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Landgericht Münster·025 O 15/09·16.02.2009

Unterlassungsurteil: Verbot unbefugter Steuerrechtshilfe und entsprechender Stellenanzeige

ZivilrechtWettbewerbsrechtBerufsrecht (Steuerberaterrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wurde verurteilt, im geschäftlichen Verkehr nicht mehr umfassende Steuerrechtshilfe anzubieten und nicht mehr Steuererklärungen und -bescheide zu bearbeiten. Streitpunkt war, dass eine Stellenanzeige mit Formulierungen wie „Bearbeitung von Steuererklärungen und –bescheiden“ als Werbung für unbefugte Steuerberatung zu werten ist. Das Gericht gab dem Unterlassungsantrag statt und hob hervor, dass hiervon erlaubte, eng umgrenzte Tätigkeiten nach § 8 Abs. 4 und § 6 Ziffern 3 und 4 StBerG unberührt bleiben.

Ausgang: Unterlassungsantrag gegen Beklagten in vollem Umfang stattgegeben; Beklagter zur Unterlassung der Werbung und Leistung umfassender Steuerrechtshilfe verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Anbieten umfassender Steuerrechtshilfe im geschäftlichen Verkehr stellt ein untersagtes Angebot unbefugter Beratung dar und kann unter Hinweis auf das StBerG untersagt werden.

2

Werbung oder Stellenanzeigen mit ausdrücklicher Nennung der ‚Bearbeitung von Steuererklärungen und -bescheiden‘ gelten als Angebot von Steuerrechtshilfe und rechtfertigen einen Unterlassungsanspruch.

3

Von einem Verbot unberührt bleiben nach § 8 Abs. 4 StBerG sowie § 6 Ziffer 3 und 4 StBerG ausdrücklich ausgestaltete mechanische Buchführungs- und eng umgrenzte Lohnabrechnungstätigkeiten.

4

Unterlassungsansprüche können durch Verurteilung mit Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft zur Durchsetzung des Unterlassungsgebots abgesichert werden.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 4 StBerG§ 6 Ziffer 3 StBerG§ 6 Ziffer 4 StBerG

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

1. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet, in Zeitschriften, Rundschreiben, Geschäftsbogen oder sonstigen Publikationen und Presseerzeugnissen umfassende Steuerrechtshilfe anzubieten durch Formulierung wie „Wir suchen schnellstmöglich für unser Team in B eine/n Steuerfachangestellte/n. Ihre Aufgaben: Bearbeitung von Steuererklärungen und –bescheiden…“

2. uneingeschränkt Steuerrechtshilfe zu leisten durch die Bearbeitung von Steuererklärungen und –bescheiden.

Unberührt hiervon bleiben eine Tätigkeit und Kundmachung gemäß § 8 Abs. 4 StBerG im Rahmen des § 6 Ziffer 3 StBerG („die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen“) oder im Rahmen des § 6 Ziffer 4 StBerG („das Buchen der laufendenden Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen von Lohnsteuer-Anmeldung, soweit diese Tätigkeit verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind“).

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.