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Landgericht Münster·015 O 188/09·08.11.2009

Haustürwiderruf bei Fondsbeitritt: Beendigung ex nunc und Restzahlung bis Widerruf

ZivilrechtGesellschaftsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Fondsgesellschaft verlangte im Nachverfahren des Urkundsprozesses weitere Einlagen aus einem GbR-Beitritt. Das LG bejahte ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB wegen einer durch Vermittler veranlassten Haustürsituation und hielt das Fax vom 24.07.2006 als Widerruf für ausreichend. Wegen fehlerhafter Gesellschaft wirkte der Widerruf nur ex nunc; bis dahin waren Einmalzahlung und drei Monatsraten geschuldet, spätere Raten nicht. Auf Widerklage stellte das Gericht die Beendigung zum 24.07.2006 fest und sprach Freistellung von Nachhaftungsverbindlichkeiten zu.

Ausgang: Klage nur hinsichtlich bis zum Widerruf fälliger Einlagen erfolgreich; im Übrigen abgewiesen, Widerklage (Beendigung/Freistellung) stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Gesellschaftsbeitritt zu einer Publikumsgesellschaft, der vorrangig der Kapitalanlage dient, ist für Zwecke des Haustürwiderrufs einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen.

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Eine Haustürsituation i.S.d. § 312 BGB liegt auch dann vor, wenn der Verbraucher den Besuch aufgrund einer vom Unternehmer bzw. Vermittler veranlassten Einladung ermöglicht; eine „Bestellung“ i.S.d. § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB setzt eine eigenverantwortliche, nicht fremdprovozierte Aufforderung voraus.

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Der Verbraucher trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Haustürsituation und deren Mitursächlichkeit für den Vertragsschluss.

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Ein Widerruf muss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet sein; ausreichend ist eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Vertrag nicht mehr gelten soll und Vertrag sowie Erklärender identifizierbar sind.

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Ist eine Gesellschaft durch Beitragsleistungen in Vollzug gesetzt, führt der Widerruf des Beitritts nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft regelmäßig nur zu einer Beendigung ex nunc; bis dahin fällige Einlagen bleiben geschuldet und es bestehen Freistellungsansprüche im Rahmen der Nachhaftung (§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB).

Relevante Normen
§ 705 BGB§ 291 BGB§ 288 BGB§ 312 BGB§ 357 BGB§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Tenor

Das Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts X2 vom 6. Februar 2009 wird wegen eines Betrages in Höhe von 1732,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2009 für vorbehaltslos erklärt.

Im übrigen wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsvertragsverhältnis zwischen den Parteien mit dem 24.7.2006 beendet ist.

Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, den Beklagten von Verbindlichkeiten aus der Beitrittserklärung vom 06.10.2005 freizustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 8%, die Klägerin zu 92%

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Widerklageantrags zu 1 beträgt bis zu 21168 €, des Antrags zu 2 1000 €.

Tatbestand

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Die Klägerin ist eine Fondsgesellschaft, an der sich Kapitalanleger beteiligen konnten.

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Am 06.10.2005 unterschrieb der Beklagte eine Beitrittserklärung zur Beteiligung an der J GbR mit einer monatlichen Rateneinlage von insgesamt 52,50 € ab 01.11.2005 für die Dauer von 40 Jahren und einer Einmal- Einlage von 1.575,--€ entsprechend einem Beteiligungsprogramm Multi C. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 4 – 6 der Gerichtsakten (K 1) verwiesen.

