Werklohnklage: Zahlung von 99.560,37 € wegen Planungsleistungen zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung offener Rechnungen für Planungs- und Projektleitungsleistungen in Höhe von 99.560,37 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Streitpunkt ist, ob ein wirksamer Vertrag bestand und die Beklagte die Forderungen anerkannt hat. Das LG verurteilt die Beklagte zur Zahlung der Hauptforderung nebst Verzugszinsen und ersetzt die vorgerichtlichen Kosten. Maßgeblich sind § 631 BGB, die Auftragsbestätigung und der Rechtsschein des im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 99.560,37 € und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.780,20 € vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Vergütung nach § 631 BGB entsteht, wenn ein Werkvertrag wirksam zustande kommt und die vereinbarten Leistungen vom Auftragnehmer erbracht werden.
Eine Auftragsbestätigung beziehungsweise die tatsächliche Annahme und Bezahlung von Leistungen begründet einen wirksamen Vertrag auch dann, wenn eine vorausgegangene mündliche Vereinbarung bestritten wird.
Die Erklärung eines im Handelsregister als vertretungsberechtigten Geschäftsführers eingetragenen Vertreters begründet wegen des Rechtsscheins nach den einschlägigen GmbH-Vorschriften wirksame Vertretungsmacht gegenüber Dritten.
Zur Entkräftung eines solchen Anerkenntnisses muss der Erklärungsgegner konkret und substantiiert darlegen, welche Einzelleistungen nicht erbracht wurden oder welche Abrechnungspositionen unzutreffend sind; bloßes Bestreiten genügt nicht.
Kommt der Schuldner in Zahlungsverzug, kann der Gläubiger als Verzugsschaden die Erstattung notwendiger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1) 99.560,37 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2010,
2) 1.780,20 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2010
zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin befasst sich mit der Planung, der Herstellung, der Konstruktion und dem Verkauf von Produktions- und Verpackungsanlagen, Peripheriegeräten und Maschinensystemen sowie der fachlich einschlägigen technischen Beratung und der ingenieurmäßigen Betreuung hierzu.
Die Beklagte befasst sich u.a. mit dem Erwerb und dem Betrieb von Ölmühlen.
Für die Ölmühle der Beklagten in S unterbreitete die Klägerin unter dem 01.04.2008 ein ausführliches Angebot (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3, Blatt 17 ff. der Akten verwiesen). Die Leistungen sollten danach im Stundenlohn abgerechnet werden.
In der Folgezeit erbrachte die Klägerin vertragsgemäß ihre Leistungen. Sie wurden von ihr abgerechnet und von der Beklagten bezahlt. Im Jahre 2009 beabsichtigte die Beklagte in I eine weitere Ölmühle zu errichten und zu betreiben. Auf eine entsprechende Anfrage des Geschäftsführers der Beklagten O kam es zu einer Vereinbarung, nach der die Klägerin Leistungen wie bei dem vorausgegangenen Projekt der Ölmühle S erbringen sollte. Die Klägerin bestätigte dies durch Auftragsbestätigung vom 17.09.2009. Danach wurden ihr die Projektleitung und –Steuerung für die Teilbereiche Kaltpressung, Warmpressung und Raffination für diese Ölmühle übertragen. Die Abrechnung sollte danach entsprechend zu der Vereinbarung lt. Angebot vom 01.04.2008 zu der Ölmühle in S erfolgen. (Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K4, Blatt 41 der Akten verwiesen.)
Die Klägerin nahm ihre Tätigkeit auf. Monatliche Rechnungen wurden bis zum 07.03.2010 (insgesamt 23 Rechnungen) ohne jeden Abzug seitens der Beklagten ausgeglichen.
11 Rechnungen für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 wurden seitens der Beklagten nicht bezahlt. Die daraus sich rechnerisch ergebene Gesamtforderung von 99.560,37 € ist Gegenstand der vorliegenden Klage. (Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K5 – K15, Blatt 46 ff. der Akten verwiesen).
Hintergrund dieses Zahlungsstopps ist eine Auseinandersetzung der Gesellschaftergeschäftsführer auf Seiten der Beklagten. In einer Gesellschafterversammlung vom 18.06.2010 wurde der Geschäftsführer O abberufen. Gegen die Wirksamkeit dieser Abberufung hat der Geschäftsführer O vor dem Landgericht Münster Klage erhoben (25 O 102/10). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Der Geschäftsführer O ist nach wie vor im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen. Unter dem 09.09.2010 bestätigte der Geschäftsführer der Beklagten O, dass ihm die streitgegenständlichen Rechnungen bekannt sind. Nach dieser schriftlichen Bestätigung sind die Rechnungen von ihm geprüft worden und ferner werden die gesamten berechneten Leistungen als erbracht und die Abrechnung als zutreffend bestätigt. (Wegen der Einzelheiten der schriftlichen Bestätigung wird auf die Anlage K20, Blatt 129 der Akten verwiesen.)
Mit Schreiben vom 09.09.2010 forderten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 17.09.2010 zur Zahlung des offenen Betrages auf.
