Zurückweisung der sofortigen Beschwerde: Kein neues Antragsrecht nach §§ 30a, 30b ZVG
KI-Zusammenfassung
Die Schuldner beantragten erneut die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 30a ZVG, nachdem das Verfahren zuvor auf Bewilligung der Gläubigerin nach § 30 ZVG eingestellt und später auf Antrag der Gläubigerin fortgesetzt worden war. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Es stellte fest, dass ein erneutes Antragsrecht nach §§ 30a, 30b ZVG nicht besteht und substantiierte Nachweise (notarieller Vertrag, Finanzierungsbestätigung) fehlen. § 765a ZPO kann die Voraussetzungen der §§ 30 ff. ZVG nicht umgehen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldner gegen Zurückweisung ihres Einstellungsantrags nach § 30a ZVG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein bereits fruchtlos gestellter oder endgültig abgewiesener Antrag nach § 30a ZVG begründet kein erneutes Antragsrecht, wenn das Verfahren später mit Zustimmung der Gläubigerin nach § 30 ZVG eingestellt und wieder aufgenommen wird.
§ 30c Abs. 1 S. 1 ZVG gewährt eine erneute Einstellungsmöglichkeit nur nach einer vorherigen Einstellung nach § 30a ZVG, nicht jedoch nach einer Einstellung nach § 30 ZVG.
Ein Antrag auf einstweilige Einstellung gemäß § 30a ZVG ist nur begründet, wenn der Schuldner glaubhaft und substantiiert darlegt, dass durch die Einstellung die Zwangsversteigerung vermieden werden kann (z.B. notariell beurkundeter Kaufvertrag oder verbindliche Finanzierungsbestätigung).
§ 765a ZPO ist eng auszulegen; sie darf nicht dazu verwendet werden, die speziellen Voraussetzungen der §§ 30 ff. ZVG zu umgehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Ahaus, 7 K 114/06
Leitsatz
Der Schuldner hat kein erneutes Antragsrecht gem. §§ 30a, 30b ZVG, wenn ein auf Bewilligung des Gläubigers gem. § 30 ZVG eingestelltes Verfahren auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt wird.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldner zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34.767,85 € festgesetzt.
Gründe
Auf Antrag der Gläubigerin vom 14.11.2006 ordnete das Amtsgericht wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von 347.678,48 € mit Beschluss vom 20.11.2006 die Zwangsversteigerung des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes an. Mit Schreiben vom 03.12.2006 beantragten die Schuldner die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 30a ZVG. Der Antrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 14.03.2007 zurückgewiesen. Die Beschwerde der Schuldner blieb ohne Erfolg.
Nach Einholung eines Wertgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. L setzte das Amtsgericht mit dem Beschluss vom 05.03.2008 den Verkehrswert auf 596.000 € fest. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Schuldner blieb ohne Erfolg.
Mit Beschluss vom 11.08.2009 beraumte das Amtsgericht einen Versteigerungstermin auf den 09.11.2009 an. Dieser wurde wieder aufgehoben, weil das Verfahren mit Beschluss vom 20.08.2009 auf Bewilligung der Gläubigerin gem. § 30 ZVG einstweilen eingestellt wurde. Mit Beschluss vom 08.02.2010 wurde das Verfahren auf Antrag der Gläubigerin fortgesetzt.
Mit Schreiben vom 21.02.2010 beantragten nunmehr die Schuldner ihrerseits, das Verfahren gem. § 30a ZVG einstweilen einzustellen. Die Versteigerung des Objektes werde hierdurch vermieden, da durch freie Veräußerung des Hauses der volle Verkehrswert als Kaufpreis erzielt und dieser für die Schuldentilgung verwendet werde. Ein notarieller Kaufvertrag und Belege für die Finanzierung durch den Käufer würden vorliegen. Der Antragsschrift waren der Entwurf eines notariellen Kaufvertrages (Blatt 427 ff. der Akten) und Darlehensanfragen an die X und die K (Blatt 436 ff. der Akten) beigefügt.
Mit Schriftsatz vom 23.02.2010 beantragten die Schuldner nochmals die Einstellung des Verfahrens für 6 Monate gem. § 30a ZVG, da es zu einem umfassenden Vergleich mit der Gläubigerin gekommen sei. Dieser hätte zwar bis zum 31.12.2009 erfüllt sein müssen, jedoch habe die Gläubigerin eine entsprechende Karenz zugelassen. Die Schuldner würden durchgängig 3.000,00 Euro an die Gläubigerin entsprechend dem Vergleich zahlen. Es sei zu erwarten, dass es kurzfristig zur Realisierung des Vergleiches komme.
Die Gläubigerin beantragte, den Antrag zurückzuweisen. Nach dem Vergleich sei u.a. vereinbart worden, dass die Schuldner bis zum 31.12.2009 einen Betrag von 596.000,00 Euro zahlen. Vor diesem Hintergrund habe die Gläubigerin die Zwangsversteigerung eingestellt. Seitdem würden sich die Schuldner um eine Finanzierung bemühen, was aber nicht möglich zu sein scheine. Die Schuldner hätten auch nicht wie vereinbart monatlich 3.000,00 Euro gezahlt, jedenfalls bisher nicht für Januar 2010. Die Finanzierung des Objektes durch die angeblichen Käufer sei nicht dargelegt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.03.2010 hat das Amtsgericht den Antrag der Schuldner auf einstweilige Einstellung des Verfahrens zurückgewiesen. Die Finanzierung bezüglich des freihändigen Verkaufes sei nicht nachgewiesen. Die Vorlage von Kreditanfragen sei nicht ausreichend.
Hiergegen wenden sich die Schuldner mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 01.04.2010. Der Vortrag der Gläubigerin sei nicht richtig. Die Rate für Januar sei am 02.02.2010 bei der Gläubigerin eingegangen, der Betrag für Februar am 02.03.2010. Die Umfinanzierung stehe unmittelbar bevor, nachdem die Schuldner jetzt grünes Licht für eine Finanzierung bekommen hätten. Dass dieses so schwierig sei, liege daran, dass ein Versteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen sei. Da die Gläubigerin ja die monatlichen Raten erhalte, entstehe ihr bei einer Einstellung der Zwangsversteigerung kein Nachteil.
Die Gläubigerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Es gebe keine Finanzierung, die unmittelbar bevorstehe. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Schuldner unter dem 29.03.2010 einen neuen Vergleichsvorschlag bezüglich eines freihändigen Verkaufs unterbreitet hätten. Die Schuldner würden bereits seit 2006 versuchen, das Verfahren zu verzögern.
Die Schuldner bestreiten eine Verzögerungsabsicht. Der Vergleich habe bisher leider nicht umgesetzt werden können. Sie seien aber nach wie vor um eine Umfinanzierung bemüht.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Einstellungsvoraussetzungen gem. § 30a ZVG seien nach wie vor nicht gegeben.
Die Beschwerde ist gem. §§ 30b Abs. 3 ZVG, 567, 569 ZPO zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Der Antrag der Schuldner gem. § 30a ZVG ist bereits unzulässig, da die Notfrist von 2 Wochen gem. § 30b Abs. 1 ZVG am 06.12.2006 abgelaufen war und der (rechtzeitig gestellte) Antrag der Schuldner vom 03.12.2006 bereits mit Beschluss vom 14.03.2007 rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Das entsprechende Recht der Schuldner ist damit prozessual verbraucht.
Wenn ein Verfahren aus anderen Gründen, z.B. wie hier gem. § 30 ZVG, eingestellt war und dann wieder fortgesetzt wird, führt dies nicht zu einem erneuten Antragsrecht der Schuldner, ihnen ist auch keine erneute Belehrung zuzustellen (vgl. Stöber, ZVG, 18. Auflage, § 30b Rn. 10.3). Auch neue Gründe rechtfertigen ein erneute Einstellung gem. § 30a ZVG nicht (Stöber, a.a.O., § 30b Rn. 12). Die Kammer schließt der insoweit herrschenden Auffassung an. Denn es wäre mit dem klaren und eindeutigen Wortlaut von § 30c Abs. 1 S. 1 ZVG, der eine erneute Einstellungsmöglichkeit nur nach einer vorangegangenen Einstellung nach § 30a ZVG, nicht aber nach § 30 ZVG vorsieht, nicht vereinbar, dem Schuldner auch dann ein erneutes Antragsrecht nach § 30a ZVG einzuräumen, wenn diese Möglichkeit (ein erstes Mal) durch fruchtloses Verstreichenlassen der Frist gemäß § 30b Abs. 1 S. 2 ZVG oder durch bestandskräftige Ablehnung des Antrages durch das Vollstreckungsgericht verbraucht wurde (LG Aachen, Beschluss vom 20.10.2008, Az. 3 T 304/08 m.w.N.). Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass während des laufenden Verfahrens eine Einstellung nur noch mit Bewilligung des Gläubigers, nämlich nach § 30 ZVG, erfolgen kann. Dadurch soll sicherlich auch erreicht werden, dass der Schuldner das Verfahren nicht immer wieder durch neue Einstellungsanträge verzögern kann. Im vorliegenden Fall ist die Gläubigerin mit einer erneuten Einstellung aber gerade nicht einverstanden.
Selbst wenn der Antrag zulässig wäre, könnte er keinen Erfolg haben, da er auch unbegründet ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 05.05.2010 Bezug genommen. Die Schuldner haben nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Einstellung des Verfahrens für die Dauer von 6 Monaten die Zwangsversteigerung vermieden werden kann. Weder für eine Umfinanzierung noch für einen freihändigen Verkauf liegen derzeit ausreichende Belege vor.
Soweit der Antrag der Schuldner als solcher gem. § 765a ZPO ausgelegt werden kann, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Die Vorschrift des § 765a ZPO ist eine Ausnahmeregelung, die generell eng auszulegen ist. Dies gilt umso mehr, wenn die Voraussetzungen der §§ 30 ff ZVG durch § 765a ZPO umgangen werden sollen. Auf Seiten der Schuldner ist zu berücksichtigen, dass zwar eine gewisse Aussicht besteht, dass das Eigenheim freihändig veräußert werden kann und die Schulden mit dem Kaufpreis vollständig abgelöst werden können. Allerdings liegt nach wie vor weder ein notarieller Kaufvertrag noch eine Finanzierungsbestätigung vor, was darauf hindeutet, dass diese Aussicht bereits gescheitert ist. Um eine Umfinanzierung bemühen sich die Schuldner bereits nach eigenem Vortrag seit längerer Zeit vergeblich. Ob und wann eine solche zustande kommt, ist völlig ungewiss (vgl. hierzu auch Stöber, a.a.O., Einleitung Rn. 55.1 – der Hinweis auf eine geplante Umschuldung genügt nicht).
Auf der anderen Seite sind die Interessen der Gläubigerin zu berücksichtigen. Das Verfahren läuft bereits seit dem Jahr 2006. Die Schuldner hatten somit ausreichend Gelegenheit, die Zwangsversteigerung abzuwenden. Ein weiteres Zuwarten ist der Gläubigerin auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Schuldner monatliche Raten von 3.000,00 Euro zahlen, nicht zuzumuten. Die Gläubigerin möchte nicht nur Raten erhalten, sondern sie möchte, dass der Kredit zurückgeführt wird. Dieser titulierte Anspruch der Gläubigerin unterfällt ebenso dem Schutz des Art. 14 GG wie das Eigenheim der Schuldner.
Unter Abwägung aller Umstände kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Zwangsvollstreckung nicht wegen einer besonderen Härte, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, einzustellen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.