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Landgericht Münster·04 O 233/12·17.12.2012

Klage wegen Heimbeschwerden aus 1940–60er Jahren wegen Verjährung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerjährungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld für körperliche und psychische Misshandlungen während Heimeinweisung in den 1940–60er Jahren. Das Landgericht hält die Ansprüche für verjährt nach § 199 Abs. 2 BGB (30-Jahresfrist) und weist die Klage ab. Hemmungstatbestände und die Behauptung andauernder Geschäftsunfähigkeit genügen nicht zur Vermeidung der Verjährung. § 242 BGB steht der Einrede der Verjährung nicht entgegen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Misshandlungen in Heimen als verjährt abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit verjähren nach § 199 Abs. 2 BGB grundsätzlich in 30 Jahren ab dem schadensstiftenden Ereignis, ohne Rücksicht auf Kenntnis des Anspruchsberechtigten.

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Hemmungstatbestände nach §§ 206, 210 BGB bewirken lediglich eine Ablaufhemmung; die Verjährung tritt sechs Monate nach Wegfall des Hemmungsgrundes ein.

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Die Einräumung einer Prozessvollmacht kann ein Indiz für das Ende einer zuvor behaupteten Geschäftsunfähigkeit und damit für das Ende einer Hemmung sein; widersprüchlicher Nachtragsvortrag ist nach § 139 ZPO unbeachtlich.

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§ 242 BGB (Treu und Glauben) hindert die Geltendmachung der Einrede der Verjährung nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer speziellen Verjährungsregelung wie § 199 Abs. 2 BGB vorliegen.

Relevante Normen
§ 839 BGB§ 199 Abs. 2 BGB§ 208 BGB§ 206 BGB§ 210 BGB§ 104 Nr. 2 a.E. BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils

zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der am ´XXX geborene Kläger war im Rahmen der Erziehungsfürsorge in der Zeit von 1945 bis 1960 in dem Kinderheim „N“ in M und von 1957 bis 1960 im Erziehungsheim „St. K“ in X untergebracht.

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Mit der Klage macht er Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 54.000,00 € geltend, wegen zwischen den Parteien streitiger körperlicher und seelischer Misshandlungen während der Dauer der Heimunterbringung.

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Am 11.04.2011 beauftragte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigen schriftlich mit seiner Vertretung gegen den Beklagten wegen der Geltendmachung von Schadensersatz, Schmerzensgeld, Rentenansprüchen pp.. Die Vollmacht umfasste auch die Befugnis zur Prozessführung einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Vollmacht vom 11.04.2011 (Blatt 13 der Akte) Bezug genommen.

