Hinweisbeschluss: Abtretung, Hemmung der Verjährung und Schadensschätzung (Schwacke/Fraunhofer)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht weist die Parteien darauf hin, dass die Klägerin voraussichtlich Inhaberin der Forderung ist und die Ende 2009 erhobene Klage die Verjährung des Anspruchs gehemmt hat. Ob frühere Sicherungssessionen nichtig sind, ist für die Hemmung unerheblich. Zur Schadenshöhe schätzt das Gericht nach § 287 ZPO mittels arithmetischem Mittel aus Schwacke- und Fraunhofer-Listen zuzüglich 15 % Zuschlag; verbleibender Anspruch 335,01 €. Die Parteien werden zur Stellungnahme und Vorlage der Originalabtretungen aufgefordert.
Ausgang: Hinweisbeschluss: Klägerin als voraussichtliche Inhaberin, Verjährung gehemmt; Schadensschätzung auf 965,72 € mit Restforderung 335,01 €; Parteien zur Stellungnahme und Vorlage der Originale aufgefordert
Abstrakte Rechtssätze
Die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs, sofern der Streitgegenstand der Klage mit dem geltend gemachten Anspruch übereinstimmt.
Ändert sich die Begründung der Inhaberschaft einer bereits von Anfang an geltend gemachten identischen Forderung (z. B. durch mehrere Abtretungen), so begründet dies nicht ohne weiteres einen geänderten Streitgegenstand und verhindert insoweit nicht die Hemmung der Verjährung durch die ursprüngliche Klage.
Bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO kann die Heranziehung unterschiedlicher Marktlisten (z. B. Schwacke und Fraunhofer) eine ausreichende Schätzgrundlage darstellen; das arithmetische Mittel der Ergebnisse kann als sachgerechte Ermittlung dienen.
Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist entbehrlich, wenn durch die kombinierten Marktlisten eine hinreichende Schätzgrundlage gegeben ist; bei Besonderheiten der Vorhaltung (sofort verfügbares Ersatzfahrzeug) kann ein angemessener prozentualer Zuschlag (hier 15 %) berücksichtigt werden.
Bei bestrittenen Abtretungen sind zur substantiierten Beweiserhebung die Originalurkunden vorzulegen und gegebenenfalls Zeugen zu vernehmen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 5 C 4867/09
Tenor
Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen:
1.
Die Klägerin dürfte Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung sein; diese dürfte nicht verjährt sein.
a)
Im Hinblick auf die vorgetragenen Abtretungen aus Dezember 2009 und Mai 2010 hat die Kammer - diese Urkunden sind ggfls. in einem Termin im Original vorzulegen - an dem Umstand, dass der ursprünglich Geschädigte die Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, keine vernünftigen Zweifel. Ob die Klägerin durch die ursprüngliche Sicherungssession aus Juli 2006 bereits Inhaberin dieser Forderung geworden ist und damit die zeitlich nachfolgenden Abtretungen ins Leere gingen, ist dabei unerheblich.
b)
Die Ende 2009 erhobene und kurz danach zugestellte Klage, hat die Verjährung gehemmt, so dass die (hilfsweise) erhobene Einrede der Verjährung nicht greift. Dies gilt auch für den Fall, und dies kann deshalb dahingestellt bleiben, dass die ursprüngliche Sicherungssession aus Juli 2006 wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gem. § 134 BGB nichtig war.
Der Umfang der Hemmung der Verjährung wird grundsätzlich durch den Streitgegenstand der Klage bestimmt. Durch die weiteren, erst im Jahre 2010 vorgetragenen, Abtretungen aus Dezember 2009 und Mai 2010 und die Begründung der Inhaberschaft der Forderung auch mit diesen Abtretungen ist der Streitgegenstand aber nicht verändert worden. Damit war die im Dezember 2009 erhobene Klage in der Lage, die Verjährung bezogen auf den Anspruch zu hemmen. Dies gilt unzweifelhaft jedenfalls für den Fall, dass die Forderung bereits vor Erhebung der Klage am 05.12.2009 an die Klägerin abgetreten worden ist.
Zwar ist in der Regel von einem geänderten Streitgegenstand auszugehen, sofern die Klage zunächst auf einen Anspruch aus eigenem Recht und später auf Grund einer Abtretung des Berechtigten geltend gemacht wird. Anders liegt der Fall aber (wie hier), sofern von Anfang an und durchgehend die identische Forderung eines anderen gestützt auf mehrere Abtretungen geltend gemacht wird. Denn unabhängig von der Begründung der Erlangung der Forderung macht die Klägerin hier immer die in der Person des ursprünglich Geschädigten entstandene Schadensersatzforderung gegen den Beklagten geltend (vgl. BGH NJW 2007, S. 2560, 2561 unter II, 2b).
