Unterhaltspfändung: SGB-II-Leistungen als Einkommen und 25%-Erwerbstätigenzuschlag
KI-Zusammenfassung
Im Unterhaltspfändungsverfahren nach § 850d ZPO wandte sich der Schuldner gegen die Herabsetzung seines pfändungsfreien Betrags unter Anrechnung ergänzender SGB-II-Leistungen. Das LG Münster bestätigt, dass das Vollstreckungsgericht den notwendigen Lebensunterhalt eigenständig ermittelt und nicht an Sozialamtsberechnungen gebunden ist. Bei Erwerbstätigkeit ist neben dem Regelsatz ein pauschaler Zuschlag von 25 % anzusetzen; der sozialrechtliche Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II bleibt außer Betracht. Ergänzende SGB-II-Leistungen sind als zusätzliches Einkommen anzurechnen; besondere Fahrtkosten werden nur bei außergewöhnlicher Belastung (i.d.R. einfache Entfernung > 30 km) berücksichtigt. Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen, Rechtsbeschwerde zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bestimmung des notwendigen Lebensunterhalts nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist das Vollstreckungsgericht nicht an die Berechnung der Sozialbehörden gebunden.
Bei erwerbstätigen Schuldnern ist zur Bemessung des notwendigen Lebensunterhalts neben dem maßgeblichen Regelsatz ein pauschaler Erwerbstätigenzuschlag von 25 % anzusetzen.
Ein sozialrechtlicher Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II ist bei der Festsetzung des pfändungsfreien Betrags nach § 850d ZPO nicht maßgeblich, wenn er über die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts hinausgeht und der Schuldner minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig ist.
Ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II stellen zusätzliches Einkommen dar und können bei der Unterhaltspfändung nach § 850d ZPO wie zusätzliches Arbeitseinkommen angerechnet werden.
Fahrtkosten zur Arbeitsstelle sind nach § 850f Abs. 1 lit. b ZPO nur bei außergewöhnlicher Belastung zusätzlich zu berücksichtigen; eine solche ist regelmäßig erst bei einer einfachen Entfernung von mehr als 30 km anzunehmen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Ahaus, 6 M 589/08
Leitsatz
1.
Für die Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne des § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist das Vollstreckungsgericht nicht an die Berechnung der örtlich zuständigen Sozialbehörden gebunden.
2.
Bei Erwerbstätigkeit des Schuldners ist zusätzlich zum Regelsatz (z. Zt. 351,00 €) ein Zuschlag von 25 % anzusetzen. Dies geilt auch dann, wenn der Schuldner im Rahmen der ergänzenden Sozialhilfe einen Erwerbstätigenfreibetrag von 280,00 € gem. § 30 SGB II erhält.
3.
Die ergänzende Sozialhilfe stellt zusätzliches Einkommen des Schuldners dar, das wie Arbeitseinkommen gefördert werden kann und deshalb in gleicher Weise wie zusätzliches Arbeitseinkommen anzurechnen ist.
4.
Das hieraus resultierende Ergebnis, dass letztlich aus Steuermitteln finanzierte Sozialhilfe gem. § 30 SGB II zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche der Gläubiger herangezogen wird, kann nur der Gesetzgeber lösen.
5.
Fahrtkosten zum Arbeitsplatz können nur dann zusätzlich berücksichtigt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Das ist erst bei einer einfachen Entfernung von mehr als 30 km anzunehmen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Die weitere Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Dem Schuldner wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
Wert: 4.266,00 €.
Gründe
Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen der Verpflichtungsurkunden des Jugendamtes B vom 30.08.2007, wobei es sich um Kindesunterhalt für die minderjährigen Kinder des Schuldners, K. C. und E. C., handelt. Der Schuldner hat ein weiteres minderjähriges Kind, für das er Unterhalt zahlen muss. Auf Antrag der Gläubiger erließ das Amtsgericht am 12.03.2008 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wonach der pfandfreie Betrag gem. § 850d ZPO auf monatlich 577,00 € zzgl. 1/3 des pfändbaren Mehrbetrages festgesetzt wurde.
