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Landgericht Münster·021 O 97/16·02.11.2017

Tatbestandsberichtigung: Teilweise Streichung streitiger Formulierung im Urteil

VerfahrensrechtZivilprozessrechtTatbestandsberichtigungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beanstandet mehrere Formulierungen des Tatbestands seines Urteils und verlangt Berichtigung. Streitgegenstand war insbesondere, ob eine Getränkebezugsverpflichtung von den persönlich haftenden Gesellschaftern vermittelt worden sei. Das Gericht strich diese Worte ersatzlos, weil die Vermittlung streitig war, wies den übrigen Berichtigungsantrag jedoch zurück. Ergänzungen lehnte es wegen der gebotenen Kürze des Tatbestands ab; auf Schriftsätze sei verwiesen.

Ausgang: Antrag auf Tatbestandsberichtigung teilweise stattgegeben: streitige Formulierung gestrichen, sonstiger Antrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Tatbestandsberichtigung nach § 313 ZPO ist zulässig, soweit die wörtliche Wiedergabe im Tatbestand Tatsachen enthält, die nach Würdigung des Gesamtvortrags der Parteien als streitig anzusehen sind.

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Satzteile des Tatbestands sind ersatzlos zu streichen, wenn ihre Wiedergabe den Eindruck erweckt, eine streitige Tatsachenbehauptung sei unstreitig.

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Eine inhaltliche Ergänzung des Tatbestands kann wegen der gebotenen Kürze (§ 313 Abs. 2 S. 1 ZPO) unterbleiben; nicht ausdrücklich wiedergegebenes Parteivorbringen ist durch Verweisung auf Schriftsätze und Anlagen in den Tatbestand einbezogen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).

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Ein Berichtigungsantrag ist unbegründet, wenn die beanstandete Formulierung die wörtliche Wiedergabe des Parteivortrags ist und somit keine unzutreffende Tatsachenfeststellung darstellt.

Relevante Normen
§ 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO

Tenor

Auf Seite 6 letzter Absatz und Seite 7 erster Absatz des Urteils werden im 2. Satz des Absatzes die Worte „die von den persönlich haftenden Gesellschaftern der Beklagten vermittelte“ ersatzlos gestrichen.

Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen.

Gründe

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1.       Der Tatbestand des Urteils auf Seite 6 letzter Absatz und Seite 7 erster Absatz des Urteils war im Hinblick auf den 2. Satz des Absatzes auf Seite 6 beginnend wie geschehen zu berichtigen. Nach Würdigung des Gesamtvortrages beider Parteien war die Frage, ob die Getränkebezugsverpflichtung mit der M GmbH von den persönlich haftenden Gesellschaftern der Beklagten vermittelt worden war, zumindest als streitig anzusehen, so dass die entsprechenden Worte im Satz 2 des unstreitigen Teils des Tatbestandes zu streichen waren.

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2.       Im Übrigen hatte der Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers keinen Erfolg.

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a)      Sofern der Kläger auf Seite 4, 2. Absatz, Satz 1 des Urteils eine Ergänzung zur Beschreibung der Art des Darlehens wünscht, kam eine solche nicht in Betracht. Die Nichtaufnahme der von dem Kläger begehrten Darstellung ist durch die gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO gebotene Kürze des Tatbestandes bedingt. Das nicht ausdrücklich wiedergegebene Vorbringen ist aber durch die Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen in dem Tatbestand miteinbezogen worden (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).

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b)      Sofern der Kläger weiterhin die Formulierung auf Seite 5 des Urteils, 3. Absatz, Satz 2 mit „Die Absatzstätte wird nicht mehr betrieben.“ beanstandet, konnte sein Berichtigungsantrag schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Formulierung der wörtlichen Wiedergabe des Vortrages des Klägers in der Klageschrift vom 29.07.2016 auf Seite 4, 1. Absatz, Satz 2 entspricht.

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Unterschrift