UWG: Irreführende „Theorie- und Praxis-Garantie“ in Fahrschulwerbung
KI-Zusammenfassung
Ein Wettbewerbsverband nahm eine Fahrschule wegen zweier Werbeaussagen ("Biker in 8 Tagen" sowie "Theorie- und Praxis-Garantie") auf Unterlassung und Abmahnkosten in Anspruch. Das LG Münster untersagte die Werbung mit einer uneingeschränkten Theorie- und Praxis-Garantie als irreführend nach § 5 UWG. Den Unterlassungsantrag zur "8-Tage"-Ausbildung wies es ab, weil § 4 Abs. 6 FahrschAusbO nur eine Soll-Vorgabe enthält und bei Intensivkursen Ausnahmen möglich sind. Abmahnkosten sprach das Gericht nur in reduzierter Höhe (246,10 €) zu; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Unterlassung wegen „Theorie- und Praxis-Garantie“ sowie reduzierte Abmahnpauschale zugesprochen; „Biker in 8 Tagen“-Antrag abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Werbung mit einer uneingeschränkten „Theorie- und Praxis-Garantie“ ist irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG, wenn der Werbende das Bestehen der Prüfungen tatsächlich nicht beeinflussen oder sicherstellen kann.
Eine Einschränkung einer werblichen Garantie muss in der Werbung selbst klar und zuverlässig kommuniziert werden; bloße, leicht entfern- oder verlierbare Zusatzhinweise genügen nicht.
Eine Werbeaussage über die zeitliche Durchführung einer Fahrschulausbildung ist nicht irreführend, wenn die einschlägige Soll-Vorschrift der FahrschAusbO Ausnahmen zulässt und die beworbene Kursgestaltung innerhalb dieses Ausnahmebereichs liegen kann.
Die Erstattungsfähigkeit von Abmahnaufwendungen nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG setzt eine berechtigte Abmahnung voraus; die Höhe kann im Wege einer angemessenen Pauschale zugesprochen werden, soweit ein höherer Aufwand nicht hinreichend dargetan ist.
Die Wiederholungsgefahr wird bei einem bereits begangenen Wettbewerbsverstoß vermutet.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen,
die Dienstleistung einer Fahrschule zu bewerben unter Hinweis auf eine „Theorie- und Praxis-Garantie“.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 246,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Werbung und Zahlung einer Abmahnpauschale in Anspruch.
Der Kläger verfolgt gemäß seiner Satzung den Zweck, durch Beteiligung und Rechtsforschung sowie durch Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs beizutragen und gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den zuständigen Organen der Rechtspflege den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.
Der Beklagte ist Betreiber einer Fahrschule.
Mitte September 2016 wurde der Kläger auf die Internetseite des Beklagten unter E.de hingewiesen. Dort bewirbt der Beklagte unter dem Menüpunkt „C Club“ die Durchführung von Motorradausbildungen mit dem Hinweis „zum Biker in 8 Tagen!!“. Im weiteren Text heißt es: „Am 7. Tag findet die theoretische und am 8. Tag die praktische Prüfung statt und schwupps, hältst Du Deinen Führerschein in den Händen!“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den von dem Kläger vorgelegten Screenshot vom 16.09.2016 (Anl. 1 zur Klageschrift = Bl. 7 d. A.) Bezug genommen.
Weiterhin wurde der Kläger auf einen vom Beklagten angehängten Werbeflyer hingewiesen unter der Überschrift „Traumfrauen fahren nicht nem Gepäckträger mit!“. Im Rahmen dieses Flyers bewirbt der Beklagte die von ihm angebotenen Dienstleistungen mit einer „Theorie & Praxis-Garantie“. Wegen der Einzelheiten wird auf den von dem Kläger zur Gerichtsakte eingereichten Flyer (Anl. 2 zur Klageschrift = Bl. 8 d. A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 16.09.2016 mahnte der Kläger den Beklagten wegen der nach seiner Auffassung wettbewerbswidrigen Werbung ab. Zugleich forderte er ihn auf, binnen einer Frist bis zum 04.10.2016 eine vorbereitete, strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und einen angemessenen Anteil der Aufwendungen des Klägers für die ausgesprochene Abmahnung i. H. v. 250,00 € zzgl. 7 % Mehrwertsteuer, mithin von insgesamt 267,50 € zu zahlen. Das Abmahn- und Aufforderungsschreiben blieb ohne Erfolg.
Der Kläger ist der Auffassung:
die Werbung des Beklagten sei irreführend. Entgegen der werblichen Ankündigung sei die Durchführung der theoretischen Ausbildung in der Führerscheinklasse A nicht wie angegeben in sieben Tagen möglich. Es sei lediglich denkbar, die Durchführung einer Motorradausbildung in einem Zeitraum von acht Tagen durchzuführen, weil für die Ausbildung in der Klasse A 16 Theorieeinheiten erforderlich seien. Wenn der Beklagte gemäß § 4 Abs. 3 der Fahrschülerausbildungsordnung lediglich zwei Theorieeinheiten pro Tag anbiete, so müsse er mindestens 8 Werktage für einen entsprechenden Intensivkurs rechnen. Es sei auch nicht möglich, bereits am siebten Tag die theoretische Prüfung abzulegen, weil zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung noch gar nicht abgeschlossen sein könne. Sofern sich der Beklagte an die Vorgaben der Fahrschülerausbildungsordnung halte, sei die Werbung irreführend im Sinne von § 5 UWG.
Auch die Werbung auf dem Flyer sei irreführend, weil der Beklagte tatsächlich die Garantie für das Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung nicht übernehmen können. Das Bestehen der Prüfung hänge von den Fähigkeiten des Fahrschülers ab. Eine Garantie könne insoweit nicht ausgesprochen werden.
Die für das Abmahnschreiben geltend gemachte Kostenpauschale von 267,50 € (250,00 € zzgl. 7 % Mehrwertsteuer) entspreche einem angemessenen Anteil der erforderlichen Aufwendungen des Klägers. Die tatsächlichen Kosten, die ihm – dem Kläger – momentan durch eine Abmahnung entstünden, beliefen sich, wie der Kläger im Einzelnen darlegt, auf durchschnittlich 430,58 € (ohne Mehrwertsteuer).
Der Kläger beantragt,
1.
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen,
im Wettbewerb handelnd die Dienstleistung einer Fahrschule zu
bewerben
a)
mit der Ankündigung der Durchführung einer Motorradausbildung in
acht Tagen und dem gleichzeitigen Hinweis, dass am 7. Tag der Ausbildung die theoretische Prüfung stattfindet
und/oder
b)
die Dienstleistung einer Fahrschule zu bewerben unter Hinweis auf
eine „Theorie- und Praxis-Garantie“;
2.
an ihn 267,50 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nachdem er zunächst mit der Klageerwiderung den Satzungszweck des Klägers mit Nichtwissen bestritten und die Klagebefugnis in Abrede gestellt hat, hat er dieses Bestreiten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.05.2017 fallengelassen.