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In der Folge zahlte der Beklagte die monatlichen Raten von 52,-- € zunächst mit einem Gesamtbetrag von 315,-- €. Die Lastschrift für Mai 2006 wurde durch die Bank des Beklagten nicht eingelöst; der Einzug wurde daraufhin gestoppt. Hinsichtlich der Anforderung der Rate für Mai 2006 streiten die Parteien, ob der Beklagte das Schreiben der T GmbH vom 08.05.2006, Blatt 158 der Akten, erhalten hat. Der geschäftsführenden Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft, der S GmbH ging unter dem 24.07.2006 ein handschriftliches Schreiben als Fax eines Herrn Y. zu, das den Beklagten als Absender nannte, mit folgendem Text "irrtümlicherweise ist der Vertrag gekündigt worden. Ich wollte nur den MAF I kündigen, weil ich eine Pfändung hatte. Bitte zahlen Sie mir die eingezahlten Beiträge des MAF I auf mein Ihnen bekanntes Konto. Der VWL-Vertrag soll weiter laufen. Bitte um schriftliche Bestätigung".

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Mit einem Schreiben vom 24.07.2006 erklärte die T., eine Kündigung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Auch hinsichtlich dieses Schreibens ist der Zugang beim Beklagten streitig.

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Die Klägerin nahm den Beklagten zunächst im Urkundsprozess auf die Einmalzahlung in Höhe von 1.575,-- € und auf Zahlung der Raten Mai 2006 bis zum Dezember 2008 in Höhe von 1.680,-- € in Anspruch.

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Durch Anerkenntnisvorbehaltsurteil des Amtsgerichts X2 vom 06.02.2009 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.255,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2009 zu zahlen.

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Die Klägerin beantragt,

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das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie

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widerklagend

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festzustellen, dass das Gesellschaftsvertragsverhältnis zwischen den Parteien beendet ist, die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, den Beklagten von Verbindlichkeiten aus der Beitrittserklärung vom 06.10.2005 freizustellen.

  1. festzustellen, dass das Gesellschaftsvertragsverhältnis zwischen den Parteien beendet ist,
  2. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, den Beklagten von Verbindlichkeiten aus der Beitrittserklärung vom 06.10.2005 freizustellen.
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Der Beklagte behauptet, er sei am 06.10.2005 überraschend und unangekündigt von Vermittlern der Klägerin, nämlich Agenten der G. AG, zu Hause aufgesucht worden. Die Vermittler hätten dem Beklagten lediglich mitgeteilt, er müsse monatlich 52,50 € zahlen, werde aber gleichzeitig Steuererstattungen in Höhe von monatlich 100 bis 150,-- € erhalten. Wenn er den Vertrag abschließe, komme er nämlich aus der Steuerklasse I in die Steuerklasse III. Zudem sei ihm mitgeteilt worden, dass er 7 Jahre lang einzahlen müsste. In den ersten beiden Jahren erhalte er 2 % Zinsen, ab dem 4. Jahr 4 – 5 % Zinsen. Im 9. Jahr solle er dann eine Auszahlung von 12.700,-- € erhalten. Zur Erklärung seien ihm zwei anonymisierte Geldabrechnungen, Blatt 81 und 81 der Akten, vorgelegt worden. Vertragsunterlagen oder ein Emissionsprospekt seien ihm nicht ausgehändigt worden. Ihm sei darüber hinaus auch kein Hinweis auf gezahlte Provisionen erteilt worden. Vielmehr hätten die Vermittler erklärt, sie reichten die Verträge mit einer Sammelpost zum Finanzamt ein. Der Beklagte habe noch am gleichen Tag den Antrag unterschrieben. Anfang des Jahres 2006 habe er nach einem Hinweis seines Steuerberaters und durch eine Auskunft des Finanzamtes erfahren, dass es für ihn keine Steuererstattung gebe. Daraufhin habe er den Vermittler angerufen und ihm Vorwürfe gemacht, dass er ihn fehlerhaft beraten habe. Der Vermittler habe telefonisch versprochen, für eine Beendigung des Vertrages zu sorgen und die Beteiligung an der Klägerin für den Beklagten zu kündigen. Dies habe der Zeuge D telefonisch mitgehört. Eine Woche später habe der Beklagte wiederum im Beisein seines Bruders bei der Klägerin selbst angerufen, um sich wegen der Beendigung der Beteiligung zu erkundigen. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, seine Kündigung liege vor, die Abwicklung könne aber zwei bis drei Tage dauern. Seit diesem Telefongespräch Anfang April habe der Beklagte nichts mehr von der Klägerin gehört.

