Fristlose Kündigung wegen Mängeln bei Gewerberaum wegen Treu und Glauben unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erklärte fristlos die Kündigung eines Gewerberaummietvertrags wegen angeblicher Mängel, nachdem der Vormieter den Geschäftsbetrieb aufgegeben und die Rechte übertragen hatte. Das Gericht hielt die Kündigung für treuwidrig, weil die Klägerin die Räume ohnehin nicht weiter nutzen wollte. Zahlungen für Oktober beruhten auf Rechtsgrund; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage abgewiesen; fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam, Zahlungsanspruch besteht nicht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist treuwidrig und unwirksam, wenn der Mieter bereits aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Nutzung aufgegeben hat und keine weitere Nutzung beabsichtigt.
Verstößt ein Mieter gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), indem er einerseits Mängelbeseitigung verlangt, andererseits die weitere Nutzung des Mietobjekts nicht beabsichtigt, so kann er hieraus keine wirksame Kündigung herleiten.
Leistungen des Mieters für laufende Mietperioden erfolgen mit Rechtsgrund in Erfüllung des Mietvertrags, sodass ein Herausgabeanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB ausscheidet, wenn der Vertrag nicht wirksam beendet ist.
Behauptete Mängel begründen eine die Mietzahlung unterschreitende Minderung nur, wenn der Minderungsumfang substantiiert dargetan und nachvollziehbar ist; bloße Behauptungen genügen nicht zur Herabsetzung der gezahlten Miete.
Leitsatz
Die fristlose Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen angeblicher schwerwiegender Mängel des Mietobjektes ist treuwidrig, wenn die Nutzung des Objektes durch den Mieter schon vor dem Bemerken der Mängel aus anderen, in der Person des Mieters liegenden Gründen aufgegeben wurde und eine weitere Nutzung auch nicht beabsichtigt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die M vermietete am 18./19.07.1985 der P mbH und Co. OHG Zweigniederlassung H (im Folgenden "P") Geschäftsräume in der M in E zum Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes. Dieser Mietvertrag wurde durch 6 Nachträge (zuletzt im März 2007) insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Mietzeit und des Mietzinses angepasst. Mit dem letzten Nachtrag aus März 2007 wurde das Ende des Mietverhältnis auf den 31.03.2009 festgelegt und ab dem 01.04.2007 sollte ein monatlicher Mietzins von 5.355 € (4.500 € zzgl. MwSt in Höhe von 19%, zzgl. 146,04 € (122,72 zzgl. 19 % MwSt) Nebenkostenvorschuss gezahlt werden. Die Fa. P stellte zum 28.02.2008 ihren Geschäftsbetrieb in den o.g. Räumen ein, diese standen seit dem 01.03.2008 leer. Nach Auflösung der M sind deren Rechte und Pflichten auf den Beklagten übergegangen.
Mit Vereinbarung vom 26.02.2008 leitete die Fa. P die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf die Klägerin über, die zur gleichen Unternehmensgruppe gehört.
Die Klägerin beauftragte einen Architekten zur Erstellung eines Gutachtens über eine etwaige Mangelhaftigkeit des Objektes und zeigte mit mehreren Schreiben vom 02.04., 27.05., sowie 16.06.2008 Mängel bei der Verwaltung des Beklagten an. Eine gleichzeitig angebotene Vertragsauflösung bei Leistung einer Einmalzahlung lehnte dieser indes ab.
Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 16.06., 01.07. sowie 04.09.2008 zur Mängelbeseitigung auf. Für den Monat Juli zahlte die Klägerin nur 50% des Mietzinses. Mit Schreiben vom 02.10.2008 kündigte die Klägerin den Mietvertrag fristlos. Sie sandte am 13.10.2008 die Schlüssel für das o.g. Objekt zurück, zahlte jedoch für den Monat Oktober 2008 noch Miete.
Der Beklagte seinerseits forderte die Klägerin zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auf, die jedoch nicht erfolgten.
Die Klägerin behauptet, das Mietobjekt sei mangelhaft sei. Sie habe die Mietzahlung für den Monat Oktober angesichts der kurzen Zeitspanne nicht mehr stoppen können
Sie beantragt,
den Beklagen zu verurteilen an die Klägerin 3.016,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2008 zu zahlen,
- den Beklagen zu verurteilen an die Klägerin 3.016,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2008 zu zahlen,
festzustellen, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die Geschäftsräume in E, M, durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 02.10.2008 beendet worden ist.
