Rückabwicklung Kfz-Kauf wegen Lack-/Korrosionsmängeln abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags wegen Lack- und Korrosionsmängeln. Das Fahrzeug wurde Feb. 2009 übergeben; die Beklagte hatte die Gewährleistungsfrist für Gebrauchtwagen vertraglich auf ein Jahr begrenzt. Der Kläger meldete Mängel erst Sept. 2011. Das Gericht hält die Ansprüche für verjährt, verneint Arglist und eine Verkäuferhaftung aus Herstellergarantie; Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung des Kfz-Kaufs als unbegründet abgewiesen; Ansprüche verjährt und keine Arglist nachgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertraglich zulässige Verkürzung der Gewährleistungsfrist für gebrauchte Sachen auf ein Jahr führt zur Verjährung der Mängelansprüche, wenn kein Arglistnachweis geführt wird.
Die regelmäßige Verjährungsfrist tritt ein, soweit der Käufer den Mangel nicht innerhalb der vereinbarten bzw. gesetzlichen Frist gerügt hat.
Für eine Haftung wegen arglistigen Verschweigens (Culpa in contrahendo bzw. arglistige Täuschung) ist darzulegen und zu beweisen, dass der Verkäufer Kenntnis des Mangels hatte und diesen bewusst verschwiegen hat.
Eine Herstellergarantie begründet grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Verkäufer, da Garantiegeber der Hersteller und nicht der Verkäufer ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückabwicklung eines KFZ-Kaufvertrages.
Der Kläger erwarb am 29.01.2009 durch Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages bei der Beklagten einen Mercedes-Benz B 150, Erstzulassung 08.07.2008, mit einer Laufleistung von 12.245 Kilometer zum Preis von brutto 20.500,00 €. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 03.02.2009 übergeben. Vorher war das Fahrzeug auf die E AG in T1 zugelassen. Es bestand eine Herstellergarantie (24 Monate nach Erstzulassung) und das Fahrzeug lag vor dem ersten Inspektionsintervall. In VI der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wurde die Verjährung für Sachmängel des Kaufgegenstandes auf ein Jahr begrenzt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit sollten weitergehende Ansprüche unberührt bleiben.
Der Kläger behauptet, das Fahrzeug weise einen gravierenden Mangel auf, der Lack im Bereich der Nahtabdichtung löse sich ab. Es seien Rostbläschen zu sehen. Betroffen seien die Fahrzeugtür vorne links, die Fahrzeugtür hinten links, sowie die Fahrzeugtür hinten rechts. Dieses Problem sei dem Hersteller Mercedes-Benz seit Jahren bekannt. Die sogenannte „30-Jahre-Rostgarantie“ von Mercedes-Benz greife bei diesen Arten von Korrosionen nicht. Aus diesem Grunde habe der Konzern an den Fachwerkstätten eine Richtlinie herausgegeben, wonach bundesweit wie folgt verfahren werden solle:
1. Soweit das Schadensbild der vorstehenden Beschreibung entspreche und deutlich sichtbar sei, seien die befallenen Fahrzeugteile,wie Türen oder Motorhaube auszuwechseln.
2. Bei leichteren Fällen solle versucht werden, mit Behelfsmaßnahmen wie Schleifen der betroffenen Stellen und Nachlackierungen das Problem in den Griff zu bekommen.
Der Herstellerkonzern stelle seine „Kulanz-Leistung“ unter die Bedingung, dass an den betroffenen Fahrzeugen während der gesamten Besitzzeit des Fahrzeugnutzers die jeweiligen regelmäßigen Fahrzeuginspektionen durchgeführt worden seien. Habe also das Fahrzeug keine Inspektion in einer autorisierten Fachwerkstatt erhalten, gewähre die E-AG für das betroffene Modell die oben beschriebenen Kulanz-Leistungen nicht. Das treffe auch auf den Kläger zu.
Gleichwohl habe er sein Fahrzeug bei einer autorisierten Fachwerkstatt, wozu nicht die Beklagte gehört, vorgestellt. Dort habe man ihm vorgeschlagen, bezüglich der betroffenen Teile lediglich die Grundierung zu erneuern und eine Überlackierung vorzunehmen. Hiermit sei er – der Kläger – nicht einverstanden.
Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich hier um einen Mangel des Fahrzeugs handele, der seitens der Beklagten arglistig verschwiegen worden sei oder es handele sich nicht um ein Beschaffenheitsmerkmal im Rahmen der Garantie. Dann müsse die Beklagte sich allerdings unter der früheren Bezeichnung „Culpa in contrahendo“ eine unzureichende Aufklärung zurechnen lassen, weil sie
- über das Vorhandensein an einer Durchrostungsgarantie des Herstellers nicht aufgeklärt habe,
- über den Umfang der Durchrostungsgarantie des Herstellers nicht informiert habe,
- einen Hinweis, dass die Durchrostungsgarantie unter der bestimmten Voraussetzung überhaupt nicht eintrete, nicht gegeben sei,
- den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, dass die B-Klasse insgesamt ein solches Korrosionsproblem habe.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.477,50 €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2011 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz B 150 Spezialedition, Farbe Mountain Grey r, Fahrgestell-Nr. WDD2452311J369828, samt der Zulassungsbescheinigungen teil I und II, 2 Fahrzeugschlüsseln und Serviceunterlagen,
2. festzustellen, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug befindet.
3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bezüglich der Bezahlung der Honorarkostennote des Rechtsanwalts T in Höhe von 1.034,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2011 freizustellen
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Das von dem Kläger geschilderte Problem sei der Beklagten nicht bekannt gewesen, so dass eine arglistige Haftung nicht in Betracht komme.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Gewährleistungsansprüche stehen dem Kläger nicht zu, da Verjährung eingetreten ist. Dem Kläger wurde das Fahrzeug am 03.02.2009 übergeben. Die Beklagte hat die Verjährung zulässigerweise auf ein Jahr begrenzen können, da es sich um einen Gebrauchtwagen handelt, Verjährung ist daher spätestens im Februar 2010 eingetreten. Der Kläger hat sich bei der Beklagten jedoch erstmals im September 2011 gemeldet.
Eine Arglisthaftung der Beklagten, wofür gemäß § 438 Abs. III BGB dann die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB gelten würde, greift nicht ein.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte überhaupt Kenntnis von dem vom Kläger geschilderten Fahrzeugproblem hatte. Unstreitig ist die Beklagte nicht Mercedes-Benz-Fachhändler oder betreibt eine Mercedes-Benz Fachwerkstatt. Es ist auch nicht erkennbar, warum die Beklagte, Kenntnis unterstellt, den Kläger nicht hierauf hätte hinweisen können beziehungsweise sollen. Die Beklagte wäre hierdurch nicht belastet worden, weil insoweit der Hersteller in Anspruch hätte genommen werden können.
Ansprüche aus §§ 311 Abs. II, 280 BGB (Culpa in cotrahendo) kommen schon deswegen nicht in Betracht, weil solche Ansprüche nur bei arglistigem Verschweigen über eine Beschaffenheit der Kaufsache in Betracht kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Eine Arglist der Beklagten kann aber nicht angenommen werden.
Dem Kläger kann gegenüber der Beklagten auch kein Anspruch aus einer Herstellergarantie zustehen, da insoweit Vertragspartner der Hersteller, nicht aber der Verkäufer ist.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. I ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über dir vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 709 Satz 1 ZPO.