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Landgericht Münster·016 O 565/02·25.01.2005

Berichtigung des Urteilstenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit – Zinsformel ergänzt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Berichtigung des Tenors seines Urteils vom 20.02.2004; das Gericht änderte auf Antrag vom 04.01.2005 nach Anhörung des Beklagten den Tenor. Berichtet wurde die Zinsformulierung, nunmehr: Zahlung von 9.646,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2002. Die Entscheidung stellt eine Korrektur offenkundiger Formulierungsfehler im Urteilstenor dar und erfolgt als Beschluss nach Anhörung der Gegenpartei.

Ausgang: Antrag des Klägers auf Berichtigung des Urteilstenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach Anhörung des Beklagten stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung des Urteilstenors ist zulässig, wenn ein offensichtlicher Formulierungsfehler vorliegt und die Änderung den klar erkennbaren Willen des Gerichts wiedergibt.

2

Eine Tenorberichtigung erfolgt nach Anhörung der Gegenseite; das Verfahren hierzu wird durch Beschluss abgewickelt.

3

Die Berichtigung darf den materiellen Inhalt des Urteils nicht neu begründen, sondern dient der Korrektur offenkundiger Unrichtigkeiten, etwa zur konkretisierenden Angabe von Zinsen.

4

Die Klarstellung der Zinsfestsetzung im Tenor stellt eine zulässige Berichtigung dar, wenn dadurch lediglich die bereits getroffene Zahlungsverpflichtung präzisiert wird.

Tenor

Wird der Tenor des Urteils vom 20.02.2004 auf Antrag des Klägers vom 04.01.2005 nach Anhörung des Beklagten wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es nunmehr heißt:

„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.646,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit dem 29.06.2002 zu zahlen.“ (…)

Rubrum

1

016 O 565/02

2

Beschluss

3

Wird der Tenor des Urteils vom 20.02.2004 auf Antrag des Klägers vom 04.01.2005 nach Anhörung des Beklagten wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es nunmehr heißt:

4

„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.646,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit dem 29.06.2002 zu zahlen.“ (…)