Am 18.03.2008 überreichte der Schuldner eine Bescheinigung des örtlichen Sozialamtes, nach welcher ihm monatlich 722,40 € nach den Vorschriften des SGB II zustehen würden, und beantragte, den Pfändungsfreibetrag dementsprechend festzusetzen. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat die Kammer mit Beschluss vom 13.05.2008 den Pfändungsfreibetrag auf monatlich 569,25 € zzgl. 1/3 des verbleibenden Nettomehrbetrages festgesetzt. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:
Regelsatz: 347,00 €
zzgl. Zuschlag für Erwerbstätige (25 %): 86,75 €
Wohnkosten: 135,50 €
Summe: 569,25 €
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der notwendige Selbstbehalt des Schuldners im Sinne des § 850 d I S. 2 ZPO entspreche in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes, das heißt dem Betrag, den der Schuldner bei völliger Mittellosigkeit gem. SGB II und SGB XII zu beanspruchen hätte. Bei der Bezifferung des notwendigen Lebensunterhaltes seien die Vollstreckungsgerichte nicht an die entsprechenden Berechnungen der Sozialbehörden gebunden. Der Regelsatz der Sozialhilfe für Alleinstehende betrage 347,00 €. Bei erwerbstätigen Schuldnern werde nach ständiger Rechtssprechung der Kammer neben dem Regelsatz ein 25 %iger Zuschlag (86,75 €) angesetzt, der einerseits dem Schuldner einen Anreiz bieten solle, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und mit dem andererseits etwaige berufsbedingte Mehraufwendungen pauschal abgegolten werden sollen. Hinzuzurechnen seien die Kosten für die Wohnung einschließlich der Heizkosten in angemessener Höhe. Ausnahmsweise könnten hier auch die Stromkosten mit einem Anteil von 15 € monatlich für den Schuldner berücksichtigt werden. Angesichts der relativ geringen Entfernung zwischen der Wohnung in B und der Arbeitsstelle in M des Schuldners erscheine der 25 %ige Zuschlag zum Regelsatz ausreichend und angemessen, um alle nach § 850 f I b) ZPO zu berücksichtigenden besonderen Bedürfnisse des Schuldners im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit abzugelten. Mit seiner Gegenvorstellung vom 28.05.2008 machte der Schuldner erhöhte Fahrkosten zur Arbeitsstelle geltend in Höhe von monatlich insgesamt 163,75 € sowie 60,00 € Kosten des Verpflegungsmehraufwandes und 5,00 € Kosten der Arbeitskleidung, insgesamt 228,75 € und beantragte, diese gem. § 850 f ZPO zu berücksichtigen. Die Gegenvorstellung hat die Kammer mit Beschluss vom 04.07.2008 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 23.10.2008 beantragten die Gläubiger, die Pfändungsfreigrenze für den Schuldner weiter herabzusetzen, da er über zusätzliches Einkommen in Höhe von monatlich 178,25 € Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB II verfüge. Der Schuldner hat diesen Sachverhalt dem Grunde nach bestätigt. Da ihm durch die Pfändung nicht mehr genug für seinen Lebensunterhalt verblieben sei, habe er sich an das Sozialamt der Stadt B gewendet und erhalte nun monatlich 178,25 € Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB II.
Ausweislich der vorgelegten Berechnung des Sozialamtes (Blatt 122 ff. der Akten) setzt sich der Betrag von 178,25 € wie folgt zusammen:
Regelleistung: 351,00 €
Mietanteil: 80,50 €
Nebenkostenanteil: 25,00 €
Heizkostenanteil: 15,00 €
Summe Bedarf: 471,50 €
Erwerbseinkommen: 573,25 €
Freibetrag Erwerbseinkommen: - 280,00 €
Summe bereinigtes Einkommen: 293,25 €
Festgestellter Bedarf: 471,50 €
abzüglich einsetzbares Einkommen: 293,25 €
Zahlbetrag der Hilfe zum Lebensunterhalt: 178,25 €
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.11.2008 hat das Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 12.03.2008 gem. § 850 g ZPO dahingehend geändert, dass der monatliche Pfändungsfreibetrag auf 396,00 € zzgl. 1/3 des verbleibenden Nettofreibetrages festgesetzt wurde. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, durch die Gewährung der SGB II Leistungen stehe dem Schuldner ein zusätzliches Einkommen zur Verfügung, das wie Arbeitseinkommen gepfändet werden könne. Deshalb könne auch die Anrechnung in gleicher Weise wie bei zusätzlichem Arbeitseinkommen erfolgen. Im Übrigen werde auf die Beschlüsse des Landgerichts vom 13.05.2008 und vom 04.07.2008 Bezug genommen. Der pfändungsfreie Betrag errechne sich nunmehr wie folgt:
Regelsatz: 351,00 €
Zuschlag wegen Erwerbstätigkeit (25 %): 87,75 €
Miete/Strom/Heizkosten: 135,50 €
Insgesamt somit: 574,25 €
abzüglich: 178,25 €
verbleiben: 396,00 €
Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 09.12.2008. Der Zuschlag wegen Erwerbstätigkeit sei nach wie vor zu niedrig angesetzt. Es komme nicht auf die geringe Entfernung an, sondern darauf, dass Arbeitsbeginn und Arbeitsende oftmals kurzfristig seien und außerhalb des öffentlichen Nahverkehrs liegen würden. Ohne ein Kfz könne er seine Beschäftigung nicht ausüben.
