Kein Feststellungsinteresse nach Mängelbeseitigung; Verjährungsneubeginn nur bei Anerkenntnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte nach durchgeführten Nachbesserungen die Feststellung, die Beklagte sei zur Beseitigung bestimmter Mängel am Gemeinschaftseigentum verpflichtet gewesen, u.a. wegen drohender Verjährung. Das LG Münster wies die Klage als unzulässig ab, da nach Erfüllung der Arbeiten kein Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) bestehe. Ein Verjährungsneubeginn nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB setze ein Anerkenntnis voraus; die bloße Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten genüge nicht. Der hilfsweise Leistungsantrag blieb erfolglos, weil die Ansprüche durch Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen seien; die Kosten trug die Klägerin (§ 93 ZPO).
Ausgang: Klage auf Feststellung einer früheren Mängelbeseitigungspflicht mangels Feststellungsinteresse abgewiesen; Hilfsantrag wegen Erfüllung ohne Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO ist nach Durchführung der begehrten Mängelbeseitigung unzulässig, wenn kein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung verbleibt.
Ein Feststellungsinteresse zur Verhinderung drohender Verjährung wegen noch nicht abgeschlossener Mangelfolgen setzt voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer Schäden substantiiert dargelegt wird; eine bloße allgemeine Besorgnis genügt nicht.
Der Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB tritt nicht bereits durch die Vornahme von Mängelbeseitigungsarbeiten ein, sondern erfordert ein (auch konkludentes) Anerkenntnis des Schuldners.
Für ein konkludentes Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist maßgeblich, ob das Verhalten des Schuldners nach den Umständen klar und unzweideutig das Bewusstsein und die Billigung des Bestehens des Anspruchs erkennen lässt; die objektive Mangelhaftigkeit allein ist nicht entscheidend.
Werden geltend gemachte Nacherfüllungsansprüche durch Nachbesserung erfüllt, erlöschen sie gemäß § 362 BGB; ein nachfolgender Leistungsantrag ist dann unbegründet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte errichtete für die Klägerin im Zeitraum 2005 / 2006 das Objekt Nstraße ##/### –N1straße # in F.. Sie war dabei als Bauträgerin tätig und beauftragte ihrerseits verschiedene Subunternehmer.
In der Folgezeit beanstandete die Klägerin Mängel an dem Objekt. Sie forderte die Beklagte u.a. durch Anwaltsschreiben vom 30.09.2011 zur Beseitigung von 14 Mängeln auf, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf das Schreiben der Klägerin vom 30.09.2011 (Bl. 15ff d.A.) Bezug genommen wird.
Daraufhin kam es im November zu zwei Ortsterminen, in denen die Parteien die von der Klägerin geltend gemachten Mängel besichtigten und über Lösungen sprachen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin fasste die Ergebnisse des Ortstermins in einem Schreiben vom 09.11.2011 zusammen. Mit der Übersendung dieses Schreibens forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihre Einstandspflicht anzuerkennen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das vom Klägervertreter verfasste Schreiben vom 09.11.2011 (Bl. 27ff d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 21.11.2011. In diesem Schreiben sagte sie zu, einige der beanstandeten Punkte zu beseitigen bzw. schon beseitigt zu haben. Im Hinblick auf weitere Punkte erklärte die Beklagte, dass diese richtig beschrieben seien. Dabei führte sie aus, dass die Durchführung der kostenlosen Arbeiten auf freiwilliger Basis, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis zum 23.12.2011 übernommen werden solle.
Hinsichtlich des genauen Wortlauts sowie der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 21.11.2011 (Bl. 33f d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte führte in der Folgezeit im Hinblick auf die von der Klägerin beanstandeten Punkte Nachbesserungsarbeiten durch. Dabei führte sie die Arbeiten bzgl. der im Klageantrag unter Ziffern 1 bis 4 sowie 6 bis 8 genannten Beanstandungen bis zum 22.12.2011 durch. Die Arbeiten bzgl. der Beanstandung zu Ziffer 5 hat die Beklagte witterungsbedingt erst im August 2012 durchgeführt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie im Hinblick auf die drohende Verjährung etwaiger Gewährleistungsansprüche ein Interesse an der Feststellung habe, dass es sich bei den von der Beklagten durchgeführten Arbeiten um Mängelbeseitigungsarbeiten gehandelt habe. Dies resultiere daraus, dass die Beklagte die Arbeiten lediglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durchgeführt habe. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang weiter, dass bei einigen der Arbeiten der Erfolg nicht abschließend beurteilt werden könne (Putz-Instandsetzungsarbeiten an der Gebäudeecke, Pflasterungsarbeiten im Zufahrtsbereich der Tiefgarage, Drainrinnen im Anschluss- und Rampenbereich), sondern erst zu beobachten sei, ob die gerügte Symptomatik dauerhaft beseitigt worden sei.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die im Klageantrag vom 02.12.2011 unter Ziffern 1 bis 8 bezeichneten Mängel am Gemeinschaftseigentum des Objekts Nstraße / N1straße in F zu beseitigen.
Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht davon ausgehen sollte, dass der Nacherfüllungsanspruch aufgrund der nach Fristablauf im Schreiben vom 30.09.2011 geführten Gespräche noch nicht erloschen sein sollte, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Beseitigung der unter Ziffern 1 bis 8 benannten Mängel zu verurteilen.
Im Hinblick auf den im Klageantrag unter Ziffer 5 genannten Mangel hat die Beklagte die Klageforderung anerkannt.
Daraufhin hat das Gericht durch Teilanerkenntnisurteil vom 05.01.2012 entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, am Gemeinschaftseigentum des Objekts Nstraße / N1straße in F nachstehend bezeichneten Mangel (Ziffer 5) zu beseitigen: Instandsetzung der Beton-Fahrbahn der Tiefgarageneinfahrt auf der Rampe durch ordnungsgemäßes Verschließen der dort entstandenen Risse.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Teilanerkenntnisurteil vom 05.01.2012 (Bl. 51f d.A.) Bezug genommen.
Nach dem Hinweis des Gerichts darauf, dass das Feststellungsinteresse im Hinblick auf den Klageantrag vom 02.12.2011 nach der Durchführung der Arbeiten zweifelhaft sein dürfte, hat die Klägerin ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung geändert.
Sie beantragt nunmehr,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, nachstehend bezeichnete Mängel am Gemeinschaftseigentum des Objekts Nstraße / N1straße in F zu beseitigen:
1.
Instandsetzung der Pflasterung im Zufahrtsbereich zur Tiefgarage durch weiträumiges höhengleiches Anarbeiten und Beseitigen vorhandener wellenförmiger Unebenheiten.
2.
Instandsetzung der Drainagerinnen am oberen Einlauf der Tiefgaragenrampe, im Verlauf derselben und am Fußpunkt durch Austausch der obersten Rinne gegen eine größer dimensionierte Rinne und Austausch der Abdeckroste an den übrigen Rinnen gegen solche, die dem laufenden PKW-Verkehr auf der Rinne standhalten.
3.
Höhengleiche Ausrichtung des nachträglich in die in Ziffer 1 beschriebene Pflasterfläche eingearbeiteten Gullys im Einfahrtsbereich zur Tiefgaragenrampe.
4.
Höhegleiche Anarbeitung des Kiesbettes am zum Parkplatz gerichteten Gebäudeteil N1straße im unmittelbaren Anschlussbereich zwischen dem Fassadenfußpunkt und der durch ein solches Kiesbett abgegrenzten Grünanlage, insbesondere im Bereich zwischen dem Eingang zum Gebäude vom Parkplatz (Eingang N1straße) aus und der Hausecke an der Tiefgaragenrampe.
5.
Instandsetzung der Beton-Fahrbahn der Tiefgarageneinfahrt auf der Rampe durch ordnungsgemäßes Verschließen der dort entstandenen Risse.
