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Landgericht Münster·022 O 109/09·19.08.2009

Abmahnung wegen irreführender Angabe „Kfz‑Gutachter (IHK)“ – Anspruch auf Abmahnkosten

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtIrreführende WerbungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger geltend machte einen Anspruch auf Erstattung einer Abmahnkostenpauschale, weil der Beklagte auf seinem Briefbogen die Bezeichnung „Kfz‑Gutachter (IHK)“ nutzte. Zu prüfen war, ob dies eine irreführende geschäftliche Handlung nach §§ 3, 5 Abs.2 Nr.3, Abs.1 UWG darstellt. Das Landgericht bejahte die Irreführung, da der Beklagte lediglich an einem Lehrgang teilgenommen hatte und nicht öffentlich vereidigter Sachverständiger ist. Der Kläger erhielt die Abmahnkostenpauschale zuzüglich Zinsen und Kosten.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Abmahnkostenpauschale wegen irreführender Angabe ‚Kfz‑Gutachter (IHK)‘ stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwendung einer geschäftlichen Bezeichnung, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck erweckt, der Verwender sei öffentlich vereidigter oder von der IHK gelisteter Sachverständiger, stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 UWG dar.

2

Für die Beurteilung der Irreführung kommt es auf den Eindruck der maßgeblichen Verkehrskreise an; wenn diese die Existenz und Bedeutung einer Liste öffentlich vereidigter Sachverständiger kennen, kann die Bezeichnung „(IHK)" diesen unzutreffenden Eindruck begründen.

3

Bei berechtigter Abmahnung wegen unlauteren Verhaltens nach UWG besteht ein Anspruch auf Erstattung einer angemessenen Abmahnkostenpauschale nach § 12 UWG; ein Pauschbetrag von 195,00 € zzgl. Umsatzsteuer kann insoweit als angemessen angesehen werden.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits richtet sich nach § 91 ZPO; die Nichtzulassung der Berufung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 313 a Abs. 1 ZPO§ 12 UWG§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 UWG§ 91 ZPO§ 710, 711 ZPO§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2009 sowie 1,90 € verauslagte Portokosten und 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorab Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen)

2

Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger gemäß § 12 UWG eine Abmahnkostenpauschale in Höhe von 195,00 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer (vergleiche Hefermehl/Köhler/Bornkam, UWG, 27. Auflage 2009 Rz. 1.98). zu zahlen, weil der Kläger den Beklagten unter dem 20. August 2008 zu Recht abgemahnt hat. Durch die Benutzung eines Briefbogens „S zertifiziert T“ hat der Beklagte gegen das Irreführungsverbot der §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 UWG verstoßen. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören, hat der Beklagte durch den Passus „Kfz-Gutachter (IHK)“ den unzutreffenden Eindruck erweckt, er gehöre zu den von den Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen öffentlich und vereidigten Sachverständigen. Dass eine derartige Liste existiert, ist den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt. Dieser erweckte Eindruck ist unrichtig, da der Beklagte lediglich an einem Kfz-Gutachterlehrgang der GFU teilgenommen hat, den diese Gesellschaft in Kooperation mit der T durchgeführt hat.

3

Nach allem ist die Klage begründet.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 710, 711 ZPO.

5

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.