Am gleichen Tag hat der Schuldner einen weiteren Abänderungsantrag wegen Erhöhung seiner Wohnkosten gestellt, der Gegenstand des gesonderten Beschwerdeverfahrens 5 T ##/09 ist.
Die Gläubiger beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Es sei dem Schuldner unbenommen, mit einem Fahrrad oder einem Roller zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen. Auch ein Umzug nach M sei durchaus zuzumuten, um die Kosten zu senken.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Zwischenzeitlich haben die Gläubiger einen neuen Antrag auf Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages gestellt, da der Schuldner einen weiteren Antrag bei der Stadt B gestellt habe und seine Einnahmen sich hierdurch erneut um weitere 157,00 € erhöht hätten. Über diesen Antrag hat das Amtsgericht noch nicht entschieden, weshalb er nicht Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Die Gläubiger vollstrecken gegen den Schuldner wegen Unterhaltsansprüchen im Sinne des § 850 d ZPO. Die Bezüge des Schuldners sind ohne die in § 850 c ZPO bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Wie die Kammer bereits in dem Beschluss vom 13.05.2008 ausgeführt hat, ist dem Schuldner im Rahmen des § 850 d I S. 2 ZPO so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den den Gläubigern vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die auf der Entscheidung des BGH vom 18.07.2003 (Aktenzeichen IXa ZB ###/03; FamRZ 2003, Seite 1466) beruht, richtet sich der notwendige Selbstbehalt des Schuldners nach dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes, das heißt nach Abschaffung desselben, nach dem Betrag, den der Schuldner bei völliger Mittellosigkeit nach den entsprechenden Vorschriften des SGB II und SGB XII beanspruchen kann. Dieses hat der BGH in seiner Entscheidung vom 23.02.2005 (Az. XII ZR ###/03, BGHZ 162, Seite 234) nochmals bestätigt. In jedem Fall ist das Vollstreckungsgericht nicht an die Berechnungen der örtlich zuständigen Sozialbehörden gebunden (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, Rn 1186 a; Begründung des Regierungsentwurfs, BT Drucksache 12/1754, Seite 17). Bindung besteht auch nicht für einen bescheinigten Mehrbedarf gem. § 30 SGB XII; er ist nicht maßgebend, wenn im Einzelfall von einem abweichenden (geringeren) Bedarf auszugehen oder ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen ist (Stöber, a. a. O.).
Die Kammer hält insoweit an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest. Zunächst ist der Regelsatz der Sozialhilfe für Alleinstehende bzw. für den Haushaltsvorstand mit derzeit 351,00 € zu berücksichtigen. Bei erwerbstätigen Schuldnern wird nach ständiger Rechtsprechung der Kammer, unabhängig vom sozialhilferechtlichen Freibetrag für Erwerbstätige nach dem SGB II, neben dem Regelsatz ein 25 %iger Zuschlag (87,75 €) angesetzt, der einerseits dem Schuldner einen Anreiz bieten soll, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und mit dem andererseits etwaige berufsbedingte Mehraufwendungen pauschal abgegolten werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12.12.2003, Az. IXa ZB ###/03, NJW-RR 2004, Seite 506).
