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Landgericht Münster·03 S 135/07·29.06.2009

Berufung gegen Klageabweisung wegen unzureichenden Mahnbescheid

ZivilrechtSchuldrecht (Mietvertrag)VerjährungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger forderten Schadensersatz aus einem Mietverhältnis und beantragten nach erfolgloser Annahme vorprozessualer Einschreiben einen Mahnbescheid. Das Landgericht bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Klage wegen Verjährung ab, weil der Mahnbescheid die einzelnen Forderungen nicht hinreichend bezeichnete (§ 690 I Nr. 3 ZPO). Eine Bezugnahme auf für den Beklagten zum Zustellzeitpunkt unbekannte Aufstellungen genügte nicht. Die Revision wurde zugelassen.

Ausgang: Berufung der Kläger zurückgewiesen; Klage wegen Verjährung abgewiesen, da Mahnbescheid die Forderungen nicht hinreichend bezeichnet

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung nur, wenn der geltend gemachte Anspruch nach § 690 I Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet ist.

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Bei der Geltendmachung einer Vielzahl von Einzelforderungen muss die Zusammensetzung des Gesamtbetrags so erkennbar sein, dass der Schuldner die einzelnen Ansprüche unterscheiden und beurteilen kann.

3

Die konkrete Ausgestaltung der erforderlichen Bezeichnung richtet sich nach dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art der Forderung; pauschale Verweise genügen grundsätzlich nicht.

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Eine vorprozessuale Verweigerung der Annahme von Einschreiben entbindet nicht von der Pflicht, den Mahnbescheid in sich selbst so zu begründen, dass er die Verjährungsunterbrechung bewirken kann; auf Anschlusserklärungen oder dem Schuldner unbekannte Anlagen kann sich die Zustellung nicht stützen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 242 BGB§ 97 ZPO§ 708 ZPO Ziff. 10

Vorinstanzen

Amtsgericht Warendorf, 5 C 671/07

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 09.11.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Warendorf - 5 C 671/07 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird gem. § 543 I Nr.1, II Nr. 2 ZPO zugelassen.

Gründe

2

Die Parteien waren durch einen Mietvertrag miteinander verbunden. Im Verlaufe des durch rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 21. November 2006 entschiedenen Rechtsstreits umgekehrten Rubrums ##### hatten die jetzigen Kläger die Geltendmachung umfangreicher Schadensersatzansprüche, die mit Ablauf des 31.12.2006 zu verjähren drohten, mehrfach angekündigt.

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Ende November 2006 übersandten die Kläger den Beklagten zwei Einschreiben, mit denen sie die Schadenersatzansprüche unter Bezugnahme auf eine "Forderungsaufstellung, Stand August 2006" mit insgesamt 111.530,24 € bezifferten. Die Annahme beider Einschreiben haben die Beklagten verweigert. Daraufhin beantragten die Kläger über ihren Prozessbevollmächtigten am 28.12.2006 den Erlass eines Mahnbescheides. Ausweislich der unbestrittenen Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Kläger erhielt dieser am 28.12.2006 von dem zuständigen Rechtspfleger die Mitteilung, dass der Mahnbescheid nicht mit einer dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides als Anlage beigefügten "Schadensaufstellung vom 27.12.2006" zugestellt werden könne. Daraufhin wurde am 22. Januar 2007 ein Mahnbescheid erlassen und den Beklagten am 24. Januar 2007 zugestellt, indem die Hauptforderung mit "Schadensersatz aus Miet-Vertrag gem. Aufstellung vom 27.12.2006" bezeichnet war. Mit Schriftsatz vom 27.06.2007 begründeten die Kläger ihre Schadensersatzforderung im Einzelnen unter Einreichung einer "Forderungsaufstellung, Stand 24.05.2007", auf welche Bezug genommen wird (Bl. 52 ff. d. A.).

4

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

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Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Klage wegen Verjährung und des daraus resultierenden Leistungsverweigerungsrechts abgewiesen, da der Mahnbescheid vom 22.01.2007 rechtsfehlerhaft im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergangen sei. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

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Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH unterbricht (hemmt) ein Mahnbescheid die Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch nach § 690 I Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet worden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (vgl. zum Problemkreis: BGH NJW 2008, 3498; BGH NJW 2008, 1220; BGH NJW 2002, 520; BGH NJW 2000, 1420; BGH NJW 2001, 305; BGH NJW-RR 2006, 275; BGH NJW-RR 2004, 639). Wann diesen Anforderungen genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (BGH NJW 2008, 1220 m. w. N.).

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Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung sämtliche Umstände des vorliegenden Falles unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berücksichtigt.

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Auch die nochmalige Überprüfung der einzelnen Umstände des vorliegenden Falles durch die Kammer im Hinblick auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis und der Art des geltend gemachten Anspruchs führte zu keinem anderen Ergebnis. Im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids war es den Beklagten nicht möglich, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für sie unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen. Die Bezugnahme auf eine "Schadensaufstellung vom 27.12.2006" reichte hierzu nicht aus. Eine solche Aufstellung kannten die Beklagten zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides nicht. Soweit die Kläger sich in diesem Zusammenhang auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben deswegen berufen, weil die Beklagten die Annahme der beiden vorprozessualen Einschreibebriefe verweigert hatten, kann es dahinstehen, ob diese Handlungsweise gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB verstoßen hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies keine Auswirkung gehabt, da den beiden Einschreibebriefen keine Forderungsaufstellung mit Stand 27.12.2006, sondern eine Forderungsaufstellung Stand August 2006 beigefügt war.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Ziffer 10 ZPO.

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Im Hinblick auf die Kasuistik in Fällen wie dem vorliegenden konnte den Klägern die Zulassung der Revision nicht verwehrt werden