Unfallversicherung: Klage wegen angeblich ≥50% Invalidität abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Leistungen aus ihrer Unfallversicherung wegen eines Sturzes 1997 und behauptet einen Invaliditätsgrad von mindestens 56%. Maßgeblich ist eine vertragliche Mindestinvalidität von 50% drei Jahre nach dem Unfall. Das Landgericht stellte auf Grundlage des Sachverständigengutachtens lediglich 14% fest und wies Klage und Feststellungsantrag ab. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage wegen Nichtnachweisens des vertraglich geforderten Invaliditätsgrades von mindestens 50% abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus einer Invaliditätsversicherung setzen das Vorliegen der vertraglich vereinbarten Mindestinvalidität voraus.
Die Beweislast für das Vorliegen des erforderlichen Invaliditätsgrades trägt der Versicherungsnehmer/ Kläger.
Ein vom Gericht eingeholtes sachverständiges Gutachten kann die Feststellungen zum Invaliditätsgrad maßgeblich tragen; Unterschreitet der festgestellte Grad die vertragliche Grenze, bestehen keine Leistungs- oder Feststellungsansprüche.
Ein Feststellungsantrag ist unbegründet, wenn die materiellen Voraussetzungen des zugrunde liegenden Leistungsanspruchs nicht nachgewiesen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete,
selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll und
Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit dem 15.07.1996
eine Unfallversicherung, wonach sie ab einem unfallbedingten
Invaliditätsgrad von 50 % eine lebenslange monatliche Rente von
1.000, 00 DM und bei höheren Invaliditätsgraden zusätzlich je
Prozent eine einmalige Invaliditätssumme von 6.000,00 DM verlangen
kann. Im übrigen liegen dem Versicherungsvertrag die
H. Unfallversicherungen für Unfallrente mit Kapitalleistung
GUB/R 96 zugrunde.
Am 11.11.1997 ist die Klägerin auf der Treppe im eigenen Haus
gestürzt und erlitt eine Fraktur des oberen Sprunggelenks. Die
Parteien streiten um den Grad der hierdurch bedingten Invalidität.
Die Parteien haben sich unter dem 07.12.2000 dahin erklärt, daß als maßgeblicher Zeitraum für das Vorliegen der Invalidität
der Zeitpunkt drei Jahre nach dem Unfall, d . h . der 11. 11.2000 anzunehmen ist.
Die Klägerin behauptet, durch den Unfall sei eine Invalidität
von zumindest 56 % eingetreten. Diese Verletzungsfolgen würden
sich weiterhin suksessive ausbreiten.
Die Klägerin beantragt,
1 .
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
70.000,00 DM zu zahlen, und zwar nebst 4 % Zinsen ab
dem 11.11.1997;
2 .
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin im Rahmen der dynamischen Unfallrentenversicherung
zukünftige Invaliditätsleistungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
1.
die Klage abzuweisen;
2 .
der Beklagten nachzulassen, Sicherheitsleistung durch
unbedingte, unbefristete, Selbstschuldnerische Bürgschaft
einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank, Sparkasse
oder Genossenschaftsbank zu leisten.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen
Q eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf
das Gutachten vom 15.01.2001 (Bl. 49 bis 62 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen
aus dem Versicherungsvertrag infolge des Unfalls vom 11.11.1997
keinerlei Zahlungsansprüche zu. Nach den Bedingungen ist Voraussetzung
für jegliche Zahlungsverpflichtung der Eintritt einer
Invalidität von zumindest 50 %. Daß der Unfall zu derartigen
Folgen geführt habe, hat die beweispflichtige Klägerin
nicht bewiesen. Der Sachverständige Q hat lediglich eine
Beeinträchtigung von 1/5 Beinwert, also von 14 %
festgestellt und damit im übrigen auch das vorprozessual von
der Beklagten eingeholte Gutachten bestätigt. Nach allem war
die Klage insgesamt, und zwar auch hinsichtlich des Feststellungsantrags
abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Unterschrift