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Landgericht Münster·024 O 203/09·20.09.2011

GmbH: Einziehung/Abberufung mangels 3/4-Mehrheit; Rückzahlung unberechtigter Entnahmen

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

In einer Dreipersonen-GmbH stritten die Gesellschafter über die Wirksamkeit von Beschlüssen zur Einziehung von Anteilen, Abberufung/Kündigung von Geschäftsführer-Dienstverträgen sowie über die Ermächtigung zur Anspruchsverfolgung. Das LG erklärte die von einem Gesellschafter festgestellten Einziehungs-, Abberufungs- und Kündigungsbeschlüsse mangels erforderlicher 3/4-Mehrheit (faktisch Einstimmigkeit) für nichtig, weil Stimmverbote nicht durchgriffen. Ein Beschluss zur Verfolgung bestimmter Ansprüche gegen die Kläger wurde teilweise als wirksam festgestellt, soweit der Beschlussgegenstand hinreichend bestimmt war. Auf Widerklage wurden die Kläger zur Rückzahlung von 189.000 € aus ungerechtfertigten Entnahmen verurteilt; eine Aufrechnung mit behaupteter Nutzungsentschädigung wurde wegen Aufrechnungsverbots abgelehnt.

Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich (mehrere Beschlussfeststellungen für nichtig/ablehnende Beschlüsse festgestellt); Widerklage überwiegend stattgegeben (189.000 € zugesprochen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind alle stimmberechtigten Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung anwesend und stimmen zu den Tagesordnungspunkten ab, gelten Einberufungsmängel regelmäßig als konkludent gerügt und können der Beschlusswirksamkeit nicht mehr entgegengehalten werden.

2

Sieht der Gesellschaftsvertrag für bestimmte Beschlüsse eine 3/4-Mehrheit vor, kann dies in einer Dreipersonen-GmbH faktisch ein Einstimmigkeitserfordernis begründen; ein Beschluss entfaltet dann nur Wirkung, wenn Gegenstimmen wegen eines Stimmverbots unbeachtlich sind.

3

Ein Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG greift nur, soweit die materiellen Voraussetzungen des Beschlussgegenstands (z.B. wichtiger Grund für Einziehung/Abberufung/fristlose Kündigung) vorliegen; bei der Würdigung ist auch vertragsuntreues Verhalten des Antragstellers im Rahmen der Zumutbarkeitsabwägung zu berücksichtigen.

4

Ein Gesellschafter kann ohne Ergebnisverwendungs- bzw. Auszahlungsbeschluss der Gesellschafterversammlung keine Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen rechtfertigen; ungerechtfertigte Entnahmen sind bereicherungsrechtlich zurückzuzahlen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

5

Die Aufrechnung mit behaupteten Gegenforderungen ist gegen den Rückzahlungsanspruch wegen eigenmächtiger Entnahmen regelmäßig ausgeschlossen, wenn dadurch unter Umgehung der gesellschaftsrechtlichen Bindungen und Gleichbehandlungsgrundsätze faktisch Auszahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen realisiert würden.

Relevante Normen
§ 38 Abs. 1 GmbHG§ 10 GmbHG§ 16 GmbHG§ 46 GmbHG§ 38 GmbHG§ 51 GmbHG

Tenor

1. Die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N

             über die Einziehung der Gesellschaftsanteile der Kläger wird für nichtig

             erklärt.

    2. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der

             Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist:

              „Die Einziehung der Gesellschaftsanteile der Gesellschafter

              C und F an der U GmbH wird

              abgelehnt.“

   3. Die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf

             der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009, wonach

             dieser angewiesen und bevollmächtigt wird, die für den Vollzug des

             unter Ziffer 1. bezeichneten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen

             namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen, wird für nichtig

             erklärt.

   4. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der

             Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:

              „Eine Anweisung und Bevollmächtigung des Geschäftsführers

             N, die für den Vollzug des unter Ziffer 1. genannten

              Beschlusses erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu

              ergreifen und umzusetzen, wird abgelehnt.“

 5. Die Beschlussfassung des Gesellschafters N, die

             Geschäftsführer C und F aus wichtigem

             Grund, hilfsweise aus sonstigen Gründen gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG

             abzuberufen, auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom

             02.11.2009 wird für nichtig erklärt.

   6. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der

             Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:

                „Die Abberufung der Geschäftsführer C und F

              wird abgelehnt.“

 7. Die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N,

             die Anstellungsverträge der Geschäftsführer C und

             F durch außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigen Grund,

             hilfsweise durch ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächsten

             Zeitpunkt zu beenden, wird für nichtig erklärt.

  8. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der

             Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:

              „Die Kündigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer C und

              F als außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund,

              hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen

              Zeitpunkt, wird abgelehnt.“

 9. Die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf

             der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009, wonach

             er angewiesen und bevollmächtigt werden soll, die für den Vollzug des

             unter der vorgenannten Ziffer festgestellten Beschlusses erforderlichen

             Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen,

             wird für nichtig erklärt.

 10. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der

            Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:

              „Die Anweisung und Bevollmächtigung des Gesellschafters

            N, die für den Vollzug des unter Ziffer 8. Aufgeführten Beschlusses

            erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und

            umzusetzen, wurde abgelehnt.“

11. Die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf

              der Gesellschafterversammlung vom 02.11.2009, Ansprüche der

              Gesellschaft aus den Sachverhalten zum Tagesordnungspunkt 3

              gegenüber den Klägern namens der Gesellschaft geltend zu machen und

              ihn zu bevollmächtigen, die für die Geltendmachung der Ansprüche

              notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Prozessvollmachten

              namens der Gesellschaft auszufertigen, wird für nichtig erklärt, soweit der

              Beschluss über folgende Inhalte des Tagesordnungspunktes 3

              hinausgeht:

              „Bericht des Geschäftsführers N u. a. über die

           Ergebnisse des Herrn Steuerberaters U1 hinsichtlich der von diesem

           durchgeführten Sonderprüfung, insbesondere

              - ungerechtfertigte Zahlungen zugunsten der C1 GbR auf Veranlassung

            der Geschäftsführer C und F,

              unberechtigte Zahlungen der Gesellschaft an Dritte, z. B. Herrn N1

           sowie die Firma B, auf Veranlassung der Geschäftsführer

           C und F.“

 12. Es wird festgestellt, dass der Antrag des Gesellschafters

          N, Ansprüche der Gesellschaft aus den Sachverhalten zum

          Tagesordnungspunkt 3 gegenüber den Klägern geltend zu machen und ihn

          zu bevollmächtigten, die für die Geltendmachung der Ansprüche

          notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Prozessvollmachten

          namens der Gesellschaft  auszufertigen, abgelehnt wurde, soweit der

          Antrag über den in vorgenannter Ziffer 11. beschriebenen Inhalt des

          Tagesordnungspunktes 3 hinausgeht.

14. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten

          vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:

            „Die Kündigung der Anstellungsverhältnisse der Mitarbeiter C2

            und N1 wird abgelehnt.“

 15. Die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf

          der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009, wonach

          dieser angewiesen und bevollmächtigt wird, die für den Vollzug der

          Kündigung der Mitarbeiter C2 und N1

          erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und

          umzusetzen, wird für nichtig erklärt.

16. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten

          vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:

         „Die Anweisung und Bevollmächtigung des Gesellschafters N

          für den Vollzug der Kündigung der Anstellungsverhältnisse

          C2 und N1 erforderlichen Maßnahmen namens der

          Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen, wurde abgelehnt.“

      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

      Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, als Gesamtschuldner an die

      Beklagte 189.000,00 € (einhundertneunundachtzigtausend Euro) nebst Zinsen

      in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 zu

      zahlen.

      Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

      Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 68 % von den Klägern und zu 32 %

      von der Beklagten getragen.

      Der Streithelfer trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

      Das Urteil ist hinsichtlich der Hauptsachenentscheidung über die Klage gegen

      Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im übrigen

      gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden

      Betrages.

Tatbestand

2

Die Kläger sowie der Streithelfer sind nach dem Gesellschaftsvertrag jeweils zu gleichen Anteilen Gesellschafter der Beklagten. Sie sind auch jeweils zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt worden. In dem vorliegenden Rechtsstreit sowie in dem Parallelverfahren 24 O 202/09 Landgericht Münster streiten sie insbesondere über eine Einziehung von Geschäftsanteilen und Abberufung als Geschäftsführer.

3

Der Vater des Streithelfers, der Zeuge N2, führt in Greven die F1 GmbH. Der Kläger zu 1) war für die Firma T in Süddeutschland tätig. Diese fertigte für die F1 GmbH Etiketten. Vor diesem Hintergrund kamen der Vater des Streithelfers und der Kläger zu 1) in Kontakt.

4

Die Kläger ließen im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der C1 GbR, Druckerzeugnisse in J fertigen. Der Kläger zu 1) war dabei insbesondere für den technischen Bereich zuständig, der Kläger zu 2) für die kaufmännischen Fragen.

5

Die C1 GbR und die F1 GmbH nahmen geschäftliche Beziehungen auf. Die C1 GbR fertigte Druckerzeugnisse für die F1 GmbH.

6

Im Jahre 2005 unterrichtete der Kläger zu 1) den Zeugen N2 darüber, es bestehe die Möglichkeit, eine gebrauchte Druckmaschine günstig zu erwerben, nämlich zu einem Kaufpreis von 350.000,00 €. Es wurden verschiedene Arten der Finanzierung eines Ankaufs dieser Maschine erörtert. Angesprochen wurde dabei auch die Möglichkeit, eine neue Gesellschaft unter Beteiligung des Streithelfers zu gründen. Da in diesem zeitlichen Rahmen die F1 GmbH ihre Verwaltungs- und Produktionsstätte von der Adresse I in H an einen anderen Standort verlegte, bestand die Möglichkeit, das im Eigentum der Familie N3 stehende Objekt I als Produktionsstätte für die neu zu gründende Gesellschaft zu nutzen.

7

Entwürfe eines Gesellschaftsvertrages wurden unter anderem von dem Zeugen I, der bereits zuvor für die Familie N3 tätig geworden war, und dem Zeugen D, der steuerlicher Berater der C1 GbR war, bearbeitet. Schließlich errichteten die Kläger und der Streithelfer im April 2006 die Beklagte U GmbH. Der Gesellschaftsvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 28 ff. d.A.) Bezug genommen wird, wurde durch den Notar Dr. I2 am 04.04.2006 beurkundet.

8

Danach sollte Gegenstand des Unternehmens mit Sitz in H der Betrieb einer Druckerei sowie der Handel mit Druckerzeugnissen sein.

9

Das Stammkapital in Höhe von 27.000,00 € wurde von den drei Gesellschaftern zu gleichen Teilen, also jeweils mit einer Stammeinlage von 9.000,00 €, übernommen.

10

§ 10 verhält sich über Gesellschafterbeschlüsse und bestimmt, dass für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung eine Mehrheit von ¾ der Stimmen erforderlich sei.

11

§ 16 regelt die Einziehung von Geschäftsanteilen und sieht diese unter anderem vor, falls in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund gegeben ist, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt.

12

Die Druckmaschine wurde von der Gesellschaft erworben. Der Betrieb der Gesellschaft wurde in den Räumlichkeiten I aufgenommen.

13

Zur Finanzierung des Ankaufs der Druckmaschine schlossen die F1 GmbH einerseits sowie die Gesellschaft und deren Gesellschafter persönlich eine Darlehensvereinbarung. Nach diesem Darlehensvertrag vom 10.08.2006 stellte die F1 GmbH einen Darlehensbetrag in Höhe von 500.000,00 € zur Verfügung, der in monatlichen Raten, beginnend mit dem 01.08.2006, zurückzuführen war. Die Druckmaschine wurde der Darlehensgeberin zur Sicherheit übereignet.

14

Die monatlichen Raten wurden in der Folgezeit vereinbarungsgemäß geleistet.

15

Die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlief positiv.

16

Zwischen den Gesellschaftern N (dem Streithelfer) einerseits und den Gesellschaftern F und C (den Klägern) andererseits kam es aber zu Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten.

17

Insbesondere entstand Streit über die Frage, ob die Gesellschafter C und F vereinbarungsgemäß für die Einbringung von Kundenbeziehungen und Know How der C1 GbR eine Vergütung erhalten sollten, etwa in Form von Zahlungen oder auch in Form von Ausgleichsleistungen des Gesellschafters N an U GmbH.

