Berichtigung des Tenors nach §319 ZPO; Berufung teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Münster berichtigt nach §319 ZPO ein Schreibversehen im Tenor und nimmt auf die Berufung des Beklagten eine teilweise Änderung des erstinstanzlichen Urteils vor. Die Beklagte wird zur Zahlung von 58,31 € nebst Zinsen seit dem 28.11.2014 verurteilt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben; Tenor berichtigt, Beklagte zur Zahlung von 58,31 € nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil kann nach §319 ZPO berichtigt werden, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, etwa ein Schreibversehen in der Tenorformulierung oder der Bezeichnung der Vorinstanz.
Wird die Berufung teilweise stattgegeben, ist der Tenor des angefochtenen Urteils insoweit entsprechend abzuändern und neu zu fassen.
Die Kostenentscheidung bemisst sich nach dem prozessualen Erfolg; trägt eine Partei den Großteil der Prozessniederlage, sind ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Das Gericht kann die Vollstreckbarkeit des Urteils vorläufig anordnen, um die Durchsetzbarkeit des festgestellten Anspruchs bis zur Rechtskraft sicherzustellen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Borken, 15 C 106/15
Tenor
wird der Tenor des Urteils der 6. Zivil- (Berufungs-) Kammer des Landgerichts Münster vom 25.07.2017 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass auf die Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Borken vom 06.07.2016 - 15 C 106/15 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:
Der Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin 58,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Soweit der Tenor des Urteils vom 25.07.2017 lautete, dass das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Ahaus teilweise abgeändert und neu gefasst wurde, so handelt es sich lediglich um ein Schreibversehen. Richtigerweise bezieht sich die teilweise Abänderung und Neufassung auf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Borken.
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