2.
a)
Im Hinblick auf die äußerst umfangreiche Literatur und Rechtsprechung in jüngerer Zeit zur Schätzung des Schadens gem. § 287 ZPO (Schwacke oder Fraunhofer) sind die wechselseitig ins Feld geführten Schwächen und Stärken beider Auflistungen den Parteien, den Parteivertretern und auch der Kammer bekannt. Von einer nochmaligen Auflistung dieser Schwächen und Stärken soll deshalb abgesehen werden. Die Kammer verweist lediglich zusammenfassend auf die Ausführungen des Landgerichts C in der Entscheidung vom 09.10.2009 (Az. 21 S ##/##, veröffentlicht in Beck RS 2009, ####1 unter II., 2., a), aa) und bb)). Diese Entscheidung ist in einfacher Kopie diesem Beschluss beigefügt.
b)
Vorliegend hat der Beklagte Bedenken gegen die alleinige Heranziehung der Schwacke-Liste zur Schätzung des Schadens gemäß § 287 ZPO substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere reichen die erst im Jahre 2010 eingeholten und in der Folge dem Gericht mitgeteilten Alternativpreise hierzu aus, obschon sich die Anmietung bereits im Jahre 2006 ereignet hat. Zum Einen ist nicht erkennbar, dass die Mietwagenpreise in den vergangenen 4 Jahren signifikant gefallen sind; dabei ist auch zu bedenken, dass nach den Schwacke-Listen 2003 und 2006 in diesem Zeitraum eine deutliche Erhöhung der Preise stattgefunden hat. Zum Anderen muss auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin ihre Klage erst Ende 2009 sehr kurz vor Eintritt der Verjährung erhoben hat und der Beklagte keinerlei Veranlassung hatte, bereits im Jahre 2006 Vergleichspreise zu erfragen.
c)
Ebenso wie das Landgericht C ist die Kammer der Auffassung, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich ist, da zumindest bei Heranziehung beider Listen eine ausreichende Schätzgrundlage existiert.
Auch zur Berechnung des zu ersetzenden Schadens favorisiert die Kammer die vom Landgericht C vorgeschlagene Lösung (arithmetisches Mittel aus den Beträgen nach der Schwacke- bzw. der Fraunhofer-Liste), der in der Zwischenzeit auch das Oberlandesgericht T (NJW-RR 2010, S. 541) gefolgt ist. Konkret führt dies nach Schwacke zu einem Betrag von 1.054,-- und nach Fraunhofer zu einen solchen von 538,55 €, aus dem sich ein Mittel von 796,28 € ergibt.
Um den wirtschaftlichen Besonderheiten bei der Vorhaltung eines sofort verfügbaren Ersatzfahrzeuges Rechnung zu tragen, wäre hier zusätzlich ein Aufschlag in Höhe von 15 % - wie im angegriffenen Urteil beanstandungsfrei angenommen - zuzusprechen.
Im Hinblick auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 23.08.2010 auf Seite 7 unter V. (Entfernung des Wohnortes des Geschädigten von der Anmietungsstation der Klägerin) sind auch die Kosten der Zustellung und Abholung bzw. die Notwendigkeit der Zustellung und Abholung hinreichend dargetan. In Ermangelung einer anderen Schätzgrundlage wären diese nach der Schwacke-Liste 2007 in Höhe von jeweils 25,-- € zu schätzen.
In Summe dürften danach 965,72 € ersatzfähig sein, wovon unstreitig 630,71 € gezahlt sind; es verbliebe ein Betrag von 335,01 €.
II.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Sie mögen in dieser Zeit insbesondere mitteilen, ob auf der Grundlage der obigen Ausführungen ein Vergleich mit einer Zahlung von 335,01 € bei Kostenaufhebung in Betracht kommt. Anderenfalls wäre in einem anzuberaumenden Termin Beweis zu erheben über die bestrittene Abtretung durch Vorlage der Originalurkunden über die Abtretungen aus Dezember 2009 und ggf. Mai 2010 sowie über die ebenfalls bestrittene Notwendigkeit von Zustellung und Abholung durch Einvernahme des Zeugen S.