Nachbesserung Vermögensverzeichnis: Kontoinhaber fremden Kontos anzugeben
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger begehrte nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses durch Beantwortung mehrerer Zusatzfragen. Das LG ließ nur die Frage nach Namen und Anschrift des Inhabers eines Kontos zu, auf das Sozialleistungen für den Schuldner überwiesen wurden. Weitere Fragen wurden als unzulässige Ausforschung bzw. mangels konkreter Anhaltspunkte abgelehnt. Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers wurde für gegenstandslos erklärt, weil das Nachbesserungsverlangen teilweise berechtigt war.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise erfolgreich: Nachbesserung nur zur Kontoinhaberschaft angeordnet, im Übrigen zurückgewiesen; Kostenrechnung aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann eine Nachbesserung der Angaben nach § 807 ZPO nur verlangt werden, wenn die eidesstattlich versicherten Angaben unklar oder lückenhaft sind und den Anforderungen des § 807 ZPO nicht genügen.
Zusatzfragen des Gläubigers im Verfahren nach § 807 ZPO sind nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit des Vermögensverzeichnisses bestehen und die Fragen auf verwertbares Schuldnervermögen zielen; reine Ausforschungsfragen sind unzulässig.
Das Fragerecht des Gläubigers erfasst nur Punkte, die nicht bereits Gegenstand der Vermögensaufstellung waren oder zu denen die bisherigen Antworten zu allgemein gehalten sind; eine extensive Befragung ohne Vollstreckungsrelevanz schuldet der Schuldner nicht.
Werden Leistungen an den Schuldner auf ein Konto eines Dritten überwiesen, hat der Schuldner zur Ermöglichung der Vollstreckung jedenfalls Namen und Anschrift des Kontoinhabers mitzuteilen, weil dem Schuldner insoweit ein pfändbarer Auszahlungsanspruch gegen den Kontoinhaber zustehen kann.
Ist ein Nachbesserungsverlangen teilweise berechtigt, darf der Gerichtsvollzieher für die Bearbeitung des Nachbesserungsantrags keine gesonderten Kosten erheben, weil das Verfahren zur Mangelbehebung kostenfrei fortzuführen ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Schuldner zur Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis vom 07.01.2009 zu laden und ihn zur Beantwortung nachfolgender Frage unter Glaubhaftmachung durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzuhalten:
Wer ist Inhaber des Kontos Nummer ######## Bankleitzahl ######## (Namen und Anschrift)?
Der Gerichtsvollzieher wird ferner angewiesen, die Kostenrechnung vom 12.02.2009 über 12,50 EUR für gegenstandslos zu erachten.
Die weitergehende Erinnerung des Gläubigers wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner zur Hälfte auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 300 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Schuldner hat am 07.01.2009 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Mit Schriftsatz vom 26.01.2009 beantragte der Gläubiger, den Schuldner zur Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses vom 07.01.2009 zu laden, wobei er einen Katalog von Fragen vorlegte, die der Schuldner seines Erachtens noch nicht bzw. nicht ordnungsgemäß und vollständig beantwortet habe. Der Gläubiger stellte dabei ausdrücklich klar, dass sein Antrag nicht als Antrag nach § 903 ZPO umzudeuten sei. Der Gerichtsvollzieher wies den Antrag des Gläubigers unter dem 12.02.2009 kostenpflichtig zurück mit der Begründung, der Schuldner habe sich vollständig erklärt, der eingereichte Fragenkatalog bezwecke lediglich die (unzulässige) Ausforschung der Vermögensverhältnisse des Schuldners. Die gegen die Ablehnung der Nachbesserung und die Auferlegung der Kosten gerichtete Erinnerung des Gläubigers vom 24.03.2009 hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.05.2009 zurückgewiesen und ausgeführt, es lägen weder die Voraussetzungen des § 807 ZPO für eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses noch die Voraussetzungen des § 903 ZPO für eine Neuversicherung vor. Gegen diesen ihm am 19.05.2009 zugestellten Beschluss hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 28.05.2009, beim Amtsgericht eingegangen am 30.05.2009, Beschwerde eingelegt, diese näher begründet und die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit der Sachakte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das Rechtsmittel des Gläubigers ist als sofortige Beschwerde zulässig, §§ 793, 567, 569 ZPO, insbesondere wurde es rechtzeitig eingelegt. In der Sache hat es jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg.
1.
