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Landgericht Münster·016 O 565/02·19.02.2004

Vorschussanspruch auf Mängelbeseitigung bei 'Katzenaugen' im Granitboden

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte einen Vorschuss zur Neuverlegung eines Granitbodens wegen optischer Mängel („Katzenaugen“). Das Gericht stellte einen erheblichen Mangel fest und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Vorschusses von 9.646,10 €. Die übrigen Klageforderungen wurden abgewiesen. Entscheidend war, dass keine Beschaffenheitsvereinbarung vorlag und der optische Makel bei üblicher Nutzung erheblich wirkt.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Kläger erhält Vorschuss in Höhe von 9.646,10 € wegen erheblicher optischer Mängel am verlegten Granitboden; übrige Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Beim Werkvertrag hat der Auftragnehmer die vertragsgemäße, mangelfreie Herstellung zu leisten; mangelhafte Lieferung begründet Gewährleistungsansprüche des Bestellers (§ 633 BGB).

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Fehlen konkrete Vereinbarungen über Mustereigenschaften, kann der Besteller die normale, also auch optisch einwandfreie Beschaffenheit des Natursteins erwarten.

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Optische Eigenschaften natürlicher Werkstoffe können einen erheblichen Mangel darstellen, wenn sie bei typischer Nutzung (z. B. streiflichtbedingtes Gegenlicht) dauerhaft wahrnehmbar sind.

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Der Vorschussanspruch für Mängelbeseitigungsmaßnahmen (§ 633 Abs. 3 a.F. BGB) ist gegeben, wenn die Nachbesserung erforderlich, angemessen und der Unternehmer mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist; Unzumutbarkeit der Nachbesserung ist umfassend unter Abwägung aller Umstände zu prüfen.

Relevante Normen
§ 633 Abs. 3 a.F. BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 709 Abs. 1 S. 2 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.646,10 € nebst 5 Prozentpunkten

zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 70% und der Kläger 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der

Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 125 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages

abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher

Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger beauftragte den Beklagten im Jahre 1995 mit der Verlegung eines Fußbodens aus Granit-Nero-lmpala im Erdgeschoss des Neubaus B in X. Die Arbeiten des Beklagten wurden im Jahre 1999 abgeschlossen.

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Der Beklagte rechnete seine Arbeiten mit Rechnung vom 25.01.2000 mit einem Betrag

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in Höhe von 7.756,21 DM ab. Der Kläger bezahlte die Forderung.

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Im Januar 2000 reklamierte der Kläger den Boden gegenüber dem Beklagten als mangelhaft mit der Begründung, der Boden weise sogenannte "Katzenaugen", d. h. Einlagerungen im Boden auf, die das für diese Art Boden typische einheitliche Glanzbild des im Grundton schwarzen Bodens zerstörten. Gerade der Glanzeffekt des Bodenmaterials war Beweggrund des Klägers, sich für diesen Bodebelag zu entscheiden. Er hatte ihn zuvor im Hause eines Bekannten gesehen.

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Der Beklagte unternahm in der Folgezeit selbst bzw. durch ein Drittunternehmen

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Nacharbeiten. Mit Schreiben vom 11.10.2001 lehnte der Beklagte die geforderte Mängelbeseitigung ab.

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Mit Antrag vom 31.10.2001 leitete der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren vor

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dem Amtsgericht X ein. Hinsichtlich des Ergebnisses der Begutachtung des

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vom Amtsgericht X beauftragten Sachverständigen A wird auf dessen als

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Anlage K10 eingereichtes Gutachten vom 10. April 2002 (Blatt 20 der Akten) verwiesen.

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Nach nochmaliger Aufforderung des Klägers lehnte der Beklagte mit Schreiben der

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Kreishandwerkerschaft X vom 24.06.2002 den geltend gemachten Anspruch

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auf Austausch des Bodenbelages ab.

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Der Kläger macht zunächst auf der Grundlage eingeholter Kostenvoranschläge einen

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Vorschuss für die Mängelbeseitigung in Höhe von insgesamt 13.428,85 € geltend.

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Wegen der Einzelheiten der Kostenvoranschläge wird auf die Anlagen K14 bis K17 zur Klageschrift vom 06.12.2002 verwiesen.

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Zudem verlangt der Kläger als weiteren Teil des Vorschusses noch einen Betrag in

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Höhe von 400,00 € für die auswärtige Unterbringung während der vorgesehenen 4 Arbeitstage für sich und für seine Ehefrau. Zwischenzeitlich ist die im Hause wohnende

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Familie des Klägers durch Nachwuchs auf 4 Personen angewachsen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 13.828,85 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen

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über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2002 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist zunächst der Ansicht, dass kein Mangel der Werkleistung vorläge, da die eingebauten Bodenplatten materialtechnisch einwandfreieien. Der Kläger habeden Stein Granit-Nero-lmpala ohne Einschränkung bestellt, insbesondere seien keine Mustereigenschaften Vertragsinhalt geworden. Etwaige optische Beeinträchtigungen gäbe es nur bei sehr starkem Gegenlicht. Die begehrte Mängelbeseitigung durch Austausch des Bodenbelages sei unverhältnismäßig.

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Der Beklagte bestreitet schließlich die Erforderlichkeit und Angemessenheit des geltend gemachten Kostenvorschusses.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen

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den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen A und durch Einholung weiterer ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen des Sachverständigen A. Es wird insoweit verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 29.04.2003 (Blatt 98 ff. der Akten) und auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen A vom 29. August 2003 und vom 26. Januar 2004.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

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Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 9.646,10 € aus § 633 Abs. 3 a.F. BGB zu.

