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Landgericht Münster·02 O 545/08·17.06.2009

Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung zu Filmfonds abgewiesen (Verjährung)

ZivilrechtSchuldrechtKapitalanlagerecht/AnlageberatungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Beratung beim Erwerb von Anteilen an einem Filmfonds. Das Landgericht weist die Klage ab, da die Ansprüche jedenfalls verjährt sind. Der Schaden sei mit Unterzeichnung/Einzahlung entstanden und spätestens mit den Gesellschafterrundschreiben 2003/2004 erkennbar gewesen. Etwaige einzelne Unterlassungen der Aufklärung ändern daran nichts.

Ausgang: Klage des Anlegers wegen fehlerhafter Anlageberatung als unbegründet abgewiesen; Ansprüche jedenfalls verjährt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei fehlerhafter Anlageberatung entsteht der Schaden regelmäßig mit dem Abschluss der Anlage, wenn die Anlage von vornherein den Anlagevorstellungen des Anlegers widerspricht.

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Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist beginnt spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem dem Anleger durch Rundschreiben oder sonstige Mitteilungen erkennbar wird, dass die Anlageerwartungen nicht erfüllt werden.

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Die Verjährungsfrist läuft nicht für jeden behaupteten Beratungsfehler gesondert an, wenn mehrere Beratungsfehler denselben konkreten Schaden verursachen.

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Unvollständige Aufklärung über einzelne Risiken (z. B. Innenprovisionen) steht der Verjährung grundsätzlich nicht entgegen, wenn der Anleger bereits Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich des eingetretenen Schadens hatte.

Relevante Normen
§ 172 Abs. 4 HGB§ 91 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer angeblich fehlerhaften Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

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Der Kläger unterzeichnete unter dem 19.12.2002 bzw. 20.12.2002 eine Beitrittserklärung zu einem Filmfonds der N GmbH & Co. KG mit einer Einlage von 10.000,00 € zzgl. 500,00 € Agio und leistete die Einlage und das Agio. Vorausgegangen waren Gespräche mit der Beklagten, insbesondere mit dem Mitarbeiter K. In der Beitrittserklärung heißt es u.a., dass der Anteilszeichner bestätige, den Beteiligungsprospekt mit dem Gesellschaftsvertrag gelesen zu haben und damit einverstanden zu sein. Darüber hinaus unterschrieb der Beklagte unter dem 20.12.2002 ein Protokoll der Kundenberatung. Hierin wird bestätigt, ein Exemplar des aktuellen Prospektes erhalten und diesen mit dem Berater ausführlich durchgesprochen zu haben.

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Unstreitig erhielt der Kläger eine mehrseitige Produktinformation. Ob darüber hinaus der Beteiligungsprospekt übergeben wurde, ist streitig.

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In den Jahren 2003 und 2004 erhielt der Kläger die Gesellschafterrundschreiben vom 15.08.2003 und 10.09.2004 über die Jahresabschlüsse 2002 und 2003. Ausweislich des Jahresabschlusses 2002 wies die Gesellschaft einen Jahresfehlbetrag von 36,8 Mio. € aus. Nach der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2003 erwirtschaftete die Gesellschaft einen Jahresfehlbetrag von 37,8 Mio. €.

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Der Kläger trägt vor, er und seine Ehefrau seien konservative Anleger. Er habe bis dato noch keine Anlage in Form einer Beteiligung an einem Fonds, schon gar nicht an einem Fonds zur Produktion und Filmen getätigt. Er habe in dem Gespräch erklärt, dass er nur an einer sicheren Anlage interessiert sei. Von dem Mitarbeiter der Beklagten sei der Filmfonds als seriöse und sichere Anlage angepriesen worden. Man setzte den Erfolgsfaktor mit 125 bis 150 % an, was aber eher niedrig angesetzt sei. Das Risiko des Verlustes der Einlage bestehe nicht, allenfalls theoretisch und nur in Höhe von maximal 20 %. Eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Risiken der Anlage sei nicht erfolgt, insbesondere nicht über die Möglichkeit des Totalverlustes, das Risiko, aus einer gemäß § 172 Abs. 4 HGB auflebenden Haftung in Anspruch genommen zu werden, die Nichtexistenz eines funktionierenden Zweitmarktes, der sog. Blind-Poolcharakter sowie das Vorhandensein von Innenprovisionen und Rückvergütungen. Bei richtiger Belehrung über die Risiken hätte man diese Anlageform nicht gewählt. Die Beklagte müsse daher als Schadensersatz den eingezahlten Betrag abzüglich der erfolgten Ausschüttungen erstatten.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.358,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der N GmbH & Co. KG zu zahlen,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus der streitbefangenen Beratungssituation entstanden ist oder noch entstehen wird,

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festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Fondsanteile in Verzug befindet,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei über die Anlageform ordnungsgemäß beraten worden. Er habe auch den Beteiligungsprospekt ausgehändigt bekommen, in dem die Risiken der Anlage noch einmal im Einzelnen dargestellt worden seien. Außerdem seien eventuelle Ansprüche des Klägers verjährt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet:

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Es kann dahinstehen, ob eine Haftung der Beklagten wegen einer fehlerhaften Anlageberatung gegeben ist. Eventuelle Ansprüche sind jedenfalls verjährt.

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Die Klage ist am 12.12.2008 erhoben worden.

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Der Schaden ist schon mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung bzw. der Einzahlung der 10.500,00 € entstanden, nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt, als sich abzeichnete, dass der Filmfonds nicht die vorgestellten Erträge abwerfen würde. Der Kläger suchte nach seinem Vortrag eine sichere Geldanlage zum Zwecke der Altersvorsorge. Diese Eigenschaften wies der spekulative Filmfonds von vornherein nicht auf. Der Kläger hat also, seinen Vortrag unterstellt, in eine Anlage investiert, die seinen Vorstellungen nicht entsprach.

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Spätestens mit Zusendung der Gesellschafterrundschreiben aus dem Jahre 2003 und 2004 hatte der Kläger Kenntnis bzw. hat sich grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen, dass die Geldanlage nicht seinen Vorstellungen entsprach. In diesen Rundschreiben ist der Kläger über die Verluste informiert worden. Hier musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er nicht in eine sichere Anlage investiert hatte. Auch hätte der Kläger aus dem Beteiligungsprospekt erkennen können, dass es sich nicht um eine sichere Anlage handelt. Der Beteiligungsprospekt ist dem Kläger zumindest zu dem Zeitpunkt bekannt gewesen, als er die Gesellschafterrundschreiben erhielt. In diesem Prospekt sind deutliche Risikohinweise enthalten, anhand derer er hätte auch erkennen können, dass es sich nicht um eine sichere Anlage zur Altersvorsorge handelt.

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Dass der Kläger möglicherweise nicht über sämtliche Risiken im Einzelnen aufgeklärt worden ist, beispielsweise über die Frage von Innenprovisionen und Rückvergütungen, steht der Verjährung nicht entgegen. Bei einer fehlerhaften Anlageberatung beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist nicht für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen, wenn sämtliche angebliche Beratungsfehler denselben Schaden nach sich ziehen (OLGR Saarbrücken, 2008, 983 bis 987).

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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.