Hat – wie hier – ein Schuldner die eidesstattliche Versicherung im Sinne des § 807 ZPO bereits abgegeben, so ist er gemäß § 903 ZPO innerhalb einer Dreijahresfrist zur wiederholten eidesstattlichen Versicherung auf Antrag eines Gläubigers nur dann verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst ist. Liegen diese Voraussetzungen – wie im vorliegenden Fall, in dem der Gläubiger einen Antrag nach § 903 ZPO ausdrücklich nicht gestellt hat - nicht vor, so kann nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur ein Gläubiger die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung nur dann verlangen, wenn die eidesstattlich versicherten Angaben des Schuldners unklar oder lückenhaft waren und damit den Vorgaben des § 807 ZPO nicht genügten.
§ 807 ZPO verpflichtet den Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, in dem er für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen hat; er hat die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern. Bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses ist die Verwendung eines amtlichen Vordrucks zwar üblich, aber im Gesetz nicht vorgeschrieben und damit nicht zwingend. Maßgeblich ist allein, dass die Auskünfte und Angaben des Schuldners den Erfordernissen des § 807 ZPO entsprechen. Da es Sinn und Zweck einer Vermögensoffenbarung nach § 807 ZPO ist, den Gläubiger umfassend über die Vermögenswerte zu informieren, auf die er im Wege der Zwangsvollstreckung Zugriff nehmen kann, hat der Schuldner alle Vermögenswerte, die er besitzt, zu bezeichnen, und zwar so genau und vollständig, dass der Gläubiger entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einleiten kann. Auskunft zu geben hat der Schuldner über den gegenwärtigen Stand seines Vermögens, in den Ausnahmefällen des § 807 II Nr. 11 und 2 ZPO auch über ihm nicht mehr gehörende Vermögensgegenstände, nicht aber über alle nur denkbaren und eventuell möglichen künftigen Ansprüche. Der Gläubiger ist, soweit es zu seiner hinreichenden Information erforderlich ist, grundsätzlich zu weiteren zusätzlichen Fragen an den Schuldner berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass das Vermögensverzeichnis des Schuldners unvollständig ist und dass es weiteres verwertbares Vermögen des Schuldners gibt, das nicht angegeben wurde. Sein Fragerecht bezieht sich dabei nur auf solche Punkte, die nicht bereits Gegenstand der Vermögensaufstellung des Schuldners gewesen und vom Schuldner bereits beantwortet sind, wobei sich der Gläubiger, zumal der Fragenkatalog des amtlichen Vordrucks teilweise sehr abstrakt formuliert und wenig detailliert ist, mit ganz allgemein gehaltenen Angaben des Schuldners nicht zufrieden geben muss. Ergänzende und vertiefende Fragen des Gläubigers, die über den Fragenkatalog des amtlichen Vordrucks hinausgehen bzw. ihn präzisieren, sind zudem nur unter der Voraussetzung zuzulassen, dass es sich um einzelfallbezogene Fragen handelt, die sich an der konkreten Lebenssituation des Schuldners orientieren, denn der Schuldner ist nicht verpflichtet, sich einer extensiven Befragung zu stellen und alle Fragen zu beantworten, die allein der Ausforschung seiner persönlichen Verhältnisse dienen, ohne dem Gläubiger weitere Zugriffsmöglichkeiten auf Schuldnervermögen zu eröffnen.
Gemessen an diesen Grundsätzen gilt für die im vorliegenden Fall vom Gläubiger genannten Zusatzfragen folgendes:
Frage 1:
Die Frage, welche Versicherungen (insbesondere Unfall-, Hausrat-, Glas-, Sturm-, Wasser-, Haftpflicht- und Kfz-Versicherung) der Schuldner unterhält, wird nicht zugelassen, denn es wird nach Versicherungsverhältnissen gefragt, bei denen völlig ungewiss ist, ob der Versicherungsfall jemals eintritt. Konkrete Anhaltspunkte für den Abschluss von Versicherungen, die bei Nichtinanspruchnahme Beitragsrückerstattungen vorsehen, sind nicht ersichtlich.
Frage 2:
Die Frage nach einer Krankenhaustagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherung ist unzulässig. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Schuldner derartige Versicherungen abgeschlossen hat. Naheliegend sein mag der Abschluss einer Krankenhaustagegeldversicherung bei (ehemals) selbständig Erwerbstätigen, der Schuldner war jedoch ausweislich seines Verzeichnisses Bergmann und ist jetzt Rentner. Eher fernliegend ist der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung
bei einem 68jährigen Rentner wie dem Schuldner.
Frage 3:
Die Frage nach Einkünften aus Schwarzarbeit wäre nur dann zuzulassen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der Schuldner neben der von ihm im Vermögensverzeichnis angegebenen Altersrente und den ergänzenden Sozialleistungen zusätzliche Einkünfte aus Schwarzarbeit hat. Das ist aber nicht der Fall. Der Hinweis des Gläubigers auf den früheren Beruf des Schuldners (Bergmann) und die Höhe seiner angegebenen Einkünfte (insgesamt 706 EUR) begründet für sich genommen die Annahme von Schwarzarbeit nicht. Bloße Vermutungen des Gläubigers reichen insoweit nicht aus.
