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Landgericht Münster·024 O 34/11·27.02.2013

Teilurteil: Vorlage von Jahresabschlüssen und Durchsetzung von Abfindungsansprüchen

ZivilrechtGesellschaftsrechtRechnungslegungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Vorlage des Jahresabschlusses 2009 der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaften sowie die Berechnung und Auszahlung von Abfindungsansprüchen nebst Steuer- und Zinsersatz. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Vorlage der Abschlüsse und zur Offenlegung der Abfindungsberechnung; mehrere Zahlungsansprüche wurden in Teilbeträgen mit Zinsfestsetzung zugesprochen. Weitere Anträge und die Widerklage wurden überwiegend abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Vorlage von Jahresabschlüssen und Abfindungsberechnung sowie Teilzahlungen mit Zinsansprüchen zugesprochen; weitere Anträge und die Widerklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gesellschafter kann von der Gesellschaft die Vorlage des Jahresabschlusses und der zugehörigen Lage- und Prüfungsberichte verlangen, sofern ihm nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag entsprechende Einsichts- und Auskunftsrechte zustehen.

2

Hat ein Gesellschafter einen Anspruch auf Abfindung, ist die Gesellschaft verpflichtet, dem Anspruchsinhaber eine nachvollziehbare Berechnung des Abfindungsguthabens vorzulegen.

3

Fällige Abfindungsansprüche sind zu den vereinbarten Zeitpunkten zu erfüllen; bei Nichtleistung entstehen Verzugszinsen in der vereinbarten Höhe bzw. nach den gesetzlichen Maßstäben.

4

Besteht eine vertragliche Verpflichtung der Gesellschaft zum Steuerausgleich für auf die Abfindung entfallende Einkommenssteuer, ist die Gesellschaft zur Zahlung der Steuerforderungen einschließlich angefallener Zinsen bei Fälligkeit verpflichtet.

Tenor

              Auf den Klageantrag zu 1.1 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger den

              Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2009 sowie die

              Jahresabschlüsse ihrer Tochtergesellschaften O GmbH

              & Co. KG und B sp.z.o.o. (Polen),

              bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, und

              bezüglich der beiden deutschen Gesellschaften Lagebericht und

              Prüfungsbericht sowie die von den Gesellschaftern erstellten

              Erläuterungsberichte (Aufgliederung und Erläuterung der Posten des

              Jahresabschlusses) vorzulegen.

              Auf den Klageantrag zu 1.3 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine

              Berechnung des Abfindungsguthabens vorzulegen.

              Die Klageanträge zu 2.1 und 2.2 werden abgewiesen.

              Auf den Klageantrag zu 2.3 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger

              158.054,54 € (einhundertachtundfünfzigtausendvierundfünfzig 54/100

           Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz

           von 78.660,27 € ab dem 22.03.2011, von weiteren 65.498,48 € ab dem

              24.04.2012 und von weiteren 13.895,79 € ab dem 25.09.2012 zu zahlen.

              Im Übrigen wird der Klageantrag zu 2.3 abgewiesen.

              Auf den Klageantrag zu 3.1 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger

              weitere 166.166,85 €

              (einhundertsechsundsechzigtausendeinhundertsechsundsechzig 85/100

              Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

              dem Basiszinssatz ab dem 19.06.2011 zu zahlen.

              Im Übrigen wird der Klageantrag zu 3.1 abgewiesen.

              Auf den Klageantrag zu 3.2 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet

              ist, die Einkommenssteuer, die der Kläger auf die Abfindung (Klageantrag

              1.5 bzw. 1.6 oder 1.7) zu zahlen hat, (Vorauszahlungsbescheide oder

              endgültige Steuerbescheide), inkl. der vom Finanzamt geltend gemachten

              Zinsen bei Fälligkeit der Steuern unter Verrechnung mit dem Kapitalkonto

              II an den Kläger zu zahlen.

              Die Klageanträge zu 4. und zu 5. werden abgewiesen.

              Die Widerklage wird insgesamt (hinsichtlich des Hauptantrages und des

              Hilfsantrages) abgewiesen.

              Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu

              vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.