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Der Kläger behauptet, die Heimaufenthalte seien vom Jugendamt E im Rahmen der staatlichen Erziehungsfürsorge veranlasst worden und die Aufsicht über die Erziehungsmaßnahme und die Heimeinrichtungen hätten dem Beklagten oblegen. Es sei zu körperlichen und seelischen Misshandlungen in Form von massiver körperlicher Gewalt, meist auch mittels Gegenständen und mehrtägigem Freiheitsentzug mittels körperlicher Gewalt, durch das jeweilige Erziehungspersonal gekommen. Der Kläger habe auch Zwangsarbeit leisten müssen. Der Beklagte hätte bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht Kenntnis von diesen Vorkommnissen erlangen müssen, da gerade die Zwangsarbeit fast täglich stattgefunden habe und immer mit einer längeren Abwesenheit des Erziehungsmündels aus der jeweiligen Heimeinrichtung verbunden war. Die körperlichen Misshandlungen hätten aus Schlägen und Prügeln mit allen erdenklichen Gegenständen, aber auch in tagelangem Einsperren unter Nahrungsentzug und in völliger Dunkelheit in eigens dafür eingerichteten Kellerräumen, bestanden. Neben körperlichen Verletzungen habe er aufgrund der dauerhaften Misshandlungen auch weitere Schäden psychischer Natur, die jedoch erst Jahre später auftraten, erlitten. Unmittelbar ausgelöst worden seien die mitgeteilten psychischen Beeinträchtigungen, nachdem das Schicksal der ehemaligen Heimkinder Anfang des Jahres 2010 im großen Stil von den Medien aufgegriffen worden sei und er in besonderem Maße an die grausamen Geschehnisse der eigenen Kindheit erinnert worden sei. Die Geschehnisse habe er über Jahrzehnte erfolgreich verdrängt. Die vollkommen unerwartete Konfrontation mit den damaligen Geschehnissen im Jahr 2010 habe dazu geführt, dass es im Rahmen einer sogenannten Re-Traumatisierung zu schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen sei. In der Folge habe sich der Kläger mehreren Behandlungen unterziehen müssen, was seither fortdauernd der Fall sei. Den vorliegend geltend gemachten Schadensersatzanspruch stützt er allein auf die psychischen Spätfolgen. Er ist der Ansicht, die Verjährungsfristen hätten erst nach Auftreten der Beeinträchtigungen beginnen können. Eine Berufung des Beklagten auf die Verjährung sei auch rechtsmissbräuchlich. Eine Verjährung könne auch deshalb nicht eingetreten sein, da es sich um die Missstände während der Fürsorgeerziehung und nicht um einen Einzelfall gehandelt habe, sondern es sich in den 50iger, 60iger und den frühen 70iger Jahren um ein nahezu flächendeckendes institutionalisiertes Unrechtssystem in der Heimerziehung in Deutschland gehandelt habe. Der Kläger sei aufgrund des natürlichen Schutzeffektes der Verdrängung von psychisch extrem belastenden Ereignissen daran gehindert gewesen, die grausamen Kindheitserlebnisse als Straftaten zu realisieren und daher sei er folglich auch an der Geltendmachung daraus resultierender Ersatzansprüche gehindert gewesen. Der Kläger behauptet, an einer vorherigen Prozessführung seit Eintritt der Volljährigkeit gehindert gewesen zu sein, da eine partielle Geschäftsunfähigkeit bezüglich des hier betroffenen Bereiches vorgelegen habe. Unter Bezugnahme auf einen Aufsatz des Diplom-Psychologen E1 führt er aus, dass vor der Defragmentierung ein willentlicher Zugriff auf die entsprechenden Informationen aus der Vergangenheit nicht möglich gewesen sei. Erst die Ereignisse, die als Triggerauslöser vom Gehirn erkannt würden, führten zu einer sogenannten Re-Traumatisierung, mit der die Ereignisse ab dann wieder zusammengefügt und abgerufen werden könnten. Mit Schriftsatz vom 24.09.2012 hat er Sachverständigenbeweis dafür angetreten, dass bis zum Zeitpunkt der Re-Traumatisierung eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer traumabedingten Bewusstseinsstörung unmöglich gewesen sei. Er, der Kläger, sei aber nunmehr in der Lage, einzelne Begebenheiten und Tatabläufe inklusive der jeweiligen Situationen, die letztendlich zu den körperlichen Angriffen geführt hätten, zu schildern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptet der Kläger, er sei nach wie vor zeitweise geschäftsunfähig und daher fortlaufend an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 54.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2012 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er räumt ein, dass es generell von den 40iger bis in die 60iger Jahre unstreitig zu körperlichen Übergriffen und Misshandlungen in Einrichtungen der Jugendfürsorge und Jugendhilfe gekommen sei. Diese Vorfälle sollten auch nicht verharmlost werden. Der Vortrag des Klägers sei jedoch nicht ausreichend substantiiert und werde mit Nichtwissen bestritten. Der Beklagte sei erst ab dem 01.01.1963 mit der Heimaufsicht betraut. Zuvor habe es ganz unterschiedliche Rechtsgrundlagen für die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen gegeben. Da Einzelheiten hierzu nicht bekannt seien, werde die Passivlegitimation des Beklagten bestritten. Darüber hinaus erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Er bestreitet, dass der Kläger fortlaufend aufgrund einer Geschäftsunfähigkeit zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht in der Lage gewesen sei. Hiergegen spreche insbesondere, dass der Kläger am 18.11.1968 gemeinsam mit seinem Bruder die Verletzung von Obhutspflichten in dem Heim „N“ in M angezeigt hätte.

