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Landgericht Münster·025 O 135/13·13.04.2015

Schadensersatz nach Sichtprüfung von Rotorblättern: kein Pflichtverstoß des Prüfdienstleisters

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen angeblich unzureichender Prüfung von Rotorblättern einer Windkraftanlage. Streitentscheidend war, ob der Auftrag „Sichtprüfung der Rotorblätter außen“ ein vollständiges Abklopfen und weitergehende Hinweise auf zusätzliche Untersuchungen umfasste. Das LG Münster verneinte eine Pflichtverletzung, weil nach Branchenverständnis die Sichtprüfung nur eine optische Kontrolle mit anlassbezogenem Abklopfen beinhaltet und die Beklagte interne Zielsetzungen aus anderen Vertragsverhältnissen nicht kannte. Zudem sei weder sicher, dass ein (vollständiges) Abklopfen alle Delaminationen aufgedeckt hätte, noch dass die später festgestellten Schäden bereits im Prüfzeitpunkt vorlagen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Freistellung mangels Pflichtverletzung aus dem Prüfauftrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Umfang vertraglicher Prüfpflichten bestimmt sich nach dem konkreten Auftrag und seinem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung des Branchenverständnisses.

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Interne Abreden und Zielsetzungen zwischen Auftraggeber und Dritten erweitern den Pflichtenkreis eines beauftragten Dienstleisters nur, wenn sie ihm bekannt sind oder zum Vertragsinhalt gemacht werden.

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Ein Auftrag zur „Sichtprüfung von außen“ an Rotorblättern umfasst nach maßgeblicher Verkehrsanschauung regelmäßig eine optische Prüfung mit lediglich anlassbezogenem Abklopfen, nicht aber ein vollständiges Abklopfen der gesamten Oberfläche.

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Eine Pflicht zur weitergehenden Beratung oder zum Hinweis auf zusätzliche Untersuchungen besteht bei einem klar begrenzten Prüfauftrag grundsätzlich nicht, wenn der Auftraggeber als Fachunternehmen erkennbar in der Lage ist, die Aussagegrenzen der beauftragten Prüfmethode zu beurteilen.

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Schadensersatz nach § 280 BGB setzt neben einer Pflichtverletzung voraus, dass feststellbar ist, dass eine etwaig geschuldete andere Prüfweise zu einem abweichenden, schadensvermeidenden Ergebnis geführt hätte (Kausalität).

Relevante Normen
§ 280 BGB in Verbindung mit § 398 BGB§ 91a ZPO§ 91 ZPO§ 101 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Ausführung eines ihr erteilten Auftrags geltend. Die Klägerin betreibt Windkraftanlagen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um eine Windkraftanlage der Firma W mit der Bezeichnung V 66 im Windpark F. Die Beklagte ist Anbieterin von Dienstleistungen für Windkraftanlagen.

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Mit Vertrag aus März 2004 (Opti-Safe-Vertrag) hatte die Klägerin die Firma W mit der Instandhaltung (Wartung und Instandsetzung) der Windkraftanlage beauftragt. Der Vertrag sah vor, dass bei Vertragsabschluss sowie bei Vertragsbeendigung der Zustand der Anlage in einem Gutachten dokumentiert wird und etwaige Auffälligkeiten an der Anlage, die durch mangelhafte Wartung entstanden sind, dann von der Firma W repariert werden. In § 5 des Opti-Safe-Vertrages war insoweit geregelt, dass ein Sachverständiger den Zustand der Anlage festhält und begutachtet, ob in der Laufzeit die Anlagen ordnungsgemäß gewartet und instandgehalten wurden und dem Stand der Technik entsprechen. Beide Vertragsparteien sollten dieses Ergebnis verbindlich anerkennen und im Falle mangelhafter Erfüllung die Firma W die Kosten des Gutachtens tragen und die Mängel beseitigen. Hinsichtlich der Einzelheiten und des genauen Wortlauts wird auf Ziffer 5. des Opti-Safe-Vertrages (Anlage K3) Bezug genommen.

