Themis
Anmelden
Landgericht Münster·015 O 134/08·22.09.2008

Berichtigung des Protokolls (§ 319 ZPO) und Entscheidung über Klage und Widerklage

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht berichtigt gemäß § 319 ZPO das Protokoll und stellt den Urteilstenor klar. Die Hauptklage der Klägerin wird abgewiesen; der Widerklage der Wiederklägerin wird stattgegeben und die Wiederbeklagte zur Zahlung von 45.781,66 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit verurteilt. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung (110 %).

Ausgang: Hauptklage der Klägerin abgewiesen; Widerklage der Wiederklägerin in Höhe von 45.781,66 € nebst Zinsen stattgegeben; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Protokoll des Gerichts kann nach § 319 ZPO berichtigt werden, soweit es unrichtiges oder unvollständiges Wiedergabematerial des Urteilstenors enthält.

2

Wird die Klage abgewiesen und die Widerklage stattgegeben, kann die unterliegende Partei zur Zahlung des festgestellten Geldbetrags nebst Zinsen verurteilt werden.

3

Die Kosten des Rechtsstreits hat grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen, sofern die Entscheidung nichts Abweichendes bestimmt.

4

Das Gericht kann die Vollstreckbarkeit eines Urteils vorläufig gegen Sicherheitsleistung anordnen; Umfang und Höhe der Sicherung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (z. B. 110 %).

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

Wird das Protokoll vom 09.09.2008 bezüglich des Urteilstenors gem. § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es richtig heißen muss:

U r t e i l

verkündet:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Wiederklage wird die Wiederbeklagte verurteilt, an die Wiederklägerin 45.781,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (01.06.2008) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.