Berufung zurückzuweisen: kein Anspruch auf Mitteilung des Schadenfreiheitsrabatts unter Rabattschutz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Mitteilungspraxis der Beklagten gegenüber dem Nachversicherer nach Versicherungswechsel. Streitgegenstand ist, ob unter Berücksichtigung eines vertraglichen Rabattschutzes der erreichte Schadenfreiheitsrabatt mitzuteilen ist. Das Gericht bestätigt die Abweisung der Klage und stellt klar, dass die Auskunftspflicht nach §5 Abs.7 PflVG auf gemeldete Schadenstaten beschränkt ist. Eine Weitergabe des durch Rabattschutz modifizierten Rabattstands an den Nachversicherer besteht nicht.
Ausgang: Berufung des Klägers wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Abweisung der Klage des Amtsgerichts bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Auskunftspflicht des Vorversicherers nach § 5 Abs. 7 PflVG beschränkt sich auf die Tatsachendarstellung gemeldeter Schäden; tarifabhängige Rabattstände gehören nicht zum Auskunftsinhalt.
Ein Versicherungsnehmer kann beim Wechsel nicht verlangen, gegenüber dem Nachversicherer so gestellt zu werden, als habe er einen mehrjährigen schadenfreien Verlauf; er erhält nur eine der tatsächlichen Schadenshistorie entsprechende Versichererwechselbestätigung.
Eine vertraglich vereinbarte Rabattschutzregelung gilt nur zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer und verpflichtet den Vorversicherer nicht, den Nachversicherer unter Berücksichtigung des Rabattschutzes zu informieren.
Das Berufungsgericht kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn es einstimmig überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besteht und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Ahlen, 30 C 91/13
Tenor
Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, der Allianz Versicherung AG die Schadenfreiheitsklasse des Klägers unter Berücksichtigung des zwischen den Parteien vereinbarten Rabattschutzes mitzuteilen.
Gemäß § 5 Abs. 7 S. 1 PflVG hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses eine Bescheinigung über dessen Dauer, die Anzahl und Daten während der Vertragslaufzeit gemeldeter Schäden, die zu einer Schadenzahlung oder noch wirksamen Schadenrückstellung geführt haben, auszustellen. Wie in der Praxis üblich kann für diese Nachfrage auch das neue Versicherungsunternehmen vom Versicherungsnehmer beauftragt werden.
Dieser Verpflichtung ist die Beklagte auch in ihrem Schreiben an die Allianz Versicherung AG (Bl. 107 d.A.) nachgekommen.
Der Versicherungsnehmer kann bei einem Versicherungswechsel nicht verlangen, gegenüber dem Nachversicherer so gestellt zu werden, als habe er bereits einen mehrjährigen schadenfreien Versicherungsverlauf vorzuweisen, der den neuen Versicherer veranlassen soll, ihm auch günstigere Prämienbedigungen einzuräumen. Er hat nur Anspruch auf eine dem tatsächlichen Verlauf entsprechende Versichererwechselbestätigung (Jahnke in: Stiefel/Maier „Kraftfahrtversicherung AKB-Kommentar“, 18. Auflage 2010, § 5 Rn. 105).
Die Auskunft des Vorversicherers beschränkt sich auf das Schadenereignis, nicht aber weiter auf die daran je nach Unternehmen und gewählten Versicherungsvertrag anknüpfenden, je nach Tarifgestaltung sehr unterschiedlichen, weiteren Folgen. Bei Wechsel des Versicherers in der Kfz-Haftpflichtversicherung hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Mitteilung des bei dem Vorversicherer erreichten Schadenfreiheitsrabatts (Jahnke in: Stiefel/Maier „Kraftfahrtversicherung AKB-Kommentar“, 18. Auflage 2010, § 5 Rn. 103).
Diese privilegiernde Vereinbarung des Rabattschutzes, welche zu einer Nichtberücksichtigung eines Schadenfalls pro Jahr führt, gilt nur zwischen dem Kläger und der Beklagten. Eine Mitteilung an die Allianz Versicherung AG unter Berücksichtigung des Rabattschutzes würde dem tatsächlichen Versicherungsverlauf widersprechen. Eine Aushöhlung des Leistungsversprechens der Beklagten durch den Rabattschutz liegt darin nicht, da der Kläger während der Dauer des Versicherungsvertrages mit der Beklagten davon profitiert hat und bei Fortdauer des Vertrages auch weiter davon profitiert hätte. Es war die Entscheidung des Klägers den Versicherungsvertrag zu beenden.
Die in den Versicherungsbedingungen vereinbarte Klausel des I. 6. 2d) AKB, dass bei Beendigung des Versicherungsvertrages dem Nachversicherer auf dessen Anfrage der Schadenfreiheitsrabattstatus übermittelt wird, der ohne den Rabattschutz erreicht worden wäre, ist daher weder überraschend noch unangemessen benachteiligend für den Kläger, sondern lediglich eine Klarstellung der gesetzlichen Mitteilungspflicht der Beklagten.
Der Berufungskläger erhält Gelegenheit, Stellung zu diesem Hinweis bis zum 15.01.2015 zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.