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Die Klägerin bestreitet und beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Der Kläger ist zunächst vor dem Amtsgericht X2 persönlich angehört worden. Insoweit wird auf das Protokoll vom 24. Februar 2009, Blatt 162 ff. der Akten, verwiesen. Im Übrigen ist der Kläger erneut angehört worden und Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen Y2 und D. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.10.2009, Blatt 272 ff. der Akten, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet, die zulässige Widerklage

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begründet.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten nur ein Anspruch in Höhe von 1732,50 € aus § 705 BGB zu. Bis zum 24.7.2006 standen drei Monatsraten von 52,50 € sowie die zum 1.11.2005 fällige Einmalrate offen, die der Klägerin nebst Zinsen aus §§ 291,288 BGB zuzusprechen sind. Wegen der nachfolgenden Raten ist die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben.

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Der Beklagte hat seine Beitrittserklärung vom 6.10.2005 wirksam am 24.7.2006 widerrufen.

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Nach §§ 312, 357 BGB steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, wenn er zum Abschluss eines Vertrages mit einem Unternehmer über eine entgeltliche Leistung durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, anlässlich einer vom Unternehmer oder in seinem Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung oder im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist. Ein Vertrag über den Beitritt zu einer Gesellschaft hat zwar grundsätzlich nicht eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand. Wenn der Zweck des Gesellschaftsbeitritts aber vorrangig in der Anlage von Kapital besteht und nicht darin, Mitglied der Gesellschaft zu werden, ist der Beitrittsvertrag einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung zumindest gleichzustellen (BGHZ 133, 254; BGH NJW –RR 2005, 181). Der Begriff "Verhandlungen" ist weit auszulegen. Verhandlungen in diesem Sinne beginnen nicht erst dann, wenn über Einzelheiten des Vertragsschlusses gesprochen wird. Es genügt vielmehr jedes werbemäßige Ansprechen eines Kunden, jede Kontaktaufnahme, die auf einen späteren Vertragsschluss abzielt. Ausreichend ist sogar, dass bei dem Gespräch in der Privatwohnung lediglich der Besuch des Kunden in den Geschäftsräumen der anderen Vertragspartei vorbereitet oder verabredet wird. Dabei braucht der Hausbesuch nicht die einzige, nicht einmal die entscheidende Ursache für den späteren Vertragsschluss darzustellen. Es genügt, dass er mitursächlich geworden ist BGH aaO).

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Das Widerrufsrecht ist nach § 312 Abs 3 Nr 1 BGB ausgeschlossen, wenn die mündlichen Verhandlungen auf vorherige Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind. Bestellung bedeutet, dass der spätere Verbraucher - persönlich oder durch einen Ermächtigten - den Vertragspartner oder dessen Vertreter aus eigenem Entschluss und ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu Verhandlungen über ein zumindest umrissenes Waren- und Dienstleistungsangebot zu bestimmter Zeit an einen der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Orte zu begeben, (Bamberger/Roth, 312 BGB RN 28). Keine Bestellung liegt vor, wenn diese vom Vertragspartner provoziert wurde, etwa durch dessen unerbetenen Anruf (BGHZ 109, 127 ). Auch hier besteht ein Überrumpelungselement: die Initiative des Verbrauchers war letztlich fremdveranlasst, beruhte nicht auf einem zulässigen Anstoß, etwa dem Angebot einer Informationszusendung, sondern auf einer persönlichen Ansprache durch den Vertragspartner, (Bamberger/Roth, 312 BGB RN31).