18

Der auf Initiative des Klägers C hinzugezogene Zeuge N1 legte in einer Gesellschafterversammlung vom 16.07.2008 den Entwurf eines Vertrages vor, in dessen Ziffer 8 vorgesehen war, der Wert für die Übertragung des Kundenstamms und des Know How solle auf 450.000,00 € festgelegt werden und C1 solle der U Systemdruck nachlassen, diesen Betrag in monatlichen Raten von mindestens 7.000,00 € zu zahlen.

19

Weiter heißt es in diesem Entwurf:

20

„Die Parteien sind sich zudem darüber einig, dass die bisher an den Veräußerer gezahlten Leistungen, die bis zur Einigung als Teil-Vergütung für die Überlassung des Kundenstamms und des Know How anzusetzen waren, mangels Einigung auf den Kaufpreis von dem Erwerber als Darlehen gewährt wurden, mit dem Kaufpreis verrechnet werden.

21

...Der Gesamtbetrag in Höhe von 153.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ...wird zum Stichtag 01.04.2009 auf den Kaufpreis angerechnet.“

22

In einem an die Gesellschaft gerichteten und auch dem Streithelfer übermittelten Schreiben vom 15.11.2008 heißt es u.a.:

23

„...

24

wie Sie wissen wurde im Jahre 2006 die U GmbH gegründet.

25

Im Zuge dieser Gründung wurde insbesondere mit Herrn N sen. als Vertreter für seinen Sohn B1 ... über die Abwicklung hinsichtlich des Kundenstamms der C1 GbR, der auf die U übertragen werden sollte, verhandelt. Es liegt bis heute noch kein Gesellschafterbeschluss der U GmbH vor, nach dem der Kundenstamm von der C1 GbR gegen Zahlung eines Kaufpreises übernommen wird. Die Kaufpreisvorstellungen sind vakant.

26

...

27

Da eine Einigung nicht erreicht werden konnte, die C jedoch den Kundenstamm nicht unentgeltlich überlässt und die U den Kundenstamm übernehmen will, kann eine Einigung nur damit erreicht werden, dass der Kundenstamm von einem neutralen Gutachter geschätzt wird mit der Maßgabe, dass die Bewertung von beiden Parteien akzeptiert werden muss.

28

...

29

Die im Jahre 2007 gezahlten Beträge in Höhe von 92.281,10 € werden als Anzahlung auf die Miete 2006/2007 respektive auf einen Teil des Kaufpreises angerechnet. ...“

30

In einem von allen drei Gesellschaftern unterzeichneten Protokolls zur Gesellschafterversammlung vom 25.03.2009 ist bezüglich des Tagesordnungspunktes 6 „Vertragsvereinbarung C1 – U“ handschriftlich vermerkt:

31

„Noch keine Aussage möglich. Soll in 14 Tagen besprochen werden (lt. Hr. N)“.

32

Die Gesellschafter luden wechselseitig zu Gesellschafterversammlungen für den 10.09.2009 ein.

33

Aufgrund von beiden Seiten bei Gericht eingereichter Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen fanden in den diesbezüglichen Verfahren 24 O 152/09 und24 O 157/09 am 10.09.2009, vor den angesetzten Gesellschafterversammlungen, mündliche Verhandlungen statt. Die anberaumten Gesellschafterversammlungen wurden daraufhin wechselseitig abgesagt. Für den 02.11.2009 wurden mit gleicher Tagesordnung erneut Gesellschafterversammlungen einberufen. Die Tagesordnungspunkte wurden anschließend ergänzt.

34

Der Zeuge U1 als Steuerberater hatte zwischenzeitlich aufgrund einer am 10.09.2009 getroffenen Vereinbarung der Beteiligten den Bericht über eine „Sonderprüfung gem. § 46 GmbHG“ vorgelegt. Wegen der Einzelheiten dieses Berichtes wird auf die Anlage K 4 zur Klage (Bl. 59 ff. d.A.) verwiesen.

35

Über die Gesellschafterversammlung vom 02.11.2009 wurde ein – zwischen den Beteiligten nicht endgültig abgestimmtes – Protokoll gefertigt, welches als Anlage K 5 (Bl. 97 ff. d.A.) zur Gerichtsakte gereicht worden ist. Dieses Protokoll hat folgenden Inhalt:

36

„Protokoll

37

Gesellschafterversammlung der Firma U GmbH am 2.11.2009 in den Geschäftsräumen der Gesellschaft I, H

38

Anwesend waren:

39

1. Gesellschafter N

40

2. Gesellschafter C

41

3. Gesellschafter F

42

somit waren sämtliche Gesellschafter bzw. 100% der Gesellschaftsanteile vertreten.

43

Tagesordnungspunkt l. Feststellung der Beschlussfähigkeit.

44

Die Gesellschaftsversammlung war beschlussfähig.

45

Tagesordnungspunkt 2. Zulassung von Beiständen

46

Als Rechtsbeistand für Herrn N war Herr Rechtsanwalt C3 aus N3 anwesend. Für die Gesellschafter F und C war Herr Rechtsanwalt L aus F2 anwesend.

47

Die Zulassung von Beiständen während der Gesellschafterversammlung wurde diesbezüglich festgestellt.

48

Änderung der Gliederung des Tagesordnungspunktes 6 :

49

Gliederung neu :

50

a) Abberufung C

51

b) Abberufung N

52

Gemeinsame Erklärung:

53

An der Reihenfolge der Sachbehandlung der einzelnen Tagesordnungspunkte soll keine der Parteien eine für sie günstigere Rechtsposition herleiten können oder eine nachteilige Rechtsposition einnehmen müssen. Die Wirksamkeit von Beschlüssen tritt mit dem Ende der Versammlung ein.

54

Tagesordnungspunkt 3.

55

Bericht des Geschäftsführers N unter anderem über die Ergebnisse des Herrn Steuerberater U1 hinsichtlich der von diesem durchgeführten Sonderprüfung, insbesondere

56

Textziffer 1: ungerechtfertigte Zahlungen zugunsten der C1 GbR auf Veranlassung der Geschäftsführer C und F.

57

RA L für C1: "Die Auszahlungen von Herrn N waren diesem bekannt und sind mit dessen Einverständnis erfolgt. Die Zahlungen sollten auf den Kundenstamm der C1 GbR verrechnet werden. "

58

RA C3 für Herrn N: "Herr N bestreitet die Kenntnis

59

der erfolgten Auszahlungen und stellt insbesondere eine die Zahlung berechtigte Vereinbarung in Abrede. "

60

Textziffer 2: unberechtigte Zahlungen der Gesellschaft an Dritte, z. B. Herrn N1 sowie die Firma B, auf Veranlassung der Geschäftsführer C und F.

61

Tz 2. Des Sonderprüfungsberichts

62

Nichtausgleich der Rechnung Nr. 1004 v. 28.12.2006 durch die C1 GbR

63

RA L für C1: "Der Betrag von 27.840,- Euro steht zurzeit noch offen, die

64

Geschäftsführer C und F den Betrag bisher nicht angewiesen.

65

RA C3 für Herrn N: "Der Tatvorwurf wird durch diese Aussage

66

nicht entkräftet. "

67

Textziffer 3: Zuwendungen und Zahlungen der Gesellschaft an einzelne Geschäftsführer/Gesellschafter und Mitarbeiter auf Veranlassung der Geschäftsführer C und F.

68

Tz 3. des Sonderprüfungsberichtes:

69

Auslagenersatz für Rechts- und Beratungskosten der C1 GbR

70

RA L für C1: "Es handelt sich nachweisbar um Aufwendungen für die Firma U GmbH

71

RA C3 für Herrn N: „Es wird widersprochen. Der Tatvorwurf wird durch die Äußerung des RA L nicht entkräftet."

72

Tz 4. des Sonderprüfungsberichts:

73

Abrechnung der Warenbestände durch die Fa. C1 GbR/Wareneinsatz

74

Aussage Herr C: „Herr C wird sich schriftlich dazu äußern."

75

RA L für C1: „Die Abweichung der kontinuierlichen Entwicklung resultiert aus

76

dem Wechsel der C1 GbR zur GmbH.

77

Der bisher getätigte Wareneingang für J ist dort verblieben. Die neue Ware wurde von der GmbH angeschafft."

78

RA C3 für Herrn N: „Die Aussage belegt den Tatvorwurf bzw. ist ein Indiz dafür."

79

Die Grafiken und das Zahlenmaterial wurde von allen Anwesenden in Augenschein

80

genommen.

81

Tz 5. des Sonderprüfungsberichts:

82

Kfz-Kosten des GF C

83

RA L für Herrn C: „Es wurden für Herrn C keine Tankbelege für Privatfahrten von der Gesellschaft gezahlt. Von einer Kosteneinsparung wegen der Anschaffung eines Neufahrzeuges war keine Rede."

84

RA C für Herrn N: „Es bestand aus Sicht des GF N kein Anlass das Fahrzeug der Ehefrau zu Lasten der Gesellschaft zu betanken. Eine entsprechende Zuordnung der Tankbelege ist nicht erkennbar. Hinsichtlich des neuen Leasingvertrages sicherte Herr C zu, dass auf die Gesellschaft keine Mehrkosten zukämen."

85

Tz 6. des Sonderprüfungsberichts:

86

Personalkosten Sekretariat C4

87

RA L für C1: „Die Ehefrau von Herrn C wurde entsprechend ihrer Erfahrung und des Einsatzes, auch in der Produktion, entsprechend beschäftigt. Dem Sonderprüfungsbericht benannte Vollzeitkraft (Fr. B2) ist nur eine Teilzeitkraft. Frau B2 arbeitet 25 Std. in der Woche."

88

Aussage von Herrn C: „Frau C4 musste in der Abwesenheit von Herrn N, der ohne Angaben von Gründen im Zeitraum von 02.-09.05.2008 nicht anwesend war aus dem Urlaub geholt werden. Die dadurch angefallenen Überstunden sind berechnet."

89

RA C3 für Herrn N: „Die Sachdarstellung des GF C wird bestritten - hiermit wird dokumentiert, dass die Art und Weise der Vergütungsbestimmung und die Art der Überstundenberechnung ein kolusives Zusammenwirken zwischen dem insoweit zuständigem GF C und seiner Ehefrau war."

90

Tz 7. des Sonderprüfungsberichts:

91

Mahnkosten der Stadtwerke H/Skonto bei Eingangsrechnungen

92

Aussage von Herrn C: „Eine Abbuchung der Stadtwerkerechnungen wurde von Herrn N nicht gewünscht. Hinsichtlich der Skontoabzüge: Zahlungen müssen mit übrigen Verpflichtungen abgestimmt werden."

93

RA C3 für Herrn N: „Das war Aufgabe von Herrn F und Herrn C für eine rechtzeitige Zahlung Sorge zu tragen. Sofern Herr C darauf verweist, dass eine entsprechende Liquidität nicht vorhanden war, wird auf die Feststellung des Sanderprüfungsberichtes zu Tz. 1 (189.500,- €) verwiesen."

94

Tz 8. des Sonderprüfungsberichts:

95

Rechts- und Beratungskosten durch N1 und Frau Andrea T1

96

RA L für C1 : „Bei den von Frau T1 und Herrn N1ausgestellten Rechnungen handelt es sich um Betriebsausgaben.

97

Einvernehmliches Gesellschafterprotokoll vom 25.03.2009 (Tagesordnungspunkt 1)

98

RA C3 für Herrn N: „Die Unbegründetheit der Rechnung von Frau T1 beziehungsweise von Herrn N1sind offensichtlich. Die für die abgerechnete Tätigkeit notwendigen Voraussetzungen liegen bei den besagten Personen ersichtlich nicht vor. Gleichzeitig ist ein besonderes Näheverhältnis zu den Geschäftsführern C und F und den Begünstigten bekannt. Es ist nicht richtig, dass die Anstellung des Herrn N1 in Abstimmung mit dem Geschäftsführer N erfolgt ist. Soweit die Geschäftsführer C und F auf die vorbezeichnete Gesellschafterversammlung verweisen, wurde dort allgemeines Erfordernis einer Personalaufstockung behandelt. Eine konkrete Beschlussfassung zu dem individuellen Anstellungsverhältnis N1gibt es nicht. Gleichzeitig wird bestritten, dass eine entsprechende Bevollmächtigung ein solches zu begründen, vorlag."

99

Tz 9. des Sonderprüfungsberichts:

100

Gebühren Mastercard-Kreditkarten der GF C und F

101

Aussage Herr C: „Herr N wollte keine Mastercard"

102

RA C3 für Herrn N: „Herr N widerspricht der Aussage.

103

Herr N wurde ein entsprechendes Angebot nicht unterbreitet."

