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Landgericht Münster·04 O 68/17·06.11.2017

Hinweisbeschluss zu manipulierender Abgas‑Software und sekundärer Darlegungslast

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt, sein Fahrzeug enthalte eine manipulierende Software, die im für Typgenehmigungen typischen Temperaturfenster eine nur scheinbare Schadstoffarmut erzeugt. Das Gericht weist darauf hin, dass dies eine unübliche Beschaffenheit i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 BGB sein kann. Nach schlüssigem Mangelvortrag trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast zur technischen Ausgestaltung der Abgasregulierung; eigene Testergebnisse sind vorzulegen. Es werden Fristen zur Stellungnahme und Erwiderung gesetzt.

Ausgang: Hinweisbeschluss: Gericht klärt Voraussetzungen einer unüblichen Beschaffenheit bei manipulierender Abgas‑Software und setzt Fristen zur Darlegung technischer Angaben sowie Vorlage von Testberichten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhöht eine im Fahrzeug installierte Software die Wirksamkeit der Abgasreinigung nur innerhalb eines engen, für Typprüfungen typischen Temperaturfensters ohne plausible technische Rechtfertigung, kann dies eine unübliche Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 BGB darstellen.

2

Hat der Käufer einen solchen Mangel schlüssig vorgetragen, trifft die beklagte Partei eine sekundäre Darlegungslast, konkrete Angaben zur technischen Ausgestaltung der Abgasregulierung in den jeweiligen Temperaturfenstern und zu den dahinter stehenden Erwägungen vorzulegen.

3

Beruft sich die Beklagte auf eigene Testungen, sind die vollständigen Ergebnisse der Akte beizufügen, damit sie nachvollzogen und gegebenenfalls sachverständig überprüft werden können.

4

Das Gericht kann im Hinweisbeschluss Fristen zur ergänzenden Stellungnahme setzen und dem Kläger Gelegenheit zur Erwiderung einräumen.

Relevante Normen
§ 434 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BGB§ 138 ZPO

Tenor

1.

Es wird auf Folgendes hingewiesen:

a.

Im Zentrum des Rechtsstreits steht in tatsächlicher Hinsicht die Frage, ob im Fahrzeug des Klägers eine manipulierende, täuschende Software verbaut wurde, die lediglich für die Zwecke des bei Fahrzeugherstellung bekannten Typgenehmigungsverfahrens unter Laborbedingungen eine Schadstoffarmut, die im Übrigen (jedenfalls weitgehend) nicht vorhanden ist, „vorgaukelt“. Davon könnte auszugehen sein, wenn in einem begrenzten „Temperaturfenster“, innerhalb dessen üblicherweise die Testung des Typgenehmigungsverfahrens stattfindet, die Abgasreinigung (durch Abgasrückführung [AGR], Abgasnachbehandlung [NSK, SCR] oder andere Maßnahmen) gegenüber der Reinigung, die in anderen „Temperaturfenstern“ stattfindet, in nicht unerheblichem Ausmaß intensiviert wird, ohne, dass dies durch technische Erfordernisse plausibel erklärbar ist. In diesem Falle dürfte eine unübliche Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 BGB vorliegen, deren Fehlen Fahrzeugkäufer erwarten können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.6.2016, Az. 28 W 14/16, bei Juris).

b.

Zur weiteren Aufklärung und Prüfung bedarf es konkreter Angaben zur technischen Ausgestaltung der Abgasregulierung beim streitgegenständlichen Fahrzeugtyp in den jeweiligen Temperaturfenstern sowie zu den dahinter stehenden Erwägungen. Zur entsprechenden Darlegung ist, nachdem der Kläger den Mangel schlüssig vorgetragen hat, auch unter ergänzender Bezugnahme auf den Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“, die Beklagte im Rahmen einer sekundären Darlegungslast gehalten (vgl. Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 138 Rn. 10; Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 138 ZPO Rn. 8 ff.).

c.

Soweit die Beklagte sich im Rahmen des Rechtsstreits auf eigene Testungen beruft, die die Richtigkeit der Werte im Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ widerlegen, wird ihr aufgegeben, die Ergebnisse der eigenen Tests zur Akte zu reichen, damit sie nachvollzogen und zur Grundlage einer ggf. erforderlichen sachverständigen Überprüfung genommen werden können.

2.

Der Beklagten wird eine Frist von 6 Wochen gesetzt, um zu den vorstehenden Hinweisen und Auflagen ergänzend Stellung zu nehmen.

3.

Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen 6 Wochen zum Schriftsatz der Beklagten vom 3.11.2017 ergänzend Stellung zu nehmen.