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Landgericht Münster·05 T 822/08·23.03.2009

Beschwerde gegen Versagungsantrag der Restschuldbefreiung zurückgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Gläubiger beantragte die Versagung der Restschuldbefreiung der Schuldnerin und erhob sodann sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung durch das Amtsgericht. Streitpunkt war, ob der Gläubiger die erforderlichen konkreten und glaubhaft gemachten Tatsachen zu Obliegenheitsverletzungen vorgetragen hat. Das Landgericht hält die Vorträge für spekulativ und mangelhaft substantiiert und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen Zurückweisung des Versagungsantrags als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 295, 296 InsO ist nur zulässig, wenn der Antragsteller den behaupteten Sachverhalt hinreichend konkret darlegt und glaubhaft macht; bloße Vermutungen oder pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Versagungsgründe nach § 290 InsO müssen im Schlusstermin vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorgetragen werden; ein nachträglicher Antrag ist unbeachtlich.

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Zur Darlegung einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit (§ 295 I Nr.1 InsO) gehört die substantiierte Darstellung der beruflichen Qualifikation, der zumutbaren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung betreuungsbedingter Einschränkungen und einer Prognose über ein erzielbares pfändbares Einkommen.

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Zahlungen des Schuldners an einzelne Gläubiger können einen Versagungsgrund nach § 295 Nr.4 InsO begründen; hierfür sind aber konkrete Angaben zur Zeitpunktlage innerhalb der Abtretungsdauer und zur Benachteiligung der übrigen Gläubiger erforderlich.

Relevante Normen
§ 291 Abs. 2 InsO; § 292 InsO§ 211 InsO§ 295 InsO§ 296 Abs. 1 Satz 3 InsO§ 296 Abs. 3 InsO§ 290 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 80 IK 43/04

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Wert: bis 300,00 €.

Gründe

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Auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 09.07.2004 eröffnete das Amtsgericht N mit Beschluss vom 24.08.2004 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen. Die Verfahrenskosten wurden antragsgemäß gestundet. Zur Treuhänderin wurde Rechtsanwältin D bestellt. Aus den Berichten der Treuhänderin ergibt sich, dass die Schuldnerin während des bisherigen Verfahrens keine pfändbaren Einkünfte erzielte, da sie arbeitslos war und seit Mai 2005 einer Nebenbeschäftigung als Reinigungskraft nachging, bei der sie ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von circa 165 € erzielte. Desweiteren bezieht sie 445,00 € monatlich Kindesunterhalt, 308,00 € monatlich Kindergeld, 121,00 € monatlich Wohngeld sowie ergänzende Sozialhilfe. Sie ist geschieden und hat zwei Kinder im Alter von 11 und 8 Jahren, die sie betreut und versorgt.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 12.01.2006 wurde der Schuldnerin die Restschuldbefreiung gem. § 291 InsO angekündigt. In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie in der Laufzeit ihrer Abtretungserklärung vom 16.06.2004 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen. Die bisherige Treuhänderin, Rechtsanwältin D, nahm weiterhin die Aufgaben der Treuhänderin nach §§ 291 II, 292 InsO wahr. Die Laufzeit der Abtretung beträgt ab 24.08.2004 6 Jahre.

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Mit dem weiteren Beschluss des Amtsgerichts vom 08.02.2006 wurde das Insolvenzverfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gem. § 211 InsO eingestellt.

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Mit Schreiben vom 02.04.2008 beantragte der Gläubiger E, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, da sie gegen ihre Obliegenheiten verstoße. Er fühle sich von ihr getäuscht und habe Strafanzeige erstattet. Außerdem tue sie nichts zur Befriedigung ihrer Schuldner. Auf den Hinweis des Amtsgerichts, die Voraussetzungen der §§ 295, 296 I InsO seien nicht hinreichend konkret dargelegt und glaubhaft gemacht, teilte der Gläubiger mit, die Schuldnerin verschweige Immobilienbesitz, könne sich einen Umzug leisten und sei tagsüber nicht zu erreichen – sie habe früher schon immer "schwarz" gearbeitet in Boutiquen und Geschäften.

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.05.2008 hat das Amtsgericht den Versagungsantrag vom 02.04.2008 zurückgewiesen. Der Versagungsantrag sei unvollständig und damit unzulässig gem. § 296 I S. 3 InsO. Der Versagungsantragssteller habe keinen Sachverhalt dargelegt oder gar glaubhaft gemacht, der auf eine Obliegenheitsverletzung des Schuldnerin schließen ließe und damit eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen würde. Auch eine Benachteiligung der Gläubiger sei nicht dargelegt.

