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Landgericht Münster·025 O 34/11·19.09.2011

Unterlassung nach irreführender Preisvergleichswerbung und Social‑Media‑Like

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Internet-/Social‑Media‑WerbungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten, weil der Beklagte auf seiner Facebookseite einen Flyer eines Wettbewerbers mit einem Preisvergleich markiert hat. Streitgegenstand ist, ob die Werbung wegen Verschweigens erforderlicher Vorkasse irreführend ist und ob das Setzen eines „Gefällt mir“-Buttons als geschäftliche Handlung i.S.v. § 3 UWG gilt. Das Landgericht gab der Klage statt: Die Werbung verletzt §§ 5, 5a und 6 UWG; das Like ist dem Beklagten als geschäftliche Handlung zuzurechnen. Die Klägerin erhält Unterlassung, Zahlung von 1.005,40 € und Androhung von Ordnungsmitteln bei Zuwiderhandlung.

Ausgang: Klage auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten wegen irreführender Preisvergleichswerbung sowie sozialmedialer Verbreitung durch ‚Gefällt mir‘-Markierung vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vergleichende Werbung ist wettbewerbswidrig, wenn sie wesentliche Preisumstände, insbesondere die erforderliche Vorkasse bei Abonnements, nicht hinreichend offenlegt und dadurch irreführend ist.

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Zu den bei Preiswerbung erforderlichen wesentlichen Informationen gehört der deutliche Hinweis darauf, ob und in welcher Form Vorkasse zu leisten ist.

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Ein Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG besteht gegen Wettbewerber bei irreführender Werbung, die den angesprochenen Verkehr über den Gesamtpreis oder die Zahlungsmodalitäten täuscht.

4

Das Setzen eines ‚Gefällt mir‘‑Buttons zu einer werblichen Mitteilung auf einer Facebookseite ist als geschäftliche Handlung i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG zu qualifizieren, wenn der Setzende ein wirtschaftliches Interesse an der Absatzförderung des beworbenen Produkts hat.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG§ 5a Abs. 2 UWG§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG§ 3 UWG§ 6 UWG§ 3 Abs. 1 UWG

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

 

              1. es zu unterlassen, geschäftlich handelnd mit dem Flyer Anlage 1 zur

                 Klageschrift einen Preisvergleich zwischen dem

                 24-Monats-Abonnement für einen Aloe Vera

                 Drink der Klägerin und dem 24-Monats-Abonnement für den Aloe Vera

                 Drink „C.“ vorzunehmen,

 

              2. an die Klägerin 1.005,40 € (eintausendfünf 40/100 Euro) nebst 5

                 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.03.2011 zu zahlen,

 

              3. für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die

                  Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1) wird dem Beklagten ein

                 Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise

                 Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

 

              Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 € vorläufig

              vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin vertreibt im Wege des Direktvertriebs u.a. Parfum, Kosmetika und Nahrungsergänzungsmittel sowie Aloe Vera Produkte. Der Beklagte ist selbständiger Vertriebspartner der M. GmbH (M.). Diese hat ihren Sitz ebenfalls in B. und vertreibt ebenfalls im Wege des Direktvertriebs Nahrungsmittelergänzungsmittel und auch Aloe Vera Produkte. Die M. bewirbt das von ihr vertriebene Aloe Vera Produkt u.a. durch eine Werbung, in der sie ihr eigenes Produkt dem entsprechenden Produkt der Klägerin gegenüberstellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgende Ablichtung verwiesen:

4

Die Klägerin erachtet die Werbung in dem oben genannten Flyer, den sie als Anlage A 1 der Klageschrift beigefügt hat, als wettbewerbswidrig. Dies folge daraus, dass in dem Flyer nicht darauf hingewiesen wird, dass bei der Vertragsgestaltung des Abonnements, wie es die M. anbietet, eine Vorauszahlung bereits im ersten Jahr erforderlich ist. Hierin liege ein Verstoß nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 5 a Abs. 2 und auch 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

5

Der Beklagte, der die Produkte der M. als selbständiger Vertriebspartner geschäftlich vertreibt, hat auf seiner sogenannten Facebookseite für diese Werbung der M. auf den sogenannten „gefällt mir“-Button geklickt. Dies hat zur Folge, dass dort ein nach oben zeigender Daumen erscheint. Damit setzt er nach Auffassung der Klägerin diese Werbung geschäftlich ein.