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Anlässlich des Auslaufens dieses Opti-Safe-Vertrages beauftragte die Klägerin mit Zustimmung der Firma W die Firma I, Inh. H. E (e.K.), mit der Begutachtung, um den Zustand der Anlage festzustellen. Die Firma I wiederum wandte sich an die Beklagte. Diese sollte in einem Teilbereich als Subunternehmerin tätig werden und sie erstellte ein Angebot vom 04.10.2011 gegenüber der Firma I, das diese annahm. In diesem Angebot ist der Gegenstand der Beauftragung wie folgt bezeichnet: „Sichtprüfung der Rotorblätter außen. Blitz- und Erdschutzmessung. Erstellung eines Prüfberichts“. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Angebots wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

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Die Beklagte wiederum beauftragte die Streithelferin mit der Durchführung dieser Aufgabe und in deren Angebot vom 01.10.2011 heißt es: „Sichtprüfung der Rotorblätter außen. Blitz- und Erdschutzmessung. Prüfbericht in Papier- und Digitalform“. Hinsichtlich des genauen Wortlauts deren Angebots wird auf Bl. 77 d.GA verwiesen.

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Für die Leistung der Beklagten vereinbarten die Firma I und die Beklagte ein Honorar von 991,27 € brutto.

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In der Folgezeit wurde die Streithelferin tätig und am 09.10.2011 übermittelte die Beklagte den mit „Zustandsüberprüfung der Rotorblätter einer Windkraftanlage“ überschriebenen Bericht.

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In dem Bericht heißt es auf Seite 6 unter „2. Prüfung“:

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„2.1 Prüfumfang:

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Der Prüfumfang dieses Gutachtens bezieht sich auf eine Sichtprüfung der äußeren Blattkörper. Durch eine Abklopfüberprüfung werden Delaminationsschäden festgestellt. Erkannte Mängel werden in Schrift und Bild dokumentiert (...)“.

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In dem Bericht wurden verschiedene Schäden festgestellt, insbesondere auch Delaminationen. Das sind Ablösungen von Schichten in Werkstoffverbunden, hier also von Schichten in den Rotorblättern.

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In dem Prüfbericht heißt es unter „2.2 Prüfergebnis“ unter anderem, dass die Rotorblätter sich in einem funktionell befriedigenden Zustand befinden und eine Reparatur der erkannten Mängel in der nächsten Zeit erfolgen sollte, um eine Ausweitung von Schäden entgegenzuwirken. Weiter wird gesondert nochmal auf die Schäden in Blatt C hingewiesen mit einem mit Ausrufezeichen versehenen Hinweis: „Schaden 6, 11, 12 weisen Delamination auf!“.

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Hinsichtlich des genauen Wortlauts des Berichtes wird auf Anlage K5 verwiesen.

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Unter dem 02.12.2011 legte die Firma W eine Stellungnahme zu den angezeigten Schäden vor und sagte die Übernahme der aufgeführten Schadenspositionen und deren Beseitigung – weitestgehend auf Kulanzbasis- zu. Am 11. Juni 2012 wurde der Betrieb der Windkraftanlage eingestellt und Mitte Juni 2012 untersuchte ein Team von W die Rotorblätter und stellte dabei wesentlich umfangreichere Delaminationen fest, als in dem Prüfbericht der Beklagten erwähnt. U.a. war im Blatt B war ein Bereich von 20 m Länge betroffen. Die Schäden waren so erheblich, dass eine Bodenreparatur erforderlich wurde, die letztlich im August 2012 durchgeführt wurde und zu einem längeren Ausfall der Windanlage führte. Die Reparatur erforderte einen erheblichen Kostenaufwand, der von der Firma W insoweit nicht übernommen wurde, als die Schäden in dem Prüfbericht nicht erwähnt waren, so dass die Klägerin letztlich einen erheblichen Teil der Reparaturkosten selbst tragen musste.

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Die Firma I trat etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab.

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Die Klägerin behauptet, die Firma I habe die Beklagte umfassend mit einer Überprüfung der Rotorblätter beauftragt und diese hätte die Pflicht gehabt, die Rotorblätter vollständig abzuklopfen und alle Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Schäden festzustellen. Sie ist der Ansicht, insoweit habe die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten verletzt, weil sie keine ordnungsgemäße Untersuchung vorgenommen und daher zahlreiche Schäden nicht festgestellt habe. Weiter behauptet sie, die Schäden, die die Firma W im Juni 2012 festgestellt habe, hätten bereits im Oktober 2011 –also im Zeitpunkt der Tätigkeit der Beklagten- vorgelegen und hätten durch diese auch festgestellt werden müssen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe die Reparaturkosten zu ersetzen, weil dann, wenn sie die Schäden bereits im Oktober 2011 festgestellt hätte, die Firma W zur Reparatur auf ihre eigenen Kosten verpflichtet gewesen wäre. Auf Grund der Regelung in § 5 des Opti-Safe-Vertrages müsse W aber nur die Kosten tragen, die auch in dem Gutachten erwähnt werden, so dass daher die Firma W die weitergehenden Schäden nicht hätte bezahlen müssen. Weiter ist sie der Ansicht, dass die Beklagte alle Kosten für den Ausfall der Anlage in der Zeit der Reparatur und der Überprüfungen tragen müsse, weil diese nicht angefallen wären, wenn die Feststellungen der Beklagten zutreffend gewesen wären. Insoweit könne der Betrag verlangt werden, der mit einer von ihr benannten vergleichbaren Anlage in dem Zeitraum erwirtschaftet worden wäre. Sie behauptet, der Auftrag, eine Sichtprüfung vorzunehmen, beinhalte zwangsläufig auch ein vollständiges Abklopfen der Rotorblätter. Das entspreche dem Stand der Technik.

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Weiter ist sie der Ansicht, bei der Beklagten handele es sich um einen Sonderfachmann, den eine besondere Sorgfaltspflicht treffe. Er müsse auch darauf hinweisen, dass eine Prüfmethode ungeeignet sei. Insbesondere hätte die Beklagte auch in dem Prüfbericht ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass weitergehende Maßnahmen erforderlich waren, um das gesamte Ausmaß der vorliegenden Delaminationen festzustellen.

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Nachdem die Klägerin mit dem Antrag zu 1. zunächst die Zahlung von 73.627,95 € begehrt hat, hat die Firma W der Klägerin zwischenzeitlich von der geltend gemachten Forderung einen Betrag in Höhe von 10.601,82 € erstattet. Daraufhin haben die Parteien in dieser Höhe den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Die Beklagte hat der Streithelferin den Streit verkündet und diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

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Die Klägerin beantragt nunmehr noch,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 63.026,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2012 sowie 1.660,10 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen,

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2.

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die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin gegenüber der W Deutschland GmbH von der noch offenen Verbindlichkeit von 20 % der Kosten der Rotorblattreparatur, aufgeführt in der Rechnung Nr. 9030161446 der W E1 GmbH, in Höhe von 8.240,49 € freizustellen.

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Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, Gegenstand ihrer Beauftragung sei von Anfang an immer nur eine Sichtprüfung der Rotorblätter von außen und eine Blitz- und Erdschutzmessung gewesen. Eine weitergehende Beauftragung sei nicht erfolgt und insbesondere habe es der Beklagten nicht oblegen, selbst die Prüfmethode zu bestimmen. Vielmehr sei konkret eine Sichtprüfung beauftragt worden. Sie behauptet, diese Sichtprüfung beinhalte grundsätzlich kein umfassendes Abklopfen und, soweit die Beklagte Abklopfmaßnahmen durchgeführt habe, habe sie das schon überobligatorisch getan. Sie ist der Ansicht, vor dem Hintergrund, dass die I selbst ein anerkannter Fachmann sei, habe es dieser oblegen, eine weitergehende Prüfmethode zu wählen, wenn diese denn gewünscht war. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte den Inhalt der Ziffer 5. des Opti-Safe-Vertrages nicht kannte, habe für sie keine Veranlassung bestanden, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen. Alle getroffenen Feststellungen habe sie in dem Prüfbericht erwähnt und die Erteilung weiterer Hinweise sei nicht veranlasst gewesen. Die Auftragsausführung der Streithelferin, nämlich das Abseilen an den Rotorblättern mit einer optischen Überprüfung dieser und dem gelegentlichen Abklopfen im Falle von Auffälligkeiten, entspreche genau dem Umfang des erteilten Auftrages. Ein weitergehender Auftrag wäre zu dem vereinbarten Preis auch gar nicht möglich gewesen, sondern hätte ein Vielfaches gekostet, was auch der I bekannt gewesen sei. Diese habe bewusst darauf verzichtet.

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Sie bestreitet die Höhe der geltend gemachten Schäden sowie den Umfang der festgestellten Beschädigungen durch die Firma W und insbesondere auch, dass derartige Schäden bereits im Oktober 2011 vorgelegen hätten. Im Übrigen habe sie den Hinweis erteilt, dass eine sofortige Reparatur angezeigt sei und ein Fachmann, wie die I hätte in jedem Fall von selbst erkennen müssen, dass weitere Maßnahmen geboten waren.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

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Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Gutachters A vom 30.10.2014 sowie die mündliche Erläuterung und Ergänzung dieses Gutachtens im Termin vom 14.04.2015. Hinsichtlich des genauen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Als Anspruchsgrundlage kam hier allein § 280 BGB in Verbindung mit dem Auftrag zwischen der Firma I und der Beklagten in Verbindung mit § 398 BGB in Betracht. Ein solcher Anspruch setzt eine Pflichtverletzung der Beklagten voraus, die hier indes nicht festgestellt werden kann.

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Maßgeblich für die Bestimmung der der Beklagten obliegenden Pflichten ist allein das konkrete Vertragsverhältnis zwischen der Firma I und der Beklagten. Kein Auswirkungen auf den Pflichtenkreis der Beklagten haben somit die internen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Firma I, soweit sie der Beklagten nicht bekannt waren.

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Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ihr aus dem Vertragsverhältnis mit der I obliegende Pflichten verletzt hat.

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Der Inhalt des Auftragsverhältnisses zwischen der I und der Beklagten ergibt sich aus dem von der I angenommenen Angebot der Beklagten vom 04.10.2011. In diesem ist der Gegenstand der Beauftragung beschrieben mit „Sichtprüfung der Rotorblätter außen“ sowie „Erstellung eines Prüfberichtes“. Soweit die Klägerin durchgängig behauptet, die Beklagte habe einen Gutachtenauftrag als Spezialgutachterin erhalten, findet sich hierfür kein Anhaltspunkt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass über den Wortlaut dieses Angebots hinaus ein weitergehender Auftrag erteilt wurde. Die Beklagte hat zwar in der Klageerwiderung ausgeführt, die I habe sich an die Beklagte gewandt und um die „Erstellung eines Angebotes für die Überprüfung der Rotorblätter einer Windkraftanlage“ gebeten. Im unmittelbar darauffolgenden Satz hat sie aber klargestellt, dass lediglich eine „Sichtprüfung der Rotorblätter von außen und eine Blitz- und Erdschutzmessung erfolgen“ sollte. Dies deckt sich mit dem Inhalt des von ihr erstellten Angebots. Soweit die Klägerin diesen Vortrag aufgreift und aus dem ersten Satz isoliert die Folgerungen zieht, es sei ein umfassender und allgemein gehaltener Auftrag erfolgt, ist der Vortrag unzureichend, weil die Beklagte dies im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz so nicht erklärt hat. Soweit sie anschließend noch vorträgt, eine Eingrenzung auf eine bestimmte Untersuchungsmethode sei nicht beabsichtigt gewesen und Ziel der Untersuchung sei gerade gewesen, bestehende Mängel der Rotorblätter aufzudecken, stellt dies nur die Zielsetzung und Motivation des Auftraggebers I dar, ohne jedoch insoweit Einfluss auf das Vertragsverhältnis zu haben, weil hierfür erforderlich ist, dass dies konkret zwischen den Parteien ausdrücklich besprochen wurde. Das hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr hat auch der Inhaber der Firma I im Termin vom 14.04.2015 mehrfach betont, dass er den Auftrag „Sichtprüfung von außen“ in diesen Fällen ständig so vergebe und nach seinem Verständnis einfach ein vollständiges Abklopfen dazugehöre. Er hat also zum Ausdruck gebracht, dass er genau diesen Auftrag erteilt habe, und somit lässt sich ein darüber hinausgehender ausdrücklicher Auftrag nicht entnehmen.

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Somit ist alleinentscheidend für die Frage des Umfangs der Verpflichtungen, wie der Auftrag „Sichtprüfung von außen“ aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts zu verstehen war. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Besonderheiten der Branche einfließen müssen, und insoweit ist entscheidend, wie in den maßgeblichen Kreisen eine solche Beauftragung zu verstehen ist.

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Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ein Auftrag „Sichtprüfung von außen“ genau das enthält, was die Beklagte letztlich gemacht hat, nämlich eine optische Überprüfung der Rotorblätter und ein Abklopfen nur an den Stellen, an denen es Auffälligkeiten gibt. Dies hat der Sachverständige sowohl in seinem Gutachten als auch im Termin überzeugend und schlüssig sowie nachvollziehbar dargelegt. Er hat erläutert, dass es sich um einen Standardauftrag handelt, eine Sichtprüfung von außen vorzunehmen, dies aber stets nur eine optische Überprüfung mit anlassbezogenem gelegentlichem Abklopfen beinhaltet. Soweit er klargestellt hat, dass ein solcher Auftrag für den hier gegebenen Zweck der Klägerin eigentlich nicht geeignet ist, ist das nicht von Relevanz, weil entscheidend eben nur die Vereinbarung im Verhältnis zwischen I und der Beklagten sind. Die Beklagte kannte aber nicht den Inhalt des Vertrages der Klägerin mit der Firma W. Der Sinn und Zweck des erteilten Gutachtenauftrages an die Firma I und die Ziele der Klägerin sind somit nicht Inhalt des Vertrages zwischen der I und der Beklagten geworden. Diese hatte sich allein auf den ihr erteilten Auftrag zu stützen. Da es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt, nicht unüblich ist, einfach nur eine Sichtprüfung an Rotorblättern zu beauftragen, hatte die Beklagte keine Veranlassung, einen weitergehenden Prüfungsgegenstand anzunehmen oder sogar von sich aus darauf hinzuweisen, dass eine weitergehende Untersuchung erforderlich sein könnte. Vielmehr durfte sie den Auftrag so annehmen und ausführen, wie er ihr erteilt wurde. Üblicherweise beinhaltet eine Sichtprüfung von außen genau das, was die Beklagte letztlich durchgeführt hat.

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Soweit der Inhaber der Firma I im Termin vom 14.04.2015 erklärt hat, es sei immer noch Stand der Technik, dass eine Sichtprüfung von außen auch ein vollständiges und umfassendes Abklopfen der Rotorblätter beinhalte, hat der Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass das nicht (mehr) zutreffend ist. Unabhängig davon, dass hier für die Beklagte auch kein Anlass bestand, weitere Maßnahmen durchzuführen, hat der Sachverständige überzeugend erläutert, dass auch zu der Zeit der Untersuchung eine Sichtprüfung von außen nach dem damaligen Stand der Technik weitergehende Maßnahmen nicht erforderte. Er hat erklärt, dass es möglich sei, dass dies zu einem früheren Zeitpunkt –auf den sich der Herr E auch immer wieder bezog- noch üblich gewesen sein mag, aber nicht mehr im Zeitpunkt der konkreten Beauftragung. Der Sachverständige hat auch erklärt, dass es Aufgabe des beauftragenden Unternehmens sei, sensibel mit der Beschreibung des Auftragsgegenstandes umzugehen und im Falle der Beauftragung einer Sichtprüfung von außen von vornherein konkreter festzulegen, was genau gemacht werden soll und was nicht. Das hat hier die Auftraggeberin versäumt.

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Soweit die Klägerin immer wieder vorgetragen hat, bei der Beklagten handele es sich um einen Sonderfachmann, der überschießendes Wissen gegenüber der Auftraggeberin hatte, trifft dies im Übrigen so nicht zu. Herr E hat im Termin vom 14.04.2015 mehrfach auf seine hohen Kompetenzen in dem Bereich hingewiesen und erklärt, er sei in dem Bereich selber Sachverständiger gewesen, verfüge über jahrzehntelange Kenntnisse und habe selbst über viele Jahre Erfahrungen im Bereich des Abklopfens gesammelt. Er ist somit selber als qualifizierter Fachmann anzusehen und vor diesem Hintergrund hätte es ihm oblegen, den Gegenstand der Beauftragung konkreter zu fassen. Soweit er –irrtümlich – davon ausgegangen sein sollte, dass die Sichtprüfung von außen auch Abklopfmaßnahmen im großen Umfang umfassen, geht dieser Fehler zu seinen Lasten bzw. nun zu Lasten der Klägerin. Die Beklagte hatte aber jedenfalls keine Veranlassung, angesichts der Beauftragung durch das Fachunternehmen einen weitergehenden Auftrag anzunehmen, als ihr mitgeteilt.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte in ihrem Prüfbericht unter dem Punkt „Prüfumfang“ angegeben hat: „Durch eine Abklopfüberprüfung werden Delaminationsschäden festgestellt“. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass auch nach den Ausführungen des Sachverständigen durchaus Abklopfungen auch bei einer reinen Sichtprüfung üblich sind. Aber eben nur an den Stellen, an denen es zu Auffälligkeiten kommt. Insofern ist dieser Satz eine zutreffende Darstellung des Prüfumfangs. Soweit die Klägerin meint, die Äußerung sei insoweit missverständlich, als daraus der Eindruck entstehe, es sei umfassend abgeklopft worden, ist dem entgegenzuhalten, dass dies zum einen nicht beauftragt war und zum anderen –was die Firma I als Fachmann in jedem Fall hätte wissen müssen – reine Abklopfmaßnahmen ohnehin nicht geeignet wären, alle vorliegenden Delaminationen festzustellen. Genau das hat der Sachverständige nämlich sowohl im Gutachten als auch im Termin sehr überzeugend erläutert. Er hat dargestellt, dass das Abklopfen keine geeignete Methode ist, Delaminationen sicher festzustellen. Zwar können solche Delaminationen, die relativ weit außen sind oder solche, die ein enormes Ausmaß haben, durch Abklopfen festgestellt werden. Das heißt aber nicht, dass jede Delamination durch Abklopfen ermittelt werden kann. Vielmehr zeigen verschiedene Untersuchungen und Tests, dass tiefliegende Delaminationen gerade durch Abklopfen nicht ermittelt werden können. Insoweit hat er überzeugend dargelegt, dass die Auffassung des Herrn E im Termin vom 14.04.2015, wonach das Abklopfen eine sehr geeignete Methode zum Feststellen der Delaminationen sei, unzutreffend ist. Vielmehr stehe fest, dass zahlreiche Delaminationen durch Abklopfen gerade nicht ermittelt werden können. Daher sei die Sichtprüfung von außen – und sogar ein vollständiges Abklopfen der Rotorblätter – überhaupt kein geeignetes Mittel, um sämtliche vorliegenden Schäden festzustellen.

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Der von der I der Beklagten übertragene Auftrag war somit schlichtweg ungeeignet, um die Ziele der Klägerin umzusetzen. Dies hätte die Firma I als – selbst erklärter – Fachmann erkennen müssen, und es war nicht Aufgabe der Beklagten, darauf hinzuweisen, weil sie sich an den ihr konkret erteilten Auftrag halten durfte. Mangels Kenntnis von der Motivation der Klägerin hatte sie auch keinen Anlass, die Sinnhaftigkeit des Auftrages in Zweifel zu ziehen, weil – wie schon oben ausgeführt – eine Sichtprüfung von außen ein durchaus üblicher Auftrag sein kann, wenngleich er auch für den hier konkret relevanten Zweck der Klägerin ungeeignet gewesen sein mag. Die Beurteilung des Umfangs der Beauftragung hätte aber hier der Vertragspartnerin der Klägerin, also der I, oblegen, die den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens erhalten hat. Wenn diese den Auftrag annimmt, ohne darauf hinzuweisen, dass sie selbst nicht genug davon versteht, und dann noch konkrete Subunternehmeraufträge erteilt, hat sie die Verantwortung dafür zu tragen, wenn sie insoweit unzureichende Maßnahmen ergreift.

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Aber selbst wenn entgegen der erkennenden Kammer und dem Sachverständigen davon ausgehen würde, dass ein vollständiges Abklopfen der Rotorblätter geboten gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden, dass dies zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Der Sachverständige hat sehr überzeugend dargelegt, dass das Abklopfen nicht geeignet ist, um alle Schäden festzustellen. Darüber hinaus hat der Sachverständige auch überzeugend erläutert, dass Rückschlüsse darauf, in welchem Umfang die Schäden, die im Juni 2012 festgestellt wurden, im Oktober 2011 bereits vorlagen, nicht getroffen werden können. Wenn somit schon nicht feststeht, in welchem Umfang im Oktober 2011, als die Beklagte tätig war, die Delaminationen vorlagen, kann auch nicht festgestellt werden, ob und inwieweit ein Abklopfen insoweit weitere Schäden ans Licht gebracht hätte. Auch deshalb wäre die Klage selbst unter Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin unbegründet.

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Es kommt auch kein Anspruch aus dem Umstand in Betracht, dass die Beklagte in dem Prüfbericht nicht darauf hingewiesen hat, dass weitergehende Überprüfungen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass keine weitergehenden Delaminationen vorliegen. Dies deckt sich auch mit der Einschätzung des Sachverständigen, der insoweit überzeugend dargelegt hat, dass die Beklagte aus sachverständiger Sicht eine solche Pflicht nicht traf. Er hat zwar erklärt, dass es in der Praxis häufig vorkomme, dass solche Hinweise erteilt werden und dies auch eine Frage der Höflichkeit sei, eine Verpflichtung hierzu aber gerade nicht bestehe. Diese sachverständige Einschätzung nimmt die Kammer bei der Beantwortung der Rechtsfrage, ob eine Pflicht der Beklagten zur Erteilung eines solchen Hinweises bestand, ergänzend zur Kenntnis. Eine solche Pflicht bestand nicht. Die Beklagte hatte den Auftrag, bestimmte Maßnahmen durchzuführen und einen Prüfbericht zu erstellen. Daraus folgt keine Verpflichtung, einen weiteren Hinweis zu erteilen. Erst recht gilt dies vor dem Hintergrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, dass jedem sogar normalen Fachmann klar sein müsse, dass mittels eines derartigen erteilten Auftrages der gesamte Umfang etwaiger Schäden gar nicht ermittelt werden kann. Erst recht gilt dies für einen Fachmann wie die Firma I. Aber selbst ohne deren – vom Inhaber selbst behaupteten – besondere Fachkenntnisse darf ein Unternehmen mit einem derart konkreten eingeschränkten Auftrag davon ausgehen, dass der Auftraggeber mit den Prüfergebnissen entsprechend umgehen kann. Eine Pflicht, insoweit weitergehend und analysierend zu beraten, besteht nicht. Der Beklagten ist nicht die Gutachtenerstellung im Sinne der Klägerin übertragen worden, sondern nur die konkrete Aufgabe „Sichtprüfung von außen und Erstellung des Prüfberichts“.

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Soweit die Klägerin darauf abstellt, die Verantwortung sei komplett auf die Beklagte übergegangen, weil diese „Sonderfachmann“ sei, überzeugt das schon deshalb nicht, weil die Auftraggeberin – die I – wie oben bereits dargestellt hier selbst ein Fachunternehmen war. Aber unabhängig davon hätte sie, wenn sie sich nicht in der Lage sieht, die Beurteilungen eigenständig zu treffen, dies klar zum Ausdruck zu bringen müssen, und zwar gegenüber ihrer Vertragspartnerin. Sie hätte also, wenn sie kein hinreichendes Wissen gehabt hätte, dies der Beklagten deutlich machen müssen, damit diese überhaupt erkennen kann, dass sie möglicherweise auf Grund überlegenen Wissens weitere Hinweise erteilen muss. Die Beklagte hatte aber gar keinen Anlass, hier davon auszugehen, dass die Auftraggeberin nicht fähig genug war, selbst die erforderlichen Beurteilungen zu treffen.

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Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte möglicherweise wusste, dass ein bestehender Vertrag mit W zum Abschluss kommt. Denn das bedeutet nicht, dass ihr der Inhalt der Vereinbarungen zwischen der Klägerin und W im Einzelnen bekannt ist, und selbst wenn, würde dies auf das Vertragsverhältnis zur Firma I nicht ohne Weiteres Auswirkungen haben.

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Mag die Beauftragung der Beklagten und die dann auch – nach den Ausführungen des Sachverständigen ordnungsgemäße – Ausführung des Auftrages auch nicht im Sinne der Klägerin gewesen sein, geht dies nicht zu Lasten der Beklagten, sondern allenfalls zu Lasten deren Auftraggeberin. Diese war gegenüber der Klägerin verpflichtet, deren Interessen zu wahren und diesen gerecht zu werden. Soweit sie hierfür nicht das Erforderliche veranlasst hat, weil sie unzureichende Maßnahmen beauftragt hat, geht dies nicht zu Lasten der Auftragnehmerin.

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Nach alledem kann eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden, so dass der Anspruch schon im Grunde nach nicht besteht.

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Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, führt dies dazu, dass nach § 91 a ZPO die Klägerin insoweit die Kosten zu tragen hat, weil sie insoweit in diesem Rechtsstreit unterlegen wäre. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf den §§ 91, 101. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Unterschrift