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Landgericht Münster·02 O 626/09·06.06.2010

Klage auf monatliche Reisekostenpauschale wegen projektbezogener Vereinbarung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsauslegungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein Unternehmensberater, forderte Zahlung einer monatlichen Reisekostenpauschale aus einem Beratungsvertrag. Streitpunkt war, ob die vertragliche Klausel eine monatliche oder lediglich eine projektbezogene Pauschale begründet. Das Gericht legt den klaren Wortlaut als projektbezogen aus und verneint mangels Substantiierung und Beweisführung eine abweichende Vereinbarung. Die Klage wird deshalb abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Zahlung einer monatlichen Pauschale wegen fehlendem Beweis einer solchen Vereinbarung und eindeutiger vertraglicher Formulierung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei eindeutiger und verständlicher Vertragsformulierung ist der Wortlaut maßgeblich; eine Auslegung, die dem klaren Text widerspricht, ist unzulässig.

2

Die Unterzeichnung eines Vertrags begründet die tatsächliche Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts; für anderslautende Abreden trifft den Behauptenden die Darlegungs- und Beweislast.

3

Vorvertragliche Äußerungen oder vereinzelte Zahlungen begründen nicht ohne weiteres den Nachweis einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung.

4

Erbringt der Kläger die für seine Behauptung erforderliche Beweisführung nicht (z.B. durch Nichtbenennung entscheidender Zeugen), führt dies zur Abweisung der Klage mangels Nachweises einer abweichenden Vereinbarung.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11, 711 ZPO§ 53 Abs. I GKG, § 3 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird festgesetzt auf 5.950,00 €.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Unternehmensberater und hat sich auf die Beratung von Unternehmen aus der Hörgeräteakustiker-Branche spezialisiert.

3

Die Parteien schlossen am 18.03.2009 einen Beratungsvertrag geschlossen, aufgrund dessen der Kläger für die Beklagte Hörgeräteakustikgeschäfte für einen Erwerb ausfindig machen und Personal vermitteln sollte. In dem Vertrag lautet es u. a. wörtlich wie folgt:

4

"Pauschale – Reisekosten

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Ab April 2009 zahlen wir 2.500,00 € plus Mehrwertsteuer - sowie Reisekosten und Aufwendungen – projektbezogen."

6

Für den weiteren Inhalt des Vertrags wird auf die zur Akte gereichte Abschrift (Anlage K1, Bl. 4 f. d. A.) Bezug genommen.

7

Vorangegangene Verhandlungen wurden auf Seiten der Beklagten zumindest auch durch einen Mitarbeiter, Herrn N, geführt.

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Der Vertrag wurde von beiden Seiten im Oktober bzw. November 2009 gekündigt.

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Der Kläger stellte mit den Rechnung Nr. 63/2009 (K3) eine Reisekostenpauschale i. H. v. 2.500,00 € zzgl. Mwst. für den Monat Juli 2009 in Rechnung. Mit anwaltlichem Schreiben v. 12.10.2009 mahnte der Kläger die Beklagte unter Zahlungsaufforderung zum 26.10.2009.

10

Mit anwaltlichem Schreiben v. 09.10.2009 stellte der Kläger der Beklagten seine Rechnung Nr. 67/2009 (K4) über eine Reisekostenpauschale für den Monat September 2009 in Rechnung und forderte zur Zahlung bis zum 23.10.2009 auf.

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Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel des Vertrags begründe einen Anspruch auf eine monatliche Pauschale i. H. v. 2.500,00 €. Jedenfalls habe er die Klausel so verstanden. Auch in vorvertraglichen Gesprächen mit dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn N, und von diesem geschriebene E-Mails (E-Mail v. 24.11.2008, Bl. 31 d. A.) sei von einer monatlichen Pauschale die Rede gewesen. Zudem seien die Rechnung für den Monat Mai 2009 (Anlage K6, Bl. 42 d. A.) und Juni 2009 (Anlage K7, Bl. 43 d. A.), in der ausdrücklich eine Pauschale i. H. v. 2.500,00 € zzgl. Mwst in Rechnung gestellt worden sei, bezahlt worden.

12

Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.950,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.975,00 € seit dem 24.10.2009 und aus 5.950,00 € seit dem 27.10.2009.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, es sei eine projektbezogene Pauschale zzgl. Reisekosten vereinbart worden. Andere Vereinbarungen habe es nicht gegeben.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

20

I.

21

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Pauschale aufgrund des geschlossenen Beratungsvertrags.

22

Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass eine monatliche Pauschale vereinbart wurde.

23

Nach dem klaren Wortlaut des Vertrags hatte die Beklagte eine projektbezogene Pauschale i. H. v. 2.500,00 € zzgl. Mwst. sowie Reisekosten und Aufwendungen zu zahlen. Eine andere Auslegung verbietet sich nach Einschätzung des Gerichts. Dieses wird besonders deutlich, wenn man die Parenthese gedanklich weglässt. Es würde auch keinen Sinn machen, das Merkmal "projektbezogen" auf die vorangestellten Reisekosten und Aufwendungen zu beziehen. Denn solche Kosten werden üblicherweise ohnehin nur bei Erforderlichkeit gezahlt, so dass Einschränkung in Form einer Projektbezogenheit keinen Sinn ergeben würde.

24

Da beide Parteien den Vertrag unterschrieben bzw. durch digitale Signatur unterschrieben haben, besteht eine tatsächliche Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des unterschriebenen Vertragsinhalts. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sich beide Gedanken vor der Unterschrift umfassende Gedanken über den Inhalt gemacht, diesen geprüft und schließlich auch verbindlich gewollt haben.

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Den Kläger trifft insoweit die Darlegungs- und Beweislast für eine Vereinbarung anderen Inhalts. Diesen Beweis hat er nicht erbracht bzw. nicht einmal angetreten. Die vor dem Vertrag geführten Gespräche mit dem Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen X, und ausgetauschten E-Mails, die möglicherweise eine Pauschale zum Gegenstand hatten, sind für den Vertragsschluss nicht maßgeblich, da in erster Linie der Vertrag selbst entscheidend ist. Auch eine tatsächlich erfolgte Zahlung und Prüfung der Rechnungen für die Monate Mai und Juni kann nicht den Beweis für eine Abrede einer monatlichen Pauschale erbringen. So sind unterschiedliche – hier nicht näher auszuführende – Gründe vorstellbar, wieso die Rechnungen auch nach einer Prüfung in zwei Fällen bezahlt wurden. Der Kläger hat sich - nach gerichtlichen Hinweisen zur Beweislastverteilung und der Einräumung einer Frist zur weiteren Stellungnahme - darüber hinaus nicht für die entscheidenden Tatsachen, nämlich die Vereinbarung einer monatlichen Pauschale, auf den Mitarbeiter der Beklagten, Herrn X, als Zeugen berufen, was aus Sicht des Gerichts – auch in Anbetracht der übrigen vorgetragenen Indizien – erforderlich gewesen wäre. Das Gericht ging auch nicht davon aus, dass es sich hierbei um ein Versehen des Klägers handelte, da es nach Einschätzung des Gerichts aus Sicht des Klägers als durchaus nachvollziehbar erschien, für diese Tatsachen nicht einen Mitarbeiter der Beklagten, also des Gegners, als Zeugen zu benennen. Demzufolge stellte sich die Sache als entscheidungsreif dar mit der Folge, dass die Klage abzuweisen war.

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II.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

28

III.

29

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

30

IV.

31

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 I GKG, § 3 ZPO