Beschwerde in Insolvenzverfahren: Zurückweisung und Kostenauferlegung nach §4 InsO
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Beschwerde gegen einen angefochtenen Beschluss im Insolvenzverfahren. Die Kammer schloss sich den zutreffenden Gründen der Vorinstanz an und wies die Beschwerde mangels neuen sachlichen Vortrags zurück. Dem Antragsteller wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §4 InsO i.V.m. §97 ZPO auferlegt. Eine Wertfestsetzung war nicht veranlasst.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers mangels neuen Sachvortrags als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt (§4 InsO i.V.m. §97 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist abzuweisen, wenn kein neuer Sachvortrag erfolgt, der eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würde.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Insolvenzangelegenheiten können dem Antragsteller nach § 4 InsO in Verbindung mit § 97 ZPO auferlegt werden.
Das Berufungs- oder Beschwerdegericht kann sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der Vorinstanz beziehen und diese übernehmen.
Eine Wertfestsetzung ist entbehrlich, wenn das Gericht dies mangels Veranlassung nicht für erforderlich hält.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 73 IN 68/12
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt, zurückgewiesen. Neuer Sachvortrag, der eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte, ist mit der Beschwerde nicht erfolgt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller (§ 4 InsO in Verbindung mit § 97 ZPO).
Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst.
Rubrum
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt, zurückgewiesen. Neuer Sachvortrag, der eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte, ist mit der Beschwerde nicht erfolgt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller (§ 4 InsO in Verbindung mit § 97 ZPO).
Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst.