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Landgericht Münster·05 T 200/09·25.05.2009

Beschwerde gegen Festsetzung der Sachverständigenvergütung zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Sachverständige begehrte Festsetzung seiner Vergütung nach einem zahnärztlichen Gutachten; das Amtsgericht lehnte zunächst ab, hob die Entscheidung auf und setzte die Vergütung fest. Der Bezirksrevisor beschwerte sich hiergegen; das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Es erkannte, dass weder die Unterlassung der Mitteilung einer persönlichen Bekanntschaft noch die einleitende Sachverhaltsdarstellung grobe Fahrlässigkeit begründen und eine Kürzung der Vergütung nicht gerechtfertigt ist.

Ausgang: Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Festsetzung der Sachverständigenvergütung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung oder Kürzung der Sachverständigenvergütung ist nur zulässig, wenn der Sachverständige die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Pflichtwidrigkeit herbeiführt.

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Grobe Fahrlässigkeit setzt ein besonders schweres Sorgfaltsvergehen voraus; das Unterlassen der Mitteilung einer bloßen persönlichen Begegnung begründet diese nicht, wenn kein Anlass zur Annahme tatsächlicher Befangenheit bestand.

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Eine verkürzte Wiedergabe des Sach- und Streitstandes in der Einleitung eines Gutachtens begründet nicht ohne Weiteres Befangenheitszweifel, sofern sie nur der Einführung dient und die Ergebnisfindung nicht darauf beruht.

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Eine Vergütungskürzung wegen Überschreitung des Gutachterauftrags kommt in Betracht; ist die zusätzlichen Ausführungen jedoch für die Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung erforderlich bzw. mit geringem Mehraufwand verbunden, rechtfertigt dies keine Kürzung.

Relevante Normen
§ 4 Abs. III JVEG§ 8 JVEG§ 1 GOħ 4 JVEG

Vorinstanzen

Amtsgericht Lüdinghausen, 12 C 169/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 1.477,68 €.

Gründe

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Die Kläger nahmen die Beklagte in der Hauptsache auf die Erstattung einer Rechnung wegen einer Weisheitszahnentfernung in Anspruch.

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Mit Beweisbeschluss vom 12. Juni 2006 ordnete das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage an, ob die gegenüber der Beklagten erbrachten Leistungen in der Rechnung mit der Nummer #### vom 02. Februar 2005 in Übereinstimmung mit den Gebührensätzen der GOZ bzw. der GOÄ abgerechnet worden seien. Zum Sachverständigen wurde der Sachverständige I ernannt, der sein Gutachten unter dem 07. April 2007 erstattete. In der Einleitung gibt der Sachverständige den Sach- und Streitstand unter anderem mit folgendem Wortlaut wieder:

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Bei der Erstattung der Rechnung der Kläger machte die Beihilfestelle der Beklagten Einwendungen gegenüber der Berechnungsfähigkeit multipler Gebühren. Die Beklagte machte sich die Auffassung der Beihilfestelle zu eigen und zahlte die Rechnung nicht vollständig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Sachverständigengutachten Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 13. Februar 2008 lehnte das Amtsgericht den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte es aus, der Sachverständige habe es zunächst unterlassen anzugeben, dass er mit dem Kläger zu 1. persönlich bekannt sei. Ferner habe er durch die oben wiedergegebenen Einleitungssätze einen streitigen Sachverhalt als unstreitig dargestellt. Schließlich habe er, indem er Ausführung zur medizinischen Notwendigkeit der streitgegenständlichen Weisheitszahnentfernung gemacht habe, seinen Gutachterauftrag überschritten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Februar 2008 Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 beantragte der Sachverständige die Festsetzung seiner Vergütung.

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Mit Beschluss vom 27. November 2008 lehnte das Amtsgericht die Festsetzung einer Vergütung ab und ordnete die Rückzahlung des bereits an den Sachverständigen gezahlten Betrages in Höhe von 1.477,68 € an.

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Zur Begründung führte es aus, der Sachverständige habe seine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit und damit die Unverwertbarkeit seines Gutachtens durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet, denn die genannten Fehler hätten ihm nicht kumulativ in einem Gutachten unterlaufen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den amtsgerichtlichen Beschluss vom 27. November 2008 Bezug genommen.