Frage 4:
Die Frage, ob der Schuldner unwiderruflich Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung eines Dritten ist, wird ebenfalls nicht zugelassen. Die Frage ist zwar vom Schuldner noch nicht beantwortet, denn die Frage Nummer 15 des amtlichen Vordrucks bezieht sich ersichtlich auf den Schuldner als Versicherungsnehmer und nicht auf von Dritten abgeschlossene Versicherungen. Es gibt aber keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass, von wem und warum der Schuldner unwiderruflich zum Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung bestimmt worden sein sollte.
Frage 5:
Die Frage nach der Nutzung fremder Konten durch den Schuldner ist hingegen jedenfalls insoweit zuzulassen, als der Schuldner verpflichtet ist, Namen und Anschrift des Inhabers des Kontos Nummer XX Bankleitzahl YY anzugeben. Der Schuldner hat im Vermögensverzeichnis unter Nummer 14 die Fragen nach Bankkonten verneint. Aus dem vom Gläubiger auszugsweise vorgelegten Sozialhilfebescheid ergibt sich aber, dass die dem Schuldner gewährten Leistungen auf das vorgenannte Konto überwiesen werden. Ist der Schuldner nicht selbst Inhaber dieses Kontos, so steht ihm jedenfalls ein diesbezüglicher pfändbarer Auszahlungsanspruch gegen den Kontoinhaber zu, so dass er dessen Namen und Anschrift anzugeben hat. Inwiefern die Frage, ob der Schuldner für das genannte Konto eine Vollmacht besitzt, für den Gläubiger von Bedeutung ist, ist nicht ersichtlich, die Frage braucht deshalb nicht beantwortet zu werden.
Frage 6:
Die Frage, ob und auf der Grundlage welchen Vertragsverhältnisses der Schuldner ein fremdes Kraftfahrzeug nutzt, wird hingegen nicht zugelassen. Es handelt sich um reine Ausforschung, denn es gibt keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, der Schuldner nutze ein fremdes Fahrzeug. Naheliegend mag eine solche Annahme sein bei angestellten oder selbstständigen Erwerbstätigen, nicht aber bei einem 68jährigen Rentner.
Frage 7:
Zur Angabe des Namens und der Anschrift seines Vermieters ist der Schuldner nicht verpflichtet. Unter Nummer 18 des vom Schuldner ausgefüllten Vermögensverzeichnisses wird ausdrücklich nach seinen mietvertraglichen Ansprüchen gefragt, der Schuldner hat die Frage verneint. Ob es jemals zu pfändbaren Erstattungsansprüchen wegen zu viel gezahlter Heiz- und Nebenkosten kommt, ist völlig ungewiss. Bei einem Monatseinkommen von nur rund 700 EUR ist es im Gegenteil eher unwahrscheinlich, dass der Schuldner monatliche Heiz- und Nebenkostenabschläge in einer Größenordnung zahlt, die zu einem pfändbaren Erstattungsanspruch nach der Jahresabrechnung führen werden.
Frage 8:
Die Frage nach der Mietkaution ist unzulässig, weil der Schuldner sie bereits beantwortet hat. Unter Nummer 18 des Vermögensverzeichnisses wurde ausdrücklich auch nach "Ansprüchen auf Rückzahlung hinterlegter Mietkaution" gefragt, die der Schuldner verneint hat.
Frage 9:
Der Schuldner ist auch nicht verpflichtet, Angaben zu den Energieversorgungsunternehmen zu machen, die ihn mit Gas, Wasser, Wärme beliefern. Auch insoweit gilt, dass es völlig ungewiss ist, ob es jemals zu pfändbaren Erstattungsansprüchen wegen zu viel erbrachter Abschlagszahlungen kommen wird, und dass es angesichts der konkreten Einkommensverhältnisse des Schuldners im Gegenteil eher unwahrscheinlich erscheint, dass er monatliche Abschläge in einer Größenordnung zahlt, die zu einem pfändbaren Erstattungsanspruch nach der Jahresabrechnung führen werden.
2.
Der Gerichtsvollzieher durfte keine Kosten erheben, weil das Nachbesserungs-verlangen jedenfalls zum Teil berechtigt war und durch den Nachbesserungsantrag das alte Verfahren zur Behebung des Mangels kostenfrei fortgeführt wird.
3.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, da es sich bei der streitigen Frage, ob und welche Zusatzfragen eines Gläubigers im Verfahren nach § 807 ZPO zuzulassen sind, jeweils um eine Einzelfallentscheidung handelt.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 2121 KV GKG, § 92 I ZPO.