Anordnung zur Vorlage des KBA‑Rückrufbescheids und Prüfung eines Sachmangels (§434 BGB)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht fordert die Beklagte auf, den Rückrufbescheid des Kraftfahrt‑Bundesamtes vorzulegen und anzugeben, ob er bestandskräftig ist sowie ob verpflichtende Software‑Updates denen der freiwilligen Maßnahme entsprechen. Es stellt klar, dass ein nicht unwesentlicher Sachmangel nach §434 Abs.1 BGB hier nur vorliegt, wenn ein verpflichtender Rückruf mit verpflichtender Nachbesserung angeordnet wurde. Die Frage unzulässiger Abschalteinrichtungen obliegt der KBA‑Zuständigkeit. Nach Vorlage soll der Kläger fristgerecht Stellung nehmen.
Ausgang: Anordnung an die Beklagte zur Vorlage des KBA‑Rückrufbescheids und zur Stellungnahme; weitere Entscheidung nach Stellungnahmen vorgesehen
Abstrakte Rechtssätze
Ein nicht unwesentlicher Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB liegt nur vor, wenn dem Käufer aufgrund der konkreten technischen Gegebenheiten tatsächliche, nicht unerhebliche Nachteile drohen, etwa weil eine behördliche verpflichtende Nachbesserung angeordnet wurde.
Freiwillige Herstellungs- oder Softwaremaßnahmen begründen für sich genommen keinen nicht unwesentlichen Sachmangel, solange keine verbindliche behördliche Maßnahme mit rechtlichen Konsequenzen für das einzelne Fahrzeug besteht.
Die Feststellung, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der EG‑Typgenehmigung und der Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, fällt nicht in die Zuständigkeit der Zivilgerichte, sondern in die des Kraftfahrt‑Bundesamtes.
Bei der Prüfung des Vorliegens eines Sachmangels können Verwaltungsakte (insbesondere Rückrufbescheide des KBA) erheblich sein; deren Bestandskraft und Inhalt sind durch Vorlage zu klären, bevor über materiellrechtliche Mängel entschieden wird.
Tenor
weist das Gericht auf Folgendes hin:
Die derzeit erkennende Einzelrichterin sieht einen zum Rücktritt berechtigenden, nicht unwesentlichen Mangel hinsichtlich des Fahrzeugs nur dann als gegeben an, wenn hier aufgrund der durch den Kläger geschilderten Sachverhalte (unterschiedliche Temperaturfenster mit unterschiedlichem Ausstoß von Schadstoffen, insbesondere Stickoxiden) tatsächliche nicht unwesentliche Nachteile für den Kläger bestünden. Dies dürfte hier nach Auffassung der jetzigen Dezernentin nur dann gegeben sein, wenn das Kraftfahrtbundesamt der Beklagten aufgrund dieser technischen Gegebenheiten einen verpflichtenden Rückruf mit verpflichtender Nachbesserung (in der Regel Softwareupdate) aufbürdet. Nur dann dürfte nach vorläufiger Würdigung der Einzelrichterin ein nicht unwesentlicher Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 1, 2 BGB vorliegen, da dem Käufer bei Nichtdurchführung der für den Hersteller verpflichtenden Maßnahmen schlussendlich, wie dienstlich bekannt, eine Stilllegungsverfügung der Straßenverkehrsbehörde droht. Bei freiwilligen Maßnahmen ist dies aber nicht der Fall.
Die Frage des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die entscheidend für die EG-Typengenehmigung und die das einzelne Fahrzeug betreffende Übereinstimmungsbescheinigung ist, obliegt nicht den Zivilgerichten, sondern dem Kraftfahrtbundesamt.
Dies steht jetzt erstmals durch den Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 03.08.2018 im Raum. Nach dem Vortrag der Beklagten ist dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig. Es ist aufgrund des aktenkundigen Vortrags auch noch nicht ausreichend dargelegt, dass der Rückruf nunmehr aufgrund einer durch das Kraftfahrtbundesamt festgestellten illegalen Abschalteinrichtung erfolgt. Dies wird zwar durch den Kläger behauptet. Die Beklagte trägt hierzu mit Schriftsatz vom 15.10.2018 vor, es seien nachträgliche Nebenbestimmungen zur EG-Typengenehmigung erteilt worden. Mit Schriftsatz vom 22.10.2018 hat die Beklagte hierzu nähere Ausführungen gemacht. Auf der durch den Kläger aktenkundig gemachten Ankündigung des Rückrufs auf der Internetpräsenz der Beklagten finden sich keine genauen Erläuterungen. Warum und wie die Motorsteuerung, bzw. genauer die Kalibrierung verändert werden muss, wird dort nicht näher erläutert. Allerdings legt der durch die Beklagte dort selbst geknüpfte Zusammenhang mit dem freiwilligen Software-Update nahe, dass es hier ebenfalls um die Frage der Temperaturfenster und den Stickstoffausstoß gehen könnte.
Der Beklagten wird aufgegeben, binnen vier Wochen Stellung zu nehmen dazu, ob der entsprechende Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes mittlerweile bestandskräftig ist und ob die nunmehr verpflichtend durchzuführenden Software-Updates mit denjenigen der bereits beim Kläger durchgeführten freiwilligen Maßnahme übereinstimmen. Es wird weiter aufgegeben, binnen gleicher Frist, eine Ablichtung des Bescheides des Kraftfahrtbundesamtes zur Akte zu reichen.
Anschließend soll dann der Kläger Gelegenheit zur umfassenden Stellungnahme bekommen.
Es bleibt den Parteien weiter unbenommen, außergerichtlich Gespräche über eine gütliche Einigung zu führen.