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Landgericht Münster·024 O 47/16·11.12.2016

Vorstandsmitglied: Wettbewerbsverstoß rechtfertigt Abberufung, fristlose Kündigung und Schadensersatz

ZivilrechtGesellschaftsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen seine Abberufung als Vorstand und die fristlose Kündigung seines Vorstandsvertrags sowie begehrte Auskunft und Zahlung einer Tantieme für 2015. Das LG Münster hielt Abberufung (§ 84 Abs. 3 AktG) und Kündigung (§ 626 BGB) wegen grober Pflichtverletzung für wirksam, da der Kläger ohne Aufsichtsratszustimmung eine im Geschäftszweig der Gesellschaft liegende Softwareentwicklung privat fortführte (§ 88 AktG). Die Kündigung sei zudem fristgerecht nach § 626 Abs. 2 BGB erfolgt, maßgeblich sei die Kenntnis des Aufsichtsrats(‑vorsitzenden) bzw. des Aufsichtsrats als Organ. Die Bonuszahlung durfte nach billigem Ermessen wegen der Pflichtverletzung verweigert werden; der Widerklage auf Schadensersatzfeststellung und Laptopherausgabe wurde stattgegeben.

Ausgang: Klage (Abberufung/Kündigung/Tantieme) abgewiesen; Widerklage auf Schadensersatzfeststellung und Laptopherausgabe stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vorstandsmitglied verletzt seine Pflichten grob, wenn es ohne Einwilligung des Aufsichtsrats im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene Rechnung ein konkurrierendes Projekt betreibt (§ 88 AktG); dies kann Abberufung (§ 84 Abs. 3 AktG) und fristlose Kündigung des Dienstvertrags (§ 626 BGB) rechtfertigen.

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Reicht ein Sachverhalt als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vorstands-Dienstvertrags nach § 626 BGB aus, so trägt er regelmäßig zugleich den Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied nach § 84 Abs. 3 AktG.

3

Für den Lauf der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei der Kündigung eines Vorstandsmitglieds ist auf die Kenntnis des kündigungsberechtigten Aufsichtsrats als Kollegialorgan abzustellen; jedenfalls darf die Unterrichtung des Aufsichtsrats nicht unangemessen verzögert werden.

4

Eine vertraglich in das billige Ermessen des Aufsichtsrats gestellte Tantiemeentscheidung ist an sachliche Gründe gebunden; eine schwerwiegende Pflichtverletzung kann einen sachlichen Grund darstellen, die variable Vergütung zu versagen.

5

Ein Feststellungsantrag auf Schadensersatzpflicht dem Grunde nach ist zulässig, wenn eine Schadensentstehung möglich ist und eine Bezifferung derzeit nicht zumutbar möglich ist; bei Vorstands-Pflichtverletzungen folgt die Haftung aus § 93 Abs. 2 AktG mit Verschuldensvermutung.

Relevante Normen
§ 626 BGB§ 84 Abs. 3 AktG§ 626 Abs. 2 BGB§ 112 AktG§ 84 AktG§ 84 Abs. 3 S. 2 AktG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten alle Schäden zu ersetzen, die dieser dadurch entstehen bzw. entstanden sind, dass der Kläger gemeinsam mit dem (ehemaligen) Mitarbeiter der Beklagten, Herrn C1, das im Hause der Beklagten bereits gestartete Projekt „H1“ zur Entwicklung einer Software für die Vorgangsbearbeitung seit dem Jahr 2013 nicht weiter für die Beklagte verfolgt hat, sondern stattdessen privat auf eigene Rechnung unter dem Projektnamen „H2“ fortgesetzt hat. Umfasst sind insbesondere auch solche Schäden, die der Beklagten durch Tätigkeiten der H2 GmbH, N, entstehen bzw. entstanden sind, soweit diese die Vermarktung des Produktes „H2“, eine Software für die Vorgangsbearbeitung, zum Gegenstand hatten, sowie insbesondere auch solche Schäden, die der Beklagten dadurch entstehen bzw. entstanden sind, dass Herr C1 gegen seine fristlosen Kündigungen durch die Beklagte vom 09.02.2016 und 02.03.2016 erfolgreich einwendet, sein Handeln sei durch die Billigung bzw. Kenntnis des Klägers als Vorstand der Beklagten und damit seinem Dienstvorgesetzten gedeckt gewesen und trage die fristlosen Kündigungen seitens der Beklagten vom 09.02.2016 bzw. 02.03.2016 aufgrund der Billigung bzw. Kenntnis des Klägers nicht.

Außerdem wird der Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte den Laptop Marke Dell, Modell Latitude E6410: Standard base, Seriennummer: ########## herauszugeben.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft, entwickelt und vertreibt Produkte im Zusammenhang mit der digitalen Verwaltung und Bearbeitung von Dokumenten.

3

Der Kläger war ab dem Jahre 2004 im Angestelltenverhältnis für die Beklagte tätig.

4

Durch Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten vom 26.10.2011 wurde der Kläger per 01.01.2012 zum Vorstand für den Bereich Entwicklung/Professional Service bestellt. Er gehörte damit neben dem Vorstandsvorsitzenden Q und dem weiteren Vorstand E1 dem dreiköpfigen Vorstand der Aktiengesellschaft an.

5

Unter dem 13.01.2012 schlossen die Parteien einen schriftlichen „Dienstvertrag Vorstand“, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf die Anlage K 1 zur Klage (Blatt 5 ff der Akte) und die Anlage 2 zur Klageerwiderung (Blatt 88 ff der Akte) verwiesen wird.

6

Dieser Anstellungsvertrag enthält u. a. folgende Regelung:

7

„§ 2

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Bezüge

9

2.1

10

Herr H3 erhält als fixes Jahresgehalt einen Betrag in Höhe von € 150.000,00  (in Worten: Einhundertfünfzigtausend Euro), das in zwölf monatlichen Teilbeträgen à € 12.500,00, jeweils am Ende eines Kalendermonats fällig wird.

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2.2

12

Herr H3 hat darüber hinaus Anspruch auf eine erfolgsabhängige Vergütung (Tantieme). Die Höhe der Tantieme wird vom Aufsichtsrat jeweils am Ende eines Geschäftsjahres unter Berücksichtigung des Ergebnisses der E2 AG und der Leistung des Vorstandes nach billigem Ermessen festgesetzt. Diese Regelung, die keine „rechenbare Formel“ enthält, ist zwischen den Parteien vor Vertragsabschluss ausgiebig erörtert worden. Die variable Vergütung soll bei vollständiger Zielerreichung 33 % des Grundgehaltes erreichen, bei ganz besonders guter Leistung des Vorstandes in Verbindung mit einem besonders guten Jahresabschluss bis maximal 50 %. Ob und in welchem Umfang die variable Vergütung gezahlt wird, liegt u. a. an der Ergebnisquote der AG, aber auch an anderen Faktoren, die nicht allesamt messbar sind.

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...

14

§ 9

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Nebentätigkeit

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9.1

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Herr H3 verpflichtet sich, seine gesamte Arbeitskraft uneingeschränkt in den Dienst der E2 AG zu stellen. Die Übernahme von Nebentätigkeiten bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates. Das gleiche gilt für die Beteiligung an einem anderen Unternehmen sowie für die Mitwirkung in Aufsichtsorganen anderer Unternehmen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn keine Interessen der E2 AG entgegenstehen.

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...

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§ 10

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Diensterfindungen

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10.1

22

Für Erfindungen, die Herr H3 während der Dauer seines Dienstverhältnisses macht, gilt das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in seiner jeweiligen Fassung.

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10.2

24

Die Verwertung von technischen oder organisatorischen Verbesserungsvorschlägen des Herrn H3 steht ohne besondere Vergütung ausschließlich der E2 AG zu.

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§ 11

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Verschiegenheit

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...

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11.2

29

Bei Beendigung des Dienstvertrages ist Herr H3 verpflichtet, alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen und technischen Gegenstände an die E2 AG zurückzugeben, er hat insoweit kein Zurückbehaltungsrecht. ...

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§ 12

31

Vertragslaufzeit

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12.1

33

Dieser Vertrag tritt am 01.01.2012 in Kraft und endet mit Ablauf der Bestellung nach fünf Jahren am 31.12.2016.

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12.5

35

Für eine vorzeitige Beendigung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigem Grund gilt § 626 BGB.

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12.6

37

Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung des Herrn H3 hat gegenüber dem Aufsichtsrat zu erfolgen, dieser vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, die Kündigung im umgekehrten Falle durch den Aufsichtsratsvorsitzenden an Herrn H3. Der Aufsichtsratsvorsitzende gilt als ermächtigt, Kündigungserklärungen anzunehmen und abzugeben.“

38

Mit Schreiben vom 15.02.2016 (Anlage 2 zur Klage, Blatt 9 f der Akte) erklärte der Vorsitzende des Aufsichtsrates C2 dem Kläger gegenüber dessen Abberufung als Mitglied des Vorstandes der Beklagten sowie die fristlose Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Vorstandsvertrages vom 13.01.2012. Beigefügt war diesem Schreiben die Niederschrift über einen entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrates vom 11.02.2016 (Blatt 11 f der Akte).

39

Der Kläger ist der Auffassung, sowohl die Abberufung als Vorstandsmitglied als auch die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages seien unwirksam. Wichtige Gründe für entsprechende Maßnahmen im Sinne von § 84 Abs. 3 AktG oder § 626 BGB seien nämlich nicht gegeben.

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Mit den Klageanträgen zu 1) und zu 2) begehrt der Kläger entsprechende gerichtliche Feststellungen.

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Die im Rahmen einer Stufenklage erhobenen weiteren Klageanträge zu 3), zu 4) und zu 5) sind auf die Zahlung des Bonus-Betrages für das Jahr 2015 gerichtet.

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Der Kläger ist der Auffassung, gemäß § 2.2 des Anstellungsvertrages sei die Beklagte verpflichtet, ihm einen Bonus für das abgelaufene Jahr 2015 zu zahlen. Er meint, der Höhe nach habe sich dieser Bonus außer an den Ergebnissen des Geschäftsjahres und den erbrachten Leistungen auch an der den übrigen Vorstandsmitgliedern geleisteten Tantieme zu orientieren.

43

Zur Vorbereitung eines bezifferten Klageanspruchs verlangt der Kläger – mit dem Antrag zu 3) – zunächst die Erteilung von Auskünften.

44

Der Kläger beantragt,

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              1. seine Abberufung als Mitglied des Vorstandes der E2

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                  AG vom 15.02.2016 für unwirksam zu erklären,

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              2. festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis zwischen ihm

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                  und der Beklagten nicht durch Kündigung vom 15.02.2016

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                  beendet wurde, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zu den

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                  dienstvertraglichen Bedingungen fortbesteht,

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              3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, über

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                  sämtliche Faktoren, die der Entscheidung über die Gewäh-

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                  rung des Bonus für das Jahr 2015 zu Grunde liegen, insbe-

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                  sondere über die Ergebnisquote der Beklagten, die im Jahr

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                  2015 verzeichnete Zielerreichung sowie über die Höhe des

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                  für die übrigen Vorstandsmitglieder festgesetzten Bonus,

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              4. nach erteilter Auskunft – erforderlichenfalls – die Beklagte zu

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                  verurteilen, die Richtigkeit der nach Ziffer 3) gemachten

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                  Angaben an Eides statt zu versichern,

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              5. die Beklagte zu verurteilen, ihm den der Höhe nach noch

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                  näher zu beziffernden Bonus für das Jahr 2015 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen

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sowie widerklagend,

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              1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der

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                  Beklagten alle Schäden zu ersetzen, die dieser dadurch entstehen bzw.

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                  entstanden sind, dass der Kläger gemeinsam mit dem (ehemaligen)

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                  Mitarbeiter der Beklagten, Herrn C1, das im Hause der Be-

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                  klagten bereits gestartete Projekt „H1“ zur Entwicklung einer Soft-

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                  ware für die Vorgangsbearbeitung seit dem Jahr 2013 nicht weiter für

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                  die Beklagte verfolgt hat, sondern stattdessen privat auf eigene Rech-

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                  nung unter dem Projektnamen „H2“ fortgesetzt hat. Umfasst sind

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                  insbesondere auch solche Schäden, die der Beklagten durch Tätigkei-

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                  ten der H2 GmbH, N, entstehen bzw. entstanden sind,

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                  soweit diese die Vermarktung des Produktes „H2“, eine Software

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                  für die Vorgangsbearbeitung, zum Gegenstand hatten, sowie insbeson-

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                  dere auch solche Schäden, die der Beklagten dadurch entstehen bzw.

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                  entstanden sind, dass Herr C1 gegen seine fristlosen Kündi-

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                  gungen durch die Beklagte vom 09.02.2016 und 02.03.2016 erfolgreich

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                  einwendet, sein Handeln sei durch die Billigung bzw. Kenntnis des Klä-

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                  gers als Vorstand der Beklagten und damit seinem Dienstvorgesetzten

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                  gedeckt gewesen und trage die fristlosen Kündigungen seitens der Be-

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                  klagten vom 09.02.2016 bzw. 02.03.2016 aufgrund der Billigung bzw.

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                  Kenntnis des Klägers nicht,

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              2. den Kläger zu verurteilen, an sie, die Beklagte, den Laptop Marke Dell,

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                  Modell Latitude E6410: Standard base, Seriennummer: ##########

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                  herauszugeben.

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Der Kläger beantragt,

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              die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe zu Recht mit Schreiben vom 15.02.2016 den Kläger als Mitglied des Vorstandes abberufen und dessen Anstellungsvertrag auch zu Recht fristlos gekündigt.

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Eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Kläger sei ihr nämlich nicht mehr zuzumuten gewesen, weil der Kläger in erheblichem Umfang gegen seine Verpflichtungen verstoßen habe. Der Kläger habe nämlich unter Verstoß gegen seine Vertragspflichten auf eigene Rechnung die Weiterentwicklung einer Software betrieben.

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Dazu verweist die Beklagte darauf, der Kläger habe gemeinsam mit ihrem, der Beklagten, leitenden Mitarbeiter C1 eine in ihrem Hause unter der Bezeichnung „H1“ aufgebaute cloudbasierte Software zur Vorgangsbearbeitung unter dem Produktnamen „H2“ weitergeführt. Vor diesem Hintergrund sei auch dem Mitarbeiter C1, der ab dem Jahre 1997 bei ihr, der Beklagten, beschäftigt gewesen sei und ab dem Jahr 2003 die Funktion des Entwicklungsleiters innegehabt habe, im Februar 2016 fristlos gekündigt worden.

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Zum Aufgabenbereich des Klägers und auch des Mitarbeiters C1 habe jedenfalls seit Ende 2011 auch die cloudbasierte weitere Entwicklung von Lösungen zur Vorgangsbearbeitung gehört. Entsprechendes sei beispielsweise den als Anlage 5 mit der Klageerwiderung (Blatt 100 ff der Akte) eingereichten Präsentationsunterlagen aus dem Jahre 2013 zu entnehmen.

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Ein weiterer Mitarbeiter, der Zeuge I, habe für dieses Produkt den Namen „H2“ ins Leben gerufen.

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Der Kläger und der Mitarbeiter C1 hätten anschließend, statt in ihrem, der Beklagten, Unternehmen das Projekt voranzutreiben, ohne Wissen und Einverständnis des Aufsichtsrates auf eigene Kosten eine Fortentwicklung verfolgt.

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In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte darauf, dass die Ehefrau des Klägers mit Gesellschaftsvertrag vom 06.01.2015 (Anlage 10 zur Klageerwiderung, Blatt 143 ff der Akte) die H2 GmbH errichtete. Als Unternehmensgegenstand dieser GmbH ist angegeben: „Entwicklung, Vertrieb und Betrieb von cloudbasierter Software zur Optimierung der Zusammenarbeit von Betriebsabläufen, des Weiteren die Durchführung damit verbundener Beratung und Schulungen.“

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Als Geschäftsführerin der H2 GmbH ist die Ehefrau des Klägers im Handelsregister eingetragen.

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Des Weiteren verweist die Beklagte auf die unstreitige Tatsache, dass am 06.01.2016 auf Veranlassung des Klägers ein Gespräch mit dem Vorstandsvorsitzenden Q stattfand, in welchem dem Vorstandsvorsitzenden Q eine Präsentation (Anlage 7 zur Klageerwiderung, Blatt 114 ff der Akte) mit dem Titel „H2 Die Arbeitswelt mit social software for business ein Stück besser machen“ vorgestellt wurde.

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Am 08.01.2016 fand ein weiteres Gespräch statt, an welchem neben dem Kläger und dem Vorstandsvorsitzenden Q auch der Mitarbeiter C1 teilnahm.

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Es schloss sich ein weiterer Termin am 26.01.2016 an, welcher von dem Kläger, Herrn C1, dem Vorstandsvorsitzenden Q, dem weiteren Vorstandsmitglied E1 und dem Zeugen W, dem Syndikusanwalt der Beklagten, wahrgenommen wurde. Seitens des Klägers wurde bei dieser Gelegenheit das Produkt „H2“ anhand einer Power-Point-Präsentation dargestellt. Die Software wurde online vorgeführt. Dabei meldete sich der Kläger auf der Startseite mit dem Benutzernamen H3@H2.org an. Angezeigt wurden Vorgänge unter den Bezeichnungen „M1“ und „M2“.

101

Die Beklagte trägt weiter vor:

102

Sowohl bei der M1-Gruppe als auch bei M2 handele es sich um ihre Bestandskunden.

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Bei der Besprechung am 26.01.2016 habe der Kläger mitgeteilt, dass 12,5 % der Anteile an der H2 GmbH für 250.000,00 € zur Verfügung stünden und dass er sich vorstellen könne, die Beklagte mit bis zu 51 % Gesellschaftsanteilen für insgesamt 1,5 Mio. € an der H2 GmbH zu beteiligen. Der Vorstandsvorsitzende Q habe demgegenüber vorgeschlagen, das Produkt H2 vollständig ohne Gegenleistung an die Beklagte zu übertragen.

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Mit Email vom 02.02.2016 (Anlage 8 zur Klageerwiderung, Blatt 138 f der Akte), gerichtet an den Kläger und den Mitarbeiter C1, fasste der Vorstandsvorsitzende Q den Inhalt des Gesprächs vom 26.01.2016 zusammen, verbunden mit der Frage, ob die Rechte an dem Produkt H2 vollständig bei dem Kläger und dem Mitarbeiter C1 lägen.

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Der Kläger antwortete mit Email vom 04.02.2016 (Anlage 9 zur Klageerwiderung, Blatt 141 f der Akte) u. a. wie folgt:

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„Die Entwicklung von H2 durch C1 und mich, also ein kleines Team bestehend aus Entwickler und Product Owner, ist für uns eine spannende Quelle der Innovation. Hier lernen wir intensiv, wie man ein Produkt am Endbenutzer ausrichtet.            ...

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   - Es gibt keine weiteren Rechteinhaber

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...“

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Die Beklagte behauptet, nach Erhalt dieser Email vom 04.02.2016 habe Herr Q den Vorsitzenden des Aufsichtsrates C2 über die bekannt gewordenen Umstände unterrichtet. Am 11.02.2016 habe sich dann der Aufsichtsrat im Rahmen einer Telefonkonferenz mit den sich daraus ergebenden Fragen befasst. Im Anschluss daran seien dann am 15.02.2016 die Abberufung des Klägers als Vorstandsmitglied und die Kündigung ausgesprochen worden.

110

Damit, so meint die Beklagte, habe sie hinreichend zeitnah auf das als grob pflichtwidrig einzustufende Verhalten des Klägers reagiert.

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Vor dem Hintergrund dieses pflichtwidrigen Verhaltens stehe dem Kläger auch der geltend gemachte Anspruch auf Bonuszahlung für das Jahr 2015 nicht zu.

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Dem gegenüber sei, wie mit dem Widerklageantrag zu 1) begehrt, eine Schadensersatzpflicht des Klägers festzustellen.

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Außerdem habe der Kläger, wie mit dem Widerklageantrag zu 2) verlangt, den ihm zur Verfügung gestellten Laptop herauszugeben.

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Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte könne sich auf die geltend gemachten Kündigungsgründe schon deshalb nicht berufen, weil die Kündigung verfristet sei. Er bestreitet, dass der Aufsichtsrat der Beklagten erst innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Wochen Kenntnis von den nunmehr angeführten Umständen erhalten habe. Jedenfalls, so meint der Kläger, sei der Beklagten entgegenzuhalten, dass die übrigen Vorstandsmitglieder frühzeitiger für eine Unterrichtung des Aufsichtsrates hätten sorgen müssen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte die Kündigung nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB für eine fristlose Kündigung erklärt habe.

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Jedenfalls aber, so meint der Kläger, fehle es an einem wichtigen Grund, der eine fristlose Kündigung und die Abberufung als Vorstandsmitglied rechtfertigen könne, zumal das Vertragsverhältnis bis zum 31.12.2016 befristet sei, also noch weniger als ein Jahr andauere.

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Er, der Kläger, habe im Jahre 2013 dem Vorstandsvorsitzenden Q das Projekt „H1“ vorgestellt. Der Vorstand habe sich aber gegen dieses Projekt einer cloudbasierten Vorgangsbearbeitung entschieden. Die Weiterführung dieses Projektes habe deshalb nicht zu seinem, des Klägers, Aufgabenbereich geführt.

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Es sei zwar zutreffend, dass er und der Mitarbeiter C1 seit dem Jahr 2013 an dem Projekt „H2“ arbeiteten. Diese Tätigkeit, so behauptet der Kläger, habe er ebenso wie der Mitarbeiter C1 jedoch ausschließlich in der Freizeit, also an Wochenenden und außerhalb der Arbeitszeit „ausgeübt“. Es sei auch nicht zu Geschäftsbeziehungen mit der M1-Gruppe oder der M2 gekommen. Er, der Kläger, habe vielmehr lediglich den bei der M1-Gruppe beschäftigten Bekannten S nach dessen persönlicher Meinung zu dem Projekt „H2“ gefragt.

118

Außerdem handele es sich bei dem Produkt „H2“ um eine wesentliche Weiterentwicklung des ursprünglichen Produktes „H1“, die in dieser Form im Hause der Beklagten nachwievor nicht angeboten werde. Die Interessen der Beklagten würden dadurch nicht berührt.

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Deshalb, so meint der Kläger, sei auch der auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichtete Widerklageantrag zu 1) nicht gerechtfertigt.

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Auch der auf Herausgabe des Laptops gerichtete Widerklageantrag zu 2) könne keinen Erfolg haben, zumal jeglicher Vortrag der Beklagten dazu fehle, wann, wie und wo die Übergabe des Laptops erfolgt sein solle.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

122

Die Kammer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Beklagten C2 persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I und W. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Protokoll der Kammersitzung vom 22.09.2016 (Blatt 270 ff der Akte) Bezug genommen.

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Im Anschluss an die Kammersitzung hat der Kläger nochmals mit Schriftsatz vom 18.11.2016 (Bl.282 ff d.A.) ergänzend Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Klage nicht begründet.

126

Die Widerklage ist begründet.

127

I.

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Die Klageanträge zu 1) und zu 2) haben keinen Erfolg, weil die Beklagte mit Schreiben vom 15.02.2016 wirksam die Abberufung des Klägers als Mitglied des Vorstandes und die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages ausgesprochen hat.

129

1.

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Wie in § 12.6 des Anstellungsvertrages vom 13.01.2012 vorgesehen, ist die Kündigungserklärung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden C2 für den Aufsichtsrat namens der Beklagten abgegeben worden. Dieses entspricht der gesetzlichen Regelung in § 112 AktG, wonach der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt.

131

2.

132

Sowohl die Voraussetzungen des § 84 AktG zur Abberufung des Klägers als Organ der Beklagten als auch die Voraussetzungen der davon zu trennenden Kündigung des Anstellungsvertrages gemäß § 626 BGB liegen vor.

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Gemäß § 84 Abs. 3 AktG kann der Aufsichtsrat die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist gemäß § 84 Abs. 3 S. 2 AktG namentlich eine grobe Pflichtverletzung. Grobe Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot des § 88 AktG können die Abberufung rechtfertigen (Hirte/ Mülbert/Roth a. a. O. § 84 AktG RN 157).

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Der Anstellungsvertrag als Dienstvertrag kann gemäß § 626 Abs. 1 BGB von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigendem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zu der vereinbarten Vertragsbeendigung nicht zugemutet werden kann.

135

Da der kündigungsschutzrechtliche Begriff des „wichtigen Grundes“ in § 626 BGB regelmäßig unter engeren Voraussetzungen erfüllt ist und eine umfassendere Abwägung verlangt als der entsprechende Begriff des wichtigen Grundes in § 84 Abs. 3 AktG, ist jeder Grund, der als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages ausreicht, zugleich auch ein hinreichender Grund für den Widerruf der Bestellung zum Vorstand (vgl. Hirte/Mülbert/Roth, AktG Großkommentar, 5. Auflg. 2015, § 84 AktG RN 143 m.w.N.).

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Die Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien führt hier zu dem Ergebnis, dass Mitte Februar 2016 ein wichtiger Grund bestand, welcher es für die Beklagte als unzumutbar erscheinen ließ, den Dienstvertrag mit dem Kläger bis zu dessen Beendigungszeitpunkt am 31.12.2016 fortzusetzen. Daraus ergibt sich, dass auch ein hinreichender Grund für die Abberufung des Klägers als Mitglied des Vorstandes gegeben war (zu der gebotenen Interessenabwägung im Einzelnen vgl. Hirte/Mülbert/Roth a.a.O. § 84 AktG RN 146 ff sowie Hüffer/Koch, Kommentar zum AktG, 12. Auflg. 2016, § 84 AktG RN 51 f).

137

Auch unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass der Kläger bereits langjährig für die Beklagte tätig war und dass zum Ende des Jahres 2016 eine ordentliche Beendigung des Vertragsverhältnisses bevorsteht, ist für den Zeitpunkt Mitte Februar 2016 aufgrund einer groben Pflichtverletzung des Klägers eine nachhaltige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses festzustellen, welche eine weitere Zusammenarbeit für die Beklagte unzumutbar machte.

138

Der Kläger hat durch die Entwicklung des Projektes „H2“ auf eigene Faust, außerhalb der Beklagten, schwerwiegend und nachhaltig gegen seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen verstoßen.

139

Gemäß § 88 Abs. 1 AktG dürfen Vorstandsmitglieder ohne Einwilligung des Aufsichtsrates weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.

140

Gemäß § 9.1 des Anstellungsvertrages vom 13.01.2012 hat sich der Kläger verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft uneingeschränkt in den Dienst der Beklagten zu stellen. Die Übernahme von Nebentätigkeiten bedurfte nach dieser vertraglichen Regelung der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates.

141

Die Verwertung von Verbesserungsvorschlägen sollte gemäß § 10.2 des Vertrages ohne besondere Vergütung ausschließlich der Beklagten zustehen.

142

In einer Gesamtschau der gesetzlichen Regelung und der vertraglichen Bestimmungen wird deutlich, dass es dem Kläger als Vorstandsmitglied untersagt sein sollte, im Geschäftszweig der Beklagten anderweitig Tätigkeiten zu entfalten.

143

Dass sich der Kläger mit der Fortentwicklung des Produktes „H2“ im Geschäftszweig der Beklagten bewegte, ist nicht zweifelhaft. Deutlich wird dieses auch anhand der Tatsache, dass der Kläger im Januar 2016 der Beklagten – gegen Entgelt – eine Nutzung der Arbeitsergebnisse angeboten hat.

144

In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, bei der Beklagten habe, wie das Verhalten des Vorstandsvorsitzenden Q gezeigt habe, kein Interesse an der Weiterentwicklung der cloudbasierten Software bestanden. Gerade das Verhalten des Klägers im Januar 2016 zeigt, dass er selbst durchaus von einem geldwerten Interesse der Beklagten an einem entsprechenden Produkt ausgegangen ist. Im Übrigen dürfte sich der Kläger nicht auf eine mögliche Einschätzung eines weiteren Vorstandsmitgliedes verlassen, da sowohl gemäß § 88 Abs. 1 AktG als auch nach § 9.1 des Anstellungsvertrages für die Übernahme von Nebentätigkeiten eine Einwilligung des Aufsichtsrates hätte eingeholt werden müssen.

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Dieses gilt auch dann, wenn der Kläger, der vertraglich „seine gesamte Arbeitskraft uneingeschränkt“ in den Dienst der Beklagten zu stellen hatte, die Entwicklungstätigkeiten innerhalb der üblicherweise als Freizeit anzusehenden Zeiten vornahm.

146

Eine Überschneidung dieser nicht genehmigten Tätigkeit des Klägers mit dem Geschäftsbereich der Beklagten wird auch dadurch deutlich, dass der Kläger mit dem bei der Beklagten beschäftigten Entwickler C1 zusammenarbeitete.

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Hinzukommt, dass sowohl die Firma der Anfang 2015 gegründeten H2 GmbH als auch die Produktbezeichnung H2 ihren Ursprung im Hause der Beklagten hatten.

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Entsprechendes steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen I fest. Der Zeuge I, an dessen Glaubwürdigkeit nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel bestehen, hat glaubhaft bekundet, Ende des Jahres 2012 hätten der Kläger, Herr C1 und er, der Zeuge, darüber gesprochen, unter welcher Bezeichnung man das Produkt „H2“ im Markt vertreiben könne. Bei diesen Überlegungen sei dann die Bezeichnung „H3“ zustande gekommen. Die Bezeichnung „……ee“ sei nicht frei gewesen, deshalb habe man „…..ea(H2)“ gewählt.

149

3.

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Die Kündigung des Anstellungsvertrages ist auch fristgerecht im Sinne von § 626 Abs. 2 BGB erklärt worden, nämlich innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kündigungsberechtigte von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hatte.

151

Weil die Aktiengesellschaft gegenüber dem Vorstand durch den Aufsichtsrat als Kollegialorgan vertreten wird, ist für den Beginn der Kündigungsfrist im Sinne von § 626 Abs. 2 BGB grundsätzlich erforderlich, dass sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates Kenntnis von den erheblichen Tatsachen haben; unter Umständen kann allerdings die Kenntnis des Aufsichtsratsvorsitzenden ausreichend sein; jedenfalls darf die Unterrichtung des Aufsichtsrates nicht unangemessen verzögert werden(vgl. Hüffer/Koch, a. a. O. § 84 AktG RN 54 m. w. N.).

152

Davon ausgehend hat die Beklagte bei ihrer Kündigungserklärung vom 15.02.2016 die Zwei-Wochen-Frist eingehalten.

153

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates C2 hat, in der Kammersitzung gemäߠ   § 141 ZPO persönlich angehört, erläutert, Ende Januar 2006 habe Herr Q ihm telefonisch mitgeteilt, da sei noch ein Sachverhalt betreffend den Kläger, dieses müsse aber noch ermittelt werden. Anfang Februar, wohl zwischen dem 3. und 5. Februar, habe er, der Vorsitzende des Aufsichtsrates C2, dann genauer erfahren, worum es ging. Er habe in einer Rundmail den Aufsichtsrat unterrichtet, vier bis fünf Tage später sei denn eine Telefonkonferenz durchgeführt und dabei der Sachverhalt besprochen worden.

154

Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese in sich plausible Darstellung des Aufsichtsratsvorsitzenden C2 der Wahrheit entspricht.

155

Bestätigt werden diese Angaben durch die Aussage des Zeugen W. Der Zeuge W hat bekundet, vor dem 26.01.2016 seien ihm konkrete Tatsachen nicht bekannt gewesen. Am 26.01.2016 habe der Kläger dann die Präsentation zur cloudbasierten Vorgangsbearbeitung vorgenommen. Im Anschluss daran habe er, der Zeuge W, dann recherchiert, u. a. auch betreffend die H2 GmbH. Die finanziellen Vorstellungen des Klägers bezüglich eines Betragsrahmens von 250.000,00 € bis 1.200.000,00 € für eine Beteiligung seien wohl am 26.01.2016 neu gewesen. Dieses habe zu heftigen Reaktionen insbesondere von Herrn Q und Herrn E1 geführt. Er, der Zeuge W, habe es dann zunächst als angebracht angesehen, Rechtsanwalt T als externen rechtlichen Berater hinzuzuziehen. Die ersten Informationen an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats C2 seien dann wohl etwa am 04.02.2016 erfolgt.

156

Nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung hat die Kammer keine Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen W. Er hat den damaligen Geschehensablauf detailgetreu wiedergegeben und auch erkennen lassen, inwieweit er nicht mehr über exakte Erinnerungen verfügt. Seine Angaben fügen sich widerspruchsfrei in den durch Emails dokumentierten objektiven Ablauf ein. Diese Angaben erscheinen insgesamt glaubhaft.

157

Damit steht fest, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Beklagten keinen Anlass hatte, vor dem 04.02.2016 die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates von den streiterheblichen Tatsachen zu unterrichten.

158

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die beiden anderen Vorstandsmitglieder Q und E1 hätten den Aufsichtsrat früher unterrichten müssen. Zum einen ist die Information an den Aufsichtsrat zeitnah nach dem 26.01.2016 erfolgt. Zum anderen bestehen bzgl. der übrigen Mitglieder des Vorstandes aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt weitergehende Verpflichtungen oder Obliegenheiten als für den Kläger selbst. Eine Verletzung von Informationspflichten müsste sich der Kläger deshalb in gleicher Weise entgegenhalten lassen.

159

II.

160

Die in zulässiger Weise gemäß § 254 ZPO als Stufenklage erhobenen Klageanträge zu 3), zu 4) und zu 5) bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

161

Dabei kann über die Anträge insgesamt entschieden werden, auch über die bisher erst angekündigten Klageanträge zu 4) und zu 5), weil feststeht, dass die Anträge insgesamt unbegründet sind. Unabhängig von einer noch zu beziffernden Anspruchshöhe kann der Kläger nämlich bereits dem Grunde nach die Bonus-Zahlung für das Jahr 2015 nicht beanspruchen.

162

Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus § 2.2 des Anstellungsvertrages.

163

Die Beklagte hat im Rahmen des ihr nach der vertraglichen Regelung zustehenden billigen Ermessens die Entscheidung getroffen, eine Tantieme nicht zu zahlen.

164

Gemäß §§ 133, 157 BGB ist die Regelung in § 2.2 des Vertrages unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und der Verkehrssitte nicht dahin auszulegen, dass es im freien Belieben der Beklagten, losgelöst von sachlichen Gründen, stehen solle, ob die Tantieme gezahlt werde. Eine Entscheidung nach „billigem Ermessen“ setzt in diesem Zusammenhang vielmehr voraus, dass die Beklagte anknüpfend an sachliche Erwägungen von dem ihr eingeräumten Entscheidungsspielraum Gebrauch macht.

165

Entsprechendes hat die Beklagte getan.

166

Unabhängig von der übrigen Tätigkeit des Klägers und auch von konkreten wirtschaftlichen Ergebnissen der Beklagten stellt nämlich der vorstehend dargestellte Verstoß des Klägers gegen seine vertraglichen Verpflichtungen und gegen die Verpflichtungen aus § 88 AktG einen hinreichenden Grund dar, ihm eine Bonus-Zahlung zu verweigern. Es erscheint aus kaufmännischer Sicht nachvollziehbar, dass der Kläger nicht über seine festen Bezüge hinaus eine Bonus-Zahlung für einen Zeitraum erhalten soll, in welchem er pflichtwidrig der Beklagten seine Arbeitskraft nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat.

167

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die H2 GmbH, für welche der Kläger tätig wurde, Anfang Januar 2015 gegründet wurde, ergibt sich auch ein sachlicher Zusammenhang dahingehend, dass bezogen auf die Zeit ab Anfang Januar 2015 eine Tantieme nicht geleistet wird.

168

III.

169

Der Widerklageantrag zu 1) ist zulässig und begründet.

170

1.

171

Zulässig ist dieser Klageantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO als Feststellungsantrag. Die Beklagte hat ein rechtliches Interesse an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Klägers dem Grunde nach. Dieses Interesse folgt jedenfalls daraus, dass mit dem Feststellungsantrag gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Anspruchs gehemmt werden kann.

172

Es besteht auch die konkrete Besorgnis, dass der Beklagten durch das beanstandete Verhalten des Klägers ein Schaden entsteht, möglicherweise – wie in dem Feststellungsantrag beschrieben – dergestalt, dass Ersatzansprüche gegen den Mitarbeiter C1  wegen der Billigung des Klägers nicht durchsetzbar sind.

173

Die Beklagte kann insoweit auch nicht darauf verwiesen werden, eine Leistungsklage zu erheben. Eine abschließende Bezifferung eines Schadens ist ihr nämlich z.Zt. nicht möglich, da die Schadensentwicklung – beispielsweise aus der Auseinandersetzung mit dem Mitarbeiter C1 – noch ungewiss ist.

174

2.

175

Begründet ist dieser Feststellungsantrag gemäß § 93 Abs. 2 AktG.

176

Nach dieser Vorschrift sind Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, wobei gemäß § 93 Abs. 2 S. 3 AktG ein Verschulden vermutet wird.

177

Aufgrund der dargestellten Pflichtverletzung des Klägers ist deshalb der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anzunehmen.

178

IV.

179

Der auf Herausgabe des Laptops gerichtete Widerklageantrag zu 2) ist ebenso gerechtfertigt.

180

Die Beklagte als Eigentümerin des Laptops hat gegen den Kläger einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB sowie aus § 11.2 des Anstellungsvertrages.

181

Es ist davon auszugehen, dass sich der in dem Widerklageantrag exakt bezeichnete Laptop Marke Dell in der Verfügungsgewalt des Klägers befindet.

182

Mit seinem Hinweis, es fehle ein Vortrag der Beklagten dazu, wie und wo die Übergabe des Laptops erfolgt sein solle, hat der Kläger nicht hinreichend bestritten, das Gerät erhalten zu haben. Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO hätte der Kläger, falls er den Erhalt des Laptops bestreiten wollte, dieses eindeutig zum Ausdruck bringen müssen.

183

V.

184

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

185

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

186

Unterschriften