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Für die Situation eines Haustürgeschäftes und die Entstehung des Widerrufsrechts ist der Beklagte als Verbraucher beweispflichtig. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast. Der Verbraucher hat deshalb alle Tatbestandsmerkmale einschließlich des Vorliegens einer Haustürsituation sowie deren Kausalität den Abschluss darzulegen und zu beweisen (OLG I 8 U ##/##, Urt. v. 11.03.2009; BGH Urt. v. 16.01.1996 IX ZR ###/##)

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Ein derartiges Haustürgeschäft lag der Unterzeichnung der Beitrittserklärung am 6.10.2005 zugrunde. Der Beklagte hat zwar behauptet und betont, der Vertrag sei anlässlich eines einheitlichen, unangekündigten Gesprächs in seiner Privatwohnung – das allerdings zunächst auf den 01.11.2005 datiert wurde – abgeschlossen worden. Einen derartigen Sachverhalt hat der Beklagte nicht bewiesen. Er hat sich jedoch auch die Darstellung des von ihm benannten Zeuge Y2 eigen gemacht.

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Der Zeuge Y2 hat geschildert, er habe den mit ihm bekannten Beklagten in der örtlichen Teestube angesprochen, dass er Leute hätte, die sagen könnten, wie man Steuern spart. Der Beklagte habe anders als weitere Besucher der Teestube Interesse gezeigt und erklärt, sie könnten kommen. Daraufhin sei es zu zwei Terminen wohl mit einem zwischenzeitlichen Abstand von einer Woche gekommen, bei denen er selbst anwesend gewesen sei. Das eine Treffen habe draußen im Garten stattgefunden, wobei auch der Bruder des Beklagten anwesend gewesen sei, nicht jedoch dessen Ehefrau. Ein weiteres Gespräch habe im Haus des Beklagten stattgefunden. Hierbei sei die Ehefrau des Beklagten anwesend gewesen und auch der Bruder, der aber möglicherweise nicht geblieben sei. Auch von Seiten der G. AG (im Folgenden: G.) sei in dem ersten Gespräch lediglich ein Herr B da gewesen, bei dem zweiten Gespräch außerdem ein Herr Y. Er selbst sei während des zweiten Gesprächs telefonisch abberufen worden und habe erst ein oder zwei Monate später von Herrn D erfahren, dass er eine Beitrittserklärung unterschrieben habe, was ihm selbst von den Mitarbeitern der G. verheimlicht worden sei.

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Die Angaben des Zeugen Y2 den äußeren Bedingungen der Gespräche wurden sicher und bestimmt abgegeben. Insofern ist kein Grund ersichtlich, dass der Zeuge sich über diese einfach zu fassenden Umstände hätte irren können. Zwar fühlte der Zeuge sich selbst durch Mitarbeiter der G. unkorrekt behandelt. Angesichts des Umstands, dass der Zeuge nicht schlechthin die einfachere Darstellung des Beklagten bestätigte und für ihn ersichtlich die eigenen wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund standen, besteht auch kein Anlass zu der Annahme, seine Aussage sei zu Gunsten des Beklagten gefärbt.

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Der Zeugen D berichtete lediglich von einem Treffen in dem Garten mit zwei nach seiner Beschreibung gut angezogenen Leuten, wobei er wenige Minuten geblieben sei; dies schließt die Darstellung des Zeugen Y2 jedoch nicht aus. Der Zeuge D wusste nicht, ob er diese gut angezogenen Leute bereits bei anderer Gelegenheit gesehen hatte und ob an diesem Abend die Beitrittserklärung unterschrieben wurde. Auf die Zeugin D2 ist wegen Verständigungsschwierigkeiten verzichtet worden.

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Danach hat der Beklagte die Vermittler der G. erst auf die Ansprache des mit ihnen zusammenarbeitenden Zeugen Y2 in seine Wohnung, zu der auch der Garten zu rechnen ist, bestellt. Durch diese durch die Vermittler veranlasste Einladung wurde die Überrumpelungssituation nicht aufgehoben.

