Themis
Anmelden
Landgericht Münster·05 T 63/10·21.04.2010

Erinnerung gegen Betreuervergütung: Folgemonat als Kalendermonat zu vergüten

ZivilrechtBetreuungsrechtVergütungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 3) rügt die Festsetzung ihrer Betreuervergütung nach Wechsel von Berufs- zu Ehrenamtlichem Betreuer. Streitpunkt ist, ob der "Folgemonat" nach § 5 Abs. 1 S. 1 VBVG kalendermonats- oder datumbezogen auszulegen ist. Das Landgericht ändert den Beschluss und setzt die Vergütung für den Zeitraum bis 31.07.2009 wie beantragt fest, weil § 5 Abs. 1 S. 1 VBVG den Kalendermonat meint.

Ausgang: Erinnerung/sofortige Beschwerde gegen Festsetzung der Betreuervergütung wird stattgegeben; Vergütung bis 31.07.2009 wie beantragt festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer ist dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt, und der Folgemonat mit der vollen Monatspauschale nach § 5 Abs. 1 S. 1 VBVG zu vergüten.

2

Die Formulierung "der Monat, in den der Wechsel fällt, und der Folgemonat" in § 5 Abs. 1 S. 1 VBVG ist als Bezug auf Kalendermonate auszulegen und nicht als taggenaue, auf das Datum der Anordnung bezogene Abgrenzung.

3

Eine geringere Vergütung nach einem datumbezogenen Ansatz findet keinen Wortlaut- oder zweckbezogenen Rückhalt in § 5 Abs. 1 S. 1 VBVG; die gesetzgeberischen Motive zielen auf eine pauschalierende Förderung der Übergabe an ehrenamtliche Betreuer.

4

Ist ein Vergütungsantrag sachlich und rechnerisch zutreffend, ist die Vergütung in der beantragten Höhe festzusetzen.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 5 VBVG§ 56 g Abs. 5 S. 1 FGG§ Art. 111 Abs. 1 FGG-RG§ 5 Abs. 1 S. 1 VBVG§ 1897 Abs. 6 BGB§ 5 Abs. 5 S. 1 VBVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Rheine, 13 XVII T 193

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Beteiligten zu 3) steht für den Zeitraum vom 08.04.2009 bis zum 31.07.2009 eine Vergütung von insgesamt 1.359,60 Euro zu.

Wert für das Beschwerdeverfahren: 237,60 Euro.

Gründe

2

Mit Beschluss vom 07.04.2009 richtete das Amtsgericht zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung eine Betreuung für den Betroffenen ein und bestellte die Beteiligte zu 3) zur Betreuerin. Mit Beschluss vom 02.06.2009 bestellte das Amtsgericht sodann auf Wunsch des Betroffenen Herrn I zum ehrenamtlichen Betreuer. Dieses wurde mit dem weiteren Beschluss vom 10.08.2009 dahin geändert, dass nunmehr die Beteiligte zu 2) als Schwester des Betroffenen zur ehrenamtlichen Betreuerin bestellt wurde.

3

Mit Schreiben vom 05.06.2009 beantragte die Beteiligte zu 3) die Festsetzung ihrer Betreuervergütung für den Zeitraum 08.04.2009 bis 31.07.2009 auf insgesamt 1.359,60 Euro, wobei sie von einem vermögendem, nicht in einem Heim lebenden Betreuten ausging und einen Stundensatz von 44,00 Euro veranschlagte.

4

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.12.2009 hat das Amtsgericht die Vergütung für die Beteiligte zu 3) für den Zeitraum 08.04.2009 bis 07.07.2009 auf insgesamt 1.122,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, beim Wechsel vom Berufsbetreuer zum ehrenamtlichen Betreuer sei der laufende und der nächste Monat – bezogen auf das Datum der Anordnung der Betreuung, nicht Kalendermonat – mit zu vergüten.

5

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 3) mit ihrer "Erinnerung" vom 18.12.2009. Gemäß § 5 Abs. 5 VBVG sei vom Kalendermonat auszugehen.

6

Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

7

Die "Erinnerung" ist als sofortige Beschwerde gem. § 56 g Abs. 5 S. 1 FGG auszulegen und als solche zulässig. Auf das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG insgesamt altes Recht anzuwenden, da der Vergütungsantrag bereits vor dem 01.09.2009 gestellt wurde. Der Beschwerdewert beträgt gem. § 56 g Abs. 5 S. 1 FGG 150,00 Euro und ist erreicht.

8

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

9

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 VBVG sind bei einem Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt, und der Folgemonat mit dem vollen Zeitaufwand nach den Absätzen 1) und 2) zu vergüten. Nach den gesetzgeberischen Motiven (BT-Drucks. 15/4874 S. 74) soll dieser Betreuungsverlauf vom Gesetz im Hinblick auf die gewünschte Subsidiarität der berufsmäßigen Betreuung besonders gefördert werden, indem der Betreuer an Stelle der taggenauen zeitanteiligen Vergütung die volle Monatspauschale für den laufenden Monat, in den der Wechsel fällt, sowie den Folgemonat erhält. Dies biete für den berufsmäßigen Betreuer einerseits den Anreiz zur Abgabe an einen ehrenamtlichen Betreuer, andererseits werde durch die Abgabe möglicherweise nötig werdender Mehraufwand mit abgegolten. Damit stellt die Vorschrift vergütungsrechtlich eine flankierende Maßnahme zu § 1897 Abs. 6 BGB dar und bedeutet im Ergebnis eine Prämie für die Abgabe des Betreueramtes an einen ehrenamtlich tätigen Betreuer (vgl. OLG I2 Beschluss vom 06.09.2007, Az. 15 W 143/07; Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht, § 5 VBVG Rn. 45).

10

Die Auslegung des Amtsgerichts, dass mit "Folgemonat" nur der auf das Datum der Anordnung der Betreuung bezogenen Monat, nicht aber der Kalendermonat, gemeint sei, findet in dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 S. 1 VBVG keine Stütze. Vielmehr spricht die Formulierung "der Monat, in den der Wechsel fällt, und der Folgemonat" dafür, dass tatsächlich der jeweilige Kalendermonat gemeint ist. Davon geht auch die bisher zu § 5 Abs. 5 S. 1 VBVG ergangene Rechtsprechung – wenn auch ohne nähere Begründung - aus (vgl. OLG G, Beschluss vom 03.04.2008, Az. 20 W 3###/##; OLG I2 Beschluss vom 06.09.2007, Az. 15 W ###/##).

11

Im Übrigen ist der Vergütungsantrag der Beteiligten zu 3) sachlich und rechnerisch richtig und die Vergütung daher wie beantragt festzusetzen.

12

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da das Verfahren gem. § 131 Abs. 1 KostO gebührenfrei ist und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin gem. § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG keine Kostenauferlegung veranlasst war.