Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen gegen Sachverständigen wegen Befangenheit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte zwei Gesuche, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das erste Gesuch war nach § 406 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil es nicht unverzüglich (in der Regel binnen zwei Wochen) nach Kenntnis der Ablehnungsgründe erhoben wurde. Die weiteren vorgebrachten Gründe begründeten keine Befangenheitsbesorgnis; Äußerungen des Sachverständigen zu störendem Verhalten, Hausverboten oder rechtlichen Fragen sind hierfür typischerweise nicht ausreichend.
Ausgang: Gesuche des Klägers, den Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig bzw. unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn es nicht unverzüglich nach Kenntnis der relevanten Tatsachen erhoben wird; die Frist beträgt in der Regel zwei Wochen und verlängert sich nur bei besonderen Umständen.
Der Sachverständige darf in seiner Stellungnahme störendes Verhalten einer Partei benennen und einen Ortstermin abbrechen; der Hinweis hierauf begründet nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit.
Hinweise des Sachverständigen auf ein gegenüber einer Partei ausgesprochenes Hausverbot oder die Tatsache, dass er eine Kommunikation als störend empfand, rechtfertigen allein keine Befangenheitsvermutung.
Die bloße Äußerung des Sachverständigen zu rechtlichen Fragen oder die fachlich motivierte Abfrage weiterer Tatsachen begründet nicht die Besorgnis seiner Unparteilichkeit; fehlende Qualifikation ist kein Geeignetheitsgrund für ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit.
Tenor
Die Gesuche des Klägers vom 22. November und 11. Dezember 2012, den Sachverständigen B wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Ablehnungsgesuch vom 22. November 2012 ist unzulässig, weil es verspätet im Sinne von § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingereicht worden ist.
Der Kläger stützt sein Gesuch vom 22. November 2012 auf das Verhalten des Sachverständigen bzw. dessen Äußerungen anlässlich der durchgeführten Ortstermine am 9. und 23. Oktober 2012. Die Tatsachen, aus denen der Kläger seine Besorgnis herleitet, dass der Sachverständige befangen sei, waren ihm also am 23. Oktober 2012 sämtlich bekannt. Er hätte hiernach sein Ablehnungsgesuch unverzüglich bei Gericht anbringen müssen (Baumbach u.a., ZPO, § 406, Rn. 23). Die klägerische Auffassung im Schriftsatz vom 11. Dezember 2012, wonach die in § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO geregelte Zweiwochenfrist immer dann gelte, wenn ein Beschluss verkündet oder zugestellt werde und im übrigen keine starren Fristen gälten, trifft insoweit zu. Obwohl hier keine starren Fristen gelten, ist gleichwohl jede Partei verpflichtet, Ablehnungsgründe „unverzüglich“ i. s. d. § 121 BGB geltend zu machen. Das bedeutet, dass der Ablehnungsantrag zwar nicht sofort, wohl aber ohne schuldhaftes Zögern – innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist – anzubringen ist. Diese Frist beträgt in der Regel zwei Wochen; besondere Umstände wie beispielsweise ein besonders komplexer Sachverhalt, die zu einer Verlängerung der Frist hätten führen können, liegen nicht vor. Das Gesuch wurde jedoch erst am 22. November 2012 und damit mehr als vier Wochen nach Kenntnis des Klägers von den Ablehnungsgründen angebracht. Entschuldigungsgründe hierfür hat der Kläger auch in seinem Schriftsatz vom 11. Dezember 2012 – nach entsprechendem Hinweis der Kammer – nicht glaubhaft gemacht.
II.
Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 11. Dezember 2012 weitere Gründe aufführt, welche die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen sollen, ist das Gesuch unbegründet.
1.
