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Landgericht Münster·024 O 202/09·20.09.2011

GmbH-Gesellschafterbeschlüsse: Stimmverbot, 3/4-Mehrheit und Abberufung/Kündigung

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Streitgegenstand waren die Wirksamkeit verschiedener Beschlüsse einer Drei-Personen-GmbH vom 02.11.2009, u.a. Abberufung und Dienstvertragskündigung eines Geschäftsführers sowie die Einforderung einer behaupteten 300.000-€-Einlage. Das LG Münster erklärte die gegen den Kläger gerichteten Abberufungs- und Kündigungsbeschlüsse sowie den Einforderungsbeschluss wegen fehlender satzungsmäßiger Mehrheit bzw. fehlender Nachweise für die behauptete Einlageverpflichtung für nichtig. Umgekehrt verneinte es die Wirksamkeit der vom Kläger behaupteten Beschlüsse zur Einziehung und Abberufung/Kündigung der Mitgesellschafter, weil kein durchgreifendes Stimmverbot die fehlende 3/4-Mehrheit ersetzte. Teilweise stellte das Gericht jedoch wirksam gefasste Beschlüsse zur Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter fest, da insoweit ein Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG griff; weitergehende Feststellungen scheiterten teils an Unbestimmtheit.

Ausgang: Beschlüsse zur Abberufung/Kündigung des klagenden GF und zur 300.000-€-Einlage für nichtig erklärt; Einziehung/Abberufung der Mitgesellschafter nicht bestätigt; Anspruchsverfolgungsbeschluss teils festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sieht der Gesellschaftsvertrag für bestimmte Gesellschafterbeschlüsse eine 3/4-Mehrheit vor, kann dies in einer Drei-Personen-GmbH faktisch ein Einstimmigkeitserfordernis begründen; ohne diese Mehrheit sind Beschlüsse nur wirksam, wenn Gegenstimmen wegen Stimmverbots unbeachtlich sind.

2

Ein Einberufungsmangel nach § 51 GmbHG steht der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses regelmäßig nicht entgegen, wenn sämtliche stimmberechtigten Gesellschafter anwesend sind, sich an der Abstimmung beteiligen und damit die Rüge konkludent fallenlassen.

3

Ein Stimmverbot wegen Interessenkollision setzt bei Beschlüssen über Einziehung, Abberufung oder außerordentliche Kündigung voraus, dass die materiellen Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im konkreten Fall vorliegen.

4

Bei der Beurteilung eines wichtigen Grundes ist eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Vertragstreue vorzunehmen; wer selbst treuwidrig handelt, kann sich nur eingeschränkt auf Pflichtverletzungen der Gegenseite stützen.

5

Über die Geltendmachung von Ansprüchen der GmbH gegen Gesellschafter ist nach § 46 Nr. 8 GmbHG zu beschließen; sind die betroffenen Gesellschafter vom einheitlichen Lebenssachverhalt gleichermaßen betroffen, sind sie nach § 47 Abs. 4 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen, ohne dass zwingend getrennt abzustimmen ist.

Relevante Normen
§ 46 GmbHG§ 38 Abs. 1 GmbHG§ 38 GmbHG§ 47 GmbHG§ 51 GmbHG§ 47 Abs. 4 GmbHG

Tenor

1. Folgende in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am

                 02.11.2009 gefassten Beschlüsse werden für nichtig erklärt:

                 a) Abberufung des Geschäftsführers N aus

                    wichtigem Grund – Geschäftsführer verstößt gegen die

                    Wahrheitspflicht, verliert das Vertrauen der Gesellschaft, fügt der

                    Gesellschaft durch Blockade Schaden zu,

                 b) Kündigung des Dienstvertrages mit Herrn N als

                    Geschäftsführer zum 30.11.2009 mit sofortiger Freistellung,

                 c) Einforderung der Einlage in Höhe von 300.000,00 € an die

                    Gesellschaft, die von Herrn N seit dem 01.10.2006

                    geschuldet wird. Unterbrechung der Verjährung.

              2. Es wird festgestellt, dass folgende Beschlüsse in der

                 Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 02.11.2009

                 gefasst wurden:

                 a) Ablehnung der Abberufung des Geschäftsführers

                     N aus wichtigem Grund,

                 b) Ablehnung der Kündigung des Dienstvertrages mit Herrn

                     N als Geschäftsführer zum 30.11.2009 mit sofortiger

                     Freistellung,

                 c) Ablehnung der Einforderung der Einlage in Höhe von 300.000,00 €

                     an die Gesellschaft, die von Herrn N seit dem 01.10.2006

                     geschuldet werde, Unterbrechung der Verjährung,

                 i) Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus den

                     Sachverhalten zu TOP 3 der Ladung vom 16.10.2009 gegenüber den

                     Gesellschaftern F und C namens der

                     Gesellschaft und Bevollmächtigung des Geschäftsführers

                     N, die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen

                     Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Prozessvollmachten

                     namens der Gesellschaft auszufertigen,

                     soweit TOP 3 lautet:

                     „Bericht des Geschäftsführers N u. A. über die

                     Ergebnisse des Herrn Steuerberater U1 hinsichtlich der von

                     diesem durchgeführten Sonderprüfung, insbesondere

                    - ungerechtfertigte Zahlungen zugunsten der C1 GbR auf

                      Veranlassung der Geschäftsführer C und F,

                     - unberechtigte Zahlungen der Gesellschaft an Dritte, z. B. Herrn

                    N1 sowie die Firma B, auf Veranlassung der

                    Geschäftsführer C und F“.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

              Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

              20.000,00 € vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten ohne

              Sicherheitsleistung.

              Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch

              Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages

              abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in

              gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger sowie die Beklagten zu 2) und zu 3) sind nach dem Gesellschaftsvertrag jeweils zu gleichen Anteilen Gesellschafter der Beklagten zu 1).Sie sind auch jeweils zum Geschäftsführer der Beklagten zu 1) bestellt worden. In dem vorliegenden Rechtsstreit sowie in dem Parallelverfahren 24 O 203/09 Landgericht N3 streiten sie insbesondere über eine Einziehung von Geschäftsanteilen und Abberufung als Geschäftsführer.

3

Der Vater des Klägers, der Zeuge N2, führt in H die F1 SM-Handels GmbH. Der Beklagte zu 3) war für die Firma T in Süddeutschland tätig. Diese fertigte für die F1 GmbH Etiketten. Vor diesem Hintergrund kamen der Vater des Klägers und der Beklagte zu 3) in Kontakt.

4

Die Beklagten zu 2) und zu 3) ließen im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der C1 GbR, Druckerzeugnisse in J fertigen. Der Beklagte zu 2) war dabei insbesondere für den technischen Bereich zuständig, der Beklagte zu 3) für die kaufmännischen Fragen.

5

Die C1 GbR und die F1 GmbH nahmen geschäftliche Beziehungen auf. Die C1 GbR fertigte Druckerzeugnisse für die F1 GmbH.

6

Im Jahre 2005 unterrichtete der Beklagte zu 3) den Zeugen N2 darüber, es bestehe die Möglichkeit, eine gebrauchte Druckmaschine günstig zu erwerben, nämlich zu einem Kaufpreis von 350.000,00 €. Es wurden verschiedene Arten der Finanzierung eines Ankaufs dieser Maschine erörtert. Angesprochen wurde dabei auch die Möglichkeit, eine neue Gesellschaft unter Beteiligung des Klägers zu gründen. Da in diesem zeitlichen Rahmen die F1 GmbH ihre Verwaltungs- und Produktionsstätte von der Adresse Iin H an einen anderen Standort verlegte, bestand die Möglichkeit, das im Eigentum der Familie N stehende Objekt Ials Produktionsstätte für die neu zu gründende Gesellschaft zu nutzen.

7

Entwürfe eines Gesellschaftsvertrages wurden unter anderem von dem Zeugen I2, der bereits zuvor für die Familie N tätig geworden war, und dem Zeugen D, der steuerlicher Berater der C1 GbR war, bearbeitet. Schließlich errichteten der Kläger, der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) im April 2006 die Beklagte zu 1) U GmbH. Der Gesellschaftsvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 34 ff. d.A.) Bezug genommen wird, wurde durch den Notar I2 am 04.04.2006 beurkundet.

8

Danach sollte Gegenstand des Unternehmens mit Sitz in H der Betrieb einer Druckerei sowie der Handel mit Druckerzeugnissen sein.

9

Das Stammkapital in Höhe von 27.000,00 € wurde von den drei Gesellschaftern zu gleichen Teilen, also jeweils mit einer Stammeinlage von 9.000,00 €, übernommen.

10

§ 10 des Vertrages enthält Regelungen über Gesellschafterbeschlüsse und bestimmt, dass für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung eine Mehrheit von ¾ der Stimmen erforderlich sei.

11

§ 16 verhält sich über die Einziehung von Geschäftsanteilen und sieht diese unter anderem vor, falls in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund gegeben ist, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt.

12

Die Druckmaschine wurde von der Gesellschaft erworben. Der Betrieb der Gesellschaft wurde in den Räumlichkeiten I aufgenommen.

13

Zur Finanzierung des Ankaufs der Druckmaschine schlossen die F1 GmbH einerseits sowie die Gesellschaft und deren Gesellschafter persönlich eine Darlehensvereinbarung, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 2 (Bl. 53 ff. d.A.) verwiesen wird. Nach diesem Darlehensvertrag vom 10.08.2006 stellte die F1 GmbH einen Darlehensbetrag in Höhe von 500.000,00 € zur Verfügung, der in monatlichen Raten, beginnend mit dem 01.08.2006, zurückzuführen war. Die Druckmaschine wurde der Darlehensgeberin zur Sicherheit übereignet.

14

Die monatlichen Raten wurden in der Folgezeit vereinbarungsgemäß geleistet.

15

Die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlief positiv.

16

Zwischen den Gesellschaftern N (dem Kläger) einerseits und den Gesellschaftern F und C (den Beklagten) andererseits kam es aber zu Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten.

17

Insbesondere entstand Streit über die Frage, ob die Gesellschafter C und F vereinbarungsgemäß für die Einbringung von Kundenbeziehungen und Know How der C1 GbR eine Vergütung erhalten sollten, etwa in Form von Zahlungen oder auch in Form von Ausgleichsleistungen des Gesellschafters N an die U GmbH.

18

Der auf Initiative des Beklagten C hinzugezogene Zeuge N1 legte in einer Gesellschafterversammlung vom 16.07.2008 den Entwurf eines Vertrages vor (Anlage K 6, Bl. 86 ff. d.A.), in dessen Ziffer 8 vorgesehen war, der Wert für die Übertragung des Kundenstamms und des Know How solle auf 450.000,00 € festgelegt werden und C1 solle der U nachlassen, diesen Betrag in monatlichen Raten von mindestens 7.000,00 € zu zahlen.

19

Weiter heißt es in diesem Entwurf:

20

„Die Parteien sind sich zudem darüber einig, dass die bisher an den Veräußerer gezahlten Leistungen, die bis zur Einigung als Teil-Vergütung für die Überlassung des Kundenstamms und des Know How anzusetzen waren, mangels Einigung auf den Kaufpreis von dem Erwerber als Darlehen gewährt wurden, mit dem Kaufpreis verrechnet werden.

21

...Der Gesamtbetrag in Höhe von 153.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ...wird zum Stichtag 01.04.2009 auf den Kaufpreis angerechnet.“

22

In einem (als Anlage K 15, Bl. 116 f. d.A. eingereichten) an die Gesellschaft gerichteten und auch dem Kläger übermittelten Schreiben vom 15.11.2008 heißt es u.a.:

23

„...

24

wie Sie wissen wurde im Jahre 2006 die U GmbH gegründet.

25

Im Zuge dieser Gründung wurde insbesondere mit Herrn N sen. als Vertreter für seinen Sohn  ... über die Abwicklung hinsichtlich des Kundenstamms der C1 GbR, der auf die U übertragen werden sollte, verhandelt. Es liegt bis heute noch kein Gesellschafterbeschluss der U GmbH vor, nach dem der Kundenstamm von der C1 GbR gegen Zahlung eines Kaufpreises übernommen wird. Die Kaufpreisvorstellungen sind vakant.

26

...

27

Da eine Einigung nicht erreicht werden konnte, die C1 jedoch den Kundenstamm nicht unentgeltlich überlässt und die U den Kundenstamm übernehmen will, kann eine Einigung nur damit erreicht werden, dass der Kundenstamm von einem neutralen Gutachter geschätzt wird mit der Maßgabe, dass die Bewertung von beiden Parteien akzeptiert werden muss.

28

...

29

Die im Jahre 2007 gezahlten Beträge in Höhe von 92.281,10 € werden als Anzahlung auf die Miete 2006/2007 respektive auf einen Teil des Kaufpreises angerechnet. ...“

30

In einem von allen drei Gesellschaftern unterzeichneten Protokolls zur Gesellschafterversammlung vom 25.03.2009 (Anlage zur Klageerwiderung vom 04.02.2010, Bl. 194 d.A.) ist bezüglich des Tagesordnungspunktes 6 „Vertragsvereinbarung C1 – U“ handschriftlich vermerkt:

31

„Noch keine Aussage möglich. Soll in 14 Tagen besprochen werden (lt. Hr. N)“.

32

Die Gesellschafter luden wechselseitig zu Gesellschafterversammlungen für den 10.09.2009 ein.

33

Aufgrund von beiden Seiten bei Gericht eingereichter Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen fanden in den diesbezüglichen Verfahren 24 O 152/09 und

34

24 O 157/09 am 10.09.2009, vor den angesetzten Gesellschafterversammlungen, mündliche Verhandlungen statt. Die anberaumten Gesellschafterversammlungen wurden daraufhin wechselseitig abgesagt. Für den 02.11.2009 wurden mit gleicher Tagesordnung erneut Gesellschafterversammlungen einberufen. Die Tagesordnungspunkte wurden anschließend ergänzt.

35

Der Zeuge U1 als Steuerberater hatte zwischenzeitlich aufgrund einer am 10.09.2009 getroffenen Vereinbarung der Beteiligten den Bericht über eine „Sonderprüfung gem. § 46 GmbHG“ vorgelegt. Wegen der Einzelheiten dieses Berichtes wird auf die Anlage K 4 zur Klage (Bl. 63 ff. d.A.) verwiesen.

36

Über die Gesellschafterversammlung vom 02.11.2009 wurde ein – zwischen den Beteiligten nicht endgültig abgestimmtes – Protokoll gefertigt, welches von dem Kläger als Anlage K 21 (Bl. 139 ff. d.A.) und von den Beklagten als Anlage B 5 (Bl. 249 ff. d.A.) zur Gerichtsakte gegeben worden ist. Dieses Protokoll hat folgenden Inhalt:

37

„Protokoll

38

Gesellschafterversammlung der Firma U GmbH am 2.11.2009 in den Geschäftsräumen der Gesellschaft I, 48268 H

39

Anwesend waren:

40

1. Gesellschafter N

41

2. Gesellschafter C

42

3. Gesellschafter F

43

somit waren sämtliche Gesellschafter bzw. 100% der Gesellschaftsanteile vertreten.

44

Tagesordnungspunkt l. Feststellung der Beschlussfähigkeit.

45

Die Gesellschaftsversammlung war beschlussfähig.

46

Tagesordnungspunkt 2. Zulassung von Beiständen

47

Als Rechtsbeistand für Herrn N war Herr Rechtsanwalt Dr. C3 aus N3 anwesend. Für die Gesellschafter F und C war Herr Rechtsanwalt L aus F2 anwesend.

48

Die Zulassung von Beiständen während der Gesellschafterversammlung wurde diesbezüglich festgestellt.

49

Änderung der Gliederung des Tagesordnungspunktes 6 :

50

Gliederung neu :

51

a) Abberufung C, F

52

b) Abberufung N

53

Gemeinsame Erklärung:

54

An der Reihenfolge der Sachbehandlung der einzelnen Tagesordnungspunkte soll keine der Parteien eine für sie günstigere Rechtsposition herleiten können oder eine nachteilige Rechtsposition einnehmen müssen. Die Wirksamkeit von Beschlüssen tritt mit dem Ende der Versammlung ein.

55

Tagesordnungspunkt 3.

56

Bericht des Geschäftsführers  N unter anderem über die Ergebnisse des Herrn Steuerberater U1 hinsichtlich der von diesem durchgeführten Sonderprüfung, insbesondere

57

Textziffer 1: ungerechtfertigte Zahlungen zugunsten der C1 GbR auf Veranlassung der Geschäftsführer C und F.

58

RA L für C1: "Die Auszahlungen von Herrn N waren diesem bekannt und sind mit dessen Einverständnis erfolgt. Die Zahlungen sollten auf den Kundenstamm der C1 GbR verrechnet werden. "

59

RA Dr. C3 für Herrn A. N: "Herr A. N bestreitet die Kenntnis

60

der erfolgten Auszahlungen und stellt insbesondere eine die Zahlung berechtigte Vereinbarung in Abrede. "

61

Textziffer 2: unberechtigte Zahlungen der Gesellschaft an Dritte, z. B. Herrn N1 sowie die Firma B, auf Veranlassung der Geschäftsführer C und F.

62

Tz 2. Des Sonderprüfungsberichts

63

Nichtausgleich der Rechnung Nr. 1004 v. 28.12.2006 durch die C1 GbR

64

RA L für C1: "Der Betrag von 27.840,- Euro steht zurzeit noch offen, die

65

Geschäftsführer C und F den Betrag bisher nicht angewiesen.

66

RA Dr. C3 für Herrn A. N: "Der Tatvorwurf wird durch diese Aussage

67

nicht entkräftet. "

68

Textziffer 3: Zuwendungen und Zahlungen der Gesellschaft an einzelne Geschäftsführer/Gesellschafter und Mitarbeiter auf Veranlassung der Geschäftsführer C und F.

69

Tz 3. des Sonderprüfungsberichtes:

70

Auslagenersatz für Rechts- und Beratungskosten der C1 GbR

71

RA L für C1: "Es handelt sich nachweisbar um Aufwendungen für die Firma U GmbH

72

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Es wird widersprochen. Der Tatvorwurf wird durch die Äußerung des RA L nicht entkräftet."

73

Tz 4. des Sonderprüfungsberichts:

74

Abrechnung der Warenbestände durch die Fa. B&E GbR/Wareneinsatz

75

Aussage Herr C: „Herr C wird sich schriftlich dazu äußern."

76

RA L für C1: „Die Abweichung der kontinuierlichen Entwicklung resultiert aus

77

dem Wechsel der C1 GbR zur GmbH.

78

Der bisher getätigte Wareneingang für Italien ist dort verblieben. Die neue Ware wurde von der GmbH angeschafft."

79

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Die Aussage belegt den Tatvorwurf bzw. ist ein Indiz dafür."

80

Die Grafiken und das Zahlenmaterial wurde von allen Anwesenden in Augenschein

81

genommen.

82

Tz 5. des Sonderprüfungsberichts:

83

Kfz-Kosten des GF C

84

RA L für Herrn C: „Es wurden für Herrn C keine Tankbelege für Privatfahrten von der Gesellschaft gezahlt. Von einer Kosteneinsparung wegen der Anschaffung eines Neufahrzeuges war keine Rede."

85

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Es bestand aus Sicht des GF A. N kein Anlass das Fahrzeug der Ehefrau zu Lasten der Gesellschaft zu betanken. Eine entsprechende Zuordnung der Tankbelege ist nicht erkennbar. Hinsichtlich des neuen Leasingvertrages sicherte Herr C zu, dass auf die Gesellschaft keine Mehrkosten zukämen."

86

Tz 6. des Sonderprüfungsberichts:

87

Personalkosten Sekretariat Frau C

88

RA L für C1: „Die Ehefrau von Herrn C wurde entsprechend ihrer Erfahrung und des Einsatzes, auch in der Produktion, entsprechend beschäftigt. Dem Sonderprüfungsbericht benannte Vollzeitkraft (Fr. B2) ist nur eine Teilzeitkraft. Frau B2 arbeitet 25 Std. in der Woche."

89

Aussage von Herrn C: „Frau C musste in der Abwesenheit von Herrn A. N, der ohne Angaben von Gründen im Zeitraum von 02.-09.05.2008 nicht anwesend war aus dem Urlaub geholt werden. Die dadurch angefallenen Überstunden sind berechnet."

90

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Die Sachdarstellung des GF C wird bestritten - hiermit wird dokumentiert, dass die Art und Weise der Vergütungsbestimmung und die Art der Überstundenberechnung ein kolusives Zusammenwirken zwischen dem insoweit zuständigem GF C und seiner Ehefrau war."

91

Tz 7. des Sonderprüfungsberichts:

92

Mahnkosten der Stadtwerke H/Skonto bei Eingangsrechnungen

93

Aussage von Herrn C: „Eine Abbuchung der Stadtwerkerechnungen wurde von Herrn N nicht gewünscht. Hinsichtlich der Skontoabzüge: Zahlungen müssen mit übrigen Verpflichtungen abgestimmt werden."

94

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Das war Aufgabe von Herrn F und Herrn C für eine rechtzeitige Zahlung Sorge zu tragen. Sofern Herr C darauf verweist, dass eine entsprechende Liquidität nicht vorhanden war, wird auf die Feststellung des Sanderprüfungsberichtes zu Tz. 1 (189.500,- €) verwiesen."

95

Tz 8. des Sonderprüfungsberichts:

96

Rechts- und Beratungskosten durch C. N1 und Frau T1

97

RA L für C1: „Bei den von Frau T1 und Herrn N1 ausgestellten Rechnungen handelt es sich um Betriebsausgaben.

98

Einvernehmliches Gesellschafterprotokoll vom 25.03.2009 (Tagesordnungspunkt 1)

99

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Die Unbegründetheit der Rechnung von Frau T1 beziehungsweise von Herrn N1 sind offensichtlich. Die für die abgerechnete Tätigkeit notwendigen Voraussetzungen liegen bei den besagten Personen ersichtlich nicht vor. Gleichzeitig ist ein besonderes Näheverhältnis zu den Geschäftsführern C und F und den Begünstigten bekannt. Es ist nicht richtig, dass die Anstellung des Herrn N1 in Abstimmung mit dem Geschäftsführer N erfolgt ist. Soweit die Geschäftsführer C und F auf die vorbezeichnete Gesellschafterversammlung verweisen, wurde dort allgemeines Erfordernis einer Personalaufstockung behandelt. Eine konkrete Beschlussfassung zu dem individuellen Anstellungsverhältnis N1gibt es nicht. Gleichzeitig wird bestritten, dass eine entsprechende Bevollmächtigung ein solches zu begründen, vorlag."

100

Tz 9. des Sonderprüfungsberichts:

101

Gebühren Mastercard-Kreditkarten der GF C und F

102

Aussage Herr C: „Herr N wollte keine Mastercard"

103

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Herr A. N widerspricht der Aussage.

104

Herr N wurde ein entsprechendes Angebot nicht unterbreitet."

105

Tz 10. des Sonderprüfungsberichts:

106

Diverse Prüfungsfeststellungen

107

10.1 Bewirtungskostenbelege

108

RA L und Herr C: „Nach Eingang und Prüfung der Belege wird zu dem Posten Stellung genommen."