104

Tz 10. des Sonderprüfungsberichts:

105

Diverse Prüfungsfeststellungen

106

10.1 Bewirtungskostenbelege

107

RA L und Herr C: „Nach Eingang und Prüfung der Belege wird zu dem Posten Stellung genommen."

108

10.2 Eigenbeleg von Frau C über einen Kirmesbesuch, der als Betriebsveranstaltung deklariert wurde

109

RA L für C1 : „Das Geld ist durch Eigenbeleg belegt. "

110

RA C3 für Herrn N: „GF N hatte keine Kenntnis davon, dass eine Betriebsveranstaltung stattfand, insofern stellen wir eine solche in Abrede."

111

10.3 Aufwendungen für das private Wohnhaus der Eheleute F

112

Aussage GF C: „Der Aufwand ist durch Barzahlung erledigt worden."

113

RA C3 für Herrn N: „Ein strafbefreiender Rücktritt durch nachfolgende Einlage kommt schon deswegen nicht Betracht, weil die Rückzahlung zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der Vorgang Herrn N bekannt war und aus Sicht des Herrn C aufgedeckt war."

114

10.4 Aus diversen Gründe, die ihre Ursache z.T. in den auch vor der Sonderprüfung bekannten Sachverhalten haben, wurde das Vertrauen des GF N in die Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer C und F erheblich gestört.

115

RA L für C1 : „ Die Rechtstreitigkeiten wurden entgegen der Ansicht des Steuerberaters U1 vom GF N verursacht, die zunächst zur Geschäftsführerversammlung vom 10.09.2009 führte und dann die Kosten verursacht hat.“

116

RA C3 für Herrn N: „Die vorbezeichneten Ausführungen verwechseln Ursache und Wirkung. Die Kosten sind tatsächlich durch die GF C und F verursacht worden."

117

Tagesordnungspunkt 4.

118

Einziehung der Gesellschaftsanteile der Gesellschafter C und F an der U aus den Gründen der Ergebnisse der Sonderprüfung des Herrn Steuerberater U1 gem. § 16 Abs. 1,2 Lit. C des Gesellschaftsvertrages. Feststellung des Beschlussergebnisses und Bekanntgabe.

119

RA L für C1 : „Der Bekanntgabeschluss der Gesellschaft wurde nicht eingehalten, da die Einladung an Herrn F erst am 20.10. 2009 persönlich zugestellt wurde."

120

RA C3 für Herrn N: „Ich trete dieser Rüge entgegen und verweise auf den Zustellungsnachweis des Gerichtsvollziehers C4, datiert auf den 16.10.2009. Darüber hinaus ist die Zustellung auch mit Einschreiben-Rückschein erfolgt. Im Übrigen ist die Frist des § 9 Abs. 2, Satz 2 der Satzung auf eine Ergänzung der Tagesordnung nicht anzuwenden.

121

Es wird ein Antrag auf Einziehung der Gesellschaftsanteile laut Tagesordnungspunkt 4 von den Parteien gestellt. Herr N stimmt für die Einziehung."

122

RA L für C1 : "Herr C und Herr F stimmen dagegen."

123

RA C3 für Herrn N: „Herr N weist auf ein anstelliges Stimmverbot der Geschäftsführer C und F hin. Er stellt das Beschlussergebnis fest:

124

Damit sind die Anteile C und F eingezogen."

125

RA L für C1 : „Ein Stimmverbot besteht nicht, da kein wichtiger Grund gegeben ist, der sich aus den vorgenannten Einwendungen ergibt. Die Gesellschafter C und F stellen fest, dass die Einziehung der Gesellschaftsanteile nicht vorliegt. Der Feststellung des Geschäftsführers N wird widersprochen."

126

RA C3 für Herrn N: „Der Gesellschafter N widerspricht den Feststellungen der Gesellschafter C und F."

127

Tagesordnungspunkt 5

128

Anweisung und Bevollmächting an die Geschäftsführung der Gesellschaft (Herrn N), die für den Vollzug der vorbezeichneten Beschlüsse gem. vorst. Tagesordnungspunkt 4 erforderlichen Maßnahmen Namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen insbesondere gem. § 16 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages. Feststellung des Beschlussergebnisses und Bekanntgabe.

129

RA C3 für Herrn N: „Herr N stimmt für die Beschlussfassung gemäß Tagesordnungspunkt 5. Die gemäß Tagesordnungspunkt 4 zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere § 16 (Abs. 6 der Satzung) die Bekanntgabe umzusetzen.

130

RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F stimmen dagegen, wobei auf den Vergleich beim Landgericht Münster vom 10.09.2009 Bezug genommen wird, in dem der Gesellschafter N auf Einzelvertretungsbefugnis verzichtet hat."

131

RA C3 für Herrn N: „Ich verweise auf einen in der Person der

132

Gesellschafter C und F begründetes Stimmverbot. Darüber hinaus steht die

133

angeführte Regelung zu Ziffer 1 des Vergleichs vom 10.09.2009 dem Beschlussinhalt nicht entgegen."

134

Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5:

135

Herr N: „Die Beschlussfassung ist zustande gekommen."

136

RA Dr. L für C1 : „Wir widersprechen der Feststellung und stellen fest, dass ein Beschluss gemäß Tagesordnungspunkt 5 abgelehnt wird, ein Stimmrechtsverbot für die Gesellschafter C und F besteht nicht, da kein wichtiger Grund für die Einziehung der Gesellschaftsanteile gegeben ist."

137

RA C3 für Herrn N: „ Herr N widerspricht den vorgenannten Feststellungen der Gesellschafter C und F und der Hinweis darauf, dass ein wichtiger Grund vorlag."

138

Tagesordnungspunkt 6

139

Abberufung der Geschäftsführer C und F aus wichtigem Grund, hilfsweise aus sonstigen Gründen gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG. Feststellung des Beschlussergebnisses und Bekanntgabe.

140

RA C3 für Herrn N: „Herr N stimmt für die Abberufung der Geschäftsführer C und F gemäß Tagesordnungspunkt 6 aus wichtigem Grund, hilfsweise aus sonstigem Grund gemäß § 38 GmbHG."

141

RA L für C1:“Die Gesellschafter C und F stimmen dagegen."

142

RA C3 für Herrn N: „Herr N verweist darauf, dass in den Personen C und F ein Stimmrechtsverbot einschlägig ist. Er stellt fest, dass damit ein Beschluss zur Abberufung der Geschäftsführer C und F zustande gekommen ist und erklärt Dieses den anwesenden Geschäftsführern C und F unmittelbar."

143

RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F widersprechen der Feststellung, da ein wichtiger Grund und sonstige Gründe nicht gegeben sind. Somit ist die Abberufung der Geschäftsführer C und F noch nicht erfolgt."

144

RA C3 für Herrn N: „Herr N widerspricht dieser

145

Feststellung mit dem Hinweis auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes in den Personen C und F."

146

Tagesordnungspunkt 7

147

Kündigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer C und F als außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

148

Feststellung des Beschlussergebnisses und Bekanntgabe.

149

RA C3 für N: „Herr N stimmt für die Kündigung der

150

Geschäftsführerverträge C und F als außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt."

151

RA L für C1 : „Die Geschäftsführer C und F stimmen dagegen."

152

RA C3 für N: „Herr N verweist auf das vorliegende

153

Stimmverbot und stellt fest, dass ein Beschluss dahingehend gefasst wurde, die Anstellungsverträge gemäß Tagesordnungspunkt 7 zu kündigen.“

154

RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F widersprechen dieser Feststellung, da ein wichtiger Grund nicht gegeben ist. Der Beschluss über die Kündigung der Anstellungsverträge C und F ist abgelehnt."

155

RA C3 für Herrn N: „Der Geschäftsführer N widerspricht unter Hinweis auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person der Gesellschafter C und F, der von diesen getroffenen Feststellung zum Beschlussergebnis."

156

Tagesordnungspunkt 8

157

Anweisung und Bevollmächtigung an die Geschäftsführung der Gesellschaft (Herrn N), die für den Vollzug der vorbezeichneten Beschlüsse gem. vorst. Tagesordnungspunkt 6 und 7 erforderlichen Maßnahmen Namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen. Feststellung des Beschlussergebnisses und Bekanntgabe.

158

RA C3 für Herrn N: „Herr N stimmt für eine Beschlussfassung gem. Tagesordnungspunkt 8."

159

RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F stimmen dagegen."

160

RA C3 für Herrn N: „Herr N verweist auf das in der

161

Person der Gesellschafter C und F bestehende Stimmverbot und stellt fest, dass damit eine Beschlussfassung entsprechend Tagesordnungspunkt 8 Text „Anweisung und Bevollmächtigung an die Geschäftsführung der Gesellschaft (N), die für den Vollzug der vorbezeichneten Beschlüsse gem. vorst. Tagesordnungspunkt 6 und 7 erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen." gefasst wurde."

162

RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F widersprechen dieser Feststellung, da ein wichtiger Grund in der Person der Gesellschafter C und F nicht gegeben ist.

163

Somit ist der Beschluss gem. Tagesordnungspunkt 8 abgelehnt."

164

RA C3 für Herrn N: „Herr N widerspricht unter Verweis auf das in den Personen der Gesellschafter C und F begründete Stimmverbot der Beschlussfeststellung der Gesellschafter C und F."

165

Tagesordnungspunkt 9

166

Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus den Sachverhalten zu vorstehendem Tagesordnungspunkt 3 gegenüber den Gesellschaftern F und C namens der Gesellschaft und Bevollmächtigung des Geschäftsführers N, die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Prozessvollmachten namens der Gesellschaft auszufertigen. Feststellung des Beschlussergebnisses und Bekanntgaben.

167

RA C3 für Herrn N: „Herr N stimmt dafür."

168

RA L für C1 : „Die Geschäftsführer C und F stimmen dagegen."

169

RA C3 für Herrn N: „Herr N verweist auf das in den Personen der Gesellschafter C und F begründete Stimmverbot und stellt fest, dass damit ein Beschluss entsprechend Tagesordnungspunkt 9 Text „Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus den Sachverhalten zu vorstehendem Tagesordnungspunkt 3 gegenüber den Gesellschaftern F und C Namens der Gesellschaft und Bevollmächtigung des Geschäftsführers N, die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Prozessvollmachten Namens der Gesellschaft auszufertigen." getroffen wurde."

170

RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F widersprechen der Feststellung des Gesellschafters N. Stimmverbote für die Gesellschafter C und F bestehen nicht. Es wird festgestellt, dass ein Beschluss gem. Tagesordnungspunkt 9 abgelehnt ist. "

171

RA C3 für Herrn N: „Herrn N widerspricht den

172

Feststellungen der Gesellschafter C und F und verweist auf die in deren Person begründeten Stimmverbote."

173

Tagesordnungspunkt 10

174

Kündigung der Anstellungsverhältnisse der Mitarbeiter der U, Frau C4 und Herrn N1, als außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Feststellung des Beschlussergebnisses und Bekanntgabe.

175

RA C3 für Herrn N: „Herr N stimmt für die Beschlussfassung gem. Tagesordnungspunkt 10 „Kündigung der Anstellungsverhältnisse der Mitarbeiter der U, Frau U C und Herrn N1, als außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt."

176

RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F stimmen dagegen."

177

RA C für Herrn N: „Herr N verweist zunächst auf die aus seiner Sicht auch insoweit einschlägigen Stimmverbote. Darüber hinaus handelt es sich bei Frau C2 um die Ehefrau des Gesellschafters C. Darüber hinaus liegt aus den Gründen zu vorstehendem Tagesordnungspunkt 3 ein kollusives Zusammenwirken der Beteiligten vor, so dass hieraus ein Stimmverbot resultiert. Hilfsweise sind die Gesellschafter C und F aus dem Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, für die Kündigung der vorbezeichneten Anstellungsverhältnisse zu stimmen. Als Beschlussergebnis wird von Herrn N festgestellt, dass eine Beschlussfassung nach Maßgabe des Tagesordnungspunktes 10 „Kündigung der Anstellungsverhältnisse der Mitarbeiter der U, Frau C2 und Herrn C. N1, als außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt." zustande gekommen ist."

178

RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F widersprechen dieser Feststellung ein Stimmverbot der Gesellschafter ist nicht ersichtlich. Es liegt kein kollusives Zusammenwirken der Beteiligten vor. Aus diesem Grund sind sie auch nicht verpflichtet für diesen Antrag zu stimmen. Die Gesellschafter C und F stellen fest, dass ein Beschluss gem. Tagesordnungspunkt 10 nicht zustande gekommen ist."

