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Landgericht Münster·03 T 38/10·03.08.2010

Haftpflichtversicherer trägt Prozesskosten bei unklarer Freistellungserklärung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger forderten unbeschränkte Freistellung von Drittansprüchen; die Beklagte (Haftpflichtversicherer) hatte vorprozessual lediglich von 'berechtigten Ansprüchen' bzw. 'im Rahmen unserer Einstandspflicht' gesprochen, im Prozess aber umfassend anerkannt. Das AG belastete die Kläger mit den Kosten; die sofortige Beschwerde ist zulässig und erfolgreich. Das LG ändert die Kostenentscheidung und legt die Prozesskosten der Beklagten auf, weil deren unklare Erklärungen Anlass zur Klage gegeben haben; zur Freistellung gehört auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Kostenentscheidung des AG erfolgreich; Kosten trägt die Beklagte

Abstrakte Rechtssätze

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Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn sie Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat (grundsätzlich § 91 ZPO).

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Eine vorprozessuale Freistellungserklärung, die sich auf "berechtigte Ansprüche" beschränkt oder mit dem Zusatz "im Rahmen unserer Einstandspflicht" versehen ist, begründet nicht ohne weitere verbindliche Feststellung einer Haftungsquote eine unbeschränkte Freistellung.

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Erkennt der Erklärende im gerichtlichen Verfahren umfassend an, besteht Veranlassung zur Klage und begründet dies die Kostentragungspflicht des Erklärenden.

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Zur Freistellung gehört auch die Abwehrpflicht gegen unberechtigte Drittansprüche; der Schadensersatzanspruch umfasst die Wiederherstellung der Lage ohne das schädigende Ereignis (§ 249 BGB).

Relevante Normen
§ 93 ZPO§ 99 Abs. 2 ZPO§ 91 ZPO§ 249 BGB§ 48 GKG§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bocholt, 21 C 72/09

Tenor

Die Kostenentscheidung des Anerkenntnis- und Kostenurteils des AG C2 vom 04.05.2010 – Az 21 C ##/## – wird abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert für die Beschwerdeinstanz beträgt bis zu 900,00 €.

Gründe

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I.

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Die Kläger sind Unfallbeteiligte eines Verkehrsunfalls am 19.02.2009 in C2, die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Die Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfall zu 100% ist unstreitig, etwaige materielle Schäden der Kläger sind entsprechend reguliert worden. Da ein Kraftomnibus der Klägerin zu 1), gesteuert von dem Kläger zu 2), an dem Unfall beteiligt war, begehrten die Kläger von der Beklagten Freistellung von etwaigen Ansprüchen Dritter. Die Beklagte antwortete auf eine entsprechende Anfrage mit einem Schreiben vom 18.06.2009 (Bl. 7 d.A.), in dem es u.a. heißt: "Im Rahmen unserer Einstandspflicht werden wir sie von den berechtigten Ansprüchen Dritter freistellen." Die Kläger begehrten daraufhin eine unbeschränkte Freistellung. Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 07.07.2009, in dem es u.a. heißt: "wir weisen nochmals darauf hin, dass wir Sie im Rahmen unserer Einstandspflicht gemäß unserem Schreiben vom 18.06.2009 von Ansprüchen Dritter freistellen werden. Ihrem Feststellungsinteresse ist mit unserem o.g. Schreiben genüge getan." Daraufhin erhoben die Kläger Klage vor dem AG C2 mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus dem Verkehrsunfall vom 19.02.2009 im Bereich M. S-Straße / T. Weg in C2 freizustellen, an dem der von Herrn T gesteuerte PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ###-# #### und der vom Kläger zu 2) gesteuerte Kraftomnibus mit dem amtlichen Kennzeichen ###-## ### beteiligt waren. Diesen Anspruch erkannte die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 03.12.2009 an.

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Das Amtsgericht C2 hat in dem daraufhin erlassenen Anerkenntnis- und Kostenurteil (Bl. 25 d.A.) die Kosten des Rechtsstreits gem. § 93 ZPO den Klägern zu je ½ auferlegt mit der Begründung, die Beklagte habe keinen Anlass zur Klage gegeben, da sie von vorneherein deutlich gemacht habe, dass sie die Klägerseite von jedweder Einstandspflicht für den streitgegenständlichen Unfall freistellen werde. Dass dabei im Einzelnen um Formulierungen habe gestritten werden können, ergebe sich aus der Natur der Sache. Das Urteil wurde den Klägervertretern unter dem 14.05.2010 zugestellt.