Er behauptet:
der Erwerb des Motorradführerscheins in acht Tagen sei ohne weiteres möglich. Soll ein Fahrschüler den Motorradführerschein erwerben, ohne dass er im Besitz einer Pkw-Fahrerlaubnis ist, so habe er im Grundkurs zwölf Unterrichtseinheiten und im Zusatzkurs vier weitere Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Eine Unterrichtseinheit betrage 90 Minuten, wobei er – der Beklagte – in dem von ihm beworbenen Intensivkurs drei Theorieeinheiten pro Tag anbiete, was auch der Regelung in § 4 Abs. 6 FahrschAusbO, nach dessen Satz 3 der Unterricht zwei Doppelstunden (= zwei Unterrichtseinheiten) täglich nicht überschreiten soll, zulässig sei. Der in dieser Vorschrift gewählte Begriff „Soll“ sei rechtlich nicht als ein „Muss“ zu verstehen, wie der Kläger es offenbar tue. Durch die „Soll”-Regelung sei es möglich, Ausnahmen von der Grundregel zuzulassen, sofern im Einzelfall besondere Gründe dies rechtfertigen und erfordern. Bei dem von ihm veranstalteten Kompakt- oder Intensivkursen mit sogenannten „Vollzeitschülern“ sei eine solche Ausnahme gerechtfertigt. Die Schüler hätten dabei nämlich morgens, mittags und abends zur Verfügung zu stehen. Insoweit sei es gerechtfertigt, an einem oder mehreren Tagen der Woche z.B. eine klassenspezifische Unterrichtseinheit am selben Tage zu behandeln, an dem bereits zwei Doppelstunden mit allgemeinen Themen durchgeführt worden seien. Außerdem gebe es bei ihm – dem Beklagten – ein ausgereiftes Lernsystem, mit dessen Hilfe der den Fahrschülern vermittelte Lernstoff online im Rahmen des Internetprogramms überprüft werde und er – der Beklagte – über den Lernstoff und die tatsächlich angefertigten Probebögen der Fahrschüler stets hinreichend informiert sei. Dies bilde auch die Grundlage für die Vorstellung eines Fahrschülers zur Prüfung.
Im Übrigen werde seine Fahrschule von den örtlichen Straßenverkehrsbehörden darauf überprüft, ob sie die Fahrschülerausbildungsordnung einbehalte. Obwohl dabei die Zeitpläne, in denen er seine Unterrichtsstunden abhalte, bekannt seien, sei von den Verkehrsbehörden bislang keine Ordnungswidrigkeit festgestellt bzw. geahndet worden.
Bezüglich des angeblichen Verstoßes auf dem Werbeflyer liege ebenfalls keine irreführende Werbung vor. Stelle man auf einen durchschnittlichen Menschen in der Bevölkerung ab, so sei diesem selbstverständlich klar, dass mit der Theorie- und Praxisgarantie nicht gemeint sein könne, dass der Beklagte garantieren könne, dass die Prüfung tatsächlich irgendwann bestanden werde. Vielmehr könne aus der Sicht eines objektiven Dritten aus diesem Zitat lediglich hergeleitet werden, dass garantiert werde, dass kurzfristig eine Theorie- und Praxisprüfung absolviert werden könne. Wie sich aus dem üblicherweise aus dem Flyer angebrachten Klebezettel ergebe, sei mit dem vorstehenden Slogan lediglich gemeint gewesen, dass er – der Beklagte – das Kostenrisiko für die Nachfolgeprüfung übernehme, sofern ein von ihm erstmals zur Prüfung vorgestellter Fahrschüler tatsächlich durch die Prüfung falle.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Der Kläger ist als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen sowohl gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., Einl. UWG, RN. 2.45) als auch als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt und aktivlegitimiert. Sein diesbezügliches anfängliches Bestreiten hat der Beklagte im Laufe des Prozesses– konkret in der Entfernung vom 17.05.2017 – fallengelassen.
II.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers wegen des Werbeflyers des Beklagten ist nach §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 UWG begründet.
1.
Die beanstandete Werbung stellt eine unlautere geschäftliche Handlung des Beklagten im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 UWG dar, da sie eine Werbeaussage zugunsten der von ihm betriebenen Fahrschule ausspricht.
2.