6.
Ertüchtigung der Vordach-Wasserabführung am Eingang Nstraße dergestalt, dass von der Glas-Fassadenkonstruktion der Treppenhausverglasung herablaufendes Niederschlagswasser nicht zwischen Fassade und der Vordachkonstruktion hinunter auf vor der Tür stehende Menschen tropft.
7.
Instandsetzung der Putzabplatzungen im Attikabereich an der Gebäudeecke zur Parkplatz-Einfahrt N1straße auf einer Fläche von 2-3 m².
8.
Aufnehmen des Splittbetts im Bereich zwischen dem Fassaden-Fußpunkt und der parallel zum Gebäude verlaufenden Zuwegung von der Tiefgarage zum Eingang Nstraße und Ergänzung der dort angelegten bituminösen Abdichtung des Verblender-Fußpunktes bis zur Gelände-Splitttbett-Oberkante in diesem Bereich.
Die Beklagte beantragt – soweit sie die Klageforderung nicht anerkannt hat –,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe nach der Durchführung der in dem Klageantrag genannten Arbeiten kein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO. Dabei stützt die Beklagte sich in der Klageerwiderung darauf, dass in ihrer Erklärung in dem Schreiben vom 21.11.2011, dass die Arbeiten übernommen würden, ein Anerkenntnis zu sehen sei. Die Erklärung, dass die Arbeiten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht übernommen würden, stehe dem nicht entgegen. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits vertritt die Beklagte hingegen die Ansicht, die Klägerin habe lediglich einen Anspruch auf Durchführung der Nachbesserungsarbeiten gehabt, nicht jedoch einen Anspruch auf eine rechtsverbindliche Erklärung, diese Arbeiten in Erfüllung bestehender Gewährleistungsansprüche vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist - nach der Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten – bereits unzulässig.
Die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 256 ZPO an der Feststellung, dass es sich bei den von der Beklagten durchgeführten Arbeiten um Mängelbeseitigungsarbeiten gehandelt hat.
Zwar kann ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer drohenden Verjährung bestehen. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor.
Das Feststellungsinteresse resultiert dabei insbesondere nicht daraus, dass die Mangelfolgen noch nicht abschließend feststehen bzw. das Mangel- oder Mangelfolgebild noch nicht abgeschlossen ist (Kniffka in: Kniffka / Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, 15. Teil Rdn. 4ff; Werner / Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage 2011, Rdn. 437, 440). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines weiteren Schadens besteht (Kniffka, a.a.O., 15. Teil Rdn. 6; Werner / Pastor, a.a.O., Rdn. 440); die generelle Besorgnis, es könnten bislang noch nicht entdeckte Mängel vorliegen, reicht hingegen nicht (Werner / Pastor, a.a.O., Rdn. 447).
Dass die Mängelbeseitigungsarbeiten der Beklagten unzureichend waren und dass deshalb weitere Mängel bzw. ein weiterer Schaden drohen, hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt. Vielmehr hat sie lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass ungewiss sei, ob die von der Beklagten durchgeführten Mangelbeseitigungsarbeiten dauerhaft zum Erfolg geführt hätten. Darüber hinaus ist auch zweifelhaft, ob dieser Ansatz dem Antrag der Klägerin entspricht. Die Klägerin begehrt nicht die Feststellung, dass die Beklagte zur Beseitigung weiterer Mangelfolgen verpflichtet ist. Vielmehr soll lediglich festgestellt werden, dass die von der Beklagten durchgeführten Arbeiten Mängelbeseitigungsarbeiten waren.
Das Feststellungsinteresse folgt auch nicht unter dem Aspekt, dass die Beklagte – abgesehen von dem ausdrücklich erklärten Anerkenntnis im Hinblick auf den im Klageantrag unter Ziffer 5 aufgeführten Mangel – auch in der mündlichen Verhandlung keine exakte Erklärung dazu abgegeben hat, welche der von ihr durchgeführten Arbeiten sie als Mängelbeseitigungsarbeiten anerkennt.
