Zahlungsanspruch nach Kündigung eines Bauvertrags (§ 649 BGB) stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt 32.363,74 € aus einem geschlossenen Bauvertrag, nachdem die Beklagten mit Schreiben vom 24.10.2006 zurücktraten. Streitgegenstand war, ob ein Rücktrittsrecht bei positiver Bauvoranfrage bestand oder die Erklärung als Kündigung nach § 649 BGB zu qualifizieren ist. Das Gericht wertet die Erklärung als Kündigung und verurteilt die Beklagten zur Zahlung der Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Die Beklagten konnten keine substantiierten Beweise für eine weitergehende Rücktrittsvereinbarung oder höhere Ersparnisse vorlegen.
Ausgang: Klage auf Zahlung wegen Kündigung des Bauvertrags nach § 649 BGB in Höhe von 32.363,74 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Kündigt der Besteller einen Werkvertrag ohne wichtigen Grund, steht dem Unternehmer gemäß § 649 Satz 2 BGB die vereinbarte Vergütung zu, abzüglich der infolge der Vertragsaufhebung ersparten Aufwendungen und desjenigen, was der Unternehmer durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig unterlässt.
Ein vereinbartes Rücktrittsrecht, das ausdrücklich für den Fall eines abschlägigen Bescheids der Bauvoranfrage bestimmt ist, erlischt nicht bei positiver Bescheidung; bei positivem Bescheid steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht aus diesem Vorbehalt zu.
Behauptete mündliche Nebenabreden, die den schriftlichen Vertrag erweitern oder einschränken, sind vom Behauptenden substantiiert zu beweisen; bloße Behauptungen ohne konkrete Beweisanbote genügen nicht.
Zur Ermittlung der nach § 649 Satz 2 BGB abzuziehenden ersparten Aufwendungen reicht eine detaillierte vorprozessuale Darlegung mit Belegen; ein allgemeines Bestreiten der Höhe der Ersparnisse durch den Besteller ist nicht ausreichend.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 32.363,74 Euro zzgl. Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2007 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 684,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Vergütung aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen, nicht zur Durchführung gelangten Bauvertrages.
Die Beklagten planten die Errichtung eines Eigenheims und besuchten eine Musterhausausstellung, bei der der für die Klägerin tätige Herr Q. Kontakt zu ihnen aufnahm. Es wurde ein Gesprächstermin in der damaligen Wohnung der Beklagten vereinbart, bei dem Herr Q. anhand von Prospekten von der Klägerin angebotene Hausmodelle vorstellte. Eines dieser Modelle gefiel den Beklagten, es wurde ein weiterer Termin vereinbart.
Herr Q. suchte die Beklagten am 06.09.2006 ein weiteres Mal zu Hause auf, bei diesem weiteren Besuch legte er den Beklagten einen vorbereiteten Vertragsentwurf vor.
In diesem Vertrag ist die schlüsselfertige Errichtung eines Einfamilienhauses zum Preis von 145.000,00 € durch die Klägerin geregelt (Bl. 7 – 23 d.A.).
Dieser Vertrag enthält eine ferner eine
„Zusatzvereinbarung Rücktrittsrecht „Genehmigte Bauvoranfrage““
mit folgendem Inhalt:
Der Hausvertrag kommt vorbehaltlich der positiven Beurteilung der von dem Architekten gestellten Bauvoranfrage durch die zuständige Baubehörde zustande.
Mit der Erteilung eines positiven Bescheids der Bauvoranfrage für das geplante Hausvorhaben wird der Hausvertrag rechtskräftig.
Das Rücktrittsrecht erlischt durch schriftliche Mitteilung.
Die Beklagten unterzeichneten den Vertrag im Beisein von Herrn Q. am 06.09.2006.
Die Klägerin übersandte den Beklagten ein Exemplar des von ihr am 13.09.2006 unterzeichneten Vertrages mit Begleitschreiben vom selben Tag (Bl. 48 – 49 d.A.) unter Hinweis auf das vereinbarte Rücktrittsrecht und mit dem weiteren Hinweis, dass mit den vorbereitenden Planungen begonnen werde, „sobald Sie uns mitgeteilt haben, dass Sie dieses Rücktrittsrecht nicht in Anspruch nehmen werden“.
Die Beklagten hatten ein Ausdruck erhalten, bei dem unter der Überschrift „Auflösung der Zusatzvereinbarung“ folgendes unterzeichnet werden konnte (Bl. 47 d.A.):
Die Zusatzvereinbarung: „Genehmigte Bauvoranfrage“ (kostenloses Rücktrittsrecht) wird hiermit unwiderruflich aufgehoben. Der Auftrag soll mit sofortiger Wirkung aktiv bearbeitet werden.
Der positive Bescheid hinsichtlich der Bauvoranfrage datiert vom 11.09.2006.
Die Beklagten teilten der Klägerin mit Schreiben vom 24.10.2006 (Bl. 24 d.A.), dass sie „vom Hausvorvertrag vom 06.09.2006 aus Familieren Gründen“ zurückträten.
Die Klägerin begehrt Zahlung von 32.363,74 € als vereinbarte Nettovergütung abzüglich ihrer ersparten Aufwendungen, die auf Blatt 4 der Klageschrift (Bl. 4 d.A.) dargelegt sind. Kostenvoranschläge zu den von der Klägerin ersparten Aufwendungen sind den Beklagten vorprozessual übersandt worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Rücktrittsrecht der Beklagten sei mit der positiven Bescheidung der Bauvoranfrage erloschen.
