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Landgericht Münster·025 O 78/18·22.08.2018

Ergänzung der Androhung von Ordnungshaft an gesetzlichen Vertreter in einstweiliger Verfügung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte, die Androhung von Ordnungsmitteln in dem Beschluss über die einstweilige Verfügung vom 14.08.2018 zu ergänzen. Er verlangte, die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft konkret dem gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zuzuordnen. Das Landgericht Münster hat die Ergänzung angeordnet und die entsprechende Formulierung in den Beschluss eingefügt. Die Maßnahme klärt damit den Vollziehungsadressaten der Ordnungshaft.

Ausgang: Antrag auf Ergänzung der Androhung von Ordnungshaft um die Bestimmung des Vollziehungsadressaten an den gesetzlichen Vertreter wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Androhung von Ordnungsmitteln in einem Beschluss über eine einstweilige Verfügung kann durch ergänzende Formulierungen konkretisiert werden, um den Vollziehungsadressaten eindeutig zu bestimmen.

2

Soweit eine juristische Person Träger einer Unterlassungsverpflichtung ist, kann die Vollziehung unmittelbarer Ordnungshaft auf den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person gerichtet werden.

3

Eine nachträgliche Ergänzung des Tenors einer einstweiligen Verfügung zur Klarstellung der Vollziehung ist mit einem entsprechenden Beschluss möglich, sofern hierdurch keine wesentliche Änderung des zugrunde liegenden Verfügungsinhalts erfolgt.

4

Ordnungshaft als Zwangsmittel setzt voraus, dass der Vollziehungsadressat bestimmbar ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Ordnungsmitteln vorliegen.

Tenor

wird die Androhung von Ordnungsmitteln in dem Beschluss über die einstweilige Verfügung vom 14.08.2018 zum Zwecke der Berichtigung wie folgt ergänzt:

Nach den Worten "die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren" werden die Worte eingefügt ", zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin."