maßgeblich ist, ob die Umstände schon aus objektiver Sichtweise vorlagen. Ein solcher Fall liegt vorliegend nicht vor. Der Kläger hatte die Zeugen T, I und I1 erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung um die Gestattung des Befahrens ihrer Grundstücke ersucht. Die Gestaltungsfolge, die sich aus der Ablehnung nach Auffassung des Klägers ergibt, war erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung abzusehen, so dass eine Präklusion der Gestaltungsfolge nicht vorliegt. Der Kläger konnte nicht allein die Frage klären, ob die Zeugen T, I und I1 ein Befahren ihrer Grundstücksparzellen dulden würden. Insoweit kam es maßgeblich auf die Reaktion der benannten Zeugen an. Dem steht auch nicht entgegen, dass das OLG Hamm dem Kläger gerade vorgeworfen hat, bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Kontakt mit den Zeugen T, I und I1 aufgenommen zu haben.
Ihr steht ebenfalls nicht die Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen nur zulässig, soweit die Gründe auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Die Maßstäbe, die zur Bestimmung heranzuziehen sind, ob eine Einwendung vor oder nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden ist, sind entsprechend für die Frage der materiellen Rechtskrafterstreckung heranzuziehen (Vgl. Zöller, Vor § 322, Rz. 65). Nur so kann gewährleistet werden, dass eine einheitliche Rechtskrafterstreckung im Sinne des § 322 Abs. 1 ZPO vorliegt. Die Möglichkeit der Gestattung bzw. Verweigerung des Befahrens der Grundstücke der Zeugen T, I und I1 ist abschließend erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden.
Dem Kläger steht unter keinem rechtlich ersichtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Duldung der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks zu.
Insbesondere steht dem Kläger gegenüber dem Beklagten kein Notwegerecht im Sinne des § 917 Abs. 1 S. 1 BGB an dem streitgegenständlichen Grundstück des Beklagten zu.
Ein Notwegerecht greift immer in das Eigentum eines anderen ein und wird deshalb nur unter engen Voraussetzungen gewährt.
Voraussetzung eines solchen Anspruchs auf Einräumung eines Notwegs ist eine fehlende Verbindung zu einem öffentlichen Weg. Es fehlt vorliegend bereits an einer solchen fehlenden Verbindung zu einem öffentlichen Weg. Die Verbindung fehlt, wenn das betroffene Grundstück völlig abgeschnitten ist oder eine vorhandene Verbindung für eine ordnungsmäßige Benutzung nicht ausreicht (Staudinger, § 917 BGB, Rz. 11; Palandt, § 917 BGB, Rz. 3). Dabei ist unter der „Verbindung“ die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit auf das Grundstück zu gelangen, zu verstehen (OLG Braunschweig, OLGE 26, 29; Staudinger, § 917 BGB, Rz. 14; Palandt, § 917 BGB, Rz. 3). Insoweit kann es dahinstehen, ob der heutige nördliche „N“ in seiner tatsächlichen Ausprägung dem in den Karten eingezeichneten „N“ entspricht oder der tatsächliche Weg von dem eingezeichneten Weg abweicht. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger über die Möglichkeit verfügt, über Teile seines Grundstücks auf einen „N“ zu gelangen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass nicht hinreichend gesichert sei, ob dem Kläger Rechte an den vorhandenen Nen ableiten könne, geht dies zu Lasten des Klägers. Diesem obliegt es die Voraussetzungen des § 917 BGB darzulegen. Dazu gehört auch der Umstand, dass keine anderweitigen Verbindungen zu seinem Grundstück bestehen. Soweit die kartierten N tatsächlich nicht mehr bestehen und der vorhandene Weg über das Grundstück der Zeugen I und I1 verläuft, hat das Gericht davon auszugehen, dass den Zeugen gegenüber die Möglichkeit, Rechte als Teilhaber an dem „N“ entgegengehalten werden können, auch wenn dies über die Gemeinde als Verwalterin der Interessengemeinschaft zu erfolgen hat. Dabei kann es dahinstehen, in welcher konkreten Ausgestaltung eine Teilhabe an den N besteht.
Soweit diese Möglichkeit auch in tatsächlicher Hinsicht nur mit höherem Aufwand durchgeführt werden kann, ändert dies grundsätzlich nichts an der zumindest rechtlichen Verbindung zu einem öffentlichen Weg. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die vorhandenen N für eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks nicht geeignet seien. Welche Wege für eine ordnungsgemäße Benutzung erforderlich sind, richtet sich nach Lage, Größe und Wirtschaftsart des Grundstücks. Maßgeblich sind die Bedürfnisse einer praktischen Wirtschaft. Der Kläger trägt insoweit nur vor, dass die Erreichbarkeit eines Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug zu einer ordnungsgemäßen Nutzung zählt. Insoweit ist ausweislich der bereits durchgeführten Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit im Verfahren 10 O 353/07 durch den damaligen Vorsitzenden der 10. Zivilkammer davon auszugehen, dass der nördliche N, wenn auch abweichend von der Kartierung, befahrbar ist. Entsprechendes gilt für den westlichen N.
Hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Verweisung auf einen anderen bestehenden Weg ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine fehlende Verbindung liegt daher nicht vor, wenn die bestehende lediglich zu Unbequemlichkeiten oder zu zumutbaren Umwegen oder zu einer kostspieligeren Benutzung führt (BGHZ 75, 315 [319], BGH NJW 2006, 3426 [3427]; Staudinger, § 917 BGB, Rz. 11). Der Klägervortrag belegt insoweit Unbequemlichkeiten, von einer Unzumutbarkeit kann das Gericht angesichts des klägerischen Vortrags nicht ausgehen. Dabei ist auch die Lage des Grundstücks im ländlichen Bereich zu berücksichtigen. In einem solchen sind die hinnehmbaren Beeinträchtigungen an eine Zuwegung höher einzustufen, als in einem städtisch geprägten Bereich. Ausweislich der im Termin vorgelegten Lichtbilder geht das Gericht davon aus, dass ein Befahren des westlichen N möglich ist.
Selbst unter Zugrundelegung des Umstandes, dass das klägerische Grundstück über keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg verfügt, muss die Benutzung des konkreten Weges notwendig sein. Dies erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse an geringster Belastung durch den Notweg und dem Interesse an größter Effektivität des Notwegs (vgl. Palandt, § 917 BGB, Rz 6a). Eine solche Abwägung fällt hier ebenfalls zu Lasten des Klägers aus.
Dabei ist dem Kläger zuzugestehen, dass nicht zwingend der kürzeste denkbare Notweg vorrangig ist. Daraus folgt indes nicht, dass sich der Kläger zwingenderweise auf den für ihn bequemsten Weg berufen kann. Im vorliegenden Fall liegt die Beeinträchtigung des Grundstücks des Beklagten durch den vom Kläger beanspruchten Notweg höher, als eine Verweisung auf den „westlichen“ oder „nördlichen“ N. Dabei ist insbesondere zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass der beanspruchte Weg über den Hof des Beklagten führt. Dagegen beeinträchtigt die Nutzung des „N“ in seiner tatsächlichen heutigen Ausprägung die Grundstücke der Zeugen T, I, I1 in deutlich geringerem Maße. Sowohl das Grundstück des Zeugen T, als auch die Grundstücke der Zeugen I und I1 werden nur geringfügig belastet. Der nördliche N ist ausweislich der Feststellungen des landgerichtlichen Teilurteils durchgängig befahrbar. Insoweit vermag die Ansicht des Klägers, dass auf den Grundstücken der genannten Zeugen langwierige Bauvorhaben durchgeführt werden müssten, nicht zu überzeugen. Aus den vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung besprochenen Lichtbildern wird deutlich, dass sowohl der westliche N, als auch der letzte Teil des beanspruchten Notwegs nur lose befestigt ist. Einen derartigen Unterschied in der Befestigung des Weges, der eine Verweisung auf einen der Ne rechtfertigen würde, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Im Rahmen der Abwägung kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass der Vater des Beklagten am 13.11.1936 bei der Gemeinde S schriftlich verpflichtet hat, dem Rechtsvorgänger des Klägers C ein Geh- und Fahrrecht über den streitgegenständlichen Weg einzuräumen (Bl. 82 d.A.). Ein dingliches Recht ist zu keiner Zeit bewilligt worden, auf eine schuldrechtliche Verpflichtung kann sich der Kläger als Sonderrechtsnachfolger nicht berufen. Eine solche Vereinbarung ist auch nicht zugunsten des Klägers im Rahmen einer Abwägung hinsichtlich des am geringsten belastenden Notwegs zu berücksichtigen. Ebenso ist der Umstand, dass der Rechtsvorgänger des Klägers und der Kläger den streitgegenständlichen Weg lange Zeit nutzte, nicht in die Abwägung mit einzubeziehen. Allenfalls kann in dieser Behauptung ein Leihverhältnis (vgl. Palandt, BGB, § 917 Rz.2) gesehen werden, dass jederzeit gekündigt werden kann. Eine solche Kündigung ist spätestens durch das Anwaltsschreiben vom 08.02.2007 erfolgt. Damit können sich keine weiteren Wirkungen für die Zukunft zugunsten des Klägers ergeben, die im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen wären. Entsprechendes hat für das Schreiben des Beklagten an die Gemeinde S vom 29.12.1997 zu gelten, indem der Beklagte gestattete, dass der streitgegenständliche Weg weiterhin genutzt werden darf. Damit kann auch dahinstehen, ob sich der Rechtsvorgänger am Bau des streitgegenständlichen Weges beteiligt hat. Im Rahmen der Abwägung sind vorrangig die Interessen der belasteten Eigentümer zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2006, 3426 ff.). Eine solche Belastung sieht das Gericht auf Seiten der Eigentümer der Grundstücke der Zeugen T, I und I1 als geringer an.
Der Kostenentscheidung liegt § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu Grunde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
Streitwert: bis 6.000 €
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