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Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Beschwerde vom 20.05.2008. Die Beschwerde begründet der Gläubiger mit einer Vielzahl von Punkten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt 255 ff. der Akten Bezug genommen.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Die Schuldnerin hat sich im Beschwerdeverfahren dahingehend geäußert, sie sei Mutter einer minderjährigen Tochter und alleinerziehend. Sie habe so weit gearbeitet, wie dies die Fürsorge und Betreuung der Tochter zugelassen habe.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig gem. § 296 III InsO. Die Beschwerde hat allerdings keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

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Auch in der Beschwerdeinstanz hat der Gläubiger keinen Sachverhalt dargelegt oder glaubhaft gemacht, der eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen würde. Zu den Punkten der Beschwerdeschrift im Einzelnen:

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Soweit der Gläubiger Versagungsgründe im Sinne des § 290 InsO aufführt, kann dieses schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil ein entsprechender Antrag im Schlusstermin gem. § 197 ZPO, also vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens hätte gestellt werden müssen (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, § 290 Randnummer 17). Der Gläubiger hat den Antrag aber erst nach dem Schlusstermin vom 12.01.2006 gestellt. Das Amtsgericht hatte auch mit Beschluss vom 11.11.2005, der im Internet veröffentlicht wurde, darauf hingewiesen, dass sich die Massegläubiger bis zum oder im Termin vom 12.01.2006 zu dem Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung äußern können. Damit entfallen die Versagungsgründe aus der Beschwerdeschrift zu Ziffer 1), 2), 3), 4) und 5) auf Seite 1-3.

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Soweit der Gläubiger Versagungsgründe gem. §§ 295, 296 InsO geltend macht, ist sein Vortrag nicht hinreichend substantiiert und nicht glaubhaft gemacht gem. § 296 I S. 3 InsO. Insbesondere genügt es nicht, wenn der Gläubiger erklärt, die Schuldnerin arbeite "freischaffend" in Geschäften und Boutiquen, verschweige Einnahmen, habe Geld auf den Namen ihrer Kinder angelegt und zeige ihre "wechselnden Arbeitsstellen" nicht an. Dieser Vortrag ist rein spekulativ und so unkonkret, dass eine Überprüfung nicht möglich ist. Eine Glaubhaftmachung ist erst recht nicht erfolgt.

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Zahlungen der Schuldnerin an einzelne Gläubiger anstatt an die Treuhänderin können zwar den Versagungsgrund des § 295 Nr. 4 InsO verwirklichen (Punkt 7 auf Seite 4 der Beschwerdeschrift). Allerdings ist auch dieser Vortrag unsubstantiiert, da nicht dargelegt wird, wann diese Zahlungen erfolgt sein sollen. Dieses müsste nämlich während der Laufzeit der Abtretungserklärung der Fall gewesen sein. Die vorgelegten Briefe (Blatt 260-261 der Akten) datieren aber aus dem Jahr 2005, also vor der Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Zudem ist auch eine Benachteiligung der Gläubiger gem. § 296 I S. 2 InsO weder vorgetragen noch ersichtlich, da die Schuldnerin nach den Berichten der Treuhänderin nicht über pfändbare Einkünfte verfügte.

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Gleiches gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, die Schuldnerin habe sich nicht ausreichend um Arbeit bemüht und tue nichts zur Befriedigung ihrer Gläubiger. Um den Versagungsgrund des § 295 I Nr. 1 InsO darzulegen und glaubhaft zu machen, hätte der Beschwerdeführer erklären müssen, über welche berufliche Qualifikation die Schuldnerin verfügt, in welchem Umfang ihr eine Erwerbstätigkeit in Anbetracht der beiden minderjährigen Kinder zuzumuten ist, also auch in welcher Weise z.B. die Betreuung gesichert ist, welch eine Arbeit sie unter diesen Umständen überhaupt ausüben könnte, welches Einkommen sie dann erzielen könnte und inwieweit ihr Einkommen dann überhaupt oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegen würde. All dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Sein Vortrag bleibt rein spekulativ. Eine Glaubhaftmachung, die im Fall der Verletzung der Erwerbsobliegenheit beispielsweise durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Treuhänderin erfolgen kann (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, § 296 Rn. 9), erfolgt nicht.

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Insgesamt ist der Versagungsantrag damit nach wie vor unzulässig. Die Beschwerde war zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.