109

10.2 Eigenbeleg von Frau C über einen Kirmesbesuch, der als Betriebsveranstaltung deklariert wurde

110

RA L für C1: „Das Geld ist durch Eigenbeleg belegt. "

111

RA Dr. C3 für Herrn N: „GF A. Nhatte keine Kenntnis davon, dass eine Betriebsveranstaltung stattfand, insofern stellen wir eine solche in Abrede."

112

10.3 Aufwendungen für das private Wohnhaus der Eheleute F

113

Aussage GF C: „Der Aufwand ist durch Barzahlung erledigt worden."

114

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Ein strafbefreiender Rücktritt durch nachfolgende Einlage kommt schon deswegen nicht Betracht, weil die Rückzahlung zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der Vorgang Herrn A. N bekannt war und aus Sicht des Herrn C aufgedeckt war."

115

10.4 Aus diversen Gründe, die ihre Ursache z.T. in den auch vor der Sonderprüfung bekannten Sachverhalten haben, wurde das Vertrauen des GF A. N in die Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer C und F erheblich gestört.

116

RA L für C1: „ Die Rechtstreitigkeiten wurden entgegen der Ansicht des Steuerberaters U1 vom GF A. N verursacht, die zunächst zur Geschäftsführerversammlung vom 10.09.2009 führte und dann die Kosten verursacht hat.“

117

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Die vorbezeichneten Ausführungen verwechseln Ursache und Wirkung. Die Kosten sind tatsächlich durch die GF C und F verursacht worden."

118

Tagesordnungspunkt 4.

119

Einziehung der Gesellschaftsanteile der Gesellschafter C und F an der U GmbH aus den Gründen der Ergebnisse der Sonderprüfung des Herrn Steuerberater U1 gem. § 16 Abs. 1,2 Lit. C des Gesellschaftsvertrages. Feststellung des Beschlussergebnisses und Bekanntgabe.

120

RA L für C1: „Der Bekanntgabeschluss der Gesellschaft wurde nicht eingehalten, da die Einladung an Herrn F erst am 20.10. 2009 persönlich zugestellt wurde."

121

RA Dr. C3 für Herrn N: „Ich trete dieser Rüge entgegen und verweise auf den Zustellungsnachweis des Gerichtsvollziehers C4, datiert auf den 16.10.2009. Darüber hinaus ist die Zustellung auch mit Einschreiben-Rückschein erfolgt. Im Übrigen ist die Frist des § 9 Abs. 2, Satz 2 der Satzung auf eine Ergänzung der Tagesordnung nicht anzuwenden.

122

Es wird ein Antrag auf Einziehung der Gesellschaftsanteile laut Tagesordnungspunkt 4 von den Parteien gestellt. Herr A. N stimmt für die Einziehung."

123

RA L für C1: "Herr C und Herr F stimmen dagegen."

124

RA Dr. C3 für Herrn N: „Herr A. N weist auf ein anstelliges Stimmverbot der Geschäftsführer C und F hin. Er stellt das Beschlussergebnis fest:

125

Damit sind die Anteile C und F eingezogen."

126

RA L für C1: „Ein Stimmverbot besteht nicht, da kein wichtiger Grund gegeben ist, der sich aus den vorgenannten Einwendungen ergibt. Die Gesellschafter C und F stellen fest, dass die Einziehung der Gesellschaftsanteile nicht vorliegt. Der Feststellung des Geschäftsführers A. N wird widersprochen."

127

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Der Gesellschafter A. N widerspricht den Feststellungen der Gesellschafter C und F."

128

Tagesordnungspunkt 5

129

Anweisung und Bevollmächting an die Geschäftsführung der Gesellschaft (Herrn A. N), die für den Vollzug der vorbezeichneten Beschlüsse gem. vorst. Tagesordnungspunkt 4 erforderlichen Maßnahmen Namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen insbesondere gem. § 16 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages. Feststellung des Beschlussergebnisses und Bekanntgabe.

130

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Herr A. N stimmt für die Beschlussfassung gemäß Tagesordnungspunkt 5. Die gemäß Tagesordnungspunkt 4 zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere § 16 (Abs. 6 der Satzung) die Bekanntgabe umzusetzen.

131

RA L für C1: „Die Gesellschafter C und F stimmen dagegen, wobei auf den Vergleich beim Landgericht N3 vom 10.09.2009 Bezug genommen wird, in dem der Gesellschafter A. N auf Einzelvertretungsbefugnis verzichtet hat."

132

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Ich verweise auf einen in der Person der

133

Gesellschafter C und F begründetes Stimmverbot. Darüber hinaus steht die

134

angeführte Regelung zu Ziffer 1 des Vergleichs vom 10.09.2009 dem Beschlussinhalt nicht entgegen."

135

Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5:

136

Herr A. N: „Die Beschlussfassung ist zustande gekommen."

137

RA Dr. L für C1: „Wir widersprechen der Feststellung und stellen fest, dass ein Beschluss gemäß Tagesordnungspunkt 5 abgelehnt wird, ein Stimmrechtsverbot für die Gesellschafter C und F besteht nicht, da kein wichtiger Grund für die Einziehung der Gesellschaftsanteile gegeben ist."

138

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „ Herr A. N widerspricht den vorgenannten Feststellungen der Gesellschafter C und F und der Hinweis darauf, dass ein wichtiger Grund vorlag."

139

Tagesordnungspunkt 6

140

Abberufung der Geschäftsführer C und F aus wichtigem Grund, hilfsweise aus sonstigen Gründen gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG. Feststellung des Beschlussergebnisses und Bekanntgabe.

141

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Herr A. N stimmt für die Abberufung der Geschäftsführer C und F gemäß Tagesordnungspunkt 6 aus wichtigem Grund, hilfsweise aus sonstigem Grund gemäß § 38 GmbHG."

142

RA L für C1:“Die Gesellschafter C und F stimmen dagegen."

143

RA Dr. C3 für Herrn N: „Herr A. N verweist darauf, dass in den Personen C und F ein Stimmrechtsverbot einschlägig ist. Er stellt fest, dass damit ein Beschluss zur Abberufung der Geschäftsführer C und F zustande gekommen ist und erklärt Dieses den anwesenden Geschäftsführern C und F unmittelbar."

144

RA L für C1: „Die Gesellschafter C und F widersprechen der Feststellung, da ein wichtiger Grund und sonstige Gründe nicht gegeben sind. Somit ist die Abberufung der Geschäftsführer C und F noch nicht erfolgt."

145

RA Dr. C3 für Herrn N: „Herr A. N widerspricht dieser

146

Feststellung mit dem Hinweis auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes in den Personen C und F."

147

Tagesordnungspunkt 7

148

Kündigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer C und F als außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

149

Feststellung des Beschlussergebnisses und Bekanntgabe.

150

RA Dr. C3 für A. N: „Herr A. N stimmt für die Kündigung der

151

Geschäftsführerverträge C und F als außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt."

152

RA L für C1: „Die Geschäftsführer C und F stimmen dagegen."

153

RA Dr. C3 für A. N: „Herr A. N verweist auf das vorliegende

154

Stimmverbot und stellt fest, dass ein Beschluss dahingehend gefasst wurde, die Anstellungsverträge gemäß Tagesordnungspunkt 7 zu kündigen.“

155

RA L für C1: „Die Gesellschafter C und F widersprechen dieser Feststellung, da ein wichtiger Grund nicht gegeben ist. Der Beschluss über die Kündigung der Anstellungsverträge C und F ist abgelehnt."

156

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Der Geschäftsführer A. N widerspricht unter Hinweis auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person der Gesellschafter C und F, der von diesen getroffenen Feststellung zum Beschlussergebnis."

157

Tagesordnungspunkt 8

158

Anweisung und Bevollmächtigung an die Geschäftsführung der Gesellschaft (Herrn A. N), die für den Vollzug der vorbezeichneten Beschlüsse gem. vorst. Tagesordnungspunkt 6 und 7 erforderlichen Maßnahmen Namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen. Feststellung des Beschlussergebnisses und Bekanntgabe.

159

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Herr N stimmt für eine Beschlussfassung gem. Tagesordnungspunkt 8."

160

RA L für C1: „Die Gesellschafter C und F stimmen dagegen."

161

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Herr N verweist auf das in der

162

Person der Gesellschafter C und F bestehende Stimmverbot und stellt fest, dass damit eine Beschlussfassung entsprechend Tagesordnungspunkt 8 Text „Anweisung und Bevollmächtigung an die Geschäftsführung der Gesellschaft (A. N), die für den Vollzug der vorbezeichneten Beschlüsse gem. vorst. Tagesordnungspunkt 6 und 7 erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen." gefasst wurde."

163

RA L für C1: „Die Gesellschafter C und F widersprechen dieser Feststellung, da ein wichtiger Grund in der Person der Gesellschafter C und F nicht gegeben ist.

164

Somit ist der Beschluss gem. Tagesordnungspunkt 8 abgelehnt."

165

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Herr A. N widerspricht unter Verweis auf das in den Personen der Gesellschafter C und F begründete Stimmverbot der Beschlussfeststellung der Gesellschafter C und F."

166

Tagesordnungspunkt 9

167

Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus den Sachverhalten zu vorstehendem Tagesordnungspunkt 3 gegenüber den Gesellschaftern F und C namens der Gesellschaft und Bevollmächtigung des Geschäftsführers A. N, die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Prozessvollmachten namens der Gesellschaft auszufertigen. Feststellung des Beschlussergebnisses und Bekanntgaben.

168

RA Dr. C3 für Herrn N: „Herr N stimmt dafür."

169

RA L für C1: „Die Geschäftsführer C und F stimmen dagegen."

170

RA Dr. C3 für Herrn N: „Herr A. N verweist auf das in den Personen der Gesellschafter C und F begründete Stimmverbot und stellt fest, dass damit ein Beschluss entsprechend Tagesordnungspunkt 9 Text „Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus den Sachverhalten zu vorstehendem Tagesordnungspunkt 3 gegenüber den Gesellschaftern F und C Namens der Gesellschaft und Bevollmächtigung des Geschäftsführers N, die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Prozessvollmachten Namens der Gesellschaft auszufertigen." getroffen wurde."

171

RA L für C1: „Die Gesellschafter C und F widersprechen der Feststellung des Gesellschafters A. N. Stimmverbote für die Gesellschafter C und F bestehen nicht. Es wird festgestellt, dass ein Beschluss gem. Tagesordnungspunkt 9 abgelehnt ist. "

172

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Herrn A. N widerspricht den

173

Feststellungen der Gesellschafter C und F und verweist auf die in deren Person begründeten Stimmverbote."

174

Tagesordnungspunkt 10

175

Kündigung der Anstellungsverhältnisse der Mitarbeiter der U GmbH, Frau C2 und Herrn C. N1, als außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Feststellung des Beschlussergebnisses und Bekanntgabe.

176

RA Dr. C3 für Herrn N: „Herr A. N stimmt für die Beschlussfassung gem. Tagesordnungspunkt 10 „Kündigung der Anstellungsverhältnisse der Mitarbeiter der U GmbH, Frau C2 und Herrn C. N1, als außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt."

177

RA L für C1: „Die Gesellschafter C und F stimmen dagegen."

178

RA C3 für Herrn N: „Herr A. N verweist zunächst auf die aus seiner Sicht auch insoweit einschlägigen Stimmverbote. Darüber hinaus handelt es sich bei Frau C um die Ehefrau des Gesellschafters C. Darüber hinaus liegt aus den Gründen zu vorstehendem Tagesordnungspunkt 3 ein kollusives Zusammenwirken der Beteiligten vor, so dass hieraus ein Stimmverbot resultiert. Hilfsweise sind die Gesellschafter C und F aus dem Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, für die Kündigung der vorbezeichneten Anstellungsverhältnisse zu stimmen. Als Beschlussergebnis wird von Herrn A. N festgestellt, dass eine Beschlussfassung nach Maßgabe des Tagesordnungspunktes 10 „Kündigung der Anstellungsverhältnisse der Mitarbeiter der U GmbH, Frau C2 und Herrn C. N1, als außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt." zustande gekommen ist."

