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Landgericht Münster·023 O 80/16·27.04.2017

Kostenentscheidung: Klägerin trägt Kosten des Beschwerdeverfahrens, Streitwert bis 1.000 €

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Münster ergänzt den Beschluss vom 24.04.2017 und regelt die Kosten- und Streitwertfragen des Beschwerdeverfahrens. Die Klägerin wird verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird pauschal bis 1.000,00 € festgesetzt. Damit werden zuvor offen gebliebene verfahrensrechtliche Punkte abschließend bestimmt.

Ausgang: Beschluss ergänzt: Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert bis 1.000,00 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können derjenigen Partei auferlegt werden, die das Verfahren zu tragen hat; regelmäßig trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittels.

2

Das Gericht kann den Streitwert eines Beschwerdeverfahrens gesondert festsetzen und hierbei einen pauschalen, auch niedrigen Betrag bestimmen.

3

Ein ergänzender Beschluss ist zulässig, um zuvor offen gelassene Kosten- und Streitwertfragen nachträglich zu regeln.

4

Die Festsetzung von Streitwert und Kosten durch Beschluss führt nicht notwendigerweise zu einer materiellrechtlichen Entscheidung über den Streitgegenstand.

Tenor

Der Beschluss vom 24.04.2017 wird wie folgt ergänzt:

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.000,00 € festgesetzt.