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Die Leistung der Beklagten ist mangelhaft. Da die Parteien hinsichtlich der Beschaffenheit des zu liefernden und einzubauenden Bodenbelages keine Vereinbarung getroffen haben, konnte der Kläger davon ausgehen, dass ihm die normale, d.h. auch optisch einwandfreie Qualität des Natursteins Granit-Nero-lmpala geliefert werde. Zwar handelt es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen A bei den sogenannten "Elefantenfüßen" oder "Katzenaugen" um eine Eigenschaft des Gesteins. Die technischen Eigenschaften der Bodenplatte würden hierdurch nicht beeinträchtigt.

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Auch lasse die entsprechende DIN 18332 "Farb- und Strukturschwankungen" bei Naturwerksteinen zu. Schließlich sei auch eine sogenannte Streiflichtbeurteilung grds. nicht zulässig, da eine sachverständige Beurteilung aus einer normalen Gebrauchshaltung erfolgen solle.

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Aufgrund der weiteren Ausführungen des Sachverständigen A steht zur Überzeugung des Gerichts aber fest, dass es sich bei der vorliegenden optischen Beeinträchtigung um einen erheblichen Mangel handelt. Das Phänomen der sogenannten "Katzenaugen"/"Elefantenfüße" ist seit 5 - 8 Jahren bekannt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich bei der vom Beklagten gelieferten Ware um Material minderer Güte, für die auch ein niedrigerer Preis gezahlt werde. Es sei durchaus möglich, dies habe er bei einem Großhändler in Erfahrung gebracht, dass ausschließlich Ware ohne Katzenaugen geliefert werde. Dies sei eine Frage des Preises. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass es auch für den Steinmetz möglich ist, das Phänomen durch lnaugenscheineinnahme festzustellen. Der Beklagte muss sich demnach zurechnen lassen, dass hier Naturstein der Marke Granit-Nero-lmpala minderer Qualität eingebaut worden ist. Der Sachverständige A hat weiter ausgeführt, dass trotz grundsätzlich unzulässiger Streiflichtbeurteilung ein Mangel aber dann gegeben sein könne, wenn bei üblicher Nutzung eine Streiflichtbeleuchtung langfristig vorläge.

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Vorliegend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2004 unstreitig ausgeführt, dass insbesondere in der Küche des Neubaus wegen der vorhandenen Glastür regelmäßig Gegenlicht zu verzeichnen sei.

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Der Beklagte befindet sich auch in Verzug mit der Mangelbeseitigung, nachdem er weitere Maßnahmen abgelehnt hat.

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Der Kläger hat demnach gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vorschuss hinsichtlich der mutmaßlichen Kosten für die erforderlichen Nachbesserungsmaßnahmen.

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Wegen der Höhe der erforderlichen Kosten wird insoweit auf die Ausführungen des

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Sachverständigen A in seinem Gutachten vom 29.08.2003 sowie auf die ergänzenden Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 26.01.2004 verwiesen. Danach ergeben sich Kosten für die Nachbesserungsarbeiten in Höhe von 8.521 ,10 €.

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Darüber hinaus entstehen Kosten für die Unterbringung des Klägers und seiner Familie für insgesamt 9 Tage. Der Sachverständige A hält für die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten 7 Arbeitstage für erforderlich. Das Gericht schätzt die Kosten der Unterbringung des Klägers, seiner Ehefrau und der beiden Kinder auf insgesamt 1.125,00 € (9 X 125,00 €).

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Es ergibt sich demnach ein Vorschuss 'in Höhe von insgesamt 9.646,10 €.

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Das Verlangen des Klägers auf Zahlung eines Vorschusses für die Neuverlegung des Bodenbelages ist auch nicht unzumutbar für den Beklagten. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn der Aufwand des Unternehmers zur Mängelbeseitigung berechnet nach dem Zeitpunkt, in dem die vertragsgemäße Leistung geschuldet war, in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem mit der Beseitigung der Mängel erzielbaren Erfolg stünde, also zu dem Vorteil, den der Besteller dadurch erlangt. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei die Unzumutbarkeit nicht grundsätzlich nach dem Verhältnis des Aufwandes zum vereinbarten Werklohn berechnet werden kann (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 61 . Auflage, 2002, § 633 Rz. 7). Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass die verlegten Platten technisch einwandfrei und auch benutzbar seien. Sie seien sach- und fachgerecht verlegt. Er hat aber andererseits auch ausgeführt, dass die "Katzenaugen" in der Küche bei Gegenlicht gut erkennbar seien und der Effekt in Natura noch stärker sei, als auf den von ihm gefertigten Fotos dokumentiert. Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch auch, dass sich ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Neuverlegung des Fußbodenbelages insbesondere daraus ergibt, dass der Kläger und seine Familie mit dieser "optischen" Beeinträchtigung gerade im Hinblick auf das Alter des Hauses voraussichtlich noch für einen sehr langen Zeitraum leben müssen. Insbesondere wegen der Lichteinstrahlung in der Küche ist diese Beeinträchtigung auch regelmäßig fühlbar.

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Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Spätestens mit dem Zugang des

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Schreibens der Kreishandwerkerschaft vom 24.06.2002 befand sich der Beklagte mit der Zahlung in Verzug.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung der vorläufigen

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Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Ziffer 11, 709 Abs. 1 S. 2, 711 ZPO .

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Unterschrift

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Es wird auf den Berichtigungsbeschluss 016 O 565/02 vom 26.01.2005 hingewiesen.