Berichtigung des Kostentenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (§ 319 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht berichtigt den Kostentenor seines Urteils, weil dieser nicht dem in den Entscheidungsgründen und der Beratung deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen entsprach. Konkret werden die Kosten der ersten Instanz zu 30 % der Klägerin und zu 70 % den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt; die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin. Die Berichtigung erfolgte von Amts wegen nach Anhörung der Parteien gemäß § 319 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Tenor des Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt; Kostengrundentscheidung zwischen erst- und zweitinstanzlichen Kosten klargestellt
Abstrakte Rechtssätze
Der Tenor eines Urteils kann bei offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.
Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn der erlassene Tenor offenkundig nicht dem klar erkennbaren Willen der Entscheidungsgründe und der Beratung entspricht.
Vor der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO sind die Parteien anzuhören.
In der Kostengrundentscheidung ist zwischen den Kosten der ersten Instanz und der Berufungsinstanz zu differenzieren; die Kosten der Berufungsinstanz können nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Warendorf, 5 C 123/13
Tenor
Der Kostentenor des am 03.12.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster (3 S 123/13) wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es nicht heißt,
„Der Klägerin werden 30 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt; die Beklagten tragen 70 % der Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.“,
sondern richtig heißt,
„Die Kosten der ersten Instanz werden der Klägerin zu 30 % und den Beklagten zu 70 % als Gesamtschuldner auferlegt; die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin in vollem Umfang.“
Gründe
Der Tenor des genannten Urteils war bezogen auf die in diesem ausgesprochene Kostengrundentscheidung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen. Die Kammer wollte entsprechend der Begründung in dem Urteil und auch ihrer darauf gerichteten Beratung eine Kostengrundentscheidung dahin treffen, dass die Kosten der ersten Instanz entsprechend des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu 30 % von der Klägerin und zu 70 % von den Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen sind. Ebenso entsprechend des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens wollte die Kammer ausweislich der klaren Urteilsgründe und auch der darauf gerichteten Beratung die Kosten der zweiten Instanz unter Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Klägerin insgesamt auferlegen. Tatsächlich wurde aber in der Kostengrundentscheidung des am 03.12.2013 verkündeten Urteil nicht zwischen den Kosten der ersten und der zweiten Instanz differenziert. Deshalb war der Tenor von Amts wegen aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit nach Anhörung beider Parteien zu berichtigen, § 319 Abs. 1 ZPO.
Münster, 15.01.2014
3. Zivil-Berufungs-Kammer
Unterschriften