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass dies zu einer Unsicherheit im Hinblick auf einen möglichen Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB führt. Ein der Klage stattgebendes Feststellungsurteil wäre jedoch – unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf eine verbindliche Erklärung hat – nicht dazu geeignet, diese von der Klägerin befürchtete Unsicherheit zu beseitigen.
Der Neubeginn der Verjährung tritt gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht bereits durch die Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten, sondern nur durch ein von der Beklagten erklärtes Anerkenntnis ein (vgl. insoweit auch Werner / Pastor, a.a. O, Rdn. 2911). Insoweit müsste das Verhalten der Beklagten dahingehend ausgelegt werden, ob sie – entgegen ihrer Erklärung in dem Schreiben vom 21.11.2011, sie behebe die Beanstandungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – durch die Vornahme der Nachbesserungsarbeiten entsprechende Gewährleistungsansprüche der Klägerin anerkannt hat. Eine gerichtliche Feststellung, dass es sich bei den Arbeiten um Mängelbeseitigungsarbeiten gehandelt habe, würde der Klägerin in diesem Zusammenhang jedoch nicht helfen. Bei der Auslegung, ob ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorliegt, ist nicht entscheidend, dass objektiv eine Verpflichtung zur Nachbesserung bestand, weil Mängel aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten vorlagen (vgl. insoweit auch Werner / Pastor, a.a. O, Rdn. 2911). Vielmehr kommt es nach den Umständen des Einzelfalls darauf an, ob sich aus dem tatsächlichen Verhalten der Beklagten klar und unzweideutig ergab, dass ihr das Bestehen entsprechender Gewährleistungsansprüche bewusst war und sie die Gewährleistungsansprüche daher anerkannt hat (Werner / Pastor, a.a.O., Rdn. 2908, 2911).
II.
Auch der hilfsweise gestellte Leistungsantrag verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Dabei ist bereits die Bedingung für die Entscheidung über den Hilfsantrag nicht eingetreten. Das Gericht ist nicht davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Mängelbeseitigungsansprüche bereits durch die zwischen den Parteien geführten Gespräche erloschen sind. Vielmehr sind diese Ansprüche durch die von der Beklagten vorgenommenen Nachbesserungsarbeiten erfüllt worden und damit gemäß § 362 BGB erloschen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 ZPO 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Klägerin ist – auch soweit die Beklagte den Klageanspruch anerkannt hat – dazu verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies folgt aus § 93 ZPO. Die Beklagte hat den Anspruch im Hinblick auf den Mangel zu Ziffer 5 bereits in ihrer Klageerwiderung – also sofort – anerkannt. Sie hat durch ihr Verhalten im Hinblick auch im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Vielmehr hat sie der Klägerin in ihrem Schreiben vom 21.11.2011 diesbezüglich zugesagt, die Arbeiten zu übernehmen und bis zum 23.12.2011 durchzuführen. Dementsprechend bestand für die am 06.12.2011 beim Landgericht eingegangene und am 13.12.2011 zugestellte Klage kein Anlass. Vielmehr wäre es der Klägerin zumutbar gewesen, die von der Beklagten zugesagte Frist zunächst abzuwarten.
Da eine Kostentragungspflicht der Klägerin diesbezüglich bereits aus § 93 ZPO folgt, kann dahinstehen, ob sie diesbezüglich auch gemäß § 92 Abs. 2 ZPO zur Kostentragung verpflichtet gewesen wäre. Die Kosten für die Beseitigung des Mangels zu Ziffer 5 hat die Klägerin selbst mit 1.000,00 € angegeben, während die Kosten für die Beseitigung aller Mängel zwischen 7.650,00 und 8.850,00 € lägen. Unter Berücksichtigung des ebenfalls erfolglosen Hilfsantrags fallen die auf den Klageantrag zu 5 entfallenden Kosten nicht entscheidend ins Gewicht.