179

RA C3 für Herrn N: „Der Gesellschafter Nwiderspricht dieser abweichenden Beschlussfeststellung unter Verweis auf die oben genannten Ausführungen zum Stimmverbot."

180

Tagesordnungspunkt 11

181

Anweisung und Bevollmächtigung an die Geschäftsführung der Gesellschaft (Herrn N), die für den Vollzug der vorbezeichneten Beschlüsse gem. vorst. TOP 10 erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen. Feststellung des Beschlussergebnisses und Bekanntgabe.

182

RA C3 für Herrn N: „Herr N stimmt für die Beschlussfassung gem. Tagesordnungspunkt 11 „Anweisung und Bevollmächtigung an die Geschäftsführung der Gesellschaft (Herrn N), die für den Vollzug der vorbezeichneten Beschlüsse gem. vorst. TOP 10 erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen.".

183

RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F stimmen dagegen."

184

RA C3 für Herrn N: „Herr C stellt fest, dass damit eine Beschlussfassung gem. Tagesordnungspunkt 11 „Anweisung und Bevollmächtigung an die Geschäftsführung der Gesellschaft (Herrn C), die für den Vollzug der vorbezeichneten Beschlüsse gem. vorst. Tagesordnungspunkt 10 erforderlichen Maßnahmen Namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen." getroffen wurde."

185

RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F widersprechen dieser Feststellung, da ein Stimmrechtsverbot nicht begründet ist. Der Beschluss gem. Tagesordnungspunkt 11" Anweisung und Bevollmächtigung an die Geschäftsführung der Gesellschaft (HerrnC), die für den Vollzug der vorbezeichneten Beschlüsse gem. vorst. Tagesordnungspunkt 10 erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen." ist abgelehnt."

186

RA C3 für Herrn N: „Herr N widerspricht dieser abweichenden Beschlussfeststellung aus den in den vorstehenden Tagesordnungspunkten 10 und 11 dargelegten Gründen, wonach auch insoweit Stimmverbote der Gesellschafter C und F einschlägig sind. Darüber hinaus sind diese aus den dargelegten Gründen verpflichtet, für die angetragene Beschlussfassung zu stimmen."

187

Tagesordnungspunkt 12

188

Abberufung des Geschäftsführers N aus wichtigem Grund - Geschäftsführer verstößt gegen die Wahrheitspflicht, verliert das Vertrauen der Gesellschaft, fügt der Gesellschaft durch Blockade Schaden zu Gesellschaft soll beschließen

189

RA L für C1 : „Der wichtige Grund ist begründet

190

a) Verletzung der Wahrheitspflicht

191

b) bewusst falsche Information des Rechtsbeistandes zu den Zahlungen

192

    der Gesellschaft an die C und F GbR

193

c) gesellschaftsschädliches Verhalten durch fehlende Absprachen unter den

194

    Gesellschaftern bezüglich des Arbeitseinsatzes

195

d) Schwarzhandel mit Europaletten der Gesellschaft ohne Abführung des Erlöses

196

e) Verlust des Vertrauensverhältnisses.

197

RA C3 für Herrn N: „Herr RA C3 beanstandet, dass die Tagesordnung vom 10.09.2009 17.00 Uhr durch die Tagesordnung des 10.09.2009 15.00 Uhr mit identischem Beschlussgegenstand aufgehoben wurde. Die Gesellschafterversammlung insoweit abgesetzt wurde, wobei die Ladung zu der nachfolgenden Gesellschafterversammlung um 15.00 Uhr nicht innerhalb der Frist des § 9 Abs. 9 der Satzung zugestellt wurde. Darüber hinaus genügt die Ladung zu Ziffer 1 des Schreibens vom 26.08.2009 um 27.08.2009 nicht den Vorgaben des§ 9 Abs. 2 Satz 3 der Satzung. Die Vorwürfe sind nicht hinreichend substanziiert, so dass eine verantwortliche Sachbehandlung nicht möglich ist.

198

Die nachfolgende Teilnahme an der Beschlussfassung erfolgt unter ausdrücklichen Vorbehalt der aus den oben genannten Sachverhalten resultierenden Rechtspositionen. Hiernach ist eine Beschlussfassung nicht zulässig."

199

RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F stimmen für die Abberufung des Geschäftsführers N aus wichtigem Grund."

200

RA C3 für Herrn C: „Herr N stimmt dagegen. Er verweist auf den Umstand, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung in seiner Person nicht besteht. Er stellt ein verbotswidriges Verhalten in Abrede. Ebenso stellt er eine weitere Einlassung des unsubstanziierten Vorbringens in Abrede."

201

RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F stellen fest, dass der

202

Gesellschafter N als Geschäftsführer abberufen ist. Es besteht ein Stimmverbot für den Gesellschafter N."

203

RA C3 für Herrn N: „Herr N widerspricht dieser

204

Beschlussfeststellung in seiner Person. Er stellt einen wichtigen Grund in Abrede. Er stellt damit fest: ein wichtiger Beschluss auf Abruf in seiner Person wurde nicht gefasst.'

205

'

206

RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F widersprechen dieser Feststellung, da ein Stimmrechtverbot aus vorgenannten Gründen gegeben ist."

207

Tagesordnungspunkt 13

208

Kündigung des Dienstvertrages mit Herrn N als Geschäftsführer zum 30.11.2009 mit sofortiger Freistellung.

209

RA C3 für Herrn N: „Herr N verweist auf die aus den Gründen zu vorstehender Ziffer 1 resultierender Unzulässigkeit der Beschlussfassung. Die nachfolgende Teilnahme an der Abstimmung erfolgt unter ausdrücklichem Aufrechterhalten der hieraus resultierenden Rechtsposition."

210

Beschlussfassung:

211

RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F stimmen für die Kündigung des Dienstvertrages mit Herrn N zum 30.11.2009 mit sofortiger Feststellung."

212

RA C3 für Herrn N: „Herr N stimmt dagegen."

213

RA L für C1 : „Es wird festgestellt, dass der Dienstvertrag mit dem Gesellschafter N gekündigt wird zum 30.11.2009 und der Gesellschafter N mit sofortiger Wirkung freigestellt wird."

214

RA C3 für Herrn N: „Herr N tritt dieser Feststellung entgegen. Zunächst unter Bezugnahme auf die Ausführungen zu Tagesordnungspunkt 12. Hierbei ist Mangels wichtigen Grund eine entsprechende Beschlussfassung nicht erfolgt. Darüber hinaus ist eine solche gem. Ziffer 1 des Vergleichs vom 10.09.2009 rechtswidrig. Hiernach wird seitens des Gesellschafters Herrn N festgestellt:

215

Eine Beschlussfassung über die Kündigung seines Dienstvertrages entsprechend

216

Tagesordnungspunkt 13 ist Mangels wichtigen Grund nicht erfolgt."

217

RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F widersprechen dieser Feststellung da ein wichtiger Grund für die Kündigung gegeben ist und Ziffer 1 des Vergleichs vom 10.09.2009 nicht entgegensteht."

218

Tagesordnungspunkt 14

219

Einforderung der Einlage in Höhe von 300.000,- Euro an die Gesellschaft, die von Herrn N seit dem 01.10.2006 geschuldet wird. Unterbrechung der Verjährung. Die Gesellschaft soll beschließen.

220

RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F stimmen diesem Beschluss zu."

221

RA C3 für Herrn N: „Der Gesellschafter N fordert die Geschäftsführer C und F zunächst auf, dies unter Vorbehalt der nachfolgend zu spezifizierenden Einwendungen, den Beschlussgegenstand des Tagesordnungspunktes 14 zu erläutern."

222

RA L für C1 : „Die Forderung besteht gem. Vereinbarung für den Gesellschafter N wonach 300.000,- Euro für die Einbringung des Kundenstammes der C und F GbR sowie des Know-Hows der Gesellschafter C und F zu zahlen sind."

223

RA C3 für Herrn N: „Der Gesellschafter C verweist

224

zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die formalen Einwendungen zur

225

Beschlussfassung und zum Beschlussgegenstand gem. vorstehenden Tagesordnungspunkten 12 und 13 und macht diese zum Inhalt seiner Ausführungen zum Tagesordnungspunkt 14. Eine Zahlungsverpflichtung wird dem Grund und der Höhe nach in Abrede gestellt. Insbesondere ist ausweislich der Ladung völlig unbestimmt auf welche angebliche Einlageverpflichtung abgestellt wird. Herr C verweist auf den Text des Gesellschaftsvertrages. Er stimmt gegen eine Beschlussfassung gem. Tagesordnungspunkt 14 unter Aufrechterhaltung seiner formalen Einwendungen."

226

RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F stellen fest, dass der Beschluss gem. Tagesordnungspunkt 14 angenommen wurde. Bezüglich des Gesellschafters N besteht ein Stimmrechtsverbot."

227

RA C3 für Herrn N: „Herr N erklärt folgendes: Ein

228

Stimmrechtsverbot kommt schon deswegen nicht in Betracht weil ausweislich der Einlassung der Herren C und F eine gleichförmige Betroffenheit vorliegt. Darüber hinaus ist wegen der Nichtexistenz der Zahlungsverpflichtung ein Stimmverbot vorgreiflich ausgeschlossen. Herr N trifft daher folgende Feststellung: Ein Beschluss gem. Tagesordnungspunkt 14 wurde nicht gefasst."

229

RA L für C und F: „Die Gesellschafter C und F widersprechen dieser Feststellung, da ein wirksames Stimmverbot besteht."

230

Gemeinsame Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 4 und 5 der Ladung vom 27.08.2009:

231

Punkt 4: Feststellung zu der Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern wegen

232

C1 , mündlicher Vertrag zur Übertragung des Know How von C1 an die Gesellschaft, die Gesellschaft soll beschließen.

233

Punkt 5: Festlegung der finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft, generelle Auskunft und Bewertungen und Begründung der Ausgaben. Besprechung des Inhalts des Schreibens des Herrn RA C3 vom 24.08.2009 und abschließende Aufklärung, da offensichtliche Fehlinformation.

234

Die Punkte sollen auf dieser Gesellschafterversammlung zunächst nicht weiter verhandelt werden.

235

Tagesordnungspunkt 15

236

Kündigung der Gesellschaft der oberen Räumlichkeiten zur Nutzung als Büro. Die

237

Gesellschaft soll beschließen.

238

RA C3 für Herrn N: „Herr N verweist hinsichtlich der Abstimmung zur Beschlussfassung gem. Tagesordnungspunkt 15 auf die formalen Bedenken gem. vorstehenden Ausführungen zu Tagesordnungspunkt 12 ff. Eine Abstimmung erfolgt unter ausdrücklichem Vorbehalt der hieraus resultierenden Rechtsposition. Darüber hinaus ist die Umsetzung der Vollzug der Beschlussfassung gem. Ziffer 1 aus dem beim Landgericht Münster geschlossenen Vergleich vom 10.09.2009 unzulässig. Darüber hinaus ist in der Ladung nicht hinreichend spezifiziert welche der oberen Räumlichkeiten gekündigt werden soll. Im Übrigen liegt eine Ungleichbehandlung bezogen auf den Mitgesellschafter F vor."

239

RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F weisen darauf hin, dass der

240

Gesellschafter N mit einer Kündigung einverstanden war. Die Gesellschafter C und F stimmen dem Tagesordnungspunkt 15 zu.''

241

RA C3 für Herrn N: „Herr N stimmt dagegen und

242

verweist auf die vorgenannten Ausführungen. Darüber hinaus erklärt Herr N dass ein tatsächlicher Raumbedarf der Gesellschaft nicht vorliegt."

243

RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F verweisen auf die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht des Gesellschafters N dem Beschluss zuzustimmen, da Raumbedarf besteht. Es wird festgestellt, das Mangels Zustimmung des Gesellschafters N eine Beschlussfassung nicht zustande gekommen ist."

244

Ende der Versammlung 18:52 Uhr.

245

Anlagen

246

Rg. Nr. 473714738/4739 vom 08.10.2007124.10.2007/18.12.2007 der Fa. C &

247

FGbR.

248

Die Frage, ob die Lieferung ggfs. durch die Fa. V,

249

bedarf einer Überprüfung.“

250

Ausweislich dieses Protokolls in der Gesellschafterversammlung am 02.11.2009 erfolgte Beschlussfassungen sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und auch – mit umgekehrter Angriffsrichtung – des Parallelverfahrens 24 O 202/09 Landgericht Münster.

251

Die Beteiligen sind jeweils der Meinung, die gegen ihre Stimmen gefassten Beschlüsse seien nichtig, jedenfalls anfechtbar. Sie sind jeweils der Auffassung, hinsichtlich einzelner von der Gegenseite eingebrachter Tagesordnungspunkte sei schon die Einberufungsfrist zur Gesellschafterversammlung nicht eingehalten. Die Kläger meinen, die seitens des Streithelfers erhobenen Vorwürfe seien nicht gerechtfertigt. Demgegenüber ist der Streithelfer der Meinung, er habe wegen des jeweils aufgezeigten Fehlverhaltens der Kläger die aus dem Protokoll ersichtlichen Beschlüsse rechtswirksam gefasst.

252

Der Streithelfer ist der Auffassung, die seitens der Kläger C und F bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen seien nicht zu berücksichtigen, soweit ein grobes gesellschaftsschädigendes Verhalten festzustellen sei. Insbesondere seien aufgrund dieser Pflichtverletzungen die Geschäftsanteile der Gesellschafter C und F wirksam eingezogen und diese auch zu Recht als Geschäftsführer abberufen worden.

253

Dazu behauptet der Streithelfer, die Kläger hätten ab dem Jahre 2007 eigenmächtig, ohne sein Wissen und ohne zugrunde liegende Vereinbarung Zahlungen an sich, über die C und F GbR, zum Nachteil der U veranlasst. Sein Vater, der Zeuge N2, sei erst im Frühjahr 2009 in Kenntnis von diesen Zahlungen gesetzt worden. Ihm, dem Streithelfer selbst, sei das Schreiben vom 15.11.2008, mit welchem die C1 GbR einen Goodwill-Wert in Höhe von 450.000,00 € behauptet habe, eher beiläufig vorgelegt worden; das dazugehörige Anschreiben habe er dann auch nicht unterzeichnet. Über den Umfang der unberechtigten Entnahmen sei er erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt unterrichtet worden, so aufgrund einer durch Rechtsanwalt F3 vorgenommenen Einsichtnahme am 14.08.2009.

254

Unter Bezugnahme auf den Sonderprüfungsbericht des Zeugen U1 sowie vorgelegte Zahlungsaufstellungen gibt der Streithelfer die Entnahmen der Kläger für den Zeitraum von 2007 bis zum 30.06.2009 unbestritten mit insgesamt zumindest

255

                                                                                                                                            189.000,00 €

256

an.

257

Im Übrigen hat der Streithelfer zu den einzelnen Beschlussgegenständen der Versammlung vom 02.11.2009 insbesondere auf Seiten 24 ff. des Schriftsatzes vom 16.02.2010 (Bl. 195 ff der Akte) Stellung genommen.

258

Neben den Auszahlungen zu Gunsten der C1 GbR beanstandet er unter anderem Auszahlungen an den Juristen N1, dessen Lebensgefährtin Frau T1 (B) und auch an die Kanzlei D welche ausschließlich für die C1 GbR gearbeitet habe (Rechnungen gemäß Anlage K 12 des Verfahrens 24 O 202/09, dort Bl. 105 ff. d.A.). Des Weiteren behauptet er, der Kläger zu 1) sei ausweislich einer Rechnung der C-Consulting vom 28.06.2008 konkurrierend tätig geworden.

259

Die Kläger sind der Auffassung, die seitens des Streithelfers erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt. Im Gegenteil seien die in der Gesellschafterversammlung vom 02.11.2009 seitens des Streithelfers N gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären, da diesem gewichtige Verstöße gegen verbindliche Vertragsabsprachen anzulasten seien.

260

Insbesondere, so meinen die Kläger, sei es gerechtfertigt, den  Streithelfer N als Geschäftsführer abzuberufen und dessen Dienstvertrag zu kündigen. Das Vertrauensverhältnis zu dem Streithelfer sei nämlich aufgrund dessen pflichtwidrigen Verhaltens nachhaltig gestört.

261

Dazu behaupten die Kläger:

262

Der Streithelfer stelle jetzt wahrheitswidrig in Abrede, Geldleistungen im Hinblick auf die Übernahme von Kundenbeziehungen und Know How der C1 GbR zugesagt zu haben. Bei Gründung der U sei nämlich mit dem Streithelfer und mit dessen Vater, dem Zeugen N2 vereinbart worden, als Pendant zu der faktischen Einbringung der Kundenbeziehungen der C1 GbR sollten der Vater des Streithelfers und der Streithelfer einen Betrag in Höhe von 300.000,00 € an die Gesellschafter C und F zahlen. Während einer Besprechung Ende 2005 seien diese Eckdaten festgelegt worden. Offen gelassen habe man dabei allerdings die steuerrechtlichen Probleme einer derartigen Zahlung. Insgesamt habe man jedenfalls damals den Anteil des Streithelfers auf 300.000,00 € beziffert. Die entsprechende Vereinbarung sei nicht schriftlich festgehalten worden, weil die Herren N erklärt hätten, ihr kaufmännisches Ehrenwort genüge. In der Folgezeit hätten dann sowohl der Streithelfer als auch dessen Vater mehrmals gegenüber dritten Personen, so auch gegenüber dem Zeugen N1, bestätigt, dass die Zahlung von 300.000,00 € erbracht werden sollte. Nach Gründung der Beklagten seien die Herren N dann aber im Nachhinein von einer Barzahlung abgerückt und hätten vorgeschlagen, für diesen Betrag Kundenbeziehungen zu besorgen.

263

Die Kläger verweisen darauf, die Zahlbeträge bis hin zur Höhe von 189.000,00 € seien erforderlich gewesen, um im Rahmen der Beendigung des operativen Geschäftes der C1 GbR Gläubiger zu befriedigen. Sie hätten diesen Bedarf nach Absprache mit dem Streithelfer und dessen Vater aus Mitteln der U gedeckt. Der Streithelfer und sein Vater seien ausdrücklich damit einverstanden gewesen, dass die Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen der Beklagten entnommen wurden. In der – von dem Streithelfer unterzeichneten – Bilanz für das Jahr 2007 seien auch die Entnahmebeträge aufgeführt, und zwar als Darlehensrückzahlung. Der Zeuge U1 habe eine entsprechende Handhabung mit dem Zeugen N2 besprochen. Im Rahmen der laufenden Buchhaltung in den Jahren 2006 und 2007 seien die Auszahlungen mit dem Titel „Vereinbarung“ gebucht worden; im Jahre 2008 habe dann der Zeuge N2 darauf hingewirkt, die Zahlungen über das andere Konto zu buchen. Im Übrigen sei auch der Höhe nach mit dem vereinbarten Zahlbetrag die von der C1 GbR übernommene Geschäftsbeziehung angemessen bewertet worden.

264

Zu berücksichtigen sei außerdem, so meinen die Kläger, dass der Streithelfer selbst für seine monatlichen Bezüge eine angemessene Gegenleistung nicht erbracht habe.

265

Die Kläger sind außerdem der Auffassung, die Einziehung ihres Geschäftsanteils sei schon deshalb nicht wirksam erfolgt, weil der Streithelfer hierüber durch einen einheitlichen Beschluss befunden habe; richtigerweise hätte aber über die Einziehung jeweils gesondert – und dann mit anderen Mehrheitsverhältnissen – entschieden werden müssen. Zudem sei nicht ersichtlich, welche konkreten Vorwürfe dem Gesellschafter F gemacht werden könnten, zumal auch nach Darstellung des Streithelfers der Gesellschafter C die kaufmännischen Entscheidungen gefällt und umgesetzt habe.

266

In der Klageschrift vom 01.12.2009 haben die Kläger im Einzelnen zu den Beschlussgegenständen der Gesellschafterversammlung vom 02.11.2009 Stellung genommen. Sie sind der Auffassung, aus dem durch den Zeugen U1 erstellten Bericht über die Sonderprüfung könne der Streithelfer schon deshalb nichts herleiten, da dieser Bericht unter Einbeziehung des Zeugen N2 und des Streithelfers, nicht aber der Kläger erstellt worden sei und keine objektive Einschätzung darstelle.

267

Dem Streithelfer sei des Weiteren entgegen zu halten, dass er unter Umgehung der U Europaletten auf eigene Rechnung verkauft habe.

268

Diesem Vorbringen tritt der Streithelfer entgegen, ebenso wie – in dem vorliegenden Rechtsstreit – die Beklagte.

269

Der Streithelfer bestreitet, im Jahre 2008 an einer Bilanzbesprechung für das Jahr 2007 teilgenommen zu haben; insbesondere habe der Steuerberater U1 diese Bilanz nicht mit ihm erörtert. Das Schreiben vom 15.11.2008 sei ihm außerdem eher beiläufig ausgehändigt worden. Erst im Februar 2009 habe sein Vater ihm geraten, sich eine Übersicht über etwaige Auszahlungen zu Lasten der Gesellschaft zu verschaffen, zum Beispiel an Hand der Bankauszüge. Erst dadurch seien ihm die Zahlungen bis zur Höhe von 189.000,00 € bekannt geworden. Eine Vereinbarung zur Vergütung für den Kundenstamm der C1 GbR habe es auch deshalb nicht gegeben, weil ein werthaltiger Kundenstamm überhaupt nicht vorhanden gewesen sei.

270

Soweit die Kläger ihm eine unzureichende Arbeitsleistung vorhielten, sei es tatsächlich so gewesen, dass die Kläger C und F versucht hätten, ihn aus einer Geschäftsführertätigkeit herauszuhalten. In diesem Zusammenhang seien die beiden anderen Gesellschafter und auch die Zeugin C ihm auch mit Mobbing und Beschimpfungen entgegengetreten.

271

Die Kläger bestreiten dieses Vorbringen.

272

Die Kläger beantragen, ein Urteil mit folgendem Inhalt zu erlassen:

273

1.

274

die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N über die Einziehung der Gesellschaftsanteile der Kläger wird für nichtig erklärt.

275

2.

276

es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist:

277

„Die Einziehung der Gesellschaftsanteile der Gesellschafter C und F an der U wird abgelehnt.“

278

3.

279

die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009 wonach dieser angewiesen und bevollmächtigt wird, die für den Vollzug des unter Ziffer 1. bezeichneten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen, wird für nichtig erklärt,

280

4.

281

es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:

282

„Eine Anweisung und Bevollmächtigung des Geschäftsführers N, die für den Verzug des unter Ziffer 1. genannten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen, wird abgelehnt.“

283

5.

284

die Beschlussfassung des Gesellschafters N, die Geschäftsführer C und F aus wichtigem Grund, hilfsweise aus sonstigen Gründen gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009 wird für nichtig erklärt,

285

6.

286

es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:

287

„Die Abberufung der Geschäftsführer C und F wird abgelehnt.“

288

7.

289

die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N, die Anstellungsverträge der Geschäftsführer C und F als außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt wird für nichtig erklärt,

290

8.

291

es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:

292

„Die Kündigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer C und F als außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, wird abgelehnt.“

293

9.

294

der Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009, wonach er angewiesen und bevollmächtigt werden soll, die für den Vollzug des unter der vorgenannten Ziffer festgestellten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen, wird für nichtig erklärt,

295

10.

296

es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:

297

„Die Anweisung und Bevollmächtigung des Gesellschafters N, die für den Vollzug des unter Ziffer 8. aufgeführten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen, wurde abgelehnt.“

298

11.

299

die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf der Gesellschafterversammlung vom 02.11.2009, Ansprüche der Gesellschaft aus den Sachverhalten zum Tagesordnungspunkt 3 gegenüber den Klägern namens der Gesellschaft geltend zu machen und ihn zu bevollmächtigen, die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Prozessvollmachten namens der Gesellschaft auszufertigen, wird für nichtig erklärt,

300

12.

301

es wird festgestellt, dass der Antrag des Gesellschafters N, Ansprüche der Gesellschaft aus den Sachverhalten zum Tagesordnungspunkt 3 gegenüber den Klägern geltend zu machen und ihn zu bevollmächtigten, die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Prozessvollmachten namens der Gesellschaft  auszufertigen, wurde abgelehnt,

302

13.

303

es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:

304

„Die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus den Sachverhalten zum Tagesordnungspunkt 3 gegenüber den Klägern und die Bevollmächtigung, die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Prozessvollmachten namens der Gesellschaft auszufertigen, wird abgelehnt.“

305

14.

306

es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:

307

„Die Kündigung der Anstellungsverhältnisse der Mitarbeiter C2 und N1 wurde abgelehnt.“

308

15.

309

die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009, wonach dieser angewiesen und bevollmächtigt wird, die für den Vollzug der Kündigung der Mitarbeiter C“ und  N1 erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen, wird für nichtig erklärt,

310

16.