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Die am 27.04.2012 bei dem Landgericht eingegangene Klage ist dem Beklagten am 12.06.2012 zugestellt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus § 839 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte passivlegitimiert ist. Ebenso kann dahinstehen, ob der Kläger ausreichend substantiiert die ihm widerfahrenen Misshandlungen geschildert hat. Denn ein möglicher Schadensersatzanspruch ist jedenfalls verjährt. Verjährung ist spätestens am 12.10.2011 eingetreten. Die Klageschrift ist erst am 27.4.2012  bei Gericht eingegangen und dem Beklagten am 12.6.2012 zugestellt worden. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

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Gem. § 199 Abs. 2 BGB verjähren Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden, Ereignis an. Das letzte schadensstiftende Ereignis kann sich spätestens im November 1960 ereignet haben. Nachfolgend war der Kläger nicht mehr in Kinderheimen untergebracht. Verjährung wäre dann im November 1990 eingetreten. Auch unter Berücksichtigung von Hemmungstatbeständen ist Verjährung eingetreten. Am 24.07.1963 hat der Kläger sein 21. Lebensjahr vollendet, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Hemmung gemäß § 208 BGB entfallen wäre. Unter Berücksichtigung dieser Frist wäre im Juli 1993 Verjährung eingetreten.

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Eine mögliche weitere Hemmung gem. §§ 206 bzw.210 BGB endete spätestens am 11.04.2011. Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich partiell geschäftsunfähig war und aus diesem Grunde die Voraussetzungen der genannten Vorschriften vorliegen, der Kläger also entweder aufgrund höherer Gewalt an der Verfolgung seines Anspruchs gehindert war oder aber aufgrund Geschäftsunfähigkeit. Beide Vorschriften betreffen lediglich eine Ablaufhemmung. Das bedeutet, dass 6 Monate nachdem die Voraussetzungen der Ablaufhemmung entfallen sind, die Verjährung eintritt. Das Gericht ist vorliegend davon überzeugt, dass spätestens ab dem 11.04.2011 keine Geschäftsunfähigkeit des Beklagten mehr vorgelegen hat. An diesem Tag hat der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt. Dies spricht eindeutig gegen ab dem 11.04.2011 fortbestehende Geschäftsunfähigkeit. Soweit der Klägervertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlungen behauptet hat, der Kläger sei auch weiterhin geschäftsunfähig gewesen und sei dies in Teilen auch heute noch, so ist dieses Vorbringen als widersprüchlich unbeachtlich (§ 139 ZPO). Der Kläger hat in dem bisherigen Verfahren zuvor selbst vorgetragen, dass er sich aufgrund der Medienberichte im Jahr 2010 wieder an die damaligen Geschehnisse erinnern konnte. Hierzu hat er auch Bezug genommen auf die Angaben eines Diplom-Psychologen. Der Vortrag des Klägers ist darüber hinaus auch nicht ausreichend, um für den Zeitraum nach dem 11.04.2011 eine Geschäftsunfähigkeit gemäß § 104 Nr. 2 BGB darzulegen. Der Kläger selbst beschreibt seinen Geisteszustand in Bezug auf die Erlebnisse in den Heimen, als seiner Natur nach vorübergehend, denn er räumt ein, sich zeitweise an das Geschehene erinnern und hierüber sprechen zu können. Dies steht der Annahme der Geschäftsunfähigkeit gemäß § 104 Nr. 2 a.E. BGB entgegen. Der Kläger behauptet auch nicht, dass er zum Zeitpunkt der Erteilung der Prozessvollmacht geschäfts- und prozessunfähig gewesen zu sein. Vielmehr will er zu diesem Zeitpunkt zur Wahrnehmung seiner Rechte in der Lage gewesen sein. Ein nachträglicher (Wieder-)Eintritt einer Prozessunfähigkeit schadete überdies nicht, da der Kläger insoweit durch seinen Bevollmächtigten ordnungsgemäß vertreten werden konnte (vgl. BAG, DB 2000, 779).

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Der Verjährungseinrede steht auch § 242 BGB nicht entgegen. Die Regelung des § 199 Abs. 2 BGB zeigt, dass Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung die Verjährungseinrede entgegen gehalten werden kann.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 709 ZPO.

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Unterschrift