Die Werbeaussage ist auch irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 2. Alt. Nr. 1 UWG, da sie sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über das Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung enthält. Eine Theorie- und Praxisgarantie im Sinne des Bestehens einer Prüfung kann nämlich der Beklagte nicht übernehmen, da das Bestehen, worauf der Kläger zu Recht hinweist, von den Fähigkeiten des Fahrschülers in der Prüfung abhängt. Eine irgendwie geartete Einschränkung oder Beschränkung der Garantie hat der Beklagte in der Werbeaussage nicht vorgenommen, so dass die Aussage für einen unvoreingenommenen Empfänger der Erklärung auch uneingeschränkt zu verstehen ist. Zunächst finden sich in dem Werbeflyer entgegen der Auffassung des Beklagten keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Zitat in der Weise zu interpretieren ist, dass garantiert werde, dass kurzfristig eine Theorie- und Praxisprüfung absolviert werden könne. Auch der Hinweis des Beklagten, dass sich aus dem üblicherweise auf dem Flyer angebrachten Klebezettel der Hinweis ergebe, dass er das Kostenrisiko für eine etwaige Nachfolgeprüfung übernehme, sofern ein von ihm erstmals zur Prüfung vorgestellter Fahrschüler tatsächlich durch die Prüfung falle, ist nicht geeignet, für einen objektiven Empfänger der Erklärung ein entsprechend eingeschränktes Verständnis hervorzurufen. Dies scheitert schon daran, dass durch den leicht zu beseitigenden Klebezettel der Werbeflyer uneingeschränkt auf dem Markt kommt, wie gerade auch der vorliegende Fall zeigt. Dafür, dass sich etwaige Klebezettel von dem Flyer leicht ablösen können, trägt der Beklagte als Vertreiber der Flyer die Verantwortung. Insoweit trägt der Beklagte auch das Risiko dafür, dass der Werbeflyer ohne Zusatz an einen unbefangenen Verbraucher oder Endkunden gelangt. Da der Beklagte mithin keine zureichenden und zweifelsfreien Vorkehrungen dazu getroffen hat, in welcher einschränkenden Weise die von ihm ausgesprochene Garantie zu verstehen ist, muss er sich an den uneingeschränkten und damit irreführenden Wortlaut der Garantie festhalten lassen.
3.
Die beanstandete Werbung ist auch im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 UWG geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Ein unbefangener, objektiver Verbraucher oder Endkunde ist nämlich eher geneigt, die Ausbildung bei einer Fahrschule zu absolvieren, die ihm eine Theorie- und Praxisgarantie bietet, als bei einer, bei der das nicht der Fall ist.
4.
Die Wiederholungsgefahr im Sinne des §§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG wird aufgrund des bereits begangenen Verstoßes vermutet.
III.
Die Ordnungsmittelandrohung folgt aus § 890 ZPO.
IV.
Dagegen steht dem Kläger gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung der Werbung im Zusammenhang mit der Ausbildung „Zum Biker in 8 Tagen!!“ und dem gleichzeitigen Hinweis, dass am 7. Tag der Ausbildung die theoretische Prüfung stattfindet aus §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 UWG zu.
1.
Zwar ist auch diese Werbung eine geschäftliche Handlung des Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, da sie eine Werbeaussage zugunsten der von ihm betriebenen Fahrschule ausspricht.
2.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Werbeaussage jedoch nicht irreführend im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 UWG. Sie enthält nämlich weder unwahre Angaben noch sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Bedingungen und den Hergang der Motorradfahrerausbildung und -prüfung.
a)
Entgegen der Auffassung des Klägers enthalten die in §§ 4 Abs. 3 und Abs. 6 Fahrschülerausbildungsordnung (FahrschAusbO) keine zwingenden gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Regelungen dahin, dass der theoretische Teil der Ausbildung nur zwei Unterrichtseinheiten pro Tag betragen darf. In § 4 Abs. 6 S. 3 FahrschAusbO ist insoweit nämlich nur geregelt, dass der Unterricht zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten soll. Insoweit ist eine Grundregel aufgestellt, von der im Einzelfall Ausnahmen möglich sind. Diese Ausnahmen hat der Verordnungsgeber indes nicht näher erfasst und geregelt. Somit muss es bei dem allgemeinen Grundsatz verbleiben, dass im Einzelfall besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen oder erfordern. Der Beklagte stützt sich insoweit auf den Umstand, dass er sogenannte “Kompakt” - oder „Intensivkurse“ durchführt, innerhalb derer der Fahrschüler der Fahrschule ganz und in vollem Umfang, nämlich morgens, mittags und abends zur Verfügung steht. Die einschlägige Literatur vertritt hierzu die Auffassung, dass es im Rahmen von solchen Intensivkursen mit Vollzeitfahrschülern gerechtfertigt ist, an Tagen der Woche z. B. eine klassenspezifische Unterrichtseinheit am selben Tag zu behandeln, an dem bereits zwei Doppelstunden mit allgemeinen Themen durchgeführt wurden (vgl. z. B. Dr. Bouska zu § 4 FahrschAusbO, Erläuterungen zu Abs. 6, Nr. 17).