311

es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:

312

„Die Anweisung und Bevollmächtigung des Gesellschafters N für den Vollzug der Kündigung der Anstellungsverhältnisse C2 und N1erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen, wurde abgelehnt.“

313

17.

314

die Beschlussfestsetzung des Gesellschafters N auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009, wonach der beantragte Beschluss auf Abberufung des Geschäftsführers N nicht gefasst worden sei, wird für nichtig erklärt,

315

18.

316

es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.12.2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist:

317

„Der Geschäftsführer N wird aus wichtigem Grund abberufen.“

318

19.

319

die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009, wonach der Antrag, seinen Dienstvertrag als Geschäftsführer zum 30.11.2009 mit sofortiger Freistellung zu kündigen, nicht erfolgt sei, wird für nichtig erklärt,

320

20.

321

es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist:

322

„Der Dienstvertrag mit Herrn N als Geschäftsführer der Beklagten zum 30.11.2009 mit sofortiger Freistellung wird gekündigt.“

323

21.

324

die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009, wonach ein Beschluss zur Einforderung der Einlage in Höhe von 300.000,00 € an die Gesellschaft seitens des Herrn N nicht gefasst worden sei, wird für nichtig erklärt,

325

22.

326

es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist:

327

„Von dem Gesellschafter N wird eine Einlage in Höhe von 300.000,00 € eingefordert.“

328

Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,

329

die Klage abzuweisen.

330

Die Beklagte beantragt außerdem im Wege der Widerklage,

331

1.

332

die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 226.565,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2010 (Rechtshängigkeit) zu zahlen,

333

2.

334

festzustellen, dass die Kläger verpflichtet sind, ihr sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, in dem die Kläger ihren Verpflichtungen als ihr, der Beklagten, Geschäftsführer nicht bzw. nicht hinreichend nachgekommen sind, insbesondere die nach Maßgabe des Sonderprüfberichts gemäß § 46 GmbHG aufgelisteten Schäden verwirklicht haben.

335

Die Kläger beantragen,

336

die Widerklage abzuweisen.

337

Zur Begründung der Widerklage stützt die Beklagte sich auf den Bericht des Steuerberaters U1 über eine „Sonderprüfung gem. § 46 GmbHG“.

338

Sie macht – unter Hinweis auf Textziffer 1) des Berichts – einen Anspruch auf Rückzahlung der 189.000,00 €

339

geltend, die zu Gunsten der C und F GbR ausgezahlt wurden.

340

Weitere                                                                                                                               27.840,00 €

341

brutto, also 24.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, begehrt sie unter Hinweis auf Textziffer 2) des Berichtes. Sie macht geltend, absprachegemäß hätten die Kläger, wie mit Rechnung Nr. 1004 vom 28.12.2006 berechnet, wegen der Nutzung ihres, der Beklagten, Standortes für die C1 GbR diesen Betrag zahlen sollen. Trotz des durch die Kläger erklärten Anerkenntnisses sei ein Ausgleich der Rechnung bisher nicht erfolgt.

342

Mit Bezugnahme auf die Textziffer 3) des Berichtes verlangt die Beklagte außerdem Erstattung von                                                                                                                                          9.725,80 €,

343

welche für Beratungsleistungen verauslagt wurden, die nach ihrer, der Beklagten, Behauptung ausschließlich zu Gunsten der C1 GbR erbracht worden seien.

344

Mit dem Widerklageantrag zu 2) begehrt die Beklagte außerdem die Feststellung, dass die Kläger hinsichtlich weiterer Schäden ersatzpflichtig seien.

345

In der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2011 haben die Kläger auf eine Rechnung der C1 GbR an die Beklagte über den Betrag von 189.000,00 € verwiesen und hilfsweise mit dem Rechnungsbetrag die Aufrechnung gegenüber der Forderung der Beklagten erklärt.

346

Mit Schriftsatz vom 20.09.2011 (Bl. 513 ff. d.A.) haben die Kläger ergänzend zu dieser Aufrechnungsforderung vorgetragen. Sie sind der Auffassung, für die Überlassung des Kundenstamms und des Know Hows der C1 GbR habe die Beklagte nach mietvertraglichen Grundsätzen oder jedenfalls nach Bereicherungsrecht eine Nutzungsentschädigung in Höhe von zumindest 335.133,66 € zu zahlen.

347

Der Streithelfer bestreitet die Richtigkeit des diesbezüglichen Vorbringens. Er ist außerdem der Auffassung, da den Klägern eine unerlaubte Handlung anzulasten sei, bestehe ein Aufrechnungsverbot.

348

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

349

Das vorliegende Verfahren ist zur zeitgleichen Verhandlung und Beweisaufnahme mit dem Rechtsstreit 24 O 202/09 LG Münster verbunden worden.

350

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auch auf Schriftsätze nebst Anlagen in dem Verfahren 24 O 202/09 LG Münster verwiesen.

351

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. I2, U1, C2, N1, N4, N2 und D. Außerdem hat das Gericht vorab eine schriftliche Aussage des Zeugen D eingeholt. Wegen dieser schriftlichen Aussage wird auf Bl. 400 ff. d.A. verwiesen. Im Übrigen wird wegen der Zeugenaussagen in den mündlichen Verhandlungen auf die Sitzungsprotokolle vom 20.05.2010 (Bl. 338 ff. d.A.), vom 16.03.2011 (Bl. 442 ff. d.A.), vom 06.06.2011 (Bl. 475 ff. d.A.) und vom 21.09.2011 (Bl. 506 ff. d.A.) verwiesen.

352

Außerdem ist auf Antrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2011 der Streithelfer vernommen worden. Auch insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bl. 506 ff. d.A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

354

Die Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme teilweise begründet.

355

Die Widerklage hat überwiegend Erfolg.

356

Hinsichtlich der Klage, die sich auf die Beschlussfassung in der Versammlung vom 02.11.2009 bezieht, gilt Folgendes:

357

Soweit die Parteien hinsichtlich einzelner Tagesordnungspunkte der Gesellschafterversammlung vom 02.11.2009 beanstanden, diese seien nicht rechtzeitig vor der Versammlung angekündigt worden, greifen die formellen Rügen nach Auffassung des Gerichts nicht durch. Einberufungsmängel gemäß § 51 GmbHG stehen der wirksamen Beschlussfassung nicht entgegen, weil sämtliche stimmberechtigten Gesellschafter in der Versammlung am 02.11.2009 anwesend waren und sich schließlich hinsichtlich der einzelnen Tagesordnungspunkte an der Abstimmung beteiligt haben. Auf Einberufungsmängel gerichtete Rügen wurden damit konkludent aufgegeben (vgl. auch Bayer in Lutter/Hommelhoff, § 51 GmbHG Rdn. 31 bis 33).

358

Die Klageanträge zu 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 10. haben in der Sache Erfolg.

359

Nicht begründet sind dagegen die Klageanträge zu 17., 18., 19. und 20.

360

Der Streithelfer N hat nicht wirksam die Einziehung der Gesellschaftsanteile der Kläger beschlossen (Gegenstand der Anträge zu 1. bis 4.) ebenso nicht die Abberufung der Kläger als Geschäftsführer (Anträge 5. und 6.) und auch nicht die Kündigung der Anstellungsverträge der Kläger (Anträge zu 7. bis 10.).

361

Andererseits sind auch die Beschlüsse der Kläger nicht wirksam, mit denen sie die Abberufung des Streithelfers N als Geschäftsführer und die Kündigung des mit dem Streithelfer bestehenden Dienstvertrages beschlossen haben (Gegenstand der Klageanträge zu 17. bis 20.).

362

Zusammengefasst bedeutet dieses:

363

Nach Würdigung der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Unterlagen sowie des Beweisergebnisses können weder die Kläger noch kann der Streithelfer aufgrund der Beschlussfassungen am 02.11.2009 für sich beanspruchen, nunmehr alleinige Gesellschafter oder alleinige Geschäftsführer der U zu sein.

364

Die streitgegenständlichen Beschlüsse sind auf der Gesellschafterversammlung am 02.11.2009 nicht mit den nach dem Gesellschaftsvertrag vom 04.04.2006 erforderlichen Mehrheiten gefasst worden.

365

Gemäß § 10 Abs. 2 f), n) und o) des Gesellschaftsvertrages hat über die Einziehung von Geschäftsanteilen, die Kündigung der Geschäftsführerdienstverträge und auch die Abberufung von Geschäftsführern die Gesellschafterversammlung zu entscheiden.

366

Gemäß § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages bedürfen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer Mehrheit von ¾ der Stimmen. In der hier gegebenen 3-Personen-Gesellschaft läuft diese Regelung im Ergebnis auf ein Einstimmigkeitserfordernis hinaus. Die ohne die erforderlichen Mehrheiten gefassten Beschlüsse vom 02.11.2009 entfalten deshalb entsprechend § 47 Abs. 4 GmbHG nur dann rechtliche Wirkung, wenn die jeweiligen Gegenstimmen aufgrund eines Stimmverbotes unbeachtlich sind. Ein solches Stimmverbot ist anzunehmen, soweit gegenüber dem mitstimmenden Gesellschafter wichtige Gründe für die Einziehung des Geschäftsanteils, die Abberufung als Geschäftsführer oder die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages bestehen (vgl. Bayer in Lutter/Hommelhoff, § 47 GmbHG Rdn. 40 m.N. aus der Rechtsprechung).

367

Die Voraussetzungen eines Stimmverbotes sind damit dann zu bejahen, wenn auch inhaltlich die Voraussetzungen für die Einziehung eines Geschäftsanteils aus wichtigem Grund gemäß § 16 Abs. 2 c) des Gesellschaftsvertrages oder für die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages (vgl. dazu Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, Anhang zu § 6 GmbHG Rdn. 57, 59) und für den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer (vgl. dazu Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, § 38 GmbHG Rdn. 20) gegeben sind.

368

Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein wichtiger Grund für die Einziehung, fristlose Kündigung oder Abberufung jeweils dann anzunehmen, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen den anderen Beteiligten ein Verbleib des Rechtsinhabers in der betroffenen Rechtsstellung nicht mehr zugemutet werden kann.

369

Bei der erforderlichen Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls ist allerdings auch zu berücksichtigen, ob sich derjenige Gesellschafter, der eine Einziehung, Kündigung oder Abberufung durchsetzen möchte, seinerseits vertragstreu verhalten hat. Es gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der sich selbst nicht vereinbarungsgemäß verhalten hat, nur eingeschränkt auf ein pflichtwidriges Verhalten anderer Beteiligter berufen kann (vgl. dazu zum Beispiel BGH NJW 2002, Seiten 3541, 3542 f).

370

Für den Bereich des Gesellschaftsrechts findet dieser Grundsatz seine Ausgestaltung dahingehend, dass festzustellen ist, ob „gesellschaftsfreundliche“ und „gesellschaftsfeindliche“ Gesellschafter unterschieden werden können (vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 50 III. 1.).

371

Das Gericht geht aufgrund des Sachvortrages der Parteien, der eingereichten Unterlagen und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass den Klägern ein Pflichtenverstoß anzulasten ist, der für sich genommen entsprechend der mit den Klageanträgen zu 1. bis 10. in Bezug genommenen Beschlüsse des Streithelfers die Einziehung der Geschäftsanteile, Kündigung der Anstellungsverträge und Abberufung als Geschäftsführer rechtfertigen würde.

372

Ausgangspunkt für diese Bewertung ist die unstreitige Tatsache, dass seitens der Gesellschafter C und F in der Zeit von 2007 bis zum 30.06.2009 Beträge in Höhe von jedenfalls 189.000,00 € aus dem Vermögen der U zu Gunsten der C1 GbR überwiesen wurden, und zwar ohne dahingehende Verwendungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung.

373

Gemäß § 10 Abs. 2 a) des Gesellschaftsvertrages hat über die Verwendung des Bilanzgewinns – nach Feststellung des Jahresabschlusses – die Gesellschafterversammlung zu befinden. Diese Regelung entspricht § 46 Nr. 1 GmbHG. Die Verwendung des erzielten Ergebnisses der Gesellschaft ist damit nicht einzelnen Gesellschaftern überlassen sondern an eine Beschlussfassung gebunden. Als fälliges Recht entsteht ein Gewinnanspruch der Gesellschafter erst mit dem Ergebnisverwendungsbeschluss der Gesellschafterversammlung (vgl. Handkommentar GmbHG – Langheim, § 29 GmbHG Rdn. 59). Auch Beschlüsse auf Auszahlung von Vorschüssen auf erwartete Gewinne sind von der Gesellschafterversammlung zu fassen (Handkommentar GmbHG – Langheim, § 29 Rdn. 64).