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Gegen die Kostenentscheidung des Urteils haben die Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, die am 27.05.2010 (Bl. 31 d.A.) bei Gericht einging. Mit Beschluss vom 23.07.2010 (Bl. 41 d.A.) hat es das Amtsgericht abgelehnt, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

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Die Kläger beantragen,

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die Kostenentscheidung in dem Urteil des AG C2 vom 04.05.2010 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

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II.

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Die Beschwerde ist gem. § 99 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

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Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 ZPO als unterlegene Partei zu tragen. Ein Fall des § 93 ZPO liegt nicht vor. Die Beklagte hat Veranlassung zur Klage gegeben.

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Denn vorprozessual hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 18.06.2009 eine Freistellung der Kläger jedenfalls nur hinsichtlich berechtigter Ansprüche Dritter erklärt. Damit hat sie gerade nicht erklärt, dass sie die Kläger von jedweder Einstandspflicht freistellen werde. Denn ersichtlich war eine Freistellung bzgl. unberechtigter Ansprüche Dritter nicht umfasst. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben vom 07.07.2009, auch wenn es dort heißt "von Ansprüchen Dritter", denn dies ist offensichtlich nicht als Erweiterung gegenüber dem Schreiben vom 18.06.2009, sondern lediglich als Wiederholung zu verstehen. Durch den Verweis auf das Schreiben vom 18.06.2009 wird deutlich, dass auch aus Sicht der Beklagten jenem weiterhin die rechtsverbindliche Erklärung zu entnehmen ist und dies nicht durch das Schreiben vom 07.07.2009 (mit einer weitergehenden Erklärung) ersetzt wird.

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Ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Kläger auch von unberechtigten Ansprüchen freizustellen, ist unerheblich, denn jedenfalls hat die Beklagte eine solche Verpflichtung, also Freistellung auch von unberechtigten Ansprüchen, im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens anerkannt. Der Klageantrag differenziert ersichtlich nicht zwischen berechtigten und unberechtigten Ansprüchen Dritter, sondern bezieht sich auf "sämtliche Ansprüche Dritter" und umfasst damit auch unberechtigte Ansprüche, insbesondere vor dem Hintergrund der vorprozessualen Auseinandersetzung.

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Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beklagte auch zur Freistellung von unberechtigten Ansprüchen Dritter, die unter Hinweis auf den Verkehrsunfall geltend gemacht werden, verpflichtet wäre, denn gem. § 249 BGB wären die Kläger so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünden. Ohne dieses wären sie keinen Ansprüchen, die unter Hinweis auf den Verkehrsunfall geltend gemacht werden, ausgesetzt, egal, ob diese berechtigt oder unberechtigt sind. Im Übrigen gehört zur Freistellung auch die Abwehrverpflichtung (vgl. BGH, NJW 1983, 1729; NJW 2002, 2382), welche gerade bei unberechtigten Ansprüchen relevant wird.

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Darüber hinaus enthält die vorprozessuale Erklärung der Beklagten durch den Zusatz "im Rahmen unserer Einstandspflicht" eine inhaltliche Einschränkung. Solange der Umfang der Einstandspflicht, also die prozentuale Haftung, nicht rechtsverbindlich festgestellt ist, hätte sich die Beklagte in der Zukunft darauf berufen können, dass sie nicht zu 100% einstandspflichtig ist. Durch den fehlenden Hinweis auf die Höhe der Einstandspflicht enthält die Erklärung keine hinreichende Erklärung zu einer Freistellung zu 100%. Bzgl. des anerkannten Anspruchs in seinem vollen Umfang hat die Beklagte daher Veranlassung zur Klage gegeben.

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Die Kostentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 ZPO.

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Die Festsetzung des Beschwerdewertes richtet sich nach den §§ 48 GKG, 3 ZPO. Maßgebend sind die Kosten erster Instanz nach einem Gegenstandswert von 2.000,00 €.