b)
Hinzu kommt, dass gemäß § 2 FahrschAusbO vorgeschrieben ist, dass der theoretische und praktische Teil der in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden soll. Innerhalb des gesetzlich Zulässigen will die Fahrschülerausbildungsordnung indes keinen Einfluss auf die individuelle Gestaltung der Ausbildung durch einzelne Fahrschulen nehmen und schätzt die pädagogische Freiheit des Fahrlehrers hoch ein (vgl. Dr. Bouska, a. A. O., § 2 FahrschAusbO, Erläuterungen zu Abs. 1, Nr. 1).
c)
Schließlich sind auch gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 FahrschAusbO die Ausbildungsinhalte so auszuwählen und aufzubereiten, dass die Ziele erreicht werden. Dabei steht dem Fahrlehrer ein Gestaltungsspielraum zu, der es ermöglicht, auf die Bedürfnisse des Fahrschülers besser eingehen zu können (§ 3 Nr. 2). Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang unwidersprochen auf seine pädagogische intensive Online- Ausbildung, die ihm anhand von Probebögen jederzeit über den einzelnen Kenntnisstand des Fahrschülers in Kenntnis setzt und ihm verlässliche Anhaltspunkte zur Vorstellung zur Prüfung gibt.
d)
Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer die gegenteilige Auffassung, dass § 4 Abs. 6 S. 3 FahrschAusbO als eine „Muss“– Regelung zu verstehen sei, da sich der Prüfungsstoff beim Prüfling erst “setzen“ müsse, nicht zu überzeugen. Dies gilt vor allem deshalb, weil bei der hier gewählten Ausbildung in Form des „Kompakt”- oder „Intensivkurses“ lediglich ein Zeitraum von ein bis zwei Tagen mehr in Rede steht, wenn die theoretische Ausbildung täglich nur mit zwei Unterrichtseinheiten betrieben würde mit der Folge, dass die Theorie innerhalb von acht Tagen und die Prüfung am 9. Tag abgelegt werden könnte. Erhebliche Zeiträume, innerhalb der sich der Unterricht erst „setzen” müsste und könnte, sind insoweit nicht gegeben.
V.
Darüber hinaus steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von ein 246,10 € (230,00 € zzgl. 7 % Mehrwertsteuer) aus § 12 Abs. S. 2 UWG zu.
1.
Die Abmahnung des Beklagten durch den Kläger mit Schreiben vom 16.09.2016 war – wie oben ausgeführt – wegen der Werbung mit dem Flyer berechtigt. Allein durch die Abmahnung dieses Verstoßes sind dem Kläger Aufwendungen für eine Abmahnung entstanden.
2.
Der Höhe nach rechtfertigt sich der Anspruch des Klägers derzeit in Form einer Kostenpauschale von 230,00 € zzgl. 7 % Mehrwertsteuer, mithin i. H. v. 246,10 € (vgl. in: Köhler, Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, RN. 1.127 zu § 12 UWG m. b. M.). Dass ein noch höherer Betrag gerechtfertigt ist als derzeit allgemein anerkannt, hat der Kläger angesichts des Bestreitens des Beklagten nicht hinreichend dargetan und belegt.
VI.
Der Zinsanspruch des Klägers ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.