374

Förmliche Gesellschafterbeschlüsse im Hinblick auf die Auszahlungen zu Gunsten der C1 GbR sind nicht gefasst worden.

375

Die Kläger haben auch nicht den Beweis für ihre Behauptung erbringen können, der Streithelfer als Gesellschafter oder dessen Vater, der Zeuge N2, für diesen hätten eine Einlage von 300.000,00 € in die Gesellschaft zugesagt und sich zudem mit den Überweisungen zu Gunsten der C1 GbR einverstanden erklärt.

376

Der am 04.04.2006 durch den Zeugen Dr. I2 beurkundete Gesellschaftsvertrag enthält keine Regelung hinsichtlich einer Zahlungsverpflichtung des Streithelfers über die Einlage von 9.000,00 € hinaus. In dieser Urkunde ist auch nichts dahingehend geregelt, es solle ein Ausgleich im Hinblick auf Kundenbeziehungen der C1 GbR erfolgen. Angesichts der finanziellen Bedeutung dieser Fragen hätte es nahegelegen, die von den Klägern behauptete Abrede in den Vertrag aufzunehmen oder zumindest darauf hinzuweisen, insoweit solle eine endgültige Vereinbarung noch ausgehandelt werden.

377

Der Zeuge Dr. I2 hat die Vorgeschichte zu der notariellen Vereinbarung geschildert, insbesondere auch den Schriftverkehr mit dem Zeugen D. Er hat bekundet, es sei in diesem Zusammenhang nicht die Rede davon gewesen, der Streithelfer oder Herr N2 hätten weitere finanzielle Mittel in die Gesellschaft einbringen sollen.

378

Der Zeuge N2 hat ausgesagt, es sei nie darüber gesprochen worden, für die Liquidierung der C1 sollten Zahlungen erfolgen; er habe im Vorhinein alle Gespräche wegen der Gesellschaft geführt; es sei aber nicht ein Kaufpreis für die C1 zugesagt worden; in den Jahren 2007 bis 2009 sei wohl immer wieder über Zahlungen verhandelt worden, dabei sei es um Beträge von 100.000,00 €, dann 200.000,00 €, 300.000,00 € und schließlich 450.000,00 € gegangen, dem sei von seiner Seite und Seiten seines Sohnes aber nie zugestimmt worden; von den Entnahmen der Gesellschafter C und F habe er erstmals im März 2009 erfahren, eine entsprechende Vereinbarung habe den Entnahmen nicht zugrunde gelegen; zu keinem Zeitpunkt habe er, der Zeuge, erklärt, das Geld für die C1 solle zunächst von der U genommen werden.

379

Die Zeugin N4 hat ausgesagt, ihr Ehemann, der Zeuge N2, habe ziemlich aufgebracht davon berichtet, aus der U seien größere Summen entnommen worden; die Kläger C und F hätten dann davon gesprochen, bei der C1 seien Altschulden vorhanden gewesen, die man habe begleichen müssen, damit sei ihr Mann aber nicht einverstanden gewesen, wohl insbesondere wegen der Höhe der Summe; es sei um Beträge um 100.000,00 € gegangen, die Entnahmen hätten dann aber wohl bei etwa 180.000,00 € gelegen; ihr Mann sei über den Gesamtbetrag entsetzt gewesen.

380

Nach den Bekundungen des Zeugen U1 ist ihm als Steuerberater damals durch den Gesellschafter C erklärt worden, die Entnahmen seien vereinbarungsgemäß zur Abwicklung der C1 bereit gestellt worden, vor diesem Hintergrund habe man die Zahlungen als „laut Vereinbarung“ gebucht; zwischen ihm, dem Zeugen, und Herrn N seien diese Zahlungen dann irgendwann einmal zum Thema geworden, wohl als diesem die Höhe der Zahlungen bewusst geworden sei; insbesondere der Zeuge N2 sei über die Höhe der Auszahlungen sehr verärgert gewesen; er, der Zeuge U1, gehe davon aus, dass Herr N die Bilanz 2007 bekommen habe; jedenfalls habe er wohl an der Bilanzbesprechung im Jahre 2008 teilgenommen und bei dieser Gelegenheit wohl den Gesellschafterbeschluss bezogen auf die Bilanz 2007 unterzeichnet; nach seiner Einschätzung seien die Kontenbewegungen zu Gunsten der C1 nicht verschleiert worden; ab Sommer 2007 habe es mehrere Gespräche zu der Thematik mit den Beteiligten gegeben, auch das Schreiben vom 15.11.2008 sei mit dem Zeugen N2 erörtert worden; für die Herren N sei damals nicht nur die Höhe der Auszahlungen erstaunlich gewesen, sondern auch der Umstand der Zahlungen überhaupt.

381

Demgegenüber hat der Zeuge N1ausgesagt, schon in einem Gespräch im Jahre 2005 in Greven, an welchem er neben Herrn C und Herrn N sen. teilgenommen habe, sei über Geld gesprochen worden, einmal über einen Betrag von 100.000,00 €, den er, der Zeuge N1, als inakzeptabel niedrig eingestuft habe; in späteren Gesprächen mit dem Gesellschafter C sei die Rede davon gewesen, dass für die Einbringung der C1 in irgendeiner Form ein Ausgleich da sein sollte, dass wohl 200.000,00 € oder 300.000,00 € Gegenwert in die Gesellschaft eingebracht werden könnten; Herr C habe ihm berichtet, dass mit Herrn N sen. darüber gesprochen worden sei, es solle Geld eingebracht werden, es sei wohl von einem Betrag in Höhe von 200.000,00 € die Rede gewesen; Herr C habe es nicht in Ordnung gefunden, dass in der Bilanz 2007 wohl Forderungen oder Darlehen gegenüber C1 ausgewiesen worden seien. Später habe ihm, dem Zeugen N1, dann er Zeuge U1 einmal erklärt, Herr N sen. sei wohl mit einem Betrag von 200.000,00 € einverstanden, jedoch unter den Bedingungen, dass die C1 liquidiert werde und zum anderen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bestehe; Herr N habe im August 2009 im Beisein seines Prozessbevollmächtigten bestätigt, dass er von den Zahlungen wisse.

382

Nach der Aussage der Zeugin C2 ist damals besprochen worden, alle drei Herren sollten gleichberechtigt sein; die Herren C und F sollten ihr Know-How mitbringen, die Kunden, Herr N sollte einen Betrag für seinen Sohn einbringen; es sei mehrfach über die Höhe des Betrages gesprochen worden, angefangen sei das mit 100.000,00 €, dann seien auch 300.000,00 € oder 400.000,00 € im Gespräch gewesen; Herr N habe die Summe für seinen Sohn einzahlen sollen, die Summe, die noch ausgehandelt werden sollte; bis heute sei die Summe ja noch nicht fest bestimmt worden; der Zeuge N2 habe gefragt, was mit den Beträgen sei, man habe dann darauf hingewiesen, diese seien im Zusammenhang mit der Liquidierung der C1 erforderlich, daraufhin habe der Zeuge N gesagt, man solle das solange von der U nehmen, es sei richtig, dass Herr N sen. danach gefragt habe, was das für Beträge seien, dieses Gespräch sei in 2007 gewesen; hinsichtlich der Einlageforderung, ob 100.000,00 €, 200.000,00 € oder 300.000,00 €, sei keine Einigkeit erzielt worden.

383

Der Zeuge D hat in seiner schriftlichen Aussage vom 09.03.2011 erklärt, in einem Entwurf vom 03.11.2005 sei zunächst von einem Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 € ausgegangen worden, der dritte Gesellschafter, Herr N, habe dann ein Darlehen über ebenfalls 100.000,00 € gewähren sollen; im November sei er, der Zeuge D, dann mit Herrn F nach Greven geflogen; bei dieser Besprechung mit Herrn N2 sei es nicht um die Höhe des Kaufpreises gegangen, dieser sei wohl mit 200.000,00 € fest gewesen, der Grundgedanke sei gewesen, dass jeder der Gesellschafter 100.000,00 € einbringen sollte, es sei für ihn, den Zeugen D, klar gewesen, dass die Herren C und F für das Know How der C1 GbR insgesamt 200.000,00 € erhalten sollten; später sei mit dem Steuerberater U1 darüber gesprochen worden, wie der Kaufpreis fließen solle.

384

In der ergänzenden Vernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.09.2011 hat der Zeuge D insbesondere auf die steuerlichen Probleme hingewiesen, die im Hinblick auf die angedachten Zahlungen nicht gelöst gewesen seien; er hat erläutert, man sei im November 2005 dann ohne Ergebnis auseinander gegangen, es seien verschiedene Beträge im Gespräch gewesen, mal 100.000,00 € mal 200.000,00 €, die es dann zu gleichen Teilen sein sollten; er könne sich nicht daran erinnern, dass Herr N zugesagt habe, 300.000,00 € oder 200.000,00 € oder 100.000,00 € in die Gesellschaft einzubringen; bei diesem Gespräch seien Herr C und Herr N sen. zugegen gewesen; er, der Zeuge D, habe dann Herrn C empfohlen, auf die Belege „laut Vereinbarung“ zu schreiben, da die Verbuchung ja noch nicht exakt geklärt worden sei; ein Kaufpreis sei wohl schon fest vorgegeben gewesen, dieses könne er der Höhe nach aber nicht sagen; es sei zutreffend, dass er dann Herrn C darauf hingewiesen habe, nach dem schriftlichen Entwurf des Gesellschaftsvertrages durch den Notar Dr. I2 solle er, Herr C, für die einzubringende Firma nichts erhalten, diesen Hinweis habe er vor dem Hintergrund abgegeben, dass in dem Vertrag Dr. I2 ein Kaufpreis nicht aufgeführt worden sei.

385

In einer Gesamtwürdigung dieser Aussagen kann – abgesehen davon, dass es an den erforderlichen Gesellschafterbeschlüssen für die Entnahmen fehlte – auch in der Sache eine Berechtigung der Kläger, Überweisungen in einer Höhe von 189.000,00 € zu veranlassen, nicht festgestellt werden.

386

Während der Zeuge N2 eine Zahlungszusage insgesamt verneint hat, ist auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen D, C2, N1sowie auch U1 und N4 jedenfalls eine Verständigung hinsichtlich eines 100.000,00 € übersteigenden Betrages, der möglicherweise von der Seite N gezahlt werden sollte, nicht erfolgt. Der Zeuge D hat für das Gericht plausibel und glaubhaft bekundet, zu Beginn der durch ihn begleiteten Verhandlungen habe ein Betrag von 300.000,00 € insgesamt im Raum gestanden, also anteilig 100.000,00 € je Gesellschafter. Keiner der anderen Zeugenaussagen lässt sich mit hinreichender Gewissheit eine abschließende Verständigung auf einen höheren Zahlbetrag als anteilig 100.000,00 € für den Streithelfer entgegenehmen.

387

Auch der Streithelfer selbst hat in seiner Vernehmung das entsprechende Vorbringen der Kläger nicht bestätigt.

388

Bei diesem Beweisergebnis ist als Entscheidungsgrundlage davon auszugehen, dass den Klägern C und F vorzuwerfen ist, dass sie der Höhe nach nicht verbindlich vereinbarte und zudem nicht durch Gesellschafterbeschlüsse legitimierte Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen vorgenommen haben.

389

Dennoch ergibt sich in einer Gesamtabwägung aller Umstände aus diesen Tatsachen ein Recht des Streithelfers zur Einziehung der Geschäftsanteile, fristlosen Kündigung der Anstellungsverträge und Abberufung der Kläger als Geschäftsführer nicht.

390

Dem Streithelfer ist nämlich ein seinerseits vertragsuntreues Handeln entgegenzuhalten.

391

Bei dieser Würdigung geht das Gericht zunächst davon aus, dass entsprechend § 166 BGB nicht nur eigene Kenntnisse und Zusagen des Streithelfers zu berücksichtigen sind, sondern auch diejenigen seines Vaters, des Zeugen N2. Nach dem unstreitigen Sachverhalt und den übereinstimmenden Zeugenaussagen, insbesondere den Aussagen der Zeugen D, Dr. I2, U1 und auch des Zeugen N2 selbst, hat dieser nämlich nicht nur die finanziellen Risiken des Geschäftes übernommen, sondern auch maßgeblich die Verhandlungen für seinen Sohn, den Streithelfer als Gesellschafter, geführt.