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Durch das Fax vom 24.7.2006 ist der Beitritt vom 5.10.2005 wirksam widerrufen worden. Der Widerruf bedarf keiner Begründung; er muss auch nicht ausdrücklich als Widerruf bezeichnet werden, (BGH NJW 96,1946). Es genügt eine Äußerung, dass der Verbraucher den Vertrag nicht mehr gelten lassen will sowie dass der Vertrag und der Erklärende identifizierbar bezeichnet werden. Dem genügt das Fax vom 24.7.2006. Das Schreiben macht deutlich, dass der Vertrag mit "MAF I" beendet werden sollte und die gezahlten Beiträge zurückverlangt wurden. Es nennt den Beklagten als Absender. Der Beklagte bestreitet zwar, das Schreiben unterzeichnet zu haben, bestreitet jedoch nicht, dass der Vermittler Y in seinem Auftrag und für ihn auf eine Beendigung des Vertrages hinwirken sollte, auch wenn er die für die Kündigung angegebene Begründung nicht gelten lassen will.

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Der Widerruf ist nicht verfristet, da die Widerrufsfrist des § 355 I 2, II BGB noch nicht angefangen hat zu laufen. Durch die der Beitrittserklärung angefügte Widerrufsbelehrung wurde der Beklagte nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt.

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Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (BGH, NJW 2002,3396). Eine diesen Anforderungen genügende Information über die Rechtsfolgen des § 357 I, III BGB kann sich nicht darauf beschränken, allein die Pflichten des Verbrauchers wiederzugeben, denn zu den in § 357 I BGB geregelten Rechtsfolgen gehören ebenso Rechte des Verbrauchers. Auch § 355 I BGB fordert, dass der Verbraucher über seine Rechte informiert wird. Eine Beschränkung der Anforderungen an den Inhalt einer Widerrufsbelehrung derart, dass abweichend vom Wortlaut des Gesetzes lediglich über die Pflichten des Verbrauchers zu belehren ist, ergibt sich nicht aus der Gesetzesbegründung zu § 312 II BGB, (BGH NJW 07, 1946). Nach der Gesetzesbegründung wurde zwar unter Hinweis auf § 312d III BGB besonderer Wert auf die allein die Pflicht des Verbrauchers betreffende Information gelegt, dass eine bereits vor dem Widerruf empfangene Dienstleistung mit der vereinbarten Vergütung als Wertersatz zu bezahlen ist. Denn der Verbraucher solle wissen, was auf ihn zukomme (BT-Dr 14/7052, S. 190). Aus dieser besonderen Hervorhebung lässt sich jedoch nicht herleiten, dass lediglich über die dem Verbraucher nachteiligen Rechtsfolgen aufzuklären ist. Eine solche Einschränkung findet sich im Gesetzestext nicht. Auch in der Gesetzesbegründung wird abschließend ausgeführt, dass der Unternehmer den Verbraucher über diese Rechtsfolgen "sowie über die sonstigen Rechtsfolgen des Widerrufs" zu belehren hat und zudem darauf hingewiesen, dass ein Gleichlauf zwischen den Belehrungspflichten über die Rechtsfolgen des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften erreicht werden soll (BT-Dr 14/7052, S. 190). Nach § 312c I 1 BGB muss der Unternehmer unter anderem die Informationen zur Verfügung stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Art. 240 EGBGB bestimmt ist. Nach § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV muss der Verbraucher über die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich der Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe gem. § 357 I BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, informiert werden.

