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Landgericht Münster·06 S 57/16·15.01.2017

Berufung zurückgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussichten – Kostenentscheidung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legt Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Borken ein. Das Landgericht weist die Berufung zurück, weil die Berufungsbegründung die zutreffenden Entscheidungsgründe der Vorinstanz nicht entkräftet. Eine Zulassung der Revision wird abgelehnt; eine Umdeutung des Zahlungsantrags in einen Freistellungsantrag erscheint zweifelhaft. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Borken als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist unbegründet, wenn das Berufungsvorbringen die entscheidungserheblichen, zutreffenden Gründe der Vorinstanz nicht substantiiert entkräftet.

2

Die Zulassung der Revision gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

3

Die Umdeutung eines reinen Zahlungsantrags in einen Freistellungsantrag kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller trotz Hinweis nicht zumindest hilfsweise Freistellung begehrt, sondern an seinem Zahlungsantrag festhält.

4

Die Kostenentscheidung über ein Rechtsmittel beruht auf § 97 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO sowie Nr. 26 EGZPO stützen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10, 713 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Borken, 15 C 61/16

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Borken (15 C 61/16) vom 04.05.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 236,69 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf den Kammerbeschluss vom 06.12.2016 Bezug genommen.

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Die Stellungnahme des Klägers gibt nur Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

5

Die Kammer teilt die Auffassung des Klägers nicht, dass jedenfalls die Revision zuzulassen wäre. Die Kammer verbleibt zu dieser Frage bei der im Hinweisbeschluss dargelegten Einschätzung und verweist auf die dortige Begründung.

6

Die vom Kläger hierfür angeführte Entscheidung des LG Bonn (Az. 8 S 106/16) enthält zu diesem Punkt keine Begründung, so dass weitere Ausführungen nicht erforderlich sind.

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Der Hinweis des Klägers auf eine mögliche Umdeutung des Zahlungsantrags in einen Freistellungsantrag veranlasst die Kammer ebenfalls nicht zu einer abweichenden Einschätzung der Erfolgsaussichten der Berufung. Auf diesen Aspekt kommt es aus den im Hinweisbeschluss dargelegten Gründen nicht mehr entscheidend an, da der Kläger den Ersatz weiterer Rechtsanwaltskosten jedenfalls nicht verlangen kann. Ergänzend weist die Kammer zur Möglichkeit der Umdeutung noch darauf hin, dass jedenfalls zweifelhaft ist, ob eine Umdeutung eines Zahlungs- in einen Freistellungsantrag auch dann noch in Betracht kommt, wenn der Kläger auf einen entsprechenden Hinweis hin nicht zumindest hilfsweise Freistellung begehrt, sondern an seinem alleinigen Zahlungsantrag festhält.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.