Die Kammer sieht keine Veranlassung, den vom Sozialamt der Stadt B errechneten Erwerbstätigenfreibetrag auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Ein solcher Freibetrag in Höhe von 280,00 € monatlich ist bei einem Schuldner, dessen Arbeitseinkommen wegen Unterhaltsverpflichtungen für minderjährige Kinder gepfändet wird, in keiner Weise gerechtfertigt. Nach § 1603 II S. 1 BGB sind Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Danach kann dem Schuldner nicht ein Freibetrag von 280,00 € belassen werden, wenn noch nicht einmal der Mindestunterhalt der Kinder gedeckt ist. Die Entscheidung des Gesetzgebers, im Rahmen des § 30 SGB II hohe Freibeträge für erwerbstätige Hilfebedürftige zu gewähren, mag darin begründet seien, einen Erwerbsanreiz zu schaffen. Dieser Umstand ist jedoch bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern nicht zu berücksichtigen. Denn hier ist allein maßgeblich, ob der notwendige Lebensbedarf des Schuldners gedeckt ist. Ein Erwerbstätigenfreibetrag, der einen Arbeitsanreiz schaffen soll, hat hiermit nichts zu tun. Das insoweit missliche Ergebnis, dass letztlich aus Steuermitteln finanzierte Sozialhilfe gem. § 30 SGB II zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche der Gläubiger herangezogen wird, ist hinzunehmen. Möglicherweise hat der Gesetzgeber dieses Problem nicht gesehen, als er die Freibeträge im Rahmen des § 30 SGB II geschaffen hat, ohne für den Fall der Unterhaltspfändung eine Sonderregelung einzuführen. Dieses Problem kann aber nicht durch die Vollstreckungsgerichte, sondern allein durch den Gesetzgeber gelöst werden.
Die Kammer sieht auch keine Veranlassung, die von dem Schuldner geltend gemachten Fahrtkosten und sonstigen Erwerbskosten nach § 850 f I b) ZPO zu berücksichtigen. Hierzu hat die Kammer bereits in dem rechtskräftigen Beschluss vom 13.05.2008 Ausführungen gemacht. Die Kammer hält insoweit an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, wonach Fahrtkosten zum Arbeitsplatz nur dann im Rahmen des § 850 f I b) ZPO berücksichtigt werden können, wenn die Belastung außergewöhnlich ist, das heißt über die übliche Belastung eines Arbeitnehmers, der mit einem Pkw zur Arbeit fährt, hinausgehend (vgl. hierzu LG Halle, Beschluss vom 07.02.2000, Rechtspfleger 2000, Seite 285). Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nur dann der Fall, wenn die einfache Entfernung über 30 km liegt. Eine Entfernung bis zu 30 km stellt eine außergewöhnliche Belastung nicht dar. Denn es ist zu beachten, dass bereits in dem sozialhilferechtlichen Regelsatz ein gewisser Fahrtkostenanteil enthalten ist und etwaige zusätzliche Aufwendungen durch die Erhöhung des Regelsatzes um 25 % abgegolten werden. Im vorliegenden Fall beträgt die einfache Entfernung des Schuldners zur Arbeitsstelle laut Internet-Routenplaner "Map24" nur 9,09 km. Eine außergewöhnliche Belastung ist hierin nicht zu sehen. Wenn der Schuldner es für notwendig erachtet, diese geringe Entfernung mit dem Pkw zurückzulegen und nicht etwa mit einem Motorroller oder einem Moped, so muss er ggf. an anderer Stelle Geld einsparen.
Ein Mehrbedarf für Arbeitskleidung oder auswärtige Verpflegung kann ebenfalls nicht anerkannt werden. Der Schuldner hat schon nicht dargelegt, weshalb die Arbeitskleidung mehr Aufwand erfordert als andere Kleidung, die ein Mensch im Regelfall tagsüber trägt. Bei mehrtägiger Abwesenheit, die schon nach eigenem Vortrag des Schuldners die Ausnahme ist und wobei die Kosten der Unterkunft vom Arbeitgeber übernommen werden, kann er sich auch preiswert im Supermarkt oder Schnellimbiss mit Nahrung versorgen oder sich von zuhause aus Essen mitnehmen. Ein Mehrbedarf, der nicht bereits durch den 25 %igen Zuschlag für die Erwerbstätigkeit abgegolten ist, ist nicht ersichtlich.
Die Berechnung des Amtsgerichts ist insgesamt in jeglicher Hinsicht zutreffend, weshalb auf diese Bezug genommen wird und sie nicht nochmal wiederholt werden soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diese ist gem. § 575 ZPO binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzulegen. Sie muss enthalten die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung, dass gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Beschwerdeschrift muss von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein, § 78 I S. 3 ZPO.