Für diese Tätigkeit stellten sie der Klägerin unter dem 11.10.2010 1.780,00 € netto in Rechnung.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
1) 99.560,37 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2010,
2) 1.780,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2010 zu zahlen.
die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt näher dazu vor, wie es zu der Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern bei der Beklagten gekommen ist und welche Vorkommnisse aus ihrer Sicht die Abberufung rechtfertigen. Im Hinblick auf diese Darstellung weist sie darauf hin, dass man die Auftragsabwicklung auch unter diesem Gerichtspunkt bewerten müsse. Insbesondere sei das „Anerkenntnis“ des Geschäftsführers O mit besonderer Vorsicht zu betrachten. Das, was seinerzeit mit dem Geschäftsführer O abgesprochen war und welche Vorgaben und Auftragsinhalte von diesem vorgegeben seien mögen, sei nicht mit den übrigen Beteiligten ausgetauscht oder abschließend kommuniziert worden. Die Arbeitsergebnisse seien nicht hinreichend vorgelegt worden. Allerdings wisse die Beklagte nicht, was ggfls. dem Geschäftsführer O mitgeteilt, erläutert und dargestellt oder vorgelegt wurde. Der Beklagten, insbesondere dem Geschäftsführer U sei dies jedenfalls nicht bekannt. Auftragsinhalt sei die Erstellung eines funktionstauglichen Werkes gewesen, was von der Klägerin nicht geleistet worden sei. (Wegen der Einzelheiten hierzu wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 17.1.2011, Blatt 41 der Akten verwiesen.)
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die hierzu überreichten Urkunden verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens begründet.
Der Klägerin steht der Anspruch auf Zahlung der Hauptforderung in Höhe von 99.560,37 € nach § 631 BGB zu.
Der Planungsauftrag ist der Beklagten auf Basis der Auftragsbestätigung in Verbindung mit dem Angebot zu der Ölmühle S vom 12.10.2008 wirksam erteilt worden. Es kann dahinstehen, ob die Auftragsbestätigung vom 17.09.2009 als kaufmännisches Bestätigungsschreiben den Inhalt eines vorangegangenen mündlichen Auftrags bestätigt hat. Die Beklagte hat, nachdem die Klägerin entsprechend zu dieser Auftragsbestätigung ihre Leistungen aufgenommen hat, diese entgegengenommen und bezahlt. Spätestens damit ist ein wirksamer Vertrag auf Basis der Auftragsbestätigung zustande gekommen. Die Klägerin steht danach schon dem Grunde nach ein Anspruch auf Bezahlung der von ihr erbrachten Leistungen nach den in dem Auftrag festgelegten Stundensätzen zu. Auf das Bestreiten einer vorausgegangenen entsprechenden mündlichen Vereinbarung seitens der Beklagten kommt es danach nicht mehr an.
Die Forderung steht der Klägerin auch der Höhe nach zu. Die Beklagte hat durch den Geschäftsführer O unter dem 09.09.2010 die Richtigkeit der Forderungen bestätigt. Die Erklärung ist aus Sicht der Klägerin dahingehend auszulegen, dass ihr damit die Berechtigung der einzelnen Forderungen nach Grund und Höhe bestätigt werden sollte. Die Erklärung war danach aus ihrer Sicht als Anerkenntnis der Forderungen zu verstehen und wurde dem entsprechend von ihr entgegengenommen.
Ob der Geschäftsführer O zu diesem Zeitpunkt noch wirksam als Geschäftsführer der Beklagten berufen war oder ob er tatsächlich durch den Beschluss vom 18.06.2010 oder einen weiteren nachfolgenden Beschluss vor dem 09.09.2010 wirksam abberufen wurde, kann dahinstehen. Die Abberufung würde zwar seine Vertretungsmacht sofort entfallen lassen. Für die Klägerin streitet insoweit jedoch der Rechtsschein der nach wie vor bestehenden Eintragung des Geschäftsführers O als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer im Handelsregister. Die Abberufung hätte nach §§ 38, 39 GmbHG in das Handelsregister eingetragen werden müssen. Gemäß § 15 Abs. 1 und 3 streitet daher zu Gunsten der Klägerin der Rechtsschein dahingehend, dass der Geschäftsführer O noch als solcher wirksam entsprechende Erklärungen für und gegen die Beklagte abgeben konnte.
Soweit die Beklagte auf ein möglicherweise kriminelles Verhalten des Geschäftsführers O hinweist, ändert dies an dem für die Klägerin streitenden Rechtsschein nichts. Für ein kollusives Verhalten ist seitens der Beklagten nichts Konkretes vorgetragen und nach Lage der Akten auch nichts ersichtlich. Die Beklagte müsste danach zumindest das darin liegende Anerkenntnis wiederlegen oder es kondizieren . Hierzu genügt es nicht, die entsprechenden Leistungen der Klägerin zu bestreiten. Es erfordert insofern vielmehr einen ins Einzelne gehenden Vortrag, welche der von der Klägerin abgerechneten Einzelleistungen tatsächlich nicht erbracht worden sind oder welche Ansätze der Stunden tatsächlich nicht angemessen sind. Ob letzteres nicht ohnehin der Beklagten im Rahmen eines Stundenlohnvertrages oblag, kann vorliegend dahinstehen.
Die Forderung ist mit dem gesetzlichen Zinssatz im Hinblick auf die Fristsetzung zum 17.09.2010 antragsgemäß zu verzinsen.
Der Klägerin steht darüber hinaus aus Verzug der Schadensersatzanspruch in Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.780,20 € netto zu, die mit dem gesetzlichen Zinssatz für Schadensersatzansprüche ab Rechtshängigkeit ebenfalls zu verzinsen waren.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 und 109 ZPO.