GmbH & Co. KG: §§ 30, 31 GmbHG analog nur bei insolvenzrechtlicher Überschuldung
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter nahm einen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auf Schadensersatz nach § 43 GmbHG i.V.m. §§ 30, 31 GmbHG wegen geduldeter Privatentnahmen aus einer GmbH & Co. KG in Anspruch. Streitpunkt war, ob die Entnahmen das zur Stammkapitaldeckung erforderliche Vermögen der GmbH durch Überschuldung der KG beeinträchtigten. Das Gericht stellte darauf ab, dass hierfür eine materielle/insolvenzrechtliche, nicht bloß bilanzielle Überschuldung der KG maßgeblich ist. Da eine insolvenzrechtliche Überschuldung erst zum 31.12.2002 festgestellt und der Eintrittszeitpunkt dazwischen nicht substantiiert dargelegt war, wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer wegen Entnahmen aus der GmbH & Co. KG abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die §§ 30, 31 GmbHG sind bei einer GmbH & Co. KG nur entsprechend anwendbar, wenn eine Kapitalrückzahlung ohne vollwertige Gegenleistung das zur Stammkapitaldeckung erforderliche Vermögen der Komplementär-GmbH beeinträchtigt.
Ist die Komplementär-GmbH nicht kapitalmäßig an der KG beteiligt, kommt ein Eingriff in das Stammkapital der GmbH durch Wertminderung der KG-Beteiligung nicht in Betracht.
Die entsprechende Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG wegen Belastung des GmbH-Vermögens aus der Haftung nach §§ 128, 161 HGB setzt voraus, dass die Kapitalrückzahlung die KG in eine materielle/insolvenzrechtliche Überschuldung führt.
Für die Begründung eines Anspruchs aus § 43 GmbHG i.V.m. §§ 30, 31 GmbHG analog ist der Zeitpunkt des Eintritts der maßgeblichen insolvenzrechtlichen Überschuldung darzulegen; bleibt dieser unklar, scheidet eine Haftung für Auszahlungen in einem nur pauschal bezeichneten Zeitraum aus.
Kommt es bereits an der Voraussetzung der insolvenzrechtlichen Überschuldung nicht zur entsprechenden Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG, kann offenbleiben, ob überhaupt Leistungen an Gesellschafter vorlagen oder ob Überwachungs- bzw. Verhinderungspflichten eines Mitgeschäftsführers verletzt wurden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der L aus T. Er wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 01.05.2003 zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Beklagte war Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, der L1.
Gegenstand der Klage sind Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten gem. § 43 GmbHG i. V. m. §§ 30, 31 GmbHG, da der Beklagte als Geschäftsführer Entnahmen zu Lasten der Insolvenzschuldnerin geduldet habe, die zu einer Verletzung der Stammtkapitalziffer mit der Rechtsfolge der §§ 30, 31 GmbHG bzw. zu einer Überschuldung der Insolvenzschuldnerin geführt habe.
Neben der L1 war Herr O weiterer persönlich haftender Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin.
Alleiniger Gesellschafter der Komplementär GmbH (L1) war Herr B.
Geschäftsführer der L1 waren Herr B, der Beklagte und Herr O. Herr B schied zum 09.12.2002 aus der Geschäftsführung aus. Seit dem 22.12.2001 war auch Herr H Mitglied der Geschäftsführung der Komplementärin. Der Beklagte war für den Bereich „Vertrieb“, Herr B für den Bereich „Verwaltung und Finanzen“ und Herr H für den Bereich „Technik“ zuständig.
Kommanditistin der Insolvenzschuldnerin war die U mit einer Kommanditeinlage von 110.000,00 Euro. Kommanditisten dieser U waren mit einer Kapitalbeteiligung von 2 % der Beklagte und Herr B mit 98 %. Geschäftsführende Komplementärin der U war die C, deren Geschäftsführer wiederrum der Beklagte war.
Der Beklagte war seit dem 04.11.1993 angestellter Geschäftsführer der L1.
In der Buchhaltung waren unter anderem folgende Sachkonten eingerichtet:
Konto 319700 B Allgemein
Konto 319730 Darlehen für den Bruder O
Konto 319740 B (XXX und XXX O2)
Konto 319750 B (Bruder O1)
Konto 319760 O
Konto 319770 B Steuernachzahlung
Konto 319780 B Privat Versicherungen
Konto 319790 B Privat Haus Kirchplatz
Der Kläger behauptet, dass Herr C1 vereinbarte Leistungen hinaus in den Jahren 1999- 2002 von der L – der Insolvenzschuldnerin – privat Entnahmen in Höhe von 6.882.180,83 Euro getätigt habe. Herr B habe zahlreiche Privateinkäufe, private Zahlungen und private Verpflichtungen insgesamt aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin gezahlt. Diese Entnahmen hätten zu einer Überschuldung bzw. Verletzung der Stammkapitalziffer der Insolvenzschuldnerin geführt. Der Beklagte als Geschäftsführer hätte diese Entnahmen verhindern müssen. Gegenstand der Klage sind die Zeiträume 2001 und 2002. Der Kläger behauptet Privatentnahmen von Herrn B in diesem Zeitraum in Höhe von 3.150.872,78 Euro.
Wegen der behaupteten Entnahmen im Einzelnen wird auf die Klageschrift und auf die Klageerweiterung vom 06.12.2006 Bezug genommen. Der Kläger behauptet, dass während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums eine Unterbilanz der Insolvenzschuldnerin gegeben sei. Mithin würden die verfahrensgegenständlichen Entnahmen Zahlungen darstellen, die den Bestimmungen des § 30 GmbHG zuwider aus dem zum Erhalt des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht worden seien.
Da der Beklagte diese Entnahmen aber hätte verhindern müssen, aber nicht getan habe, habe er seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt und hafte somit gem. § 43 GmbHG.
Der Kläger behauptet, dass der weitere persönlich haftende Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin, Herr O bereits vor dem Zeitpunkt seines Eintritts als persönlich haftender Gesellschafter die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Er sei ab Dezember 1999 nur formal persönlich haftender Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin geworden, habe aber von Anfang an über kein Vermögen verfügt.
Der Kläger hatte auch Herrn B wegen der Entnahmen beim Landgericht Fulda in dem Rechtsstreit 4 O 576/04 gerichtlich in Anspruch genommen worden. Dieses Verfahren ist im Februar 2009 zum Ruhen gebracht worden, nachdem es von den dortigen Parteien nicht weiter betrieben worden ist.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.150.872,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist zunächst der Auffassung, dass die Vorschriften der §§ 30, 31 GmbHG gar nicht zur Anwendung gelangen würden. § 30 GmbHG erfordere, dass eine Zahlung an einen Gesellschafter vorliege. Es liege jedoch keine Auszahlung an einen Gesellschafter vor. Weder Herr B, noch sonstige Dritte, die Zahlungen erhalten hätten, seien Gesellschafter im Sinne des § 30 Abs. 1 GmbHG gewesen. Es sei insbesondere zu beachten, dass eine Auszahlung der KG und nicht der GmbH erfolgt sei. Für Zahlungen aus der KG heraus würden die gesetzlichen Vorschriften über Kapitalrückzahlungen nur gelten, wenn Zahlungen an Kommanditisten, die zugleich Gesellschafter der Komplementär GmbH sind, Erstattungsansprüche der KG auslösen würden. Voraussetzung sei, dass eine Zahlung ohne vollwertige Gegenleistung zur Stammkapitalabdeckung erforderliches Gesellschaftsvermögen der GmbH eingreift. Das könne grundsätzlich in zwei Formen geschehen, die auch zusammen treffen könnten:
Soweit die Komplementär-GmbH, was nicht unbedingt erforderlich sei, mit der Kapitaleinlage an der KG beteiligt sei, sinke deren Wert durch Abfluss von KG Vermögen. Die Wertminderung verringere dann das GmbH-Vermögen. Führe die Leistung der KG zu deren Überschuldung, werde das GmbH-Vermögen durch Haftung nach § 128 HGB belastet, auch wenn keine Kapitalbeteiligung bestehe. Nach „umstrittener“ Auffassung solle entsprechendes gelten, für Leistungen an „nur Kommanditisten“ die nicht zugleich GmbH Gesellschafter seien. Voraussetzung für die Haftung des nur Kommanditisten sei aber, dass keine natürliche Person unbeschränkt haftet.
