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Landgericht Münster·02 O 114/16·15.02.2017

Berichtigungsbeschluss (§ 319 ZPO) – Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten im Mieturteil

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Berichtigung des Urteils vom 12.12.2016 wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten. In der Druckfassung fehlte ein Antrag und es traten Formulierungsfehler (Kündigungsformulierung, Verständnis des Rauchverbots) durch einen Software-/Schreibfehler auf. Das Gericht sah die Voraussetzungen des § 319 ZPO als gegeben an und berichtigte das Urteil, weil die Änderungen die ursprünglich gemeinte Fassung wiederherstellen.

Ausgang: Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten (fehlender Antrag, Formulierungsfehler) stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn das Urteil offensichtliche Unrichtigkeiten wie Druck‑, Schreib‑ oder Softwarefehler enthält.

2

Das Gericht darf das Urteil berichtigen, soweit die Berichtigung lediglich die klar erkennbare, ursprünglich gemeinte Erklärung wiederherstellt und keinen neuen materiellen Entscheidungsinhalt einführt.

3

Fehlt in der Urteilsdruckfassung ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag oder ist eine Formulierung infolge eines Fehlers fehlerhaft wiedergegeben, ist Berichtigung möglich, wenn die beabsichtigte Fassung eindeutig feststellbar ist.

4

Die Berichtigung nach § 319 ZPO darf nicht dazu dienen, die inhaltliche Entscheidung zu ändern; sie ist auf die Beseitigung offensichtlicher Unrichtigkeiten beschränkt.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

Das Urteil vom 12.12.2016 war wegen offenbarer Unrichtigkeiten i.S.d. § 319 ZPO zu berichtigen. Auf S. 3 des Urteils ist wegen eines Softwaremissgeschicks der Antrag des Klägers nicht vollständig in der Druckfassung des Urteils enthalten. Der Antrag lautet, wie in der Sitzung vom 21.11.2016 von der Klägerseite beantragt.

Auf S. 4 muss es ferner statt,

"Das Mietverhältnis ist durch Kündigung der Klägerin vom 08.03.2016 beendet worden sein."

"Das Mietverhältnis ist durch Kündigung der Klägerin vom 08.03.2016 beendet worden."

, heißen.

Auf S.5 muss es statt,

"Der Beklagte habe den Inhalt des Rauchverbots nur dahingehend nicht versteht, dass seine Rauchgewohnheiten eine Gefahr für die Bewohner des Hauses bedeuten."

"Der Beklagte habe den Inhalt des Rauchverbots nur dahingehend nicht verstanden, dass seine Rauchgewohnheiten eine Gefahr für die Bewohner des Hauses bedeuten."

, heißen.

Rubrum

1

 (Berichtigungsbeschluss zum Urteil vom 12.12.2016, 02 O 114/16)