Ein „fortgesetztes Störverhalten“ des Klägers durfte der Sachverständige ohne weiteres in seiner Stellungnahme erwähnen, denn er ist nicht verpflichtet, das Verhalten einer der Parteien beschönigend zu beschreiben. Wenn aus Sicht des Sachverständigen eine der Gutachtenerstellung förderliche Fortsetzung des Ortstermins nicht mehr möglich war, durfte er den Termin auch abbrechen. Eine vom Kläger angeregte Fortsetzung ohne die Parteien hätte wegen des – wegen der Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich gebotenen – Teilnahmerechts an der Beweisaufnahme zur möglichen Unverwertbarkeit des Gutachtens geführt und war deshalb untunlich. Einen vorsichtig formulierten Hinweis auf das Verhalten einer der Parteien findet sich entgegen dem klägerischen Vortrag durchaus auch im schriftlichen Gutachten (Seite 3).
2.
Der Hinweis des Sachverständigen auf ein dem Kläger im Vorfeld (möglicherweise) erteiltes Hausverbot begründet keine Besorgnis, dass er seine Sachverständigentätigkeit nicht unparteiisch ausüben wird. Hieraus zu folgern, dass der Sachverständige gegenüber dem Kläger voreingenommen ist, liegt fern.
3.
Ob der Sachverständige beim Beklagten tatsächlich zugunsten des Klägers vermittelt hat oder nicht, entzieht sich zunächst einmal der Kenntnis des Klägers. Er hat auch nicht glaubhaft gemacht, positive Kenntnis darüber zu besitzen, dass der Sachverständige – entgegen seinen Darlegungen – nicht beim Beklagten vermittelt hat. Dass sein eigener Prozessbevollmächtigter ebenfalls beim Beklagten angerufen hat, ist insoweit unschädlich.
4.
Falls das Verhalten einer Partei beim Ortstermin aus Sicht des Sachverständigen als störend empfunden wird, bestehen aus Sicht der Kammer keine Bedenken, dies in seiner Stellungnahme auch so niederzulegen. Soweit der Kläger schreibt, dass beide Beteiligten mit dem Sachverständigen kommuniziert hätten, ist dies zwar zulässig, doch kommt es natürlich darauf an, auf welche Art und Weise diese Kommunikation erfolgte. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass es tatsächlich keinerlei Anmerkungen, Fragen oder Einflussnahmen seinerseits gab, die der Sachverständige als störend empfunden haben könnte.
5.
Eine vom Kläger behauptete selbständige Ausweitung des Gutachtenauftrages durch den Sachverständigen ist nicht glaubhaft gemacht worden und auch nicht erkennbar. Wenn der Sachverständige weitere Tatsachen abfragt, um die ihm gestellten Beweisfragen erschöpfend beantworten zu können, kommt er damit lediglich seinem Auftrag nach.
6.
Dass der Sachverständige sich in seiner Stellungnahme auch zu rechtlichen Fragen äußert, begründet nicht die Besorgnis seiner Befangenheit. Es ist zwar ungewöhnlich, lässt aber nicht den Schluss zu, er werde einseitig zu Lasten der antragstellenden Partei entscheiden. Zudem sind die rechtlichen Ausführungen des Sachverständigen, wie weiter oben dargelegt, zutreffend. Ratschläge an eine der Parteien erteilt der Sachverständige in seiner Stellungnahme nicht.
7.
Die Auffassung des Sachverständigen, dass bestimmte Fotos, Äußerungen und Fragestellungen als unzulässig gewertet werden können, ist nicht zu beanstanden und begründet nicht die Besorgnis seiner Befangenheit. Er hat selbst zu entscheiden, was für die Erfüllung seines Gutachtenauftrages erforderlich ist und was nicht. Weil die Tatsachenfeststellung durch den Sachverständigen nicht Teil der Beweisaufnahme ist, steht den Parteien hierbei auch kein Fragerecht i. s. d. § 397 ZPO zu. Dieses Fragerecht können sie erst in der gerichtlichen Beweisaufnahme ausüben, also im Rahmen ihrer Äußerung gemäß § 411 Abs. 4 ZPO oder bei der Anhörung des Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO. Hierbei entscheidet ausschließlich das Gericht darüber, ob Fragen zulässig sind oder nicht. Der Sachverständige war deshalb auch nicht gehalten, im einzelnen darzulegen, warum er bestimmte Fragen oder Dokumente als unzulässig ansieht.
8.
Auf eine mangelnde Qualifikation eines Sachverständigen kann das Ablehnungsgesuch nicht gestützt werden.