Hier gebe es aber eine weitere persönlich haftende natürliche Person neben der Komplementär GmbH, Herrn O. Darüber hinaus seien Zahlungen an Personen geleistet worden, die weder an der Insolvenzschuldnerin, noch an der Komplementär GmbH der Insolvenzschuldnerin beteiligt gewesen seien. Weder Herr B noch sonstige Dritte seien der Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin. Alleinige Kommanditistin der Insolvenzschuldnerin sei dir Firma U.
Ansprüche gegen den Beklagten seien auch ausgeschlossen. Nach § 8 des Geschäftsführeranstellungsvertrages aus dem Jahre 1993 seien Ansprüche gegen den Beklagten „innerhalb von 6 Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend zu machen, andernfalls sind sie erloschen“.
Durch die Auszahlungen/Entnahmen sei das Kapital der Insolvenzschuldnerin auch nicht angegriffen worden, auch seine keine Überschuldung eingetreten. Verbotswidrig sei eine Auszahlung erst dann, wenn der Betrag des Stammkapitals nicht durch das Gesellschaftsvermögen gedeckt ist bzw. dieses durch die Auszahlungen darunter absinken würde. Gleiches gelte im Falle der Überschuldung, wenn also die echten Passiva die Aktiva selbst bei Einsatz von Verkehrs- bzw. Liquidationswerten übersteigen, dass Eigenkapital somit wirtschaftlich verbraucht wäre. Voraussetzung für eine Übernahme dieses Haftungssystems bei einer GmbH & Co. KG sei, dass die Auszahlung bei der GmbH & Co. KG bei der KG zu einer Überschuldung führe. Eine rechnerische Überschuldung sei aber erst zum 31.12.2012 eingetreten. Eine Haftung des Beklagten scheide auch deswegen aus, weil ihn keine schuldhafte Pflichtverletzung treffe. Von den Auszahlungen habe er keine Kenntnis gehabt. Die Verantwortung hierfür haben die Geschäftsführer des Bereiches „Verwaltung und Finanzen“, also Herrn B getroffen. Der Beklagte selber sei „nur“ Geschäftsführer „Vertrieb“ gewesen. Vor diesem Hintergrund komme weder eine Haftung aufgrund eigenhändig verbotener Auszahlung noch aufgrund eines Verstoßes gegen Überwachungspflichten gegenüber den Mitgeschäftsführern in Betracht.
Darüber hinaus hafte der Geschäftsführer einer GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife nicht für Zahlungen von einem debitorisch geführten Konto. Zum Zeitpunkt sämtlicher Auszahlungen, wegen derer der Kläger den Beklagten in Anspruch nehme, seien Zahlungen ausschließlich mit Kreditmitteln erfolgt. Bankguthaben habe es nicht gegeben.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Gutachten des Sachverständigen I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten Bezug genommen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und den Auffassungen in der Literatur sind auch bei einer GmbH & Co. KG die gesetzlichen Vorschriften der §§ 30, 31 GmbHG über Kapitalrückzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar.
Voraussetzung ist, dass die Kapitalrückzahlung ohne vollwertige Gegenleistung zur Stammkapitalabdeckung erforderliches Gesellschaftsvermögen der GmbH angreift. Dies kann in zwei Formen geschehen, die auch zusammen treffen können:
a)
Soweit die Komplementär-GmbH mit einer Kapitalanlage an der KG beteiligt ist, kann deren Wert durch Abfluss von KG-Vermögen sinken und somit das Stammkapital angreifen.
Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da die Komplementär-GmbH an der KG kapitalmäßig nicht beteiligt war.
b)
Führt die Kapitalrückzahlung der KG zu deren Überschuldung, wird das GmbH Vermögen durch Haftung nach §§ 128, 161 HGB belastet, auch wenn keine Kapitalbeteiligung besteht. Voraussetzung ist daher, dass die Kapitalrückzahlung zu einer Überschuldung der KG geführt hat (vergleich BGZ 67, 171, 174; BGZ 76, 326; BGZ 123, 296; BGZ 110, 342; OLG Celle – GmbH – Rundschau 1998, 1131; NJW-RR 2004, 1040; OLG R Celle 2007, 403; Münchener Kommentar zum HGB – Schmidt § 172a RdNr 45; §§ 171, 172 RdNr. 128; Baumbach/Hueck GmbHG 19. Auflage, § 30 RdNr. 68-70; Lutter-Hommelhoff, GmbHG, 16. Auflage § 30 RdNr. 60-64; Scholz-Westermann, GmbHG § 30 RdNr. 57-60).
Nach dem Gutachten des Sachverständigen I haben die Entnahmen in den streitgegenständlichen Zeiträumen 2001 und 2002 zu einer bilanziellen, nicht aber zu einer materiellen/insolvenzrechtlichen Überschuldung geführt.
Die bilanzielle Überschuldungsprüfung des Sachverständigen führte zu dem Ergebnis, dass zum 31.12.2001 inklusive Entnahmen eine Unterdeckung von 1.887.714,23 Euro vorlag, ohne Entnahmen von 609.752,25 Euro.
Zum 30.06.2002 lag eine bilanzielle Überschuldung inklusive Entnahmen von 770.652,35 Euro zu, ohne Entnahmen eine Überdeckung von 1.019.542,72 Euro.
Zum 31.12.2002 lag so dann eine Unterdeckung in Höhe von 12.280.596,93 Euro bzw. 9.129.724,15 Euro (vgl. Seite 68 des Gutachtens des Sachverständigen).
Die materielle/insolvenzrechtliche Überschuldung führte jedoch zu dem Ergebnis, dass eine Überschuldung erst zum 31.12.2002 eingetreten war.
Zum 31.12.2001 betrug die Überdeckung inkl. Entnahmen 302.392,43 Euro, ohne Entnahmen 1.580.354,42 Euro.
Zum 30.06.2002 betrug die Überdeckung inkl. Entnahmen 1.600.241,27 Euro, ohne Entnahmen 3.390.436,34 Euro.
Erst zum 31.12.2002 lag auch eine materielle/insolvenzrechtliche Überschuldung vor.
Das Gericht ist der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall auf die materielle/insolvenzrechtliche Überschuldung, nicht auf die bilanzielle Überschuldung ankommt.
Diese Auffassung hat das OLG Celle in den oben genannten Urteilen auch so vertreten.
Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes daraus, dass die Vorschriften über die Kapitalrückzahlung der §§ 30, 31 GmbHG nur entsprechend anzuwenden sind. Wie ausgeführt muss die Kapitalrückzahlung der KG zu deren Überschuldung geführt haben, so dass das GmbH-Vermögen durch Haftung nach §§ 128, 161 HGB belastet werde. Diese erfordert nach Auffassung des Gerichtes aber eine materielle/insolvenzrechtliche Überschuldung, nicht eine rein bilanzielle Überschuldung. Die rein bilanzielle Überschuldung kann nur dann eingreifen, wenn direkt aus dem GmbH-Vermögen Entnahmen getätigt werden, die zu einer Verletzung der Stammkapitalziffer führen. In diesem Fall ist eine rein bilanzielle Überschuldung maßgeblich, nicht aber nach Auffassung des Gerichtes bei der GmbH & Co. KG.
Da der Kläger nicht genau dargelegt hat, wann zwischen dem 30.06.2002 und dem 31.12.2002 eine Überschuldung der Insolvenzschuldnerin eingetreten ist, kann der Beklagte auch schon deswegen nicht für Auszahlungen in diesem Zeitraum in Anspruch genommen werden.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob überhaupt Rückzahlungen an einen Gesellschafter erfolgt sind und ob die Vorschriften über die Kapitalrückzahlung nicht schon unter diesem Aspekt nicht anwendbar sind, dass mit Herrn O ein weiterer persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist. Auch kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Entnahmen/Auszahlungen überhaupt hätte verhindern können bzw. auch eine Überwachungspflicht bestanden hatte.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Unterschrift