Sie beantragt ,
die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 32.363,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 684,00 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen
Die Beklagten sind der Ansicht, das Rücktrittsrecht sei unabhängig von der Bauvoranfrage vereinbart worden, bei ablehnendem Bescheid wäre bereits der Vertag unwirksam geworden.
Sie behaupten, nach Angaben des Vermittlers Q. habe das Rücktrittsrecht für den Fall des positiven Bescheids gelten und erst dann erlöschen sollen, wenn die Beklagten darauf verzichteten, was nicht geschehen sei.
Sie bestreiten die Höhe der von der Klägerin in Abzug gebrachten Herstellungskosten als zu gering.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Die Kammer hat die Beklagten persönlich angehört, insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2009 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Vergütungsanspruch in Höhe von 32.363,74 € aus § 649 Satz 2 BGB, da die Beklagten mit ihrer Rücktrittserklärung das bestehende Vertragsverhältnis gekündigt haben, ohne hierzu durch einen wichtigen Grund aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin veranlasst worden zu sein.
Unstreitig haben die Parteien einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses durch die Klägerin auf einem Grundstück der Beklagten geschlossen. Mit Unterzeichnung des Vertragsformulars am 06.09.2006 haben die Beklagten der Klägerin ein schriftliches Angebot unterbreitet, das diese am 13.09.2006 angenommen hat.
Die Beklagten sind mit Schreiben vom 24.10.2006 nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Mit der „Zusatzvereinbarung Rücktrittsrecht „Genehmigte Bauvoranfrage““ ist zwischen den Parteien ein Rücktrittsrecht lediglich für den Fall vereinbart worden, dass die Bauvoranfrage abschlägig beschieden würde. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Rücktrittserklärung angesichts der vorbehaltenen „positiven Beurteilung der von dem Architekten gestellten Bauvoranfrage durch die zuständige Baubehörde“ überhaupt notwendig gewesen wäre, ergibt sich aus der Überschrift deutlich, dass das Rücktrittsrecht nur für Fall eines abschlägigen Bescheids gelten sollte.
Auch aus dem für die Aufhebung der Zusatzvereinbarung vorgesehenen Formular ergibt sich kein anderweitiges Rücktrittsrecht, auch in diesem Formular ist ein Rücktrittsrecht nur in Zusammenhang mit der Bauvoranfrage genannt, die unstreitig jedoch am 11.09.2006 positiv beschieden wurde.
Ihre weitere Behauptung, der für die Klägerin tätige Handelsvertreter Q. habe ihnen erklärt, dass sie ohne Angabe von Gründen jederzeit vom Vertrag zurücktreten könnten, haben die Beklagten auch nach richterlichem Hinweis nicht unter Beweis gestellt. Der Handelsvertreter Q. ist von den Beklagten, die für eine über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehende Vereinbarung die Beweislast tragen, nicht als Zeuge benannt worden. Für eine Vernehmung der Beklagten als Partei bestand danach kein Anlass, da eine nur von Amts wegen oder mit Einverständnis des Gegners zulässige Vernehmung der beweispflichtigen Partei eine vorherige Ausschöpfung aller anderen Beweismöglichkeiten voraussetzt.
Ein Recht zum Rücktritt von dem geschlossenen Bauvertag stand den Beklagten angesichts der positiv beschiedenen Bauvoranfrage damit nicht zu.
Ihre Erklärung vom 24.10.2006, aus familiären Gründen vom Vertrag zurücktreten zu wollen, ist daher als Kündigung im Sinne von § 649 BGB auszulegen, da die Beklagten mit diesem Schreiben hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben, dass sie das Vertragsverhältnis in jedem Fall vorzeitig beenden wollten. Weder aus dem Schreiben noch aus sonstigen Umständen lässt sich entnehmen, dass die Beklagten im Fall der Unwirksamkeit ihrer Rücktrittserklärung ein Festhalten am Vertrag beabsichtigten.
Die Kündigung konnten die Beklagten jederzeit erklären, jedoch mit der Folge, dass ihre Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung entsprechend § 649 Satz 2 BGB a.F. bestehen blieb. Ein Recht der Beklagten zur Kündigung aus wichtigem Grund ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Nach § 649 Satz 2 BGB haben die Beklagten die vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Vertragsaufhebung ersparten Aufwendung und desjenigen, was der Unternehmer durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, zu zahlen. Die ersparten Aufwendungen sind von der Klägerseite im Einzelnen (unter vorprozessualer Übersendung von Belegen) mit 89.485,00 € angegeben worden, mit diesen Angaben zu den Ersparnissen bei den einzelnen Gewerken hat die Klägerin den Beklagten eine Überprüfung ermöglicht. Eine höhere Ersparnis, die nunmehr von den Beklagten darzulegen wäre, ist in Bezug auf die Abrechnung der Klägerin nicht vorgetragen worden, ein allgemeines Bestreiten der Höhe der von der Klägerin in Abzug gebrachten Herstellungskosten reicht nicht aus.
Die Beklagten sind daher aufgrund ihrer Kündigung des Werkvertrags gegenüber der Klägerin zur Zahlung der geltend gemachten 32.363,74 € als Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen verpflichtet.
Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgen aus §§ 286, 249 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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