Beschlussaufhebung: VKH bewilligt, Abänderungsantrag wegen Fahrtkosten zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragt Abänderung des pfändungsfreien Betrags wegen Fahrtkosten; das Amtsgericht wies den Abänderungs- und VKH-Antrag zurück. Das Landgericht hält die Beschwerde für begründet, bewilligt ratenfreie Verfahrenskostenhilfe nach §114 ZPO und hebt den angefochtenen Beschluss auf. Das Hauptsacheverfahren wird an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Kammer legt Grundsätze zur Berechnung des Pfändungsfreibetrags und zur Prognose von Fahrtkosten dar.
Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben, Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Hauptsacheverfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe nach §114 ZPO ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Ein Gericht darf über einen Hauptsacheantrag nicht materiell entscheiden und dem Antragsteller die Kosten auferlegen, wenn der Antrag ausdrücklich von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht worden ist; in diesem Fall ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache ggf. zurückzuverweisen.
Bei der Ermittlung des unpfändbaren Betrags nach §850d ZPO sind Regelbedarf, ein pauschaler Erwerbszuschlag und angemessene Unterkunftskosten zu berücksichtigen; zusätzliche Fahrtkosten sind nur zu berücksichtigen, soweit sie die übliche Belastung des Arbeitnehmers deutlich übersteigen.
Für die Prognose künftiger Fahrtkosten können frühere, glaubhaft nachgewiesene Einsatz- und Entfernungsangaben als Grundlage dienen; bei Pauschalierung sind nachvollziehbare Distanzgrenzen und ein konkreter Kilometersatz zugrunde zu legen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Steinfurt, 18 M 1881/11
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Abänderungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q aus Steinfurt bewilligt.
Das Hauptsacheverfahren wird zu erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus dem Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 08.06.2011, Az. XX F XXX/XX, wegen laufenden und rückständigen Kindesunterhaltes.
Der Schuldner arbeitet bei der Drittschuldnerin, die über verschiedene Niederlassungen verfügt, und wohnte zunächst in Steinfurt. Inzwischen ist er dort ausgezogen und wohnt in Schöppingen.
Auf Antrag der Gläubigerin vom 13.10.2011 erließ das Amtsgericht am 11.01.2012 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners bei der Drittschuldnerin gepfändet wurde. Der pfandfreie Betrag wurde gem. § 850d ZPO auf 767,50 Euro festgesetzt. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:
Regelsatz für Schuldner: 374,00 Euro
Freibetrag Erwerbstätigkeit Schuldner (25%): 93,50 Euro
Kosten für Unterkunft und Heizung: 300,00 Euro
Gesamtbedarf: 767,50 Euro
Auf Antrag des Schuldners erhöhte das Amtsgericht mit Beschluss vom 02.02.2012 diesen Betrag gem. § 850f Abs. 1 b) ZPO um 208,00 Euro auf 975,50 Euro wegen zusätzlicher Berücksichtigung von Fahrtkosten des Schuldners von seiner Wohnung in Steinfurt zur Niederlassung seines Arbeitgebers in Ascheberg. Diesen Betrag errechnete das Amtsgericht gem. § 3 VI Nr. 2a der DVO zu § 82 SGB XII wie folgt: max. 40 km x 5,20 Euro = 208,00 Euro.
Auf die Beschwerde der Gläubigerin änderte die Kammer in dem Verfahren 5 T 95/12 mit Beschluss vom 22.02.2012 diesen Betrag auf 182,00 Euro (pfandfreier Betrag damit insgesamt 949,50 Euro), wobei von einer durchschnittlichen Entfernung zur Arbeitsstelle von 35 km ausgegangen wurde.
Mit Schriftsatz vom 05.06.2012 beantragte die Gläubigerin Verfahrenskostenhilfe und nach Bewilligung die Änderung des monatlich pfandfreien Betrages auf 850,70 Euro. Zur Begründung führte die Gläubigerin aus, die Kammer habe in dem Beschluss vom
22.02.2012 zugrunde gelegt, dass der Schuldner ungefähr in gleichem Ausmaß an den drei Betriebsstellen seines Arbeitgebers eingesetzt sei. Tatsächlich habe sich aber nun im Rahmen des nachfolgend eingeleiteten Strafverfahrens StA Münster, Az. XX Js XXX/XX herausgestellt, dass der Schuldner zu 85% an dem Betriebssitz in Rosendahl-Osterwick und zu insgesamt 15% an den Betriebssitzen Greven-Reckenfeld und Ascheberg eingesetzt sei. Außerdem habe der Schuldner eine Wohnung in Schöppingen-Haverbeck angemietet. Die Entfernung zur Betriebsstätte Osterwick betrage 13 km, zur Betriebsstätte Greven-Reckenfeld 28 km und zur Betriebsstätte Ascheberg 58 km. Damit ergebe sich eine durchschnittliche Entfernung von ca. 16 km und Fahrtkosten von 16 km x 5,20 Euro = 83,20 Euro.
Der Schuldner nahm dahin Stellung, der Mietpreis für eine Wohnung betrage 400,00 Euro, wobei ihm nur 300,00 Euro anerkannt worden seien. Ca. 80 Tage im Jahr seien die Kinder bei ihm, die er verpflegen und versorgen müsse. Für die Fahrten zur Arbeit habe er Kosten von ca. 250,00 Euro monatlich. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien die verschiedenen Niederlassungen seines Arbeitgebers bei wechselnden Arbeitszeiten nicht zu erreichen. Laut Arbeitsvertrag könne er an allen Niederlassungen – auch Rheine und Ramsdorf – gleichermaßen eingesetzt werden.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.08.2012 hat das Amtsgericht „den Antrag der Gläubigerin vom 06.06.2012, gem. § 850g ZPO die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 11.01.2012 bezüglich des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners abzuändern“, sowie den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen und der Gläubigerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die derzeit entstehenden Fahrtkosten seien nicht nachgewiesen, da die Gläubigerin nur eine Bescheinigung des Arbeitgebers für den Zeitraum 03/2011 bis 03/2012 vorgelegt habe. Ob diese Werte aktuell noch gelten würden, könne nicht überprüft werden.
Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 28.08.2012. Das Amtsgericht habe über den Abänderungsantrag nicht entscheiden und der Gläubigerin die Kosten auferlegen dürfen, da dieser von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht worden sei. Die Fahrtkosten, die in der Vergangenheit angefallen seien, könnten sehr wohl als Grundlage für eine Prognose für die Zukunft herangezogen werden. Substantielle Einwendungen habe der Schuldner hiergegen nicht vorgebracht.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 793, 567 ff. ZPO zulässig und begründet.
Der Gläubigerin ist ratenfreie Verfahrenskostenhilfe gem. § 114 ZPO zu bewilligen, da die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat.
Nach eingehender Beratung beabsichtigt die Kammer, die Berechnung des pfandfreien Betrages gem. § 850d ZPO und einer etwaigen Erhöhung wegen Fahrtkosten gem. § 850f Abs. 1 b) ZPO zukünftig wie folgt vorzunehmen:
Es wird zunächst von dem seit 01.01.2013 gültigen Eckregelsatz in Höhe von 382,00 Euro ausgegangen. Bei erwerbstätigen Schuldnern wird zusätzlich ein Bonus von 30% des Eckregelsatzes angesetzt (114,60 Euro), der zum Einen als Erwerbsanreiz dienen und zum Anderen berufsbedingte Ausgaben pauschal abdecken soll, und zwar konkret Fahrtkosten bis zu einer Entfernung von 20 km zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Ist diese Entfernung größer, so wird grds. für jeden weiteren Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, d.h. einfache Fahrtstrecke, ein Betrag von 0,28 Cent in Ansatz gebracht (in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2a der DVO zu § 82 SGB XII: 5,20 Euro monatlich geteilt durch 18,3 Arbeitstage). Insoweit hält die Kammer grds. an ihrer früheren Rechtsprechung fest, wonach Fahrtkosten zum Arbeitsplatz nur dann zusätzlich berücksichtigt werden konnten, wenn die Belastung außergewöhnlich war, das heißt über die übliche Belastung eines Arbeitnehmers, der mit einem Pkw zur Arbeit fährt, hinausgehend (vgl. hierzu auch LG Halle, Beschluss vom 07.02.2000, Rechtspfleger 2000, Seite 285). Das war nach früherer ständiger Rechtsprechung der Kammer nur dann der Fall, wenn die einfache Entfernung über 30 km lag (vgl. z.B. Beschluss des LG Münster vom 25.10.2010, Az. 5 T 613/10 und Beschluss des LG Münster vom 29.05.2009, 5 T 18/09). Dabei ging die Kammer davon aus, dass eine Entfernung bis zu 30 km eine außergewöhnliche Belastung nicht darstellte. Denn es war zu beachten, dass bereits in dem sozialhilferechtlichen Regelsatz ein gewisser Fahrtkostenanteil enthalten ist und etwaige zusätzliche Aufwendungen durch die Erhöhung des Regelsatzes um 25% abgegolten wurden. Aufgrund der allgemein gestiegenen Kosten für Unterhalt eines PKW und Benzin sieht die Kammer diese Pauschalen nicht mehr als angemessen an und beabsichtigt daher, zukünftig von einem Zuschlag für die Erwerbstätigkeit von 30% und einer damit abgegoltenen Entfernung zum Arbeitsplatz von 20 km auszugehen.
Hinzu kommen die tatsächliche Kaltmiete und die tatsächlichen Heizkosten, soweit diese gem. § 12 WoGG angemessen sind.
Im vorliegenden Fall hat dies zur Konsequenz, dass über den Regelsatz und den Bonus von 30% hinaus keine weitergehenden Fahrtkosten berücksichtigt werden können, da die einfache Entfernung zum Arbeitsplatz des Schuldners ausweislich der von der Gläubigerin vorgelegten Auszüge aus der Strafakte (Blatt 93 ff. der Akten) durchschnittlich weniger als 20 km beträgt. Die Kammer hat keine Bedenken, diese Unterlagen als Grundlage für eine Prognose der zukünftig anfallenden Fahrtkosten zugrunde zu legen, zumal der Schuldner keine substantiierten Einwände hiergegen vorgebracht hat. Laut Routenplaner „here.com“ beträgt die Entfernung zwischen Wohnung des Schuldners und Arbeitsstelle in Rosendahl-Osterwick 13,2 km, zu der Niederlassung in Ascheberg 53 km und zu der Niederlassung in Greven-Reckenfeld 27,1 km. Setzt man diese Werte ins Verhältnis zu den vom Arbeitgeber mitgeteilten 85% Rosendahl-Osterwick und 15% Ascheberg und Greven-Reckenfeld, so ergibt sich eine durchschnittliche Entfernung von 17,23 km.
Hinsichtlich des Hauptsacheantrages ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Das Amtsgericht hätte über den Hauptsacheantrag nicht entscheiden dürfen und der Gläubigerin nicht die Kosten auferlegen dürfen, da der Antrag ausdrücklich von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht worden war. Würde die Kammer jetzt auch bereits über den Hauptsacheantrag entscheiden, käme dies dem Verlust einer Instanz, auch für den Schuldner, gleich.