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Auf die Beschwerde des Sachverständigen vom 15. Dezember 2008 hob das Amtsgericht mit angefochtenem Beschluss seinen Beschluss vom 27. November 2008 inklusive der Rückzahlungsanordnung des Vorschusses auf und setzte die Sachverständigenvergütung fest. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht begründet sei.

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Zwar sei dem Sachverständigen vorzuwerfen, dass er eine persönliche Bekanntschaft mit dem Kläger zu 1. nicht angegeben habe, obwohl er ihm bei mehreren Anlässen persönlich begegnet sei. Der Sachverständige habe jedoch keinen Anlass gehabt, sich für befangen zu halten. Somit sei es nicht grob fahrlässig, wenn er das Bestehen der persönlichen Bekanntschaft nicht angegeben habe.

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In der bereits zitierten Wiedergabe des Sach- und Streitstandes liege keine grobe Fahrlässigkeit, da es sich hierbei zwar um eine stark verkürzte Sachverhaltsdarstellung handele, diese jedoch den Anforderungen an einen gerichtlichen Tatbestand nicht entsprechen müsse. Das gelte insbesondere dann, wenn diese Darstellung lediglich zur Einführung in das Gutachten diene und der Sachverständige sich im weiteren Verlauf des Gutachtens bei seiner Ergebnisfindung nicht auf diese Sachverhaltsdarstellung stütze.

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Auch eine Überschreitung des Gutachterauftrages sei dem Sachverständigen nicht vorzuwerfen, da diese offensichtlich lediglich dazu gedient habe, die durch das Gericht gestellte Beweisfrage erschöpfend zu behandeln. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

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Gegen diesen Beschluss legten der Kläger mit Schreiben vom 09. Februar 2009 und der Bezirksrevisor mit Schreiben vom 11. Februar 2009 Beschwerde ein. Der Kläger nahm seine Beschwerde mit Schreiben vom 31. März 2009 zurück, nachdem er durch das Gericht auf sein fehlendes Beschwerderecht hingewiesen worden war. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Bezirksrevisor vor, es sei allein entscheidend, ob der Sachverständige seine Ablehnung durch grobe Fahrlässigkeit oder bewusste Pflichtwidrigkeit herbeigeführt habe. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts könne es nicht darauf ankommen, ob irgendwelche persönlichen Konflikte oder Aversionen das Gutachten behindert hätten oder eine Prozesspartei bereits im Vorfeld Bedenken hinsichtlich einer Befangenheit geäußert hätte.

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Ferner könne der Sachverständige keine Vergütung für einen Zeitaufwand beanspruchen, der dadurch entstehe, dass er über den ihm erteilten Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens hinausgehe. Er meint, das Amtsgericht habe sich in seinem Beschluss daher damit auseinandersetzen müssen, welchen Zeitaufwand die Frage der medizinischen Indikation der Weisheitszahnentfernung in Anspruch genommen habe und die Vergütung entsprechend kürzen müssen.

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Der Sachverständige ist dieser Beschwerde mit Schreiben vom 17. Februar 2009, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, entgegengetreten.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie nebst Sachakten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Die gemäß § 4 III JVEG zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben.

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Es ist anerkannt, dass dem Sachverständigen eine Entschädigung für seine Gutachtertätigkeit versagt werden kann, wenn er wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird, sein Gutachten damit unverwertbar ist und er die Ablehnung wegen grober Fahrlässigkeit oder bewusster Pflichtwidrigkeit zu vertreten hat (Meyer/Höfer/Bach, JVEG, 24. Auflage, § 8 Anmerkung 8.31).

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Die persönliche Bekanntschaft des Sachverständigen mit dem Kläger zu 1. resultiert hier aus drei Begebenheiten, die zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig sind.

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Zum einen kennt der Sachverständige den Kläger zu 1. aus Schulungen, an denen über 100 Personen teilnahmen und in dessen Rahmen es nicht zu persönlichen Gesprächen zwischen dem Kläger zu 1. und dem Sachverständigen kam.

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Zum anderen hat der Sachverständige im Jahre 2003 bei dem Kläger zu 1 im Rahmen einer Schulung zur telefonischen Beratung von Patienten zusammen mit einem anderen Kollegen hospitiert.

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Schließlich war der Sachverständige Anfang des Jahres 2000 für vier Jahre Mitglied in der Kammerversammlung der Zahnärzte. Zu Begegnungen oder Gesprächen mit dem Kläger zu 1. kam es im Rahmen der Kammerversammlungen nicht.