- festzustellen, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die Geschäftsräume in E, M, durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 02.10.2008 beendet worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die vorhandenen Mängel seien seit 1996 der Fa. P bekannt gewesen und diese habe in Kenntnis dieser Mängel 5 Nachträge zum Mietvertrag geschlossen. Sie ist der Ansicht, dies müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Darüber hinaus seien die Ansprüche verjährt und verwirkt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2009 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht nicht. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB in Betracht. Die Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt, da die geleistete Zahlung für Oktober 2008 mit Rechtsgrund erfolgte, nämlich in Erfüllung des Mietvertrages.
Dieser ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht wirksam gemäß § 543 BGB durch die fristlose Kündigung vom 02.10.2008 beendet worden.
Die Zulässigkeit einer Kündigung gemäß § 543 I, II Nr. 1 BGB – allein dieser Kündigungsgrund kam hier in Betracht – setzt die Nichtgewährung bzw. Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache voraus. Ob hier die behaupteten Mängel dazu führen, dass der Betrieb als Lebensmittelladen unmöglich geworden ist und ob dies schon für einen Kündigungsgrund ausreicht, kann hier jedoch dahinstehen, da der Wirksamkeit der Kündigung jedenfalls Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegensteht. Ein Mieter kann nämlich dann nicht wegen der Nichtgewährung bzw. des Vorenthaltens des vertragsgemäßen Gebrauchs kündigen, wenn er aus Gründen, die in seiner Person liegen, ohnehin an der Ausübung des Gebrauches gehindert ist (BGH NJW 1963, 341), der Mieter die Sache ohnehin nicht benutzt hätte bzw., wenn er vor der Aufforderung zur Mangelbeseitigung schon nicht mehr die Absicht hatte die Räumlichkeiten weiter zu nutzen (vgl. OLG Celle, ZMR 2002, 188). Es verstößt gegen das aus § 242 BGB folgende Verbot widersprüchlichen Verhaltens, auf der einen Seite zur Beseitigung von Mängeln aufzufordern, wenn auf der anderen Seite eine Weiternutzung des Objektes gar nicht mehr beabsichtigt ist. Der Zweck des Mängelbeseitigungsanspruches, eine mangelfreie Nutzung des Mietobjektes zu gewährleisten, könnte hier gar nicht mehr erreicht werden.
So liegt der Fall hier. Die F. P stellte zu Ende Februar 2008 endgültig den Betrieb des Lebensmittelgeschäftes ein und räumte die Filiale. Sie übertrug die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag umgehend auf die Klägerin. Diese betreibt selbst keine eigenen Filialen. Die Weiternutzung der Immobilie war daher bereits ab März 2008 nicht mehr beabsichtigt. Das hat die Klägerin trotz des gerichtlichen Hinweises, dass es die o.g. Urteile für einschlägig hält, auch nicht bestritten.
Die Klägerin war im vorliegenden Fall durch die Mängel auch in keiner Weise mehr beeinträchtigt. Dass etwa versucht wurde, einen konkreten Nachmieter zu finden, wurde nicht vorgetragen.
Im Übrigen liegt hier nahe, dass die Klägerin die Mängel allein mit dem Ziel "gesucht" hat, einen Kündigungsgrund herbeizuführen, der es ihr ermöglicht unter Umgehung der vereinbarten Vertragsdauer aus dem Vertrag rauszukommen. Ob dies darüber hinaus möglicherweise sittenwidrig ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da – wie oben aufgezeigt – die Kündigung schon wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam ist.
Folglich lag ein Rechtsgrund für die geleistete Zahlung vor. Dem steht auch nicht eine etwaige Minderung des Mietzinses wegen der behaupteten Mängel entgegen. Es kann auch dahin stehen, ob die Tatsache, dass die Fa. P bzw. die Klägerin die Nutzung des Mietobjektes endgültig aufgegeben hatte, auch einem Minderungsrecht entgegensteht. Die behaupteten Mängel würden nämlich – als wahr unterstellt – jedenfalls nicht zu einer derart hohen Minderung führen, dass der Mietzins für Oktober auf einen Betrag unter 3.016,70 € zu mindern wäre.
Auch hinsichtlich des Feststellungsantrages ist die Klage unbegründet, da – wie oben ausgeführt – die Kündigung unwirksam war, so dass der Mietvertrag durch sie nicht beendet wurde.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 709 ZPO.