Berufung zurückgewiesen: keine Aussicht auf Erfolg, Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung
KI-Zusammenfassung
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster wurde vom Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht sah keine Aussicht auf Erfolg, keine grundsätzliche Bedeutung und verzichtete auf eine mündliche Verhandlung. Die Kosten der Berufung wurden der Berufungsklägerin auferlegt; das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster wird als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt die Berufungsklägerin; Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann zurückgewiesen werden, wenn das Berufungsgericht überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Eine mündliche Verhandlung ist entbehrlich, wenn das Gericht feststellt, dass alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte schriftlich hinreichend dargelegt sind.
Die Kosten der Berufung trägt die unterlegene Partei; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO.
Ein angefochtenes Urteil kann vom Berufungsgericht vorläufig vollstreckbar erklärt werden, auch ohne Sicherheitsleistung, wenn keine entgegenstehenden Gründe ersichtlich sind.
Tenor
Die Berufung vom 12.03.2014 gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 19.02.2014 – Aktenzeichen 8 C 2524/13 – wird zurückgewiesen.Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.Die Berufungsklägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.Der Streitwert für die Berufung beträgt 2.000,00 EUR.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet.Das Berufungsgericht ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolgt hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.Zur Begründung wird auf den gerichtlichen Hinweis des Berufungsgerichts vom 05.05.2014 Bezug genommen.Das Vorbringen der Berufungsklägerin im Schriftsatz vom 21.05.2014 rechtfertigt keine andere Beurteilung; insbesondere besteht keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung, da sämtliche Gesichtspunkte schriftlich dargelegt wurden.Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 ZPO.
Unterschriften