392

Das Gericht hat aufgrund der zur Akte gereichten Urkunden und der Zeugenaussagen die Überzeugung gewonnen, dass den Gesellschaftern F und C durch den Zeugen N2 eine weitere Leistung zu Gunsten der Gesellschaft zugesagt wurde, als Ausgleich für das Einbringen der Kundenbeziehungen und die Liquidation der C1 GbR.

393

Bei dieser Würdigung stützt sich das Gericht wiederum zunächst auf die Aussage des Zeugen D, die im Kern durch die Angaben der Zeugen N1 und C2 hinsichtlich der Gespräche über die Zahlung der Höhe nach bestätigt wird. Die Bekundungen der Zeugen U1 und Margarete N stehen dem nicht entgegen, da auch nach dem Inhalt dieser Aussagen als eigentlicher Streitpunkt die Höhe der zu leistenden Zahlungen erscheint. Dafür, dass Ausgleichszahlungen an die Gesellschafter C und F in Betracht kamen, spricht auch, dass in der – nach Erinnerung des Zeugen U1 von dem Streithelfer unterzeichneten – Bilanz für 2007 Zahlungen aufgeführt waren. Auch das Schreiben vom 15.11.2008, in welchem für das Jahr 2007 Beträge von 92.281,10 € genannt wurden und ein Gesellschafterbeschluss über die Zahlungen angemahnt wurde, spricht dafür.

394

Dass eine derartige Vereinbarung zwischen den Beteiligten im Gespräch war, lässt sich insbesondere dem – auch von dem Streithelfer unterzeichneten – Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 25.03.2009 entnehmen. Ausweislich dieses Protokolls war eine „Vertragsvereinbarung C1 – „U“ ein Punkt der Tagesordnung. Aus dem diesen Tagesordnungspunkt betreffenden Vermerk zur Beschlusslage „Noch keine Aussage möglich. Soll in 14 Tagen besprochen werden (lt.Hr. N)“ ist zu ersehen, dass seitens des Streithelfers jedenfalls das Ansinnen, eine entsprechende Vereinbarung zu fixieren, nicht strikt zurückgewiesen wurde sondern bedacht werden sollte.

395

Aufgrund einer Gesamtschau dieser Umstände und Zeugenaussagen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass seitens des Streithelfers und seines Vaters den Klägern C und F zugesagt wurde, der Gesellschaft finanzielle Mittel in der Größenordnung von jedenfalls 100.000,00 € zuzuführen und dass lediglich die Umsetzung dieser Zusage, insbesondere aufgrund ungeklärter steuerrechtlicher Beurteilung, zunächst herausgeschoben wurde.

396

Da seitens des Streithelfers nunmehr von dieser Zusage, insbesondere in dem vorliegenden Rechtsstreit, Abstand genommen wird, erscheint es, ohne dass damit das eigenmächtige Verhalten der Kläger entschuldigt werden könnte, in einer Gesamtabwägung - auch unter Berücksichtigung der weiteren erhobenen Vorwürfe - nicht gerechtfertigt, das Interesse des Streithelfers, alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter zu verbleiben, wesentlich höher zu bewerten als das entsprechende Interesse der Kläger.

397

Wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt, sind die Klageanträge zu 21. und 22. unbegründet.

398

Den Klägern ist nämlich nicht der Beweis für die Richtigkeit ihres Vorbringens gelungen, der Streithelfer habe sich verpflichtet, eine Einlage in Höhe von 300.000,00 € zu leisten.

399

Die Klageanträge zu 11. bis 13. haben teilweise Erfolg.

400

Es ist hinsichtlich der mit dem Tagesordnungspunkt 3. der Ladung zur Gesellschafterversammlung vom 02.11.2009 beschriebenen Sachverhalte teilweise festzustellen, dass der Beschluss gefasst wurde, Ansprüche namens der Gesellschaft geltend zu machen.

401

Die diesbezüglichen Beschlüsse sind zwar nicht mit der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Mehrheit gefasst worden. Da die Beschlussfassung aber die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber den Klägern als Gesellschaftern betrifft, unterlagen diese gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG einem Stimmverbot. Da beide Kläger von dem einheitlichen Lebenssachverhalt in gleicher Weise betroffen sind, erfasst dieses Stimmverbot für beide die einheitliche Abstimmung. Aufgrund der Einheitlichkeit des Lebenssachverhaltes hatte die Abstimmung nicht getrennt, jeweils bezogen auf nur einen der Kläger, zu erfolgen.

402

Ein rechtliches Interesse des Streithelfers an der diesbezüglichen Beschlussfassung folgt daraus, dass ohne einen entsprechenden Beschluss gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG ein Anspruch gegen die Gesellschafter nicht wirksam geltend gemacht werden kann (vgl. Bayer in Lutter/Hommelhoff, § 46 GmbHG Rdn. 40 m.w.N.).

403

Der mit den Klageanträgen zu 11. bis 13. in Bezug genommene Tagesordnungspunkt 3. gemäß Ladung vom 16.10.2009 ist in vier Unterpunkte untergliedert.

404

Wie dem Tenor der vorliegenden Entscheidung zu entnehmen ist, hält das Gericht bezüglich der beiden erstgenannten Unterpunkte die begehrte Feststellung für gerechtfertigt, bezüglich der beiden weiteren Unterpunkte nicht.

405

Es ist die Berechtigung festzustellen, namens der Gesellschaft Ansprüche gegen die Kläger wegen der unberechtigten Zahlungen zu Gunsten der C1 GbR zu verfolgen.

406

Wie dargestellt fehlt diesen Auszahlungen mangels Gesellschafterbeschlusses die erforderliche Rechtfertigung.

407

Ebenso ist die Berechtigung festzustellen, namens der Gesellschaft eventuelle Ansprüche wegen unberechtigter Zahlungen an Herrn N1oder die Firma B geltend zu machen. Mit dieser Feststellung soll der Streithelfer in die Lage versetzt werden zu überprüfen, ob möglicherweise insoweit an persönliche Bekannte der Kläger Zahlungen geflossen sind, denen ein Äquivalent nicht in hinreichendem Umfang gegenüber stand. Dabei wird ausdrücklich betont, dass in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht die Feststellung zu treffen ist, ob die Rechnungen – teilweise – ohne entsprechende Gegenleistung geschrieben und vergütet wurden oder nicht. Diese Frage erscheint offen. In dem vorliegenden Verfahren und auch im Rahmen der Beweisaufnahme haben sich diesbezüglich aber Zweifel ergeben, weil bisher vergütungsfähige Leistungen in dem berechneten Umfang nicht hinreichend dargetan erscheinen. Mit der Feststellung soll der Streithelfer in die Lage versetzt werden, namens der Gesellschaft eventuell eine weitere rechtliche Klärung herbeiführen zu können.

408

Zu entsprechen ist den Klageanträgen zu 11. bis 13., soweit der Tagesordnungspunkt 3. darüber hinaus bezeichnet ist mit „Zuwendungen und Zahlungen der Gesellschaft an einzelne Geschäftsführer/Gesellschafter und Mitarbeiter auf Veranlassung der Geschäftsführer C und F“ sowie „sonstige Unregelmäßigkeiten bei der Geschäftsführung durch die Herren C und F“.

409

Insoweit ist die Beschlussfassung nämlich zu unbestimmt. Es erscheint nicht hinreichend konkretisiert, welche Beanstandungen hier erfasst sein sollen.

410

Die Klageanträge zu 14. bis 16. haben Erfolg.

411

Ein Beschluss, gegenüber Frau C2 oder Herrn N1 eine Kündigung auszusprechen, ist nicht mit der gemäß § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages erforderlichen Mehrheit gefasst worden.

412

Die Kläger waren auch nicht gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG gehindert, an der Abstimmung mitzuwirken. Damit hat es grundsätzlich bei dem Beschlussergebnis zu verbleiben, auch wenn der Streithelfer dieses als unternehmerisch unzweckmäßig empfindet.

413

Das Gericht kann auch nicht Tatsachen feststellen, aufgrund derer das Abstimmungsverhalten der Kläger hier als evident ermessensfehlerhaft einzustufen wäre.

414

Ob Rechnungen des Zeugen N1 – teilweise – ohne hinreichende Gegenleistungen gestellt wurden, ist nach dem Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits offen.

415

Ein Fehlverhalten der Zeugin C2, das eine Fortsetzung ihres Beschäftigungsverhältnisses als unzumutbar erscheinen ließe, ist im Rahmen der Beweisaufnahme nicht festgestellt worden. Deutlich geworden ist im Laufe der mündlichen Verhandlungen, dass sich der Streithelfer als Gesellschafter und Geschäftsführer von der Zeugin C nicht angemessen behandelt fühlt. Konkrete Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder etwa konkrete Hinweise auf ein beleidigendes Verhalten haben sich aber nicht ergeben.

416

Die Widerklage ist überwiegend begründet:

417

Die Beklagte hat gegen die Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 zweiter Fall

418

BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der entnommenen               189.000,00 €.

419

Die Kläger haben diesen Betrag im Rahmen einer Eingriffskondiktion ohne rechtlichen Grund erlangt.

420

Mangels Feststellungs- und Verwendungsbeschluss im Sinne von § 29 GmbHG ist zu Gunsten der Kläger ein Zahlungsanspruch gegen die Gesellschaft weder entstanden noch fällig geworden.

421

Die Kläger können sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf eine Aufrechnung gemäß §§ 389, 387 BGB mit einer Gegenforderung wegen der Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Überlassung von Kundenstamm und Know How der C1 GbR berufen.

422

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger die Voraussetzungen eines entsprechenden Zahlungsanspruchs hinreichend dargelegt haben. Der Aufrechnung steht jedenfalls ein Aufrechnungsverbot entgegen. Dieses folgt aus der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens und dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gesellschafter sowie den gesetzlich geregelten Voraussetzungen für Auszahlungsansprüche zu Gunsten des Gesellschafters. Danach steht es nicht im Belieben einzelner Gesellschafter, ohne dass die gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen für eine Auszahlung gegeben wären, Entnahmen vorzunehmen und eigenmächtig im Hinblick auf behauptete Gegenforderungen Fakten zu schaffen. Auch im Hinblick auf die Treuepflichten eines Gesellschafters verbietet es sich, ohne dass durch einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung die Voraussetzungen einer Zahlung festgestellt sind, der Gesellschaft Vermögen zu entziehen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Realisierung einer einzelnen Forderung auf diesem Wege mit der gesamthänderischen Bindung des Gesellschaftsvermögens nicht vereinbar ist. Eigenmächtige Entnahmen hat der Gesellschafter deshalb in das Gesellschaftsvermögen zurückzuführen (vgl. Palandt-Sprau, § 721 BGB Rn. 4 ).

423

Aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB ist der Betrag von 189.000,00 € wie beantragt zu verzinsen.

424

Der gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG erforderliche Gesellschafterbeschluss, diesen Rückzahlungsanspruch gegen die Kläger geltend zu machen, ist – wie oben dargestellt – auf der Gesellschafterversammlung vom 02.11.2009 wirksam gefasst worden.

425

Im Hinblick auf den darüber hinaus mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer 27.840,00 € aus der Rechnung 1004 vom 28.12.2006 fehlt ein entsprechender Einforderungsbeschluss. Die Widerklage ist deshalb insoweit als unbegründet abzuweisen (vgl. Bayer in Lutter/Hommelhoff, § 46 GmbHG Rdn. 40).

426

Auch bezüglich der darüber hinaus geltend gemachten 9.725,80 € hat die Widerklage keinen Erfolg.

427

Nach dem Sach- und Streitstand des vorliegenden Verfahrens einschließlich des Beweisergebnisses ist nämlich offen geblieben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zu Unrecht zum Nachteil der Beklagten Vergütungen für Beratungsleistungen geflossen sind. Die Voraussetzungen eines dahingehenden Zahlungsanspruchs zu Gunsten der Beklagten können nicht hinreichend sicher festgestellt werden.

428

Dem mit dem Widerklageantrag zu 2) verfolgten Feststellungbegehren kann ebenfalls nicht entsprochen werden.

429

Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO muss nämlich in einem Feststellungsantrag der Gegenstand der Feststellung so hinreichend konkret bezeichnet sein, dass über den Umfang der Rechtskraft keine Unklarheiten bestehen können (vgl. Thomas/Putzo, § 256 ZPO Rn. 5). Der allgemein gehaltene Widerklageantrag zu 2) läßt demgegenüber die Bezugspunkte für eine Ersatzpflicht nicht ausreichend konkret erkennen.

430

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

431

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

432

Unterschrift