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Ob aus diesen Begebenheiten eine Pflicht des Sachverständigen zur Mitteilung einer persönlichen Bekanntschaft mit dem Kläger zu 1. hergeleitet werden kann und das Unterlassen dieser Mitteilung folglich geeignet ist, zur Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit zu führen, kann im vorliegenden Fall dahinstehen.

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Das Amtsgericht hat jedenfalls im angefochtenen Beschluss zu Recht erkannt, dass im Unterlassen dieser Mitteilung keine grobe Fahrlässigkeit liegt. Grob fahrlässig handelt nur derjenige, der die ihm obliegende Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt und dasjenige außer Acht lässt, was jedem verständigen Menschen hätte einleuchten müssen. Von einer entsprechend hohen Sorgfaltspflichtverletzung kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Sachverständige aufgrund der oben geschilderten Situation davon ausging, dass keine persönliche Bekanntschaft zu dem Kläger zu 1. bestehe, die zur Besorgnis der Befangenheit führen könne und sich deshalb entschloss diese dem Gericht nicht mitzuteilen. Das gilt insbesondere deshalb, da das Zusammentreffen im Rahmen der Hospitation bei der telefonischen Patientenberatung, aus dem noch am ehesten eine die Besorgnis der Befangenheit begründende persönliche Bekanntschaft abgeleitet werden könnte, bei der Erteilung des Gutachtenauftrages schon etwa vier Jahre zurücklag und keine weiteren Treffen zwischen ihm und dem Kläger zu 1. stattgefunden hatten.

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Hinsichtlich der streitgegenständlichen Sachverhaltsdarstellung hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass diese lediglich zur Einführung in den Sachverhalt gedient habe und dass an sie, da sie bei der weiteren Beantwortung der Beweisfrage keine Rolle gespielt habe, nicht dieselben Anforderungen erfüllen müsste wie ein gerichtlicher Tatbestand. Das Amtsgericht ist daher zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass der Sachverständige hier nicht grob fahrlässig Streitiges als unstreitig dargestellt und somit die Besorgnis der Befangenheit herbeigeführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung zu diesem Streitpunkt wird auf die zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts, denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

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Schließlich ist eine Kürzung der Sachverständigenentschädigung auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Sachverständige in seinem Gutachten Ausführungen zur medizinischen Indikation der Weisheitszahnentfernung gemacht hat. Zwar kommt eine Kürzung der Vergütung bei Überschreitung des Auftrages schon bei leichter Fahrlässigkeit in Betracht (vgl. Meyer/Höfer/Bach a. a. O. Anmerkung 8.31).

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Hier ist jedoch zunächst schon zweifelhaft, ob dem Sachverständigen überhaupt ein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann.

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Gemäß § 1 GOÄ dürfen nämlich nur notwendige Leistungen abgerechnet werden. Damit konnte der Sachverständige nachvollziehbar davon ausgehen, dass die Notwendigkeit der Weisheitszahnentfernung, wenn auch nur mittelbar, Gegenstand der von dem Gericht gestellten Beweisfrage war, die sich ja gerade damit befasste, ob die streitgegenständlichen Gebühren unter anderem den Grundsätzen der GOÄ entsprechend abgerechnet worden waren.

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Ob dem Sachverständigen deshalb ein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann, weil ihm Zweifel hinsichtlich des Umfangs seines Gutachtenauftrags hätten kommen und er die Klärung durch das Gericht hätte herbeiführen müssen, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, denn das Amtsgericht hat im Nichtabhilfebeschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass der Zeitaufwand für die Beantwortung der Frage der medizinischen Indikation der Weisheitszahnentfernung so gering ist, dass er gegenüber den übrigen gutachterlichen Tätigkeiten nicht ins Gewicht fällt. Hier hat das Amtsgericht zu Recht ausgeführt, dass der Sachverständige die Feststellungen, die er ohnehin zur Beantwortung der an ihn gerichteten Beweisfrage treffen musste, in vollem Umfang nutzen konnte. Ferner zeigen auch Art und Umfang der Ausführungen, dass der Sachverständige hierfür keine langwierige Recherche oder Gedankenarbeit zu betreiben hatte.

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Der angefochtene Beschluss ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 4 VIII JVEG.