179

RA L für C1: „Die Gesellschafter C und F widersprechen dieser Feststellung ein Stimmverbot der Gesellschafter ist nicht ersichtlich. Es liegt kein kollusives Zusammenwirken der Beteiligten vor. Aus diesem Grund sind sie auch nicht verpflichtet für diesen Antrag zu stimmen. Die Gesellschafter C und F stellen fest, dass ein Beschluss gem. Tagesordnungspunkt 10 nicht zustande gekommen ist."

180

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Der Gesellschafter N widerspricht dieser abweichenden Beschlussfeststellung unter Verweis auf die oben genannten Ausführungen zum Stimmverbot."

181

Tagesordnungspunkt 11

182

Anweisung und Bevollmächtigung an die Geschäftsführung der Gesellschaft (Herrn A. N), die für den Vollzug der vorbezeichneten Beschlüsse gem. vorst. TOP 10 erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen. Feststellung des Beschlussergebnisses und Bekanntgabe.

183

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Herr N stimmt für die Beschlussfassung gem. Tagesordnungspunkt 11 „Anweisung und Bevollmächtigung an die Geschäftsführung der Gesellschaft (Herrn A. N), die für den Vollzug der vorbezeichneten Beschlüsse gem. vorst. TOP 10 erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen.".

184

RA L für C1: „Die Gesellschafter C und F stimmen dagegen."

185

RA Dr. C3 für Herrn N: „Herr N stellt fest, dass damit eine Beschlussfassung gem. Tagesordnungspunkt 11 „Anweisung und Bevollmächtigung an die Geschäftsführung der Gesellschaft (Herrn A. N), die für den Vollzug der vorbezeichneten Beschlüsse gem. vorst. Tagesordnungspunkt 10 erforderlichen Maßnahmen Namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen." getroffen wurde."

186

RA L für C1: „Die Gesellschafter C und F widersprechen dieser Feststellung, da ein Stimmrechtsverbot nicht begründet ist. Der Beschluss gem. Tagesordnungspunkt 11" Anweisung und Bevollmächtigung an die Geschäftsführung der Gesellschaft (Herrn N), die für den Vollzug der vorbezeichneten Beschlüsse gem. vorst. Tagesordnungspunkt 10 erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen." ist abgelehnt."

187

RA Dr. C3 für Herrn N: „Herr N widerspricht dieser abweichenden Beschlussfeststellung aus den in den vorstehenden Tagesordnungspunkten 10 und 11 dargelegten Gründen, wonach auch insoweit Stimmverbote der Gesellschafter C und F einschlägig sind. Darüber hinaus sind diese aus den dargelegten Gründen verpflichtet, für die angetragene Beschlussfassung zu stimmen."

188

Tagesordnungspunkt 12

189

Abberufung des Geschäftsführers N aus wichtigem Grund - Geschäftsführer verstößt gegen die Wahrheitspflicht, verliert das Vertrauen der Gesellschaft, fügt der Gesellschaft durch Blockade Schaden zu Gesellschaft soll beschließen

190

RA L für C1: „Der wichtige Grund ist begründet

191

a) Verletzung der Wahrheitspflicht

192

b) bewusst falsche Information des Rechtsbeistandes zu den Zahlungen

193

    der Gesellschaft an die C und F GbR

194

c) gesellschaftsschädliches Verhalten durch fehlende Absprachen unter den

195

    Gesellschaftern bezüglich des Arbeitseinsatzes

196

d) Schwarzhandel mit Europaletten der Gesellschaft ohne Abführung des Erlöses

197

e) Verlust des Vertrauensverhältnisses.

198

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Herr RA Dr. C3 beanstandet, dass die Tagesordnung vom 10.09.2009 17.00 Uhr durch die Tagesordnung des 10.09.2009 15.00 Uhr mit identischem Beschlussgegenstand aufgehoben wurde. Die Gesellschafterversammlung insoweit abgesetzt wurde, wobei die Ladung zu der nachfolgenden Gesellschafterversammlung um 15.00 Uhr nicht innerhalb der Frist des § 9 Abs. 9 der Satzung zugestellt wurde. Darüber hinaus genügt die Ladung zu Ziffer 1 des Schreibens vom 26.08.2009 um 27.08.2009 nicht den Vorgaben des§ 9 Abs. 2 Satz 3 der Satzung. Die Vorwürfe sind nicht hinreichend substanziiert, so dass eine verantwortliche Sachbehandlung nicht möglich ist.

199

Die nachfolgende Teilnahme an der Beschlussfassung erfolgt unter ausdrücklichen Vorbehalt der aus den oben genannten Sachverhalten resultierenden Rechtspositionen. Hiernach ist eine Beschlussfassung nicht zulässig."

200

RA L für C1: „Die Gesellschafter C und F stimmen für die Abberufung des Geschäftsführers A. N aus wichtigem Grund."

201

RA DR. C3 für Herrn N: „Herr N stimmt dagegen. Er verweist auf den Umstand, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung in seiner Person nicht besteht. Er stellt ein verbotswidriges Verhalten in Abrede. Ebenso stellt er eine weitere Einlassung des unsubstanziierten Vorbringens in Abrede."

202

RA L für C1: „Die Gesellschafter C und F stellen fest, dass der

203

Gesellschafter N als Geschäftsführer abberufen ist. Es besteht ein Stimmverbot für den Gesellschafter A. N."

204

RA Dr. C3 für Herrn N: „Herr A. N widerspricht dieser

205

Beschlussfeststellung in seiner Person. Er stellt einen wichtigen Grund in Abrede. Er stellt damit fest: ein wichtiger Beschluss auf Abruf in seiner Person wurde nicht gefasst.'

206

'

207

RA L für C1: „Die Gesellschafter C und F widersprechen dieser Feststellung, da ein Stimmrechtverbot aus vorgenannten Gründen gegeben ist."

208

Tagesordnungspunkt 13

209

Kündigung des Dienstvertrages mit Herrn A. Nals Geschäftsführer zum 30.11.2009 mit sofortiger Freistellung.

210

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Herr N verweist auf die aus den Gründen zu vorstehender Ziffer 1 resultierender Unzulässigkeit der Beschlussfassung. Die nachfolgende Teilnahme an der Abstimmung erfolgt unter ausdrücklichem Aufrechterhalten der hieraus resultierenden Rechtsposition."

211

Beschlussfassung:

212

RA L für C1: „Die Gesellschafter C und F stimmen für die Kündigung des Dienstvertrages mit Herrn N zum 30.11.2009 mit sofortiger Feststellung."

213

RA Dr. C3 für Herrn N: „Herr A. N stimmt dagegen."

214

RA L für C1: „Es wird festgestellt, dass der Dienstvertrag mit dem Gesellschafter A. N gekündigt wird zum 30.11.2009 und der Gesellschafter N mit sofortiger Wirkung freigestellt wird."

215

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Herr A. N tritt dieser Feststellung

216

entgegen. Zunächst unter Bezugnahme auf die Ausführungen zu Tagesordnungspunkt 12. Hierbei ist Mangels wichtigen Grund eine entsprechende Beschlussfassung nicht erfolgt. Darüber hinaus ist eine solche gem. Ziffer 1 des Vergleichs vom 10.09.2009 rechtswidrig. Hiernach wird seitens des Gesellschafters Herrn A. N festgestellt:

217

Eine Beschlussfassung über die Kündigung seines Dienstvertrages entsprechend

218

Tagesordnungspunkt 13 ist Mangels wichtigen Grund nicht erfolgt."

219

RA L für C1: „Die Gesellschafter C und F widersprechen dieser Feststellung da ein wichtiger Grund für die Kündigung gegeben ist und Ziffer 1 des Vergleichs vom 10.09.2009 nicht entgegensteht."

220

Tagesordnungspunkt 14

221

Einforderung der Einlage in Höhe von 300.000,- Euro an die Gesellschaft, die von Herrn A. N seit dem 01.10.2006 geschuldet wird. Unterbrechung der Verjährung. Die Gesellschaft soll beschließen.

222

RA L für C1: „Die Gesellschafter C und F stimmen diesem Beschluss zu."

223

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Der Gesellschafter A. N fordert die Geschäftsführer C und F zunächst auf, dies unter Vorbehalt der nachfolgend zu spezifizierenden Einwendungen, den Beschlussgegenstand des Tagesordnungspunktes 14 zu erläutern."

224

RA L für C1: „Die Forderung besteht gem. Vereinbarung für den Gesellschafter A. N wonach 300.000,- Euro für die Einbringung des Kundenstammes der C und F GbR sowie des Know-Hows der Gesellschafter C und F zu zahlen sind."

225

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Der Gesellschafter N verweist

226

zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die formalen Einwendungen zur

227

Beschlussfassung und zum Beschlussgegenstand gem. vorstehenden Tagesordnungspunkten 12 und 13 und macht diese zum Inhalt seiner Ausführungen zum Tagesordnungspunkt 14. Eine Zahlungsverpflichtung wird dem Grund und der Höhe nach in Abrede gestellt. Insbesondere ist ausweislich der Ladung völlig unbestimmt auf welche angebliche Einlageverpflichtung abgestellt wird. Herr A N verweist auf den Text des Gesellschaftsvertrages. Er stimmt gegen eine Beschlussfassung gem. Tagesordnungspunkt 14 unter Aufrechterhaltung seiner formalen Einwendungen."

228

RA L für C1: „Die Gesellschafter C und F stellen fest, dass der Beschluss gem. Tagesordnungspunkt 14 angenommen wurde. Bezüglich des Gesellschafters N besteht ein Stimmrechtsverbot."

229

RA C3 für Herrn N: „Herr A. N erklärt folgendes: Ein

230

Stimmrechtsverbot kommt schon deswegen nicht in Betracht weil ausweislich der Einlassung der Herren C und F eine gleichförmige Betroffenheit vorliegt. Darüber hinaus ist wegen der Nichtexistenz der Zahlungsverpflichtung ein Stimmverbot vorgreiflich ausgeschlossen. Herr A. N trifft daher folgende Feststellung: Ein Beschluss gem. Tagesordnungspunkt 14 wurde nicht gefasst."

231

RA L für C und F: „Die Gesellschafter C und F widersprechen dieser Feststellung, da ein wirksames Stimmverbot besteht."

232

Gemeinsame Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 4 und 5 der Ladung vom 27.08.2009:

233

Punkt 4: Feststellung zu der Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern wegen

234

C1, mündlicher Vertrag zur Übertragung des Know How von C1 an die Gesellschaft, die Gesellschaft soll beschließen.

235

Punkt 5: Festlegung der finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft, generelle Auskunft und Bewertungen und Begründung der Ausgaben. Besprechung des Inhalts des Schreibens des Herrn RA Dr. C3 vom 24.08.2009 und abschließende Aufklärung, da offensichtliche Fehlinformation.

236

Die Punkte sollen auf dieser Gesellschafterversammlung zunächst nicht weiter verhandelt werden.

237

Tagesordnungspunkt 15

238

Kündigung der Gesellschaft der oberen Räumlichkeiten zur Nutzung als Büro. Die

239

Gesellschaft soll beschließen.

240

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Herr A. N verweist hinsichtlich der Abstimmung zur Beschlussfassung gem. Tagesordnungspunkt 15 auf die formalen Bedenken gem. vorstehenden Ausführungen zu Tagesordnungspunkt 12 ff. Eine Abstimmung erfolgt unter ausdrücklichem Vorbehalt der hieraus resultierenden Rechtsposition. Darüber hinaus ist die Umsetzung der Vollzug der Beschlussfassung gem. Ziffer 1 aus dem beim Landgericht N3 geschlossenen Vergleich vom 10.09.2009 unzulässig. Darüber hinaus ist in der Ladung nicht hinreichend spezifiziert welche der oberen Räumlichkeiten gekündigt werden soll. Im Übrigen liegt eine Ungleichbehandlung bezogen auf den Mitgesellschafter F vor."

241

RA L für C1: „Die Gesellschafter C und F weisen darauf hin, dass der

242

Gesellschafter A. N mit einer Kündigung einverstanden war. Die Gesellschafter C und F stimmen dem Tagesordnungspunkt 15 zu.''

243

RA Dr. C3 für Herrn A. N: „Herr A. N stimmt dagegen und

244

verweist auf die vorgenannten Ausführungen. Darüber hinaus erklärt Herr A. N dass ein tatsächlicher Raumbedarf der Gesellschaft nicht vorliegt."

245

RA L für C1: „Die Gesellschafter C und F verweisen auf die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht des Gesellschafters A. N dem Beschluss zuzustimmen, da Raumbedarf besteht. Es wird festgestellt, das Mangels Zustimmung des Gesellschafters A. N eine Beschlussfassung nicht zustande gekommen ist."

246

Ende der Versammlung 18:52 Uhr.

247

Anlagen

248

Rg. Nr. 473714738/4739 vom 08.10.2007124.10.2007/18.12.2007 der Fa. C1 GbR.

249

Die Frage, ob die Lieferung ggfs. durch die Fa. U GmbH erfolgte,

250

bedarf einer Überprüfung.“

251

Ausweislich dieses Protokolls in der Gesellschafterversammlung am 02.11.2009 erfolgte Beschlussfassungen sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und auch – mit umgekehrter Angriffsrichtung – des Parallelverfahrens 24 O 203/09 Landgericht N3.

252

Der Kläger ist der Auffassung, die in den Klageanträgen in Bezug genommenen Beschlüsse der Beklagten zu 2) und zu 3) seien nichtig, jedenfalls anfechtbar. Hinsichtlich einzelner Tagesordnungspunkte sei schon die Einberufungsfrist zur Gesellschafterversammlung nicht eingehalten. Durch die Beklagten C und F bei der Beschlussfassung abgegebene Stimmen seien nicht zu berücksichtigen, soweit ein grobes gesellschaftsschädigendes Fehlverhalten der Beklagten festzustellen sei. Insbesondere seien aufgrund dieser Pflichtverletzungen die Geschäftsanteile der Gesellschafter C und F wirksam eingezogen und diese auch zu Recht als Geschäftsführer abberufen worden.

253

Dazu behauptet der Kläger, die Beklagten zu 2) und zu 3) hätten ab dem Jahre 2007 eigenmächtig, ohne sein Wissen und ohne zugrunde liegende Vereinbarung, Zahlungen an sich, über die C und F GbR, zum Nachteil der U GmbH veranlasst. Sein Vater, der Zeuge N2, sei erst im Frühjahr 2009 in Kenntnis von diesen Zahlungen gesetzt worden. Ihm, dem Kläger selbst, sei das Schreiben vom 15.11.2008, mit welchem die C1 GbR einen Goodwill-Wert in Höhe von 450.000,00 € behauptet habe, eher beiläufig vorgelegt worden; das dazugehörige Anschreiben habe er dann auch nicht unterzeichnet. Über den Umfang der unberechtigten Entnahmen sei er erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt unterrichtet worden, so aufgrund einer durch Rechtsanwalt F3 vorgenommenen Einsichtnahme am 14.08.2009, über welche sich ein als Anlage K 9 (Bl. 96 d.A.) eingereichter Aktenvermerk verhalte.

254

Unter Bezugnahme auf den Sonderprüfungsbericht des Zeugen U1 sowie als Anlage K 10 (Bl. 97 d.A.) vorgelegte Zahlungsaufstellungen gibt der Kläger die Entnahmen der Beklagten zu 2) und zu 3) für den Zeitraum von 2007 bis zum 30.06.2009 unbestritten mit insgesamt zumindest 189.000,00 € an.

255

Im Übrigen hat der Kläger zu den einzelnen Beschlussgegenständen der Versammlung vom 02.11.2009 insbesondere auf Seiten 24 ff. des auch in dem vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftsatzes vom 16.02.2010 zu dem Aktenzeichen 24 O 203/09 (Bl. 346 ff der vorliegenden Akte) Stellung genommen.

256

Neben den Auszahlungen zu Gunsten der C1 GbR beanstandet er unter anderem unter Hinweis auf die Anlagen K 11 (Bl. 100 ff. d.A.) Auszahlungen an den Juristen N1, dessen Lebensgefährtin Frau T1 (B) und auch an die Kanzlei D, welche ausschließlich für die C1 GbR gearbeitet habe (Rechnungen gemäß Anlage K 12, Bl. 105 ff. d.A.). Des Weiteren behauptet er, der Beklagte zu 3) sei ausweislich einer als Anlage K 16 (Bl. 118 d.A.) eingereichten Rechnung der B vom 28.06.2008 konkurrierend tätig geworden.

257

Der Kläger stellt folgende Anträge:

259

1. Folgende in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 02.11.2009 gefassten Beschlüsse werden für nichtig erklärt:a)Abberufung des Geschäftsführers N aus wichtigem Grund – Geschäftsführer verstößt gegen die Wahrheitspflicht, verliert das Vertrauen der Gesellschaft, fügt der Gesellschaft durch Blockade Schaden zu.b) Kündigung des Dienstvertrages mit Herrn N als Geschäftsführer zum 30.11.2009 mit sofortiger Freistellung.c) Einforderung der Einlage in Höhe von 300.000,- € an die Gesellschaft, die von Herrn N seit dem 01.10.2006 geschuldet wird. Unterbrechung der Verjährung.

260

2. Hilfsweise zu vorstehender Ziff. 1:Es wird festgestellt, dass die gem. vorstehender Ziff. 1 a) – c) in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 02.11.2009 gefassten Beschlüsse nichtig sind.

261

3. Es wird festgestellt, dass folgende Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 02.11.2009 gefasst wurden:a)Ablehnung der Abberufung des Geschäftsführers N aus wichtigem Grund – Geschäftsführer verstößt gegen die Wahrheitspflicht, verliert das Vertrauen der Gesellschaft, fügt der Gesellschaft durch Blockade Schaden zu.b) Ablehnung der Kündigung des Dienstvertrages mit Herrn N als Geschäftsführer zum 30.11.2009 mit sofortiger Freistellung.c) Ablehnung der Einforderung der Einlage in Höhe von 300.000,-€ an die Gesellschaft, die von Herrn N seit dem 01.10.2006 geschuldet wird. Unterbrechung der Verjährung.d) Einziehung der Gesellschaftsanteile der Gesellschafter C und F an der U GmbH aus den Gründen der Ergebnisse der Sonderprüfung des Herrn Steuerberater T2 gemäß § 16 Abs. 1, 2 lit. c) des Gesellschaftsvertrages.e) Anweisung und Bevollmächtigung an die Geschäftsführung der Gesellschaft (Herrn N) die für den Vollzug der Beschlüsse gemäß TOP 4 der Ladung vom 16.10.2009 erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen, insbesondere gemäß § 16 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages.f) Abberufung der Geschäftsführer C und F aus wichtigem Grund, hilfsweise aus sonstigen Gründen gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG.g) Kündigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer N4 und F als außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt.h) Anweisung und Bevollmächtigung an die Geschäftsführung der Gesellschaft (Herrn N), die für den Vollzug der Beschlüsse gemäß TOP 6 und 7 der Ladung vom 16.10.2009 erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen.i) Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus den Sachverhalten zu TOP 3 der Ladung vom 16.10.2009 gegenüber den Gesellschaftern F und C namens der Gesellschaft und Bevollmächtigung des Geschäftsführers N, die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Prozessvollmachten namens der Gesellschaft auszufertigen.j)Kündigung der Anstellungsverhältnisse der Mitarbeiter der U GmbH, Frau C2 und Herrn N1, als außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.k)Anweisung und Bevollmächtigung an die Geschäftsführung der Gesellschaft (N), die für den Vollzug der Beschlüsse gemäß TOP 10 der Ladung vom 16.10.2009 erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen.

262

4. Hilfsweise wird für den Fall, dass es sich bei den den Beschlussfeststellungen des Klägers widersprechenden Feststellungen der Beklagten zu 2) und 3) hinsichtlich der vorstehenden Ziff. 3. d) – k) um Beschlüsse handelt, beantragt, diese für nichtig zu erklären.

263

Die Beklagten beantragen,

264

              die Klage abzuweisen.

265

Sie sind der Auffassung, die Klageanträge seien nicht begründet; im Gegenteil seien, wie in dem Parallelverfahren 24 O 203/09 LG N3 beantragt, die seitens des Klägers N gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären.

266

Insbesondere, so meinen die Beklagten, sei es gerechtfertigt, die Geschäftsanteile des Klägers N einzuziehen und diesen als Geschäftsführer abzuberufen. Das Vertrauensverhältnis zu dem Kläger sei nämlich aufgrund dessen pflichtwidrigen Verhaltens nachhaltig gestört.

267

Dazu behaupten die Beklagten:

268

Der Kläger stelle jetzt wahrheitswidrig in Abrede, die Verpflichtung übernommen zu haben, Geldleistungen im Hinblick auf die Übernahme von Kundenbeziehungen und Know How der C1 GbR zugesagt zu haben. Bei Gründung der U GmbH sei nämlich mit dem Kläger und mit dessen Vater, dem Zeugen N2 vereinbart worden, als Pendant zu der faktischen Einbringung der Kundenbeziehungen der C1 GbR sollten der Vater des Klägers und der Kläger einen Betrag in Höhe von 300.000,00 € an die Gesellschafter C und F zahlen. Während einer Besprechung Ende 2005 seien diese Eckdaten festgelegt worden. Offen gelassen habe man dabei allerdings die steuerrechtlichen Probleme einer derartigen Zahlung. Insgesamt habe man jedenfalls damals den Anteil des Klägers auf 300.000,00 € beziffert. Die entsprechende Vereinbarung sei nicht schriftlich festgehalten worden, weil die Herren N erklärt hätten, ihr kaufmännisches Ehrenwort genüge. In der Folgezeit hätten dann sowohl der Kläger als auch dessen Vater mehrmals gegenüber dritten Personen, so auch gegenüber dem Zeugen N1, bestätigt, dass die Zahlung von 300.000,00 € erbracht werden sollte. Nach Gründung der Beklagten zu 1) seien die Herren N dann aber im Nachhinein von einer Barzahlung abgerückt und hätten vorgeschlagen, für diesen Betrag Kundenbeziehungen zu besorgen.

269

Die Beklagten verweisen darauf, die Zahlbeträge bis hin zur Höhe von 189.000,00 € seien erforderlich gewesen, um im Rahmen der Beendigung des operativen Geschäftes der C1 GbR Gläubiger zu befriedigen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) hätten diesen Bedarf nach Absprache mit dem Kläger und dessen Vater aus Mitteln der U GmbH gedeckt. Der Kläger und sein Vater seien ausdrücklich damit einverstanden gewesen, dass die Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen der Beklagten zu 1) entnommen wurden. In der – von dem Kläger unterzeichneten – Bilanz für das Jahr 2007 seien auch die Entnahmebeträge aufgeführt, und zwar als Darlehensrückzahlung. Der Zeuge U1 habe eine entsprechende Handhabung mit dem Zeugen N2 besprochen. Im Rahmen der laufenden Buchhaltung in den Jahren 2006 und 2007 seien die Auszahlungen mit dem Titel „Vereinbarung“ gebucht worden; im Jahre 2008 habe dann der Zeuge N2 darauf hingewirkt, die Zahlungen über das andere Konto zu buchen. Im Übrigen sei auch der Höhe nach mit dem vereinbarten Zahlbetrag die von der C1 GbR übernommene Geschäftsbeziehung angemessen bewertet worden.

270

Zu berücksichtigen sei außerdem, so meinen die Beklagten, dass der Kläger selbst für seine monatlichen Bezüge eine angemessene Gegenleistung nicht erbracht habe. Er habe eine nicht ausreichende Arbeitsmoral gezeigt und lediglich Hilfstätigkeiten entfaltet. So lasse sich auch aus der von dem Kläger selbst gefertigten Stellenbeschreibung (Anlage zum Schriftsatz vom 04.02.2010, Bl. 193 d.A.) ersehen, dass der Kläger entgegen den Angaben vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages wohl nicht in der Lage gewesen sei, Geschäftsführertätigkeiten auszuführen.

271

Die Beklagten sind außerdem der Auffassung, die Einziehung ihres Geschäftsanteils sei schon deshalb nicht wirksam erfolgt, weil der Kläger hierüber durch einen einheitlichen Beschluss befunden habe; richtigerweise hätte aber über die Einziehung jeweils gesondert – und dann mit anderen Mehrheitsverhältnissen – entschieden werden müssen. Zudem sei nicht ersichtlich, welche konkreten Vorwürfe dem Gesellschafter F gemacht werden könnten, zumal auch nach Darstellung des Klägers der Gesellschafter C die kaufmännischen Entscheidungen gefällt und umgesetzt habe. Des Weiteren sei von dem Kläger hinsichtlich einzelner Tagesordnungspunkte die Einberufungsfrist zu der Gesellschafterversammlung am 02.11.2009 nicht eingehalten worden.

272

In der Klageerwiderung vom 03.02.2010 (Bl. 167 ff. d.A.) haben die Beklagten weiter im Einzelnen zu den Beschlussgegenständen der Gesellschafterversammlung vom 02.11.2009 Stellung genommen. Sie sind der Auffassung, aus dem durch den Zeugen U1 erstellten Bericht über die Sonderprüfung könne der Kläger schon deshalb nichts herleiten, da dieser Bericht unter Einbeziehung des Zeugen N2 und des Klägers, nicht aber der Beklagten erstellt worden sei und keine objektive Einschätzung darstelle.

273

Dem Kläger sei des Weiteren entgegen zu halten, dass er unter Umgehung der U GmbH Europaletten auf eigene Rechnung verkauft habe.

274

Diesem Vorbringen tritt der Kläger entgegen.

275

Er bestreitet, im Jahre 2008 an einer Bilanzbesprechung für das Jahr 2007 teilgenommen zu haben; insbesondere habe der Steuerberater U1 diese Bilanz nicht mit ihm erörtert. Erst im Februar 2009 habe sein Vater ihm, dem Kläger, geraten, sich eine Übersicht über etwaige Auszahlungen zu Lasten der Gesellschaft zu verschaffen, zum Beispiel an Hand der Bankauszüge. Erst dadurch seien ihm die Zahlungen bis zur Höhe von 189.000,00 € bekannt geworden. Eine Vereinbarung zur Vergütung für den Kundenstamm der C1 GbR habe es auch deshalb nicht gegeben, weil ein werthaltiger Kundenstamm überhaupt nicht vorhanden gewesen sei.

276

Soweit die Beklagten ihm eine unzureichende Arbeitsleistung vorhielten, sei es tatsächlich so gewesen, dass die Beklagten C und F versucht hätten, ihn aus einer Geschäftsführertätigkeit herauszuhalten. In diesem Zusammenhang seien die beiden anderen Gesellschafter sowie die Zeugin C ihm auch mit Mobbing und Beschimpfungen entgegen getreten.

277

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

278

Das vorliegende Verfahren ist zur zeitgleichen Verhandlung und Beweisaufnahme mit dem Rechtsstreit 24 O 203/09 LG N3 verbunden worden.

279

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auch auf Schriftsätze nebst Anlagen in dem Verfahren 24 O 203/09 LG N3 verwiesen.

280

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I2, U1, C2, N1, N4, N2 und D. Außerdem hat das Gericht vorab eine schriftliche Aussage des Zeugen D eingeholt. Wegen dieser schriftlichen Aussage wird auf Bl. 467 ff. d.A. verwiesen. Im Übrigen wird wegen der Zeugenaussagen in den mündlichen Verhandlungen auf die Sitzungsprotokolle vom 20.05.2010 (Bl. 309 ff. d.A.), vom 16.03.2011 (Bl. 537 bis 565 d.A.), vom 06.06.2011 (Bl. 579 ff. d.A.) und vom 21.09.2011 (Bl. 638 ff. d.A.) verwiesen. Des weiteren ist der Kläger auf Antrag der Beklagten – wie dem Protokoll vom 21.9.2011 (Bl. 640, 641 d.A.) zu entnehmen – als Partei vernommen worden.

Entscheidungsgründe

282

Die Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme teilweise begründet.

283

Der Kläger hat die Klageanträge zu Recht gegen die Gesellschaft U GmbH als Beklagte zu 1) gerichtet (vgl. Bayer in Lutter/Hommelhoff, Anhang zu § 47 GmbHG Rdn. 32; Saenger-Puszkajler, Anhang zu § 47 GmbHG Rdn. 79).

284

Soweit daneben die Klage auch gegen die Gesellschafter F und C als Beklagte zu 2) und zu 3) gerichtet ist, hält das Gericht eine teilweise Abweisung dieser Klage nicht für gerechtfertigt. Die übrigen Gesellschafter können im Hinblick auf die umfassende Wirkung der Entscheidung über Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen als Nebenintervenienten dem Rechtsstreit beitreten (Bayer in Lutter/Hommelhoff, Anhang zu § 47 GmbHG Rdn. 86; Saenger-Puszkajler, Anhang zu § 47 GmbHG Rdn. 82). Dementsprechend ist auch der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits in dem Parallelverfahren 24 O 203/09 LG N3 dem Verfahren beigetreten. Durch die Inanspruchnahme auch der übrigen Gesellschafter in dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger einen entsprechenden Beitritt vorweggenommen und eine vergleichbare Prozesssituation herbeigeführt.

285

Soweit die Parteien hinsichtlich einzelner Tagesordnungspunkte der Gesellschafterversammlung vom 02.11.2009 beanstanden, diese seien nicht rechtzeitig vor der Versammlung angekündigt worden, greifen die formellen Rügen nach Auffassung des Gerichts nicht durch. Einberufungsmängel gemäß § 51 GmbHG stehen der wirksamen Beschlussfassung nicht entgegen, weil sämtliche stimmberechtigten Gesellschafter in der Versammlung am 02.11.2009 anwesend waren und sich schließlich hinsichtlich der einzelnen Tagesordnungspunkte an der Abstimmung beteiligt haben. Auf Einberufungsmängel gerichtete Rügen wurden damit konkludent aufgegeben (vgl. auch Bayer in Lutter/Hommelhoff, § 51 GmbHG Rdn. 31 bis 33).

286

Im Hinblick auf die Beurteilung der Klageanträge kann vorweggeschickt werden, dass zu entscheiden ist über die unter Ziffern 1 und 3 formulierten Anträge. Über die unter Ziffern 2 und 4 formulierten Hilfsanträge ist nicht zu befinden, da die prozessualen Bedingungen, für welche die Hilfsanträge formuliert worden sind, nicht eingetreten sind.

287

Die Klageanträge zu 1. a) und 1. b) haben ebenso in der Sache Erfolg wie die Anträge zu 3. a) und 3. b). Ohne Erfolg bleiben dagegen die Anträge zu 3. d), 3. e), 3. f), 3. g) und 3. h).

288

Die Beklagten C und F haben nicht wirksam die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer sowie die Kündigung seines Dienstvertrages mit sofortiger Freistellung beschlossen (Gegenstand der Anträge zu 1. a) und b) sowie 3. a) und b)). Andererseits sind auch die Beschlüsse des Klägers nicht wirksam, mit denen die Beklagten C und F als Geschäftsführer abberufen, deren Anstellungsverträge gekündigt und die Einziehung ihrer Geschäftsanteile vorgenommen wurde (Anträge zu 3. d), f) und g)). Deshalb bleiben auch die auf Vollzug der vorgenannten Beschlüsse gerichteten weiteren Anträge unter 3. e) und 3. h) erfolglos.

289

Zusammengefasst bedeutet dieses:

290

Nach Würdigung der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Unterlagen sowie des Beweisergebnisses kann weder der Kläger noch können die Beklagten C und F aufgrund der Beschlussfassungen am 02.11.2009 für sich beanspruchen, nunmehr alleinige Gesellschafter oder alleinige Geschäftsführer der U GmbH zu sein.

291

Die streitgegenständlichen Beschlüsse sind auf der Gesellschafterversammlung am 02.11.2009 nicht mit den nach dem Gesellschaftsvertrag vom 04.04.2006 erforderlichen Mehrheiten gefasst worden.

292

Gemäß § 10 Abs. 2 f), n) und o) des Gesellschaftsvertrages hat über die Einziehung von Geschäftsanteilen, die Kündigung der Geschäftsführerdienstverträge und auch die Abberufung von Geschäftsführern die Gesellschafterversammlung zu entscheiden.

293

Gemäß § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages bedürfen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer Mehrheit von ¾ der Stimmen. In der hier gegebenen 3-Personen-Gesellschaft läuft diese Regelung im Ergebnis auf ein Einstimmigkeitserfordernis hinaus. Die ohne die erforderlichen Mehrheiten gefassten Beschlüsse vom 02.11.2009 entfalten deshalb entsprechend § 47 Abs. 4 GmbHG nur dann rechtliche Wirkung, wenn die jeweiligen Gegenstimmen aufgrund eines Stimmverbotes unbeachtlich sind. Ein solches Stimmverbot ist anzunehmen, soweit gegenüber dem mitstimmenden Gesellschafter wichtige Gründe für die Einziehung des Geschäftsanteils, die Abberufung als Geschäftsführer oder die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages bestehen (vgl. Bayer in Lutter/Hommelhoff, § 47 GmbHG Rdn. 40 m.N. aus der Rechtsprechung).

294

Die Voraussetzungen eines Stimmverbotes sind damit dann zu bejahen, wenn auch inhaltlich die Voraussetzungen für die Einziehung eines Geschäftsanteils aus wichtigem Grund gemäß § 16 Abs. 2 c) des Gesellschaftsvertrages oder für die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages (vgl. dazu Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, Anhang zu § 6 GmbHG Rdn. 57, 59) und für den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer (vgl. dazu Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, § 38 GmbHG Rdn. 20) gegeben sind.

295

Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein wichtiger Grund für die Einziehung, fristlose Kündigung oder Abberufung jeweils dann anzunehmen, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen den anderen Beteiligten ein Verbleib des Rechtsinhabers in der betroffenen Rechtsstellung nicht mehr zugemutet werden kann.

296

Bei der erforderlichen Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls ist allerdings auch zu berücksichtigen, ob sich derjenige Gesellschafter, der eine Einziehung, Kündigung oder Abberufung durchsetzen möchte, seinerseits vertragstreu verhalten hat. Es gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass sich derjenige, der sich selbst nicht vereinbarungsgemäß verhalten hat, nur eingeschränkt auf ein pflichtwidriges Verhalten anderer Beteiligter berufen kann (vgl. dazu zum Beispiel BGH NJW 2002, Seiten 3541, 3542 f). Für den Bereich des Gesellschaftsrechts kann dieser Grundsatz auch dahingehend beschrieben werden, dass „gesellschaftsfreundliche“ und „gesellschaftsfeindliche“ Gesellschafter zu unterscheiden sind (vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 50 III 1).

297

Das Gericht geht nach dem Sachvortrag der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass den Gesellschaftern C und F ein Pflichtenverstoß anzulasten ist, der für sich genommen entsprechend der Klageanträge zu 3. d) und e) die Einziehung der Geschäftsanteile sowie den Anträgen zu 3. f), g) und h) entsprechend Kündigung der Anstellungsverträge und Abberufung als Geschäftsführer rechtfertigen würde.

298

Ausgangspunkt für diese Bewertung ist die unstreitige Tatsache, dass seitens der Gesellschafter C und F in der Zeit von 2007 bis zum 30.06.2009 Beträge in Höhe von jedenfalls 189.000,00 € aus dem Vermögen der U GmbH zu Gunsten der C1 GbR überwiesen wurden, und zwar ohne dahingehende Verwendungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung.

299

Gemäß § 10 Abs. 2 a) des Gesellschaftsvertrages hat über die Verwendung des Bilanzgewinns – nach Feststellung des Jahresabschlusses – die Gesellschafterversammlung zu befinden. Diese Regelung entspricht § 46 Nr. 1 GmbHG. Die Verwendung des erzielten Ergebnisses der Gesellschaft ist damit nicht einzelnen Gesellschaftern überlassen sondern an eine Beschlussfassung gebunden. Als fälliges Recht entsteht ein Gewinnanspruch der Gesellschafter erst mit dem Ergebnisverwendungsbeschluss der Gesellschafterversammlung (vgl. Handkommentar GmbHG – Langheim, § 29 GmbHG Rdn. 59). Auch Beschlüsse auf Auszahlung von Vorschüssen auf erwartete Gewinne sind von der Gesellschafterversammlung zu fassen (Handkommentar GmbHG – Langheim, § 29 Rdn. 64).

300

Förmliche Gesellschafterbeschlüsse im Hinblick auf die Auszahlungen zu Gunsten der C1 GbR sind nicht gefasst worden.

301

Die Beklagten haben auch nicht den Beweis für ihre Behauptung erbringen können, der Gesellschafter N oder dessen Vater, der Zeuge N2, für diesen hätten eine Einlage von 300.000,00 € in die Gesellschaft zugesagt und sich zudem mit den Überweisungen zu Gunsten der C1 GbR einverstanden erklärt.

302

Der am 04.04.2006 durch den Zeugen I2 beurkundete Gesellschaftsvertrag enthält keine Regelung hinsichtlich einer Zahlungsverpflichtung des Klägers über die Einlage von 9.000,00 € hinaus. In dieser Urkunde ist auch nichts dahingehend geregelt, es solle ein Ausgleich im Hinblick auf Kundenbeziehungen der C1 GbR erfolgen. Angesichts der finanziellen Bedeutung dieser Fragen hätte es nahegelegen, die von den Beklagten behauptete Abrede in den Vertrag aufzunehmen oder zumindest darauf hinzuweisen, insoweit solle eine endgültige Vereinbarung noch ausgehandelt werden.

303

Der Zeuge I2 hat die Vorgeschichte zu der notariellen Vereinbarung geschildert, insbesondere auch den Schriftverkehr mit dem Zeugen D. Er hat bekundet, es sei in diesem Zusammenhang nicht die Rede davon gewesen, der Kläger oder Herr N2 hätten weitere finanzielle Mittel in die Gesellschaft einbringen sollen.

304

Der Zeuge N2 hat ausgesagt, es sei nie darüber gesprochen worden, für die Liquidierung der C1 sollten Zahlungen erfolgen; er habe im Vorhinein alle Gespräche wegen der Gesellschaft geführt; es sei aber nicht ein Kaufpreis für die C1 zugesagt worden; in den Jahren 2007 bis 2009 sei wohl immer wieder über Zahlungen verhandelt worden, dabei sei es um Beträge von 100.000,00 €, dann 200.000,00 €, 300.000,00 € und schließlich 450.000,00 € gegangen, dem sei von seiner Seite und Seiten seines Sohnes aber nie zugestimmt worden; von den Entnahmen der Gesellschafter C und F habe er erstmals im März 2009 erfahren, eine entsprechende Vereinbarung habe den Entnahmen nicht zugrunde gelegen; zu keinem Zeitpunkt habe er, der Zeuge, erklärt, das Geld für die C1 solle zunächst von der U genommen werden.

305

Die Zeugin N4 hat ausgesagt, ihr Ehemann, der Zeuge N2, habe ziemlich aufgebracht davon berichtet, aus der U seien größere Summen entnommen worden; die Beklagten C und F hätten dann davon gesprochen, bei der C1 seien Altschulden vorhanden gewesen, die man habe begleichen müssen, damit sei ihr Mann aber nicht einverstanden gewesen, wohl insbesondere wegen der Höhe der Summe; es sei um Beträge um 100.000,00 € gegangen, die Entnahmen hätten dann aber wohl bei etwa 180.000,00 € gelegen; ihr Mann sei über den Gesamtbetrag entsetzt gewesen.

306

Nach den Bekundungen des Zeugen U1 ist ihm als Steuerberater damals durch den Gesellschafter C erklärt worden, die Entnahmen seien vereinbarungsgemäß zur Abwicklung der C1 bereit gestellt worden, vor diesem Hintergrund habe man die Zahlungen als „laut Vereinbarung“ gebucht; zwischen ihm, dem Zeugen, und dem Kläger seien diese Zahlungen dann irgendwann einmal zum Thema geworden, wohl als dem Kläger die Höhe der Zahlungen bewusst geworden sei; insbesondere der Zeuge N2 sei über die Höhe der Auszahlungen sehr verärgert gewesen; er, der Zeuge U1, gehe davon aus, dass der Kläger die Bilanz 2007 bekommen habe; jedenfalls habe er wohl an der Bilanzbesprechung im Jahre 2008 teilgenommen und bei dieser Gelegenheit wohl den Gesellschafterbeschluss bezogen auf die Bilanz 2007 unterzeichnet; nach seiner Einschätzung seien die Kontenbewegungen zu Gunsten der C1 nicht verschleiert worden; ab Sommer 2007 habe es mehrere Gespräche zu der Thematik mit den Beteiligten gegeben, auch das Schreiben vom 15.11.2008 sei mit dem Zeugen N2 erörtert worden; für die Herren N sei damals nicht nur die Höhe der Auszahlungen erstaunlich gewesen, sondern auch der Umstand der Zahlungen überhaupt.

307

Demgegenüber hat der Zeuge N1ausgesagt, schon in einem Gespräch im Jahre 2005 in H, an welchem er neben Herrn C und Herrn N sen. teilgenommen habe, sei über Geld gesprochen worden, einmal über einen Betrag von 100.000,00 €, den er, der Zeuge N1als inakzeptabel niedrig eingestuft habe; in späteren Gesprächen mit dem Gesellschafter C sei die Rede davon gewesen, dass für die Einbringung der C1 in irgendeiner Form ein Ausgleich da sein sollte, dass wohl 200.000,00 € oder 300.000,00 € Gegenwert in die Gesellschaft eingebracht werden könnten; Herr C habe ihm berichtet, dass mit Herrn N sen. darüber gesprochen worden sei, es solle Geld eingebracht werden, es sei wohl von einem Betrag in Höhe von 200.000,00 € die Rede gewesen; Herr C habe es nicht in Ordnung gefunden, dass in der Bilanz 2007 wohl Forderungen oder Darlehen gegenüber C1 ausgewiesen worden seien. Später habe ihm, dem Zeugen N1, dann er Zeuge U1 einmal erklärt, Herr N sen. sei wohl mit einem Betrag von 200.000,00 € einverstanden, jedoch unter den Bedingungen, dass die C1 liquidiert werde und zum anderen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bestehe; der Kläger habe im August 2009 im Beisein seines Prozessbevollmächtigten bestätigt, dass er von den Zahlungen wisse.

308

Nach der Aussage der Zeugin C1 ist damals besprochen worden, alle drei Herren sollten gleichberechtigt sein; die Herren C und F sollten ihr KnowHow mitbringen, die Kunden, Herr N sollte einen Betrag für seinen Sohn einbringen; es sei mehrfach über die Höhe des Betrages gesprochen worden, angefangen sei das mit 100.000,00 €, dann seien auch 300.000,00 € oder 400.000,00 € im Gespräch gewesen; Herr N habe die Summe für seinen Sohn einzahlen sollen, die Summe, die noch ausgehandelt werden sollte; bis heute sei die Summe ja noch nicht fest bestimmt worden; der Zeuge N2 habe gefragt, was mit den Beträgen sei, man habe dann darauf hingewiesen, diese seien im Zusammenhang mit der Liquidierung der C1 erforderlich, daraufhin habe der Zeuge N gesagt, man solle das solange von der U nehmen, es sei richtig, dass Herr N sen. danach gefragt habe, was das für Beträge seien, dieses Gespräch sei in 2007 gewesen; hinsichtlich der Einlageforderung, ob 100.000,00 €, 200.000,00 € oder 300.000,00 €, sei keine Einigkeit erzielt worden.

309

Der Zeuge D hat in seiner schriftlichen Aussage vom 09.03.2011 erklärt, in einem Entwurf vom 03.11.2005 sei zunächst von einem Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 € ausgegangen worden, der dritte Gesellschafter, Herr N, habe dann ein Darlehen über ebenfalls 100.000,00 € gewähren sollen; im November sei er, der Zeuge D, dann mit Herrn F nach H geflogen; bei dieser Besprechung mit Herrn N2 sei es nicht um die Höhe des Kaufpreises gegangen, dieser sei wohl mit 200.000,00 € fest gewesen, der Grundgedanke sei gewesen, dass jeder der Gesellschafter 100.000,00 € einbringen sollte, es sei für ihn, den Zeugen D, klar gewesen, dass die Herren C und F für das Know How der C1 GbR insgesamt 200.000,00 € erhalten sollten; später sei mit dem Steuerberater U1 darüber gesprochen worden, wie der Kaufpreis fließen solle.

310

In der ergänzenden Vernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.09.2011 hat der Zeuge D insbesondere auf die steuerlichen Probleme hingewiesen, die im Hinblick auf die angedachten Zahlungen nicht gelöst gewesen seien; er hat erläutert, man sei im November 2005 dann ohne Ergebnis auseinander gegangen, es seien verschiedene Beträge im Gespräch gewesen, mal 100.000,00 € mal 200.000,00 €, die es dann zu gleichen Teilen sein sollten; er könne sich nicht daran erinnern, dass Herr N zugesagt habe, 300.000,00 € oder 200.000,00 € oder 100.000,00 € in die Gesellschaft einzubringen; bei diesem Gespräch seien Herr C und Herr N sen. zugegen gewesen; er, der Zeuge D, habe dann Herrn C empfohlen, auf die Belege „laut Vereinbarung“ zu schreiben, da die Verbuchung ja noch nicht exakt geklärt worden sei; ein Kaufpreis sei wohl schon fest vorgegeben gewesen, dieses könne er der Höhe nach aber nicht sagen; es sei zutreffend, dass er dann Herrn C darauf hingewiesen habe, nach dem schriftlichen Entwurf des Gesellschaftsvertrages durch den Notar I2 solle er, Herr C, für die einzubringende Firma nichts erhalten, diesen Hinweis habe er vor dem Hintergrund abgegeben, dass in dem Vertrag I2 ein Kaufpreis nicht aufgeführt worden sei.

311

In einer Gesamtwürdigung dieser Aussagen kann – abgesehen davon, dass es an den erforderlichen Gesellschafterbeschlüssen für die Entnahmen fehlte – auch in der Sache eine Berechtigung der Beklagten, Überweisungen in einer Höhe von 189.000,00 € zu veranlassen, nicht festgestellt werden.

312

Während der Zeuge N2 eine Zahlungszusage insgesamt verneint hat, ist auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen D, C1, N1sowie auch U1 und N4 jedenfalls eine Verständigung hinsichtlich eines 100.000,00 € übersteigenden Betrages, der möglicherweise von der Seite N gezahlt werden sollte, nicht erfolgt. Der Zeuge D hat für das Gericht plausibel und glaubhaft bekundet, zu Beginn der durch ihn begleiteten Verhandlungen habe ein Betrag von 300.000,00 € insgesamt im Raum gestanden, also anteilig 100.000,00 € je Gesellschafter. Keiner der anderen Zeugenaussagen lässt sich mit hinreichender Gewissheit eine abschließende Verständigung auf einen höheren Zahlbetrag als anteilig 100.000,00 € für den Kläger entnehmen. Auch der Kläger selbst hat in seiner Vernehmung als Partei das entsprechende Vorbringen der Beklagten nicht bestätigt.

313

Bei diesem Beweisergebnis ist als Entscheidungsgrundlage davon auszugehen, dass den Beklagten C und F vorzuwerfen ist, dass sie der Höhe nach nicht verbindlich vereinbarte und zudem nicht durch Gesellschafterbeschlüsse legitimierte Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen vorgenommen haben.

314

Dennoch ergibt sich in einer Gesamtabwägung aller Umstände aus diesen Tatsachen ein Recht des Klägers zur Einziehung der Geschäftsanteile, fristlosen Kündigung der Anstellungsverträge und Abberufung der Beklagten als Geschäftsführer nicht.

315

Dem Kläger ist nämlich ein seinerseits vertragsuntreues Handeln entgegenzuhalten.

316

Bei dieser Würdigung geht das Gericht zunächst davon aus, dass entsprechend § 166 BGB nicht nur eigene Kenntnisse und Zusagen des Klägers zu berücksichtigen sind, sondern auch diejenigen seines Vaters, des Zeugen N2. Nach dem unstreitigen Sachverhalt und den übereinstimmenden Zeugenaussagen, insbesondere den Aussagen der Zeugen D, I2, U1 und auch des Zeugen N2 selbst, hat dieser nämlich nicht nur die finanziellen Risiken des Geschäftes übernommen, sondern auch maßgeblich die Verhandlungen für seinen Sohn, den Kläger als Gesellschafter, geführt.

317

Das Gericht hat aufgrund der zur Akte gereichten Urkunden und der Zeugenaussagen die Überzeugung gewonnen, dass den Gesellschaftern F und C durch den Zeugen N2 eine weitere Leistung zu Gunsten der Gesellschaft zugesagt wurde, als Ausgleich für das Einbringen der Kundenbeziehungen und die Liquidation der C1 GbR.

318

Bei dieser Würdigung stützt sich das Gericht wiederum zunächst auf die Aussage des Zeugen D, die im Kern durch die Angaben der Zeugen N1 und C1 hinsichtlich der Gespräche über die Zahlung der Höhe nach bestätigt wird. Die Bekundungen der Zeugen U1 und N4 stehen dem nicht entgegen, da auch nach dem Inhalt dieser Aussagen als eigentlicher Streitpunkt die Höhe der zu leistenden Zahlungen erscheint. Dafür, dass Ausgleichszahlungen an die Gesellschafter C und F in Betracht kamen, spricht auch, dass in der – nach Erinnerung des Zeugen U1 von dem Kläger unterzeichneten – Bilanz für 2007 Zahlungen aufgeführt waren. Auch das Schreiben vom 15.11.2008, in welchem für das Jahr 2007 Beträge von 92.281,10 € genannt wurden und ein Gesellschafterbeschluss über die Zahlungen angemahnt wurde, spricht dafür.

319

Dass eine derartige Vereinbarung zwischen den Beteiligten im Gespräch war, lässt sich insbesondere dem – auch von dem Kläger unterzeichneten – Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 25.03.2009 entnehmen. Ausweislich dieses Protokolls war eine „Vertragsvereinbarung C1 – U Systemdruck“ ein Punkt der Tagesordnung. Aus dem diesen Tagesordnungspunkt betreffenden Vermerk zur Beschlusslage „Noch keine Aussage möglich. Soll in 14 Tagen besprochen werden (lt.Hr. N)“ ist zu ersehen, dass seitens des Klägers jedenfalls das Ansinnen, eine entsprechende Vereinbarung zu fixieren, nicht strikt zurückgewiesen wurde sondern bedacht werden sollte.

320

Aufgrund einer Gesamtschau dieser Umstände und Zeugenaussagen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass seitens des Klägers und seines Vaters den Beklagten C und F zugesagt wurde, der Gesellschaft finanzielle Mittel in der Größenordnung von jedenfalls 100.000,00 € zuzuführen und dass lediglich die Umsetzung dieser Zusage, insbesondere aufgrund ungeklärter steuerrechtlicher Beurteilung, zunächst herausgeschoben wurde.

321

Da seitens des Klägers nunmehr von dieser Zusage, insbesondere in dem vorliegenden Rechtsstreit, Abstand genommen wird, erscheint es, ohne dass damit das eigenmächtige Verhalten der Beklagten entschuldigt werden könnte, in einer Gesamtabwägung – auch unter Berücksichtigung der weiteren erhobenen Vorwürfe - nicht gerechtfertigt, das Interesse des Klägers, alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter zu verbleiben, wesentlich höher zu bewerten als das entsprechende Interesse der Beklagten zu 2) und zu 3).

322

Wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt, sind auch die Klageanträge zu 1. c) und zu 3. c) begründet.

323

Den Beklagten ist nämlich nicht der Beweis für die Richtigkeit ihres Vorbringens gelungen, der Kläger habe sich verpflichtet, eine Einlage in Höhe von 300.000,00 € zu leisten.

324

Der Antrag zu 3. i) hat teilweise Erfolg.

325

Es ist hinsichtlich der mit dem Tagesordnungspunkt 3. der Ladung zur Gesellschafterversammlung vom 02.11.2009 beschriebenen Sachverhalte teilweise festzustellen, dass der Beschluss gefasst wurde, Ansprüche namens der Gesellschaft geltend zu machen.

326

Die diesbezüglichen Beschlüsse sind zwar nicht mit der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Mehrheit gefasst worden. Da die Beschlussfassung aber die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber den Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesellschaftern betrifft, unterlagen diese gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG einem Stimmverbot. Da beide Beklagten zu 2) und zu 3) von dem einheitlichen Lebenssachverhalt in gleicher Weise betroffen sind, erfasst dieses Stimmverbot für beide die einheitliche Abstimmung. Aufgrund der Einheitlichkeit des Lebenssachverhaltes hatte die Abstimmung nicht getrennt, jeweils bezogen auf nur einen der Beklagten, zu erfolgen.

327

Ein rechtliches Interesse des Klägers an der mit dem Antrag zu 3. i) begehrten Feststellungen folgt daraus, dass ohne einen entsprechenden Beschluss gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG ein Anspruch gegen die Gesellschafter nicht wirksam geltend gemacht werden kann (vgl. Bayer in Lutter/Hommelhoff, § 46 GmbHG Rdn. 40 m.w.N.).

328

Der mit dem Klageantrag zu 3. i) in Bezug genommene Tagesordnungspunkt 3. gemäß Ladung vom 16.10.2009 ist in vier Unterpunkte untergliedert.

329

Wie dem Tenor der vorliegenden Entscheidung zu entnehmen ist, hält das Gericht bezüglich der beiden erstgenannten Unterpunkte die begehrte Feststellung für gerechtfertigt, bezüglich der beiden weiteren Unterpunkte nicht.

330

Es ist die Berechtigung festzustellen, namens der Gesellschaft Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) wegen der unberechtigten Zahlungen zu Gunsten der C1 GbR zu verfolgen.

331

Wie dargestellt fehlt diesen Auszahlungen mangels Gesellschafterbeschlusses die erforderliche Rechtfertigung.

332

Ebenso ist die Berechtigung festzustellen, namens der Gesellschaft eventuelle Ansprüche wegen unberechtigter Zahlungen an Herrn N1 oder die Firma B geltend zu machen. Mit dieser Feststellung soll der Kläger in die Lage versetzt werden zu überprüfen, ob möglicherweise insoweit an persönliche Bekannte der Beklagten Zahlungen geflossen sind, denen ein Äquivalent nicht in hinreichendem Umfang gegenüber stand. Dabei wird ausdrücklich betont, dass in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht die Feststellung zu treffen ist, ob die mit der Klageschrift als Anlagen K 11 eingereichten Rechnungen – teilweise – ohne entsprechende Gegenleistung geschrieben und vergütet wurden oder nicht. Diese Frage erscheint offen. In dem vorliegenden Verfahren und auch im Rahmen der Beweisaufnahme haben sich diesbezüglich aber Zweifel ergeben, weil bisher vergütungsfähige Leistungen in dem berechneten Umfang nicht hinreichend dargetan erscheinen. Mit der Feststellung soll der Kläger in die Lage versetzt werden, namens der Gesellschaft eventuell eine weitere rechtliche Klärung herbeiführen zu können.

333

Nicht zu entsprechen ist dem Klageantrag zu 3. i) soweit der Tagesordnungspunkt 3. darüber hinaus bezeichnet ist mit „Zuwendungen und Zahlungen der Gesellschaft an einzelne Geschäftsführer/Gesellschafter und Mitarbeiter auf Veranlassung der Geschäftsführer C und F“ sowie „sonstige Unregelmäßigkeiten bei der Geschäftsführung durch die Herren C und F“.

334

Insoweit ist der Klageantrag nämlich zu unbestimmt. Auch durch die Bezugnahme auf TOP 3 der Ladung vom 16.10.2009 wird diesbezüglich nicht hinreichend konkretisiert, welche Beanstandungen erfasst sein sollen.

335

Dem Klageantrag zu 3. j) ist nicht zu entsprechen.

336

Ein Beschluss, gegenüber Frau C1 oder Herrn N1 eine Kündigung auszusprechen, ist nicht mit der gemäß § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages erforderlichen Mehrheit gefasst worden.

337

Die Beklagten zu 2) und zu 3) waren auch nicht gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG gehindert, an der Abstimmung mitzuwirken. Damit hat es grundsätzlich bei dem Beschlussergebnis zu verbleiben, auch wenn der Kläger dieses als unternehmerisch unzweckmäßig empfindet.

338

Das Gericht kann auch nicht Tatsachen feststellen, aufgrund derer das Abstimmungsverhalten der Beklagten zu 2) und 3) hier als evident ermessensfehlerhaft einzustufen wäre. Ob Rechnungen des Zeugen N1 – teilweise – ohne hinreichende Gegenleistungen gestellt wurden, ist nach dem Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits offen.

339

Ein Fehlverhalten der Zeugin C2, das eine Fortsetzung ihres Beschäftigungsverhältnisses als unzumutbar erscheinen ließe, ist im Rahmen der Beweisaufnahme nicht festgestellt worden. Deutlich geworden ist im Laufe der mündlichen Verhandlungen, dass sich der Kläger als Gesellschafter und Geschäftsführer von der Zeugin C nicht angemessen behandelt fühlt. Konkrete Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder etwa konkrete Hinweise auf ein beleidigendes Verhalten haben sich aber nicht ergeben.

340

Deshalb hat auch der Antrag zu 3. k), der sich auf den Vollzug der zu 3. j) begehrten Feststellung bezieht, keinen Erfolg.

341

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Das Gericht schätzt das Obsiegen und Unterliegen beider Seiten in etwa gleich hoch ein.

342

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

343

Unterschrift