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Landgericht Münster·016 O 313/15·19.04.2017

Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung nach §11 RVG auf 1.436,57 EUR

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Festsetzung seiner Rechtsanwaltsvergütung; das Landgericht setzte diese auf 1.436,57 EUR fest und gewährte Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB seit dem 29.11.2016. Die Kosten des Festsetzungsverfahrens und weitere Auslagen in Höhe von 7,00 EUR nebst Zinsen seit dem 07.03.2017 trägt der Antragsgegner. Die Entscheidung beruht auf §11 RVG; die vorgelegten Einzelansätze waren sachlich und rechnerisch richtig.

Ausgang: Festsetzungsantrag nach §11 RVG in vollem Umfang stattgegeben; Vergütung und Auslagen gegen den Antragsgegner festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht des ersten Rechtszugs kann auf Antrag die dem Rechtsanwalt zustehende Vergütung und erstattungsfähige Aufwendungen nach § 11 RVG festsetzen, soweit diese Kosten zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören.

2

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt, wenn die einzelnen Ansätze des Festsetzungsantrags sachlich begründet und rechnerisch zutreffend sind.

3

Für festgesetzte Geldforderungen können Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem vom Gericht bestimmten Zeitpunkt zugesprochen werden.

4

Die Kosten des Festsetzungsverfahrens trägt regelmäßig derjenige, gegen den die Zahlung festgesetzt wird.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 11 RVG

Tenor

wird die von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 1.436,57 EUR - eintausendvierhundertsechsunddreißig Euro und siebenundfünfzig Cent- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29.11.2016 festgesetzt.

Die Kosten dieses Verfahrens  trägt der Antragsgegner.

Festgesetzt gegen den Antragsgegner werden weitere 7,00 EUR Auslagen des Festsetzungsverfahrens nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.03.2017.

Die Festsetzung beruht auf dem Antrag vom 28.11.2016.

Sie entspricht § 11 RVG, wonach die der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt zustehende Vergütung und zu ersetzenden Aufwendungen, soweit diese Kosten zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, auf Antrag des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt werden.

Die einzelnen Ansätze des Festsetzungsantrages sind sachlich und rechnerisch richtig.

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

3

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Münster oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

4

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

5

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.

6

Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

7

Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Landgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.