6

Die Klägerin hat den Beklagten vorprozessual abgemahnt und macht insoweit vorliegend neben dem Unterlassungsanspruch auch ihr entstandene Abmahnkosten nach einem Geschäftswert von 30.000,00 € geltend.

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Die Klägerin beantragt,

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1.     den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilten, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd mit

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        dem Flyer Anlage 1 zur Klageschrift einen Preisvergleich zwischen dem 24-Monats-Abonnement für einen Aloe Vera Drink der

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        Klägerin und dem 24-Monats-Abonnement für den Aloe Vera Drink "M." vorzunehmen;

11

           2.   den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.005,40 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2011 zu zahlen.

12

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, indem er lediglich für die Werbung der M. auf seiner Facebookseite „gefällt mir“-Button angeklickt habe, werbe er nicht für das Produkt mit diesem Werbemittel.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und hierzu überreichten Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Klägerin steht als Wettbewerberin der Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus § 3 UWG zu. Die beanstandete Werbung in dem Flyer verstößt gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 5 a Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

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Mit der Werbung wird der angesprochene Kunde i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr.2 UWG darüber getäuscht, dass er den Gesamtpreis für das M.-Produkt nicht über einen Zeitraum von 24 Monaten, sondern bereits im Laufe des ersten Jahres zu zahlen hat. Durch den im Blickfang enthaltenen Hinweis auf den Vergleich über 24 Monate wird der entsprechende Eindruck einer Zahlung über diesen Zeitraum erweckt, der durch den Sternchenhinweis, der auch in der Formulierung nur schwer nachvollziehbar ist, nicht wieder ausgeräumt wird.

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Zugleich verstößt die Werbung damit gegen § 5 a Abs. 2 UWG. Zu den danach zu erteilenden Informationen, die für das angebotene Produkt wesentlich sind, gehört, wenn man eine Preiswerbung vornimmt, insbesondere auch der Hinweis darauf, dass und in welcher Form Vorkasse zu leisten ist. Die hierzu erforderliche Information wird auch aus dem Sternchenhinweis nicht hinreichend deutlich.

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Darüber hinaus ist aus diesem Grunde die vergleichende Werbung mit den Preisen der Klägerin nach § 6 UWG wettbewerbswidrig, da bei einem Preisvergleich dieser nur zulässig ist, wenn er auch auf alle wesentlichen Umstände für den Preis hinweist.

21

Indem der Beklagte diesen Flyer der M. auf seiner Seite mit dem „gefällt mir“-Button versehen hat, hat er auch eine im zuzurechnende geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG vorgenommen. Eine geschäftliche Handlung setzt u.a. voraus, dass sie bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein muss, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug zu fördern. Dies ist in Zweifelsfällen immer dann anzunehmen, wenn Handelnde ein wirtschaftliches Interesse an der Beeinflussung der Entscheidung des Verbrauchers hat. Dies ist hier der Fall.

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Der Beklagte vertreibt vorliegend selbst Produkte der M. und hat von daher ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Beeinflussung der Verbraucherentscheidung für dieses Produkt. Mit dem Anklicken „gefällt mir“-Buttons wird der Besucher einer Facebookseite angeregt, diesen „gefällt mir“-Button ebenfalls anzuklicken, um zu sehen, für was sich der Inhaber der Facebookseite in diesem Sinne positiv interessiert. Indem der Beklagte die beanstandete Werbung mit dem entsprechenden Button versieht, veranlasst er daher auch ein Nachgehen und Nachverfolgen dieser Entscheidung durch Besucher seiner Facebookseite. Da er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Umsatzförderung hat, indiziert dies – auch bei objektiver Betrachtung – sein Interesse, dadurch Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer zu nehmen. Soweit es sich bei der Facebookseite im Übrigen um seine „rein private“ Seite handelt, folgt hieraus nichts anderes. Es ist im Hinblick auf die Art und Aufmachung der Werbung nichts dafür erkennbar, dass über das geschäftliche Interesse hinaus ein rein privates Interesse an dieser Art von Werbung (z.B. wegen des besonderen Unterhaltungswerts, der herausragenden Werbeidee o.ä.) vorliegt, die den Schluss zuließe, dass der „gefällt mir“-Button allein aus privaten und keinesfalls aus geschäftlichen Gründen von ihm angeklickt worden ist.

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Der demnach berechtigte Unterlassungsanspruch begründet zugleich den Anspruch auf Erstattung der hierzu erfolgten Abmahnung. Der für die Berechnung in Ansatz gebrachte Geschäftswert von 30.000,00 € ist angemessen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.