Teilurteil: Vorlage von Jahresabschlüssen und Durchsetzung von Abfindungsansprüchen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Vorlage des Jahresabschlusses 2009 der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaften sowie die Berechnung und Auszahlung von Abfindungsansprüchen nebst Steuer- und Zinsersatz. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Vorlage der Abschlüsse und zur Offenlegung der Abfindungsberechnung; mehrere Zahlungsansprüche wurden in Teilbeträgen mit Zinsfestsetzung zugesprochen. Weitere Anträge und die Widerklage wurden überwiegend abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Vorlage von Jahresabschlüssen und Abfindungsberechnung sowie Teilzahlungen mit Zinsansprüchen zugesprochen; weitere Anträge und die Widerklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gesellschafter kann von der Gesellschaft die Vorlage des Jahresabschlusses und der zugehörigen Lage- und Prüfungsberichte verlangen, sofern ihm nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag entsprechende Einsichts- und Auskunftsrechte zustehen.
Hat ein Gesellschafter einen Anspruch auf Abfindung, ist die Gesellschaft verpflichtet, dem Anspruchsinhaber eine nachvollziehbare Berechnung des Abfindungsguthabens vorzulegen.
Fällige Abfindungsansprüche sind zu den vereinbarten Zeitpunkten zu erfüllen; bei Nichtleistung entstehen Verzugszinsen in der vereinbarten Höhe bzw. nach den gesetzlichen Maßstäben.
Besteht eine vertragliche Verpflichtung der Gesellschaft zum Steuerausgleich für auf die Abfindung entfallende Einkommenssteuer, ist die Gesellschaft zur Zahlung der Steuerforderungen einschließlich angefallener Zinsen bei Fälligkeit verpflichtet.
Tenor
Auf den Klageantrag zu 1.1 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger den
Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2009 sowie die
Jahresabschlüsse ihrer Tochtergesellschaften O GmbH
& Co. KG und B sp.z.o.o. (Polen),
bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, und
bezüglich der beiden deutschen Gesellschaften Lagebericht und
Prüfungsbericht sowie die von den Gesellschaftern erstellten
Erläuterungsberichte (Aufgliederung und Erläuterung der Posten des
Jahresabschlusses) vorzulegen.
Auf den Klageantrag zu 1.3 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine
Berechnung des Abfindungsguthabens vorzulegen.
Die Klageanträge zu 2.1 und 2.2 werden abgewiesen.
Auf den Klageantrag zu 2.3 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger
158.054,54 € (einhundertachtundfünfzigtausendvierundfünfzig 54/100
Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
von 78.660,27 € ab dem 22.03.2011, von weiteren 65.498,48 € ab dem
24.04.2012 und von weiteren 13.895,79 € ab dem 25.09.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Klageantrag zu 2.3 abgewiesen.
Auf den Klageantrag zu 3.1 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger
weitere 166.166,85 €
(einhundertsechsundsechzigtausendeinhundertsechsundsechzig 85/100
Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz ab dem 19.06.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Klageantrag zu 3.1 abgewiesen.
Auf den Klageantrag zu 3.2 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet
ist, die Einkommenssteuer, die der Kläger auf die Abfindung (Klageantrag
1.5 bzw. 1.6 oder 1.7) zu zahlen hat, (Vorauszahlungsbescheide oder
endgültige Steuerbescheide), inkl. der vom Finanzamt geltend gemachten
Zinsen bei Fälligkeit der Steuern unter Verrechnung mit dem Kapitalkonto
II an den Kläger zu zahlen.
Die Klageanträge zu 4. und zu 5. werden abgewiesen.
Die Widerklage wird insgesamt (hinsichtlich des Hauptantrages und des
Hilfsantrages) abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.