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Der Schutzzweck der Regelung erfordert jedenfalls eine Belehrung über die wesentlichen Rechte, die sich aus den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt ergeben. Dazu gehört, dass auch der Unternehmer die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben hat. Dementsprechend sieht auch das Muster in Anlage 2 zu § 14 I BGB-InfoV den Text vor: "Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben." Die Widerrufsbelehrung der Klägerin informiert demgegenüber lediglich darüber, dass der Verbraucher die Pflicht zur Rückgewähr und zur Herausgabe gezogener Nutzungen hat. Das ist eine einseitige Darstellung, die geeignet ist, Unsicherheit beim Verbraucher darüber hervorzurufen, inwieweit der Unternehmer in gleicher Weise verpflichtet ist. Sie wird dem Ziel, den Verbraucher möglichst unmissverständlich zu belehren, nicht gerecht. Diesem drängt sich die unbeantwortete Frage auf, wieso nur seine Verpflichtung zur Rückgabe und nicht die des Unternehmers zur Rückzahlung erwähnt wird. Insbesondere wird ihm die Information vorenthalten, dass auch der Unternehmer die gezogenen Nutzungen, zum Beispiel Zinsen, herauszugeben hat. Die Frage der Rückzahlung geleisteter Einmalzahlungen und /oder Raten wird mit keinem Wort angesprochen.

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Durch den Widerruf ist das Vertragsverhältnis des Beklagten zur Klägerin mit dem 24.7.2006 beendet. Einen früheren Widerruf hat der Kläger nicht bewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob die Zeugenaussage des Bruders D. hinsichtlich der Telefonate zu verwerten ist, da der Zeuge ohnehin keine konkreten Angaben zur Datierung der umstrittenen Telefonate machen konnte.

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Nach den in ständiger Rechtsprechung des BGH (NJW 2001,2718) vertretenen Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wird ein fehlerhafter Beitritt eines Gesellschafters in eine Gesellschaft zum Schutze der übrigen Gesellschafter und der Gesellschaftsgläubiger als wirksam angesehen und lässt sich nicht mit Wirkung ex tunc beseitigen. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind hier anwendbar, da die Gesellschaft durch die Zahlung der Raten bis Mai 2006 durch den Beklagten im Verhältnis zwischen den Parteien in Vollzug gesetzt worden ist. Dass nicht sämtliche Beiträge und die Einmalzahlung nicht geleistet worden sind, steht der Invollzugsetzung nicht entgegen. Die Anwendung ist auch nicht im Hinblick auf Art 5 der Richtlinie 85/577 EWG vom 20.12.1995 ausgeschlossen. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft beanspruchen selbst bei einem durch arglistige Täuschung i.S. des § 123 BGB motivierten Beitritt Geltung. Für die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Publikumsgesellschaftt nach dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften kann im Grundsatz nichts anderes gelten, weil bei in Vollzug gesetzter Gesellschaft nicht nur deren Gläubiger geschützt werden müssen, sondern auch sicherzustellen ist, dass die Mitgesellschafter des das Widerrufsrecht ausübenden Gesellschafters nicht schlechter als er selbst behandelt werden. Es stehen grundsätzlich keine überwiegenden Interessen anderer entgegen. Insofern ist insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Haustürsituation einen Verbraucher schutzbedürftiger als einen arglistig Getäuschten oder einen Mitgesellschafter macht. Der Widerrufende kann grundsätzlich seine Mitgliedschaft allein durch ein ex nunc wirkendes Austrittsrecht beenden und erhält in diesem Fall - Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung - sein Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt.

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Es kann dahinstehen, ob der Beklagte bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch die Vermittler der G. getäuscht wurde. Es ist bereits nicht geklärt, zu welchen Punkten eine Täuschung erfolgt sein soll. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, ihm sei insbesondere bei Zahlung von monatlich 52,-- € eine Steuerrückerstattung von 100 bis 150,-- € zugesagt worden, während die Laufzeit auf 7 Jahre angegeben worden sei, ohne die Unrichtigkeit im einzelnen zu substantiieren. Wie bereits ausgeführt kommen auch insoweit die Grundsätze einer fehlerhaften Gesellschaft zur Anwendung, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt das Vertragsverhältnis nicht rückwirkend aufgelöst ist.

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Dem Beklagten steht ferner gegen die Klägerin ein Anspruch auf Freistellung von Verbindlichkeiten aus der Beitrittserklärung im Rahmen der Nachhaftung zu, § 738 Abs. 1 S.2 BGB.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.