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Landgericht Münster·023 O 80/16·02.01.2018

Berichtigung eines Beschlussdatums nach § 319 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung nach § 319 ZPOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Münster berichtigt einen Beschluss wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 ZPO. Im Tenor ist die Angabe „24.04.2017“ durch „12.04.2017“ zu ersetzen, da ein Beschluss vom 24.04.2017 im Verfahren nicht existiert. Die Änderung ist rein formell und klärt den tatsächlichen Referenzbeschluss.

Ausgang: Berichtigung des Beschlusses: Tenor-Datum von ‚24.04.2017‘ auf ‚12.04.2017‘ geändert wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offensichtliche Unrichtigkeit in einem gerichtlichen Beschluss kann gemäß § 319 ZPO berichtigt werden.

2

Eine Berichtigung ist zulässig, wenn die richtige Fassung offenkundig feststeht und aus der Aktenlage oder dem Gesamtzusammenhang eindeutig hervorgeht.

3

Die Berichtigung kann den Wortlaut des Tenors betreffen, sofern die Änderung rein formeller Natur ist und keine inhaltliche Neubewertung des Vorbringens erfordert.

4

Die Berichtigung nach § 319 ZPO dient der Klarstellung und ersetzt nicht die inhaltliche Überprüfung eines Beschlusses, sofern hierfür tatsächliche oder rechtliche Gründe vorlägen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

Der Beschluss vom 28.04.2017 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es im ersten Satz des Tenors statt

„Der Beschluss vom 24.04.2017 wird wie folgt ergänzt:"

richtig heißen muss

„Der Beschluss vom 12.04.2017 wird wie folgt ergänzt:"

Gründe

2

Das Datum des ergänzten Beschlusses war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, weil ein Beschluss vom 24.04.2017 im vorliegenden Verfahren nicht existiert und der Beschluss vom 12